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Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen
(Biostoffverordnung - BioStoffV) *)
Vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Risikogruppen für biologische Arbeitsstoffe
§ 4 Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in Risikogruppen
§ 5 Informationen für die Gefährdungsbeurteilung
§ 6 Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten
§ 7 Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten
§ 8 Durchführung der Gefärdungsbeurteilung
§ 9 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1
§ 10 Schutzmaßnahmen
§ 11 Hygienemaßnahmen, Schutzausrüstungen
§ 12 Unterrichtung der Beschäftigten
§ 13 Anzeige- und Aufzeichnungspflichten
§ 14 Behördliche Ausnahmen
§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 15a (aufgehoben)
§ 16 Unterrichtung der Behörde
§ 17 Ausschuß für biologische Arbeitsstoffe
§ 18 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
§ 19 Übergangsvorschriften
Anhang I Symbol für Biogefährdung
§ 1
Anwendungsbereich und Zielsetzung
Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Zweck der Verordnung ist
der Schutz der Beschäftigten vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit
bei diesen Tätigkeiten. Diese Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten, die dem
Gentechnikrecht unterliegen, soweit dort gleichwertige oder strengere Regelungen
bestehen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich gentechnisch
veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und humanpathogener Endoparasiten, die
beim Menschen
Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Ein
biologischer Arbeitsstoff im Sinne von Satz 1 ist auch ein mit transmissibler,
spongiformer Enzephalopathie
assoziiertes Agens, das beim Menschen eine Infektion oder eine übertragbare
Krankheit verursachen kann.
(2) Mikroorganismen sind alle zellulären oder nichtzellulären mikrobiologischen
Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig
sind.
(3) Zellkulturen sind in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen
isolierten Zellen.
(4) Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind das Herstellen und Verwenden von
biologischen Arbeitsstoffen, insbesondere das Isolieren, Erzeugen und Vermehren,
das Aufschließen,
das Ge- und Verbrauchen, das Be- und Verarbeiten, Ab- und Umfüllen, Mischen und
Abtrennen sowie das innerbetriebliche Befördern, das Lagern einschließlich
Aufbewahren, das
Inaktivieren und das Entsorgen. Zu den Tätigkeiten zählt auch der berufliche
Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen, biologischen Produkten, Gegenständen und
Materialien, wenn bei
diesen Tätigkeiten biologische Arbeitsstoffe freigesetzt werden können und dabei
Beschäftigte mit den biologischen Arbeitsstoffen direkt in Kontakt kommen
können.
(5) Gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn
1. biologische Arbeitsstoffe mindestens der Spezies nach bekannt sind,
2. die Tätigkeiten auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstoffe unmittelbar
ausgerichtet sind und
3. die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder
abschätzbar ist.
Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens eine der Voraussetzungen
nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 nicht gegeben ist.
(6) Als Kontamination ist die über die gesundheitlich unbedenkliche
Grundbelastung hinausgehende Belastung des Arbeitsplatzes mit biologischen
Arbeitsstoffen anzusehen.
(7) Eine Schutzstufe umfaßt die technischen, organisatorischen und persönlichen
Sicherheitsmaßnahmen, die für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
entsprechend ihrer
Gefährdung zum Schutz der Beschäftigten festgelegt oder empfohlen sind.
Sicherheitsmaßnahmen sind besondere Schutzmaßnahmen, die in den Anhängen II und
III genannt und der
jeweiligen Schutzstufe zugeordnet sind.
(7a) Der "Stand der Technik" ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher
Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer
Maßnahme zum Schutz der
Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei
der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare
Verfahren, Einrichtungen oder
Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.
Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die
Arbeitsplatzhygiene.
(8) Dem Arbeitgeber stehen der Unternehmer ohne Beschäftigte sowie der
Auftraggeber und Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes gleich. Den
Beschäftigten stehen die in
Heimarbeit Beschäftigten sowie Schüler, Studenten und sonstige Personen,
insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige, die Tätigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen durchführen, gleich. Für Schüler und Studenten
gelten die Regelungen dieser Verordnung über die Beteiligung der
Personalvertretungen nicht.
