|
Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem
Jugendarbeitsschutzgesetz
(Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung - JArbSchUV)
Vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221)
Auf Grund des § 46 Abs. 1 und des § 72 Abs. 3 Satz 2 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) verordnet der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Durchführung der Untersuchungen
§ 2 Untersuchungsberechtigungsschein
§ 3 Erhebungsbogen
§ 4 Untersuchungsbogen
§ 5 Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten
§ 6 Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber
§ 7 Berlin-Klausel
§ 8 Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift
§ 1
Durchführung der Untersuchungen
(1) Der Arzt, der einen Jugendlichen nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 42 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes untersucht, hat unter Berücksichtigung der
Krankheitsvorgeschichte des Jugendlichen auf Grund der Untersuchungen zu
beurteilen, ob dessen Gesundheit und Entwicklung durch die Ausführung bestimmter
Arbeiten oder durch die Beschäftigung während bestimmter Zeiten gefährdet wird,
ob eine außerordentliche Nachuntersuchung oder eine Ergänzungsuntersuchung
erforderlich ist oder ob besondere der Gesundheit dienende Maßnahmen nötig sind
(§ 37 Jugendarbeitsschutzgesetz).
(2) Als Tag der Untersuchung (§ 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 und § 34
Jugendarbeitsschutzgesetz) gilt der Tag der abschließenden Beurteilung.
§ 2
Untersuchungsberechtigungsschein
Die Kosten einer Untersuchung werden vom Land (§ 44 Jugendarbeitsschutzgesetz)
nur erstattet, wenn der Arzt der Kostenforderung einen von der nach Landesrecht
zuständigen Stelle ausgegebenen Untersuchungsberechtigungsschein beifügt.
§ 3
Erhebungsbogen
Zur Vorbereitung einer Untersuchung nach § 32 Abs. 1 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes (Erstuntersuchung) erhält der Jugendliche von der
nach Landesrecht zuständigen Stelle einen Erhebungsbogen nach dem Muster der
Anlage 1 in weißer Farbe, zur Vorbereitung einer Untersuchung nach § 33 Abs. 1,
§§ 34, 35 Abs. 1 oder § 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Nachuntersuchung)
einen Erhebungsbogen nach dem Muster der Anlage la in roter Farbe. Der
Erhebungsbogen soll, vom Personensorgeberechtigten ausgefüllt und von diesem und
dem Jugendlichen unterschrieben, dem Arzt bei der Untersuchung vorgelegt werden.
§ 4
Untersuchungsbogen
(1) Für die Aufzeichnung der Ergebnisse einer Erstuntersuchung hat der Arzt
einen Untersuchungsbogen nach dem Muster der Anlage 2 in weißer Farbe, für die
Aufzeichnung der Ergebnisse einer Nachuntersuchung einen Untersuchungsbogen nach
dem Muster der Anlage 2a in roter Farbe zu verwenden.
(2) Der Arzt hat die Untersuchungsbogen 10 Jahre aufzubewahren.
§ 5
Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten
Für die ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten nach § 39 Abs. 1,
des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung einen
Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 in weißer Farbe, bei einer
Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 3a in roter Farbe zu
verwenden.
§ 6
Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber
Für die ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber nach § 39 Abs. 2 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung einen
Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 in weißer Farbe, bei einer
Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 4a in roter Farbe zu
verwenden.
§ 7
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung
mit § 71 des Jugendarbeitsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
§ 8
Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden vierten
Kalendermonats in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem
Jugendarbeitsschutzgesetz vom 2. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1789), geändert durch
Verordnung vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 1013), außer Kraft.
|