|
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung
von Arbeitsmitteln und deren
Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger
Anlagen und über die
Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
(Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777).
zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2768)
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 4 Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel
§ 5 Explosionsgefährdete Bereiche
§ 6 Explosionsschutzdokument
§ 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel
§ 8 Sonstige Schutzmaßnahmen
§ 9 Unterrichtung und Unterweisung
§ 10 Prüfung der Arbeitsmittel
§ 11 Aufzeichnungen
Abschnitt 3
Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
§ 12 Betrieb
§ 13 Erlaubnisvorbehalt
§ 14 Prüfung vor Inbetriebnahme
§ 15 Wiederkehrende Prüfungen
§ 16 Angeordnete außerordentliche Prüfung
§ 17 Prüfung besonderer Druckgeräte
§ 18 Unfall- und Schadensanzeige
§ 19 Prüfbescheinigungen
§ 20 Mängelanzeige
§ 21 Zugelassene Überwachungsstellen
§ 22 Aufsichtsbehörden für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes
§ 23 Innerbetrieblicher Einsatz ortsbeweglicher Druckgeräte
Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften
§ 24 Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Straftaten
§ 27 Übergangsvorschriften
Anhang 1 Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2
Anhang 2 Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Benutzung von
Arbeitsmitteln
Anhang 3 Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche
Betriebssicherheitsverordnung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch
Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei
der Arbeit.
(2) Diese Verordnung gilt auch für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des §
2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes soweit es sich handelt um
(3) Die Vorschriften des Abschnitts 3 dieser Verordnung gelten nicht für
Füllanlagen, die Energieanlagen im Sinne des § 3 Nr. 15 des
Energiewirtschaftsgesetz sind und auf dem
Betriebsgelände von Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung von diesen
errichtet und betrieben werden.
(4) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz
unterliegen, auf Seeschiffen unter fremder Flagge und auf Seeschiffen, für die
das Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Befugnis zur
Führung der Bundesflagge lediglich für die erste Überführungsreise in einen
anderen Hafen verliehen hat.
Mit Ausnahme von Rohrleitungen gelten abweichend von Satz 1 die Vorschriften des
Abschnitts 3 dieser Verordnung für überwachungsbedürftige Anlagen in
Tagesanlagen der Unternehmen
des Bergwesens.
(5) Immissionsschutzrechtliche Vorschriften des Bundes und der Länder sowie
verkehrsrechtliche Vorschriften des Bundes bleiben unberührt, soweit sie
Anforderungen enthalten, die über
die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen. Atomrechtliche Vorschriften des
Bundes und der Länder bleiben unberührt, soweit in ihnen weitergehende oder
andere Anforderungen
gestellt oder zugelassen werden.
(6) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Arbeitsmittel und
überwachungsbedürftige Anlagen, die dieser Verordnung unterliegen, Ausnahmen von
den Vorschriften dieser
Verordnung zulassen, wenn zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung
zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland dies
erfordern und die Sicherheit auf
andere Weise gewährleistet ist.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen
oder Anlagen. Anlagen im Sinne von Satz 1 setzen sich aus mehreren
Funktionseinheiten zusammen, die
zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von
diesen Wechselwirkungen bestimmt wird; hierzu gehören insbesondere
überwachungsbedürftige Anlagen
im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes.
(2) Bereitstellung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle Maßnahmen, die der
Arbeitgeber zu treffen hat, damit den Beschäftigten nur der Verordnung
entsprechende Arbeitsmittel zur
Verfügung gestellt werden können. Bereitstellung im Sinne von Satz 1 umfasst
auch Montagearbeiten, wie den Zusammenbau eines Arbeitsmittels einschlie ßlich
der für die sichere
Benutzung erforderlichen Installationsarbeiten.
(3) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein Arbeitsmittel
betreffenden Ma ßnahmen wie Erprobung, Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch,
Instandsetzung und Wartung,
Prüfung, Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörung, Um- und Abbau und Transport.
(4) Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1
umfasst die Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen oder befähigte
Personen und die Benutzung
nach Absatz 3 ohne Erprobung vor erstmaliger Inbetriebnahme, Abbau und
Transport.
(5) Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne dieser Verordnung ist
jede Maßnahme, bei der die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird. Als Änderung
gilt auch jede
Instandsetzung, welche die Sicherheit der Anlage beeinflusst.
(6) WesentlicheVeränderung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne dieser
Verordnung ist jede Änderung, welche die überwachungsbedürftige Anlage soweit
verändert, dass sie
in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht.
(7) Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre
Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit
über die erforderlichen
Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.
(8) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne dieser Verordnung ist ein Gemisch aus
Luft und brennbaren Gasen, D ämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen
Bedingungen, in
dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte
unverbrannte Gemisch überträgt.
(9) Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist eine explosionsfähige
Atmosphäre, die in einer solchen Menge (gefahrdrohende Menge) auftritt, dass
besondere Schutzma ßnahmen für die
Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der betroffenen
Arbeitnehmer oder Anderer erforderlich werden.