§ 3
Risikogruppen für biologische Arbeitsstoffe
Biologische Arbeitsstoffe werden entsprechend dem von ihnen ausgehenden
Infektionsrisiko in vier Risikogruppen eingeteilt:
1. Risikogruppe 1: Biologische Arbeitsstoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist,
daß sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
2. Risikogruppe 2: Biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim Menschen
hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen können; eine
Verbreitung des Stoffes in
der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung
ist normalerweise möglich.
3. Risikogruppe 3: Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim
Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen
können; die Gefahr einer
Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine
wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
4. Risikogruppe 4: Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim
Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die
Gefahr einer Verbreitung in
der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame
Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
§ 4
Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in Risikogruppen
(1) Für die Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe in die Risikogruppen 2 bis
4 gilt Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. September
2000 (ABl. EG Nr. L 262 S. 21). Wird Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG im
Verfahren nach ihrem Artikel 19 an den technischen Fortschritt angepaßt, so gilt
er nach Ablauf der in der
Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist in der geänderten Fassung. Die
geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Anpassungsrichtlinie
angewendet werden.
(2) Werden biologische Arbeitsstoffe nicht nach Absatz 1 erfaßt, hat der
Arbeitgeber bei gezielten Tätigkeiten eine Einstufung in die Risikogruppen
entsprechend dem Stand von
Wissenschaft und Technik vorzunehmen. Im übrigen sind die Bekanntmachungen nach
§ 17 Abs. 4 zu beachten.
(3) Kommt bei gezielten Tätigkeiten eine Einstufung in mehrere Risikogruppen in
Betracht, so ist die Einstufung in die Risikogruppe mit dem höchsten
Gefährdungsgrad vorzunehmen.
§ 5
Informationen für die Gefährdungsbeurteilung
(1) Für die Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber ausreichende
Informationen zu beschaffen. Insbesondere sind folgende Informationen zu
berücksichtigen:
1. die ihm zugänglichen tätigkeitsbezogenen Informationen über die Identität,
die Einstufung und das Infektionspotential der vorkommenden biologischen
Arbeitsstoffe sowie die von
ihnen ausgehenden sensibilisierenden und toxischen Wirkungen,
2. tätigkeitsbezogene Informationen über Betriebsabläufe und Arbeitsverfahren,
3. Art und Dauer der Tätigkeiten und damit verbundene mögliche Übertragungswege
sowie Informationen über eine Exposition der Beschäftigten,
4. Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten, Belastungs- und
Expositionssituationen und über bekannte tätigkeitsbezogene Erkrankungen sowie
die ergriffenen Gegenmaßnahmen.
(2) Ausgehend von den Informationen nach Absatz 1 ist die Zuordnung zu gezielten
oder nicht gezielten Tätigkeiten vorzunehmen.
§ 6
Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten
(1) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten
gemäß Satz 2 und 3 und Absatz 2 auf der Grundlage der Einstufung nach § 4 und
der nach § 5 beschafften
Informationen durchzuführen. In Gemischen von biologischen Arbeitsstoffen sind
die einzelnen biologischen Arbeitsstoffe für sich zu bewerten. Umfaßt eine
Tätigkeit mehrere biologische
Arbeitsstoffe verschiedener Risikogruppen, ist für die Festlegung nach Absatz 2
die Risikogruppe des biologischen Arbeitsstoffes mit dem höchsten
Gefährdungsgrad maßgebend.
(2) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind für alle gezielten Tätigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen die in Betracht kommenden Schutzmaßnahmen zu
ermitteln. Es sind immer
mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang II
oder III festzulegen. Zusätzlich sind für biologische Arbeitsstoffe
1. der Risikogruppe 2 die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 2,
2. der Risikogruppe 3 die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 3,
3. der Risikogruppe 4 die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 4,
nach Anhang II oder III festzulegen. Die dort als empfohlen bezeichneten
Sicherheitsmaßnahmen sind festzulegen, wenn dadurch die Gefährdung der
Beschäftigten verringert werden kann. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind
sensibilisierende und toxische Wirkungen zusätzlich zu berücksichtigen und
geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.
