|
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung
persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit
(PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV)
vom 4. Dezember 1996 (BGBl I S. 1841)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Bereitstellung und Benutzung
§ 3 Unterweisung
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen
durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch
Beschäftigte bei der
Arbeit.
(2) Persönliche Schutzausrüstung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausrüstung,
die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um
sich gegen eine
Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit
demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene
Zusatzausrüstung.
(3) Als persönliche Schutzausrüstungen im Sinne des Absatzes 2 gelten nicht:
1. Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell der Sicherheit und dem
Gesundheitsschutz der Beschäftigten dienen,
2. Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienste,
3. persönliche Schutzausrüstungen für die Bundeswehr, den Zivil- und
Katastrophenschutz, die Polizeien des Bundes und der Länder sowie sonstige
Einrichtungen, die der öffentlichen
Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dienen,
4. persönliche Schutzausrüstungen für den Straßenverkehr, soweit sie
verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen,
5. Sportausrüstungen,
6. Selbstverteidigung- und Abschreckungsmittel,
7. tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Gefahren und
Gefahrstoffen.
(4) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz
unterliegen.
§ 2
Bereitstellung und Benutzung
(1) Unbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5 des
Arbeitsschutzgesetzes darf der Arbeitgeber nur persönliche Schutzausrüstungen
auswählen und den Beschäftigten
bereitstellen, die
1. den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen
Schutzausrüstungen entsprechen,
2. Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst eine
größere Gefährdung mit sich zu bringen,
3. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und
4. den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der
Beschäftigten entsprechen.
(2) Persönliche Schutzausrüstungen müssen den Beschäftigten individuell passen.
Sie sind grunds ätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt. Erfordern
die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Beschäftigte, hat der Arbeitgeber
dafür zu sorgen, daß Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht
auftreten.
(3) Werden mehrere persönliche Schutzausrüstungen gleichzeitig von einer oder
einem Beschäftigten benutzt, muß der Arbeitgeber diese Schutzausrüstungen so
aufeinander abstimmen, daß die Schutzwirkung der einzelnen Ausrüstungen nicht
beeinträchtigt wird.
(4) Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße
Lagerung trägt der Arbeitgeber dafür Sorge, daß die persönlichen
Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und
sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden.
§ 3
Unterweisung
(1) Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber
die Beschäftigten darin zu unterweisen, wie die persönlichen Schutzausrüstungen
sicherheitsgerecht
benutzt werden. Soweit erforderlich, führt er eine Schulung in der Benutzung
durch.
(2) Für jede bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber
erforderliche Informationen für die Benutzung in für die Beschäftigten
verständlicher Form und Sprache bereitzuhalten.
|