§ 7
Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten
(1) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten
Tätigkeiten gemäß Satz 2 bis 4 und Absatz 2 oder 3 durchzuführen. Dabei ist zu
prüfen, ob die nach § 5 beschafften
Informationen eine abschließende Gefährdungsbeurteilung und die Zuordnung der
Tätigkeit zu einer Schutzstufe nach Anhang II oder III ermöglichen. Treten bei
einer Tätigkeit mehrere
biologische Arbeitsstoffe gleichzeitig auf, sind die einzelnen biologischen
Arbeitsstoffe, soweit dies m öglich ist, jeweils für sich zu bewerten. Auf der
Grundlage der Einzelbeurteilungen ist eine
Gesamtbeurteilung der Infektionsgefährdung vorzunehmen.
(2) Kann die Tätigkeit einer Schutzstufe zugeordnet werden, sind im Rahmen der
Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten, die hinsichtlich der Gefährdung den
Tätigkeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 vergleichbar sind, die in
Betracht kommenden Schutzmaßnahmen zu ermitteln und die erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen aus der entsprechenden Schutzstufe so auszuwählen und
festzulegen, daß die Gefährdung der Beschäftigten dadurch soweit wie möglich
verringert wird. Mindestens sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen der
Schutzstufe 1 nach Anhang II oder III festzulegen. Sensibilisierende und
toxische Wirkungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und geeignete
Schutzmaßnahmen festzulegen.
(3) Kann die Tätigkeit einer Schutzstufe nicht zugeordnet werden, sind nach dem
Stand der Technik Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Beschäftigten
gegenüber biologischen Arbeitsstoffen zu ermitteln und die Gefährdung zu
beurteilen. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind nach dem Stand der Technik
festzulegen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 8
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen und
danach bei maßgeblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen sowie beim
Auftreten arbeitsbedingter Infektionen, Erkrankungen oder gesundheitlicher
Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit zu aktualisieren. Der
Arbeitgeber hat sich bei der Gefährdungsbeurteilung fachkundig
beraten zu lassen, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse
verfügt. Fachkundige Personen sind insbesondere der Betriebsarzt und die
Fachkraft für Arbeitssicherheit. Auch in Betrieben mit zehn oder weniger
Beschäftigten müssen Unterlagen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 des
Arbeitsschutzgesetzes vorliegen, wenn dort nicht ausschließlich gezielte
Tätigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder
toxische Wirkungen oder hinsichtlich der Gefährdung vergleichbare nicht gezielte
Tätigkeiten durchgeführt werden. Die Unterlagen müssen bei gezielten Tätigkeiten
ein Verzeichnis der biologischen Arbeitsstoffe enthalten. Bei nicht gezielten
Tätigkeiten ist dieses Verzeichnis zu führen, soweit die
biologischen Arbeitsstoffe für die Gefährdungsbeurteilung nach § 7 maßgeblich
sind.
§ 9
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1
Die §§ 10 bis 16, ausgenommen § 10 Abs. 1, 3 und 4 und § 14 Abs. 1, gelten
nicht, wenn nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung gezielte Tätigkeiten
mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder
toxische Wirkungen oder nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung
durchgeführt werden.
§ 10
Schutzmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Sicherheit und
zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten entsprechend dem Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung und
nach den sonstigen Vorschriften dieser Verordnung einschließlich der Anhänge zu
treffen. Dabei sind die vom Ausschuß für biologische Arbeitsstoffe ermittelten
und vom Bundesministerium
für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt bekanntgegebenen Regeln und
Erkenntnisse zu berücksichtigen. Sie müssen nicht berücksichtigt werden, wenn
gleichwertige
Schutzmaßnahmen getroffen werden; dies ist auf Verlangen der zuständigen Behörde
im Einzelfall nachzuweisen.
(2) Biologische Arbeitsstoffe, die eine Gesundheitsgefahr für Beschäftigte
darstellen, sind, soweit dies zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich
ist, durch biologische
Arbeitsstoffe zu ersetzen, die für die Beschäftigten weniger gefährlich sind.
(3) Zur Heimarbeit dürfen nur biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 ohne
sensibilisierende oder toxische Wirkungen überlassen oder verwendet werden. Satz
1 gilt entsprechend für
nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung.
(4) Bei allen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen müssen die allgemeinen
Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang II oder III eingehalten werden.
(5) Beschäftigten dürfen gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
der Risikogruppe 3 oder 4 nur übertragen werden, wenn sie ausreichend fachkundig
und eingewiesen sind.
Dies gilt entsprechend für nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer
Gefährdung. Der Arbeitgeber hat sich vor Übertragung der Tätigkeiten über die
erforderlichen Schutzmaßnahmen
fachkundig beraten zu lassen, soweit er nicht selbst über entsprechende
Kenntnisse verfügt.
(6) Das Arbeitsverfahren und die technischen Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich
so zu gestalten, daß biologische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz nicht frei
werden. Kann dies nicht
vermieden werden, oder werden biologische Arbeitsstoffe bestimmungsgemäß
freigesetzt, sind insbesondere folgende technische und organisatorische
Schutzmaßnahmen zu treffen, um
die Exposition der Beschäftigten so gering wie möglich zu halten:
1. Auswahl und Gestaltung geeigneter und sicherer Arbeitsverfahren für
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich deren Entsorgung,
2. Begrenzung der Anzahl der exponierten Beschäftigten entsprechend dem Ergebnis
der Gefährdungsbeurteilung.
Darüber hinaus sind folgende weitere Schutzmaßnahmen zu treffen:
1. Kennzeichnung der Arbeitsplätze und Gefahrenbereiche mit dem Symbol für
Biogefährdung nach Anhang I entsprechend dem Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung,
2. Vorkehrungen gegen Unfälle und Betriebsstörungen vor Aufnahme der Tätigkeiten
mit biologischen Arbeitsstoffen,
3. Erstellung eines Plans zur Abwendung der Gefahren, die beim Versagen einer
Einschließungsmaßnahme durch die Freisetzung biologischer Arbeitsstoffe
auftreten können, bei
gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4
sowie bei nicht gezielten Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung.
(7) Ist aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder bei nicht bestimmungsgemäßem
Betrieb einer Anlage mit einer ernsten Gefährdung der Beschäftigten durch
biologische Arbeitsstoffe
zu rechnen und ist es kurzfristig nicht möglich, Art, Ausmaß und Dauer der
Exposition zu beurteilen, sind unverzüglich Sicherheitsmaßnahmen nach Anhang II
oder III zu ermitteln und zu
treffen, die mindestens der Schutzstufe 3 genügen müssen.
(8) Werden Verfahren eingesetzt, bei denen Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen in technischen Anlagen oder unter Verwendung von technischen
Arbeitsmitteln durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber die zum Schutz der
Beschäftigten erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen nach dem Stand der
Technik zu treffen.
(9) Ist die Sicherheitstechnik eines Arbeitsverfahrens fortentwickelt worden,
hat sich diese bewährt und erhöht sich die Arbeitssicherheit hierdurch
erheblich, ist das Arbeitsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist dieser
Fortentwicklung anzupassen.
(10) Biologische Arbeitsstoffe sind sicher zu lagern. Es sind nur solche
Behälter zur Lagerung, zum Transport oder zur Beseitigung von biologischen
Arbeitsstoffen zu verwenden, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit geeignet
sind, den Inhalt sicher zu umschließen. Die Behälter sind für die Beschäftigten
im Hinblick auf die davon ausgehenden Gefahren in geeigneter Weise deutlich
erkennbar zu kennzeichnen. Biologische Arbeitsstoffe dürfen nicht in solchen
Behältern gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit
Lebensmitteln verwechselt werden kann.
§ 11
Hygienemaßnahmen, Schutzausrüstungen
(1) Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind die erforderlichen
Hygienemaßnahmen zur Desinfektion und Dekontamination zu treffen und persönliche
Schutzausrüstungen einschließlich geeigneter Schutzkleidung zur Verfügung zu
stellen. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, insbesondere die
erforderlichen Einrichtungen zu schaffen, damit persönliche Schutzausrüstungen
beim Verlassen des Arbeitsplatzes abgelegt und getrennt von anderen
Kleidungsstücken gelagert und auf ihren Zustand überprüft werden können.
Entsprechend dem Ergebnis der Überprüfung müssen die persönlichen
Schutzausrüstungen desinfiziert und gereinigt werden. Falls sie schadhaft sind,
müssen sie ausgebessert oder ausgetauscht, erforderlichenfalls vernichtet
werden.
(2) Um die Kontamination des Arbeitsplatzes und die Exposition der Beschäftigten
so gering wie möglich zu halten, sind die Funktion und die Wirksamkeit von
technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig zu überprüfen. Kann das Freiwerden von
biologischen Arbeitsstoffen nicht sicher verhütet werden, ist zu ermitteln, ob
der Arbeitsplatz kontaminiert ist. Dabei ist
die mikrobielle Belastung in der Luft am Arbeitsplatz zu berücksichtigen.
(3) Beschäftigte dürfen an Arbeitsplätzen, an denen die Gefahr einer
Kontamination durch biologische Arbeitsstoffe besteht, keine Nahrungs- und
Genußmittel zu sich nehmen. Hierfür sind vor Aufnahme der Tätigkeiten geeignete
Bereiche einzurichten.
§ 12
Unterrichtung der Beschäftigten
(1) Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der
Tätigkeiten eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu
erstellen. Darin ist auf die mit den
vorgesehenen Tätigkeiten verbundenen Gefahren für die Beschäftigten hinzuweisen.
Die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie Anweisungen über
das Verhalten bei
Unfällen und Betriebsstörungen und zur Ersten Hilfe sind in ihr festzulegen. Die
Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und
Sprache abzufassen und an
geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen und zur Einsichtnahme
auszulegen oder auszuhängen.
(2) Beschäftigte, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausführen,
müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren und über die
Schutzmaßnahmen
unterwiesen werden. Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten mündlich
und arbeitsplatzbezogen durchzuführen sowie jährlich zu wiederholen. Zeitpunkt
und Gegenstand der
Unterweisungen sind im Anschluß an die Unterweisung schriftlich festzuhalten und
vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu best ätigen.
(2a) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass für alle Beschäftigten, die
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchführen, eine allgemeine
arbeitsmedizinische Beratung durchgeführt
wird. Diese Beratung soll im Rahmen der Unterweisung nach Absatz 2 erfolgen.
Dabei sind die Besch äftigten über Angebotsuntersuchungen nach der Verordnung
zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge zu unterrichten sowie auf besondere Gefährdungen zum Beispiel bei
dauernd verminderter Immunabwehr hinzuweisen. Die Beratung ist unter Beteiligung
des Arztes nach § 7 Abs. 1
der in Satz 3 genannten Verordnung durchzuführen.
(3) Für Tätigkeiten, bei denen erfahrungsgemäß aufgrund erhöhter Unfallgefahr
mit einem Infektionsrisiko oder, als Folge eines Unfalles, mit schweren
Infektionen zu rechnen ist, müssen
zusätzlich Arbeitsanweisungen zur Vermeidung von Betriebsunfällen am
Arbeitsplatz vorliegen. Dies gilt auch für
1. Verfahren für die Entnahme, die Handhabung und die Verarbeitung von Proben
menschlichen oder tierischen Ursprungs,
2. Instandhaltungs-, Reinigungs-, Änderungs- oder Abbrucharbeiten in oder an
kontaminierten Anlagen, Geräten oder Einrichtungen.
(4) Die im Gefahrenbereich Beschäftigten und der Betriebs- oder Personalrat sind
über Betriebsstörungen, die die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten
gefährden können, und
über Unfälle unverzüglich zu unterrichten. Dem Betriebs- oder Personalrat sind
die in § 13 Abs. 1 bis 3 genannten Angaben zur Verfügung zu stellen.
§ 13
Anzeige- und Aufzeichnungspflichten
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde spätestens 30 Tage vor Aufnahme
der Tätigkeiten die erstmalige Durchführung von gezielten Tätigkeiten mit einem
biologischen
Arbeitsstoff der Risikogruppe 2, 3 oder 4 anzuzeigen. Die Anzeige enthält:
1. Name und Anschrift des Arbeitgebers und der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen,
2. Name und Befähigung der für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
verantwortlichen Personen,
3. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 6,
4. die Art des biologischen Arbeitsstoffes,
5. die vorgesehenen Maßnahmen zum Arbeitsschutz.
(2) Einer erneuten Anzeige bedürfen:
1. für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bedeutsame Änderungen der
Tätigkeiten,
2. die Aufnahme von Tätigkeiten mit jedem weiteren biologischen Arbeitsstoff der
Risikogruppe 3, soweit dieser nicht in Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG in
der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, und
3. die Aufnahme von Tätigkeiten mit jedem weiteren biologischen Arbeitsstoff der
Risikogruppe 4.
(3) Über Beschäftigte, die gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
der Risikogruppe 3 oder 4 durchführen, ist ein Verzeichnis zu führen, in dem die
Art der Tätigkeiten, der verwendete biologische Arbeitsstoff (Spezies) sowie
Unfälle und Betriebsstörungen anzugeben sind. Die betroffenen Beschäftigten oder
von ihnen bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die sie betreffenden Angaben
einzusehen.
(4) Der Arbeitgeber hat das Verzeichnis nach Absatz 3 für jeden Beschäftigten
bis zur Beendigung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren.
Danach ist dem
Beschäftigten der ihn betreffende Auszug aus dem Verzeichnis auszuhändigen. Der
Arbeitgeber hat eine Kopie des dem Beschäftigten ausgehändigten Auszugs wie
Personalunterlagen aufzubewahren. Das Verzeichnis und die Kopien sind der
zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für nicht gezielte Tätigkeiten, die
hinsichtlich der Gefährdung mit Tätigkeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3
vergleichbar sind.
(6) Lassen sich die für die Anzeige erforderlichen Angaben gleichwertig aus
Anzeigen nach anderen Rechtsvorschriften entnehmen, kann die Anzeigepflicht auch
durch Übermittlung einer Durchschrift dieser Anzeigen an die zuständige Behörde
erfüllt werden.
§ 14
Behördliche Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers
Ausnahmen von den Vorschriften des § 10 einschließlich der Anhänge II und III
erteilen, wenn
1. der Arbeitgeber andere gleichwertige Schutzmaßnahmen trifft oder
2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen
Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der betroffenen
Beschäftigten vereinbar ist.
(2) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers für
Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten eine Ausnahme von der Pflicht zur
Dokumentation der
Gefährdungsbeurteilung erteilen. Satz 1 gilt nicht für gezielte Tätigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 sowie für nicht gezielte
Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung.
§ 15
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die Verordnung zur
arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im
Anhang Teil 2 Anlässe für Pflicht und Angebotsuntersuchungen enthält, in der
jeweils geltenden Fassung. Dies gilt auch für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 4 sowie
für den in § 2 Abs. 8 genannten Personenkreis.
§ 15a
(aufgehoben)
§ 16
Unterrichtung der Behörde
(1) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgesetzes ist die zuständige Behörde
auf ihr Verlangen über
1. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die der Beurteilung
zugrundeliegenden Informationen,
2. die Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte tatsächlich oder möglicherweise
gegenüber biologischen Arbeitsstoffen exponiert worden sind, und die Anzahl
dieser Beschäftigten,
3. die nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen,
4. die getroffenen Schutz- und Vorsorgemaßnahmen einschließlich der Betriebs-
und Arbeitsanweisungen sowie
5. die nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 getroffenen Vorkehrungen und den nach § 10
Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 erstellten Plan
zu unterrichten.
(2) Die zuständige Behörde ist unverzüglich über jeden Unfall und jede
Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe
3 und 4 oder bei nicht gezielten
Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung zu unterrichten, die zu einer
Gesundheitsgefahr der Beschäftigten führen können. Krankheits- und Todesfälle,
die auf Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen zurückzuführen sind, sind der zuständigen Behörde unverzüglich
unter Angabe der Tätigkeit mitzuteilen.
§ 17
Ausschuß für biologische Arbeitsstoffe
(1) Zur Beratung in allen Fragen des Arbeitsschutzes zu biologischen
Arbeitsstoffen wird beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Ausschuß
für biologische Arbeitsstoffe
gebildet, in dem sachverständige Mitglieder der öffentlichen und privaten
Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung, der
Hochschulen und der Wissenschaft angemessen vertreten sein sollen. Die
Gesamtzahl der Mitglieder soll 16 Personen nicht überschreiten. Die
Mitgliedschaft im Ausschuß für biologische
Arbeitsstoffe ist ehrenamtlich.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder des
Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich
eine Geschäftsordnung und
wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des
Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales.
(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es:
1. den Grundsätzen des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Regeln und
Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sowie Regeln und
Erkenntnisse zu der
Einstufung nach § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 zu ermitteln,
2. zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt
werden können,
3. dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik und Medizin entsprechende
Vorschriften vorzuschlagen,
4. das Bundesministerium Arbeit und Soziales in allgemeinen Fragen der
biologischen Sicherheit zu beraten.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die vom Ausschuß für
biologische Arbeitsstoffe nach Absatz 3 Nr. 1 ermittelten Regeln und
Erkenntnisse sowie die nach Absatz 3
Nr. 2 ermittelten Verfahrensregeln im Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgeben.
(5) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können
zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen
in der Sitzung das
Wort zu erteilen.
(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin.
§ 18
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Heimarbeitsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, einen
biologischen Arbeitsstoff überläßt oder verwendet.
(3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder
Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des
Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
(4) Wer durch eine in Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung in Heimarbeit
Beschäftigte in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach § 32 Abs.
3 oder 4 des Heimarbeitsgesetzes strafbar.
§ 19
Übergangsvorschrift
Anzeigepflichtige Tätigkeiten, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits
aufgenommen sind, müssen der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten
nach Inkrafttreten der Verordnung angezeigt werden. § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
Anhang I
Symbol für Biogefährdung 90/679/EWG
1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Gefährdungsbeurteilung
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht nach den in §
8 Satz 1 Nr. 2 oder 3 genannten Voraussetzungen durchführt,
2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 oder 4 persönliche Schutzausrüstungen nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert, reinigt, ausbessert,
austauscht oder vernichtet,
3. entgegen § 11 Abs. 2 die Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen nicht
regelmäßig überprüft,
4. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 dort genannte Bereiche nicht oder nicht
rechtzeitig einrichtet,
5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder 4 eine Betriebsanweisung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig erstellt, nicht oder nicht rechtzeitig bekanntmacht oder nicht oder
nicht rechtzeitig auslegt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushängt,
6. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder 3 Beschäftigte nicht, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterweist oder den Zeitpunkt oder
den Gegenstand der Unterweisung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig festhält,
7. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 über Betriebsstörungen oder Unfälle nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
8. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
9. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig führt,
10. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 das Verzeichnis nicht oder nicht für die
vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
11. entgegen § 16 Abs. 1 oder 2 Satz 1 die zuständige Behörde nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
12. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
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