(10) Explosionsgefährdeter Bereich im Sinne dieser Verordnung ist ein Bereich,
in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Ein Bereich, in
dem explosionsfähige
Atmosphäre nicht in einer solchen Menge zu erwarten ist, dass besondere
Schutzmaßnahmen erforderlich werden, gilt nicht als explosionsgefährdeter
Bereich.
(11) Lageranlagen im Sinne dieser Verordnung sind Räume oder Bereiche,
ausgenommen Tankstellen, in Gebäuden oder im Freien, die dazu bestimmt sind,
dass in ihnen entzündliche,
leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten in ortsfesten und
ortsbeweglichen Behältern gelagert werden.
(12) Füllanlagen im Sinne dieser Verordnung sind
1. Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Druckbehälter zum Lagern von
Gasen mit Druckgasen aus ortsbeweglichen Druckgeräten befüllt werden,
2. Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen ortsbewegliche Druckgeräte mit
Druckgasen befüllt werden, und
3. Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Land-, Wasser- oder
Luftfahrzeuge mit Druckgasen befüllt werden.
(13) Füllstellen im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Anlagen, die dazu
bestimmt sind, dass in ihnen Transportbeh älter mit entzündlichen,
leichtentzündlichen oder hochentzündlichen
Flüssigkeiten befüllt werden.
(14) Tankstellen im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Anlagen, die der
Versorgung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündlichen,
leichtentzündlichen oder
hochentzündlichen Flüssigkeiten dienen, einschließlich der Lager- und
Vorratsbehälter.
(15) Flugfeldbetankungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen oder
Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus
Hydrantenanlagen oder
Flugfeldtankwagen befüllt werden.
(16) Entleerstellen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen oder Bereiche, die
dazu bestimmt sind, dass in ihnen mit entz ündlichen, leichtentzündlichen oder
hochentzündlichen
Flüssigkeiten gefüllte Transportbehälter entleert werden.
(17) Personen-Umlaufaufzüge im Sinne dieser Verordnung sind Aufzugsanlagen, die
ausschlie ßlich dazu bestimmt sind, Personen zu befördern, und die so
eingerichtet sind, dass
Fahrkörbe an zwei endlosen Ketten aufgehängt sind und während des Betriebs
ununterbrochen umlaufend bewegt werden.
(18) Bauaufzüge mit Personenbeförderung im Sinne dieser Verordnung sind auf
Baustellen vorübergehend errichtete Aufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind,
Personen und Güter zu
befördern, und deren Förderhöhe und Haltestellenzahl dem Baufortschritt
angepasst werden kann.
(19) Mühlen-Bremsfahrstühle im Sinne dieser Verordnung sind Aufzugsanlagen, die
dazu bestimmt sind, Güter oder Personen zu befördern, die von demjenigen
beschäftigt werden, der die
Anlage betreibt; bei Mühlen-Bremsfahrstühlen erfolgt der Antrieb über eine
Aufwickeltrommel, die über ein vom Lastaufnahmemittel zu betätigendes Steuerseil
für die Aufwärtsfahrt an eine
laufende Friktionsscheibe gedrückt und für die Abwärtsfahrt von einem Bremsklotz
abgehoben wird.
Abschnitt 2
Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel
§ 3
Gefährdungsbeurteilung
(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des
Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des § 7
Gefahrstoffverordnung und der
allgemeinen Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen
Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu
ermitteln. Dabei hat er
insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des
Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch
Wechselwirkungen der Arbeitsmittel
untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen
werden.
(2) Kann nach den Bestimmungen der §§ 7 und 12 der Gefahrstoffverordnung die
Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert
werden, hat der Arbeitgeber zu
beurteilen
1. die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher
explosionsfähiger Atmosphären,
2. die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des
Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen und
3. das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen.
(3) Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher
Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen
Voraussetzungen zu ermitteln und
festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung
oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.
§ 4
Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel
(1) Der Arbeitgeber hat die nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 des
Arbeitsschutzgesetzes erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den
Beschäftigten nur Arbeitsmittel
bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen
geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und
Gesundheitsschutz gewährleistet
sind. Ist es nicht möglich, demgemäß Sicherheit und Gesundheitsschutz der
Beschäftigten in vollem Umfang zu gewährleisten, hat der Arbeitgeber geeignete
Maßnahmen zu treffen, um eine
Gefährdung so gering wie möglich zu halten. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für die Montage von Arbeitsmitteln, deren Sicherheit vom
Zusammenbau abhängt.
(2) Bei den Maßnahmen nach Absatz 1 sind die vom Ausschuss für
Betriebssicherheit ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
im Bundesarbeitsblatt oder im
gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu
berücksichtigen. Die Maßnahmen müssen dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
nach § 3 und dem Stand der
Technik entsprechen.
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nur benutzt werden,
wenn sie gem äß den Bestimmungen dieser Verordnung für die vorgesehene
Verwendung geeignet sind.
(4) Bei der Festlegung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind für die
Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln auch die ergonomischen
Zusammenhänge zwischen
Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und
Arbeitsaufgabe zu ber ücksichtigen; dies gilt insbesondere für die
Körperhaltung, die Beschäftigte bei der Benutzung der
Arbeitsmittel einnehmen müssen.
§ 5
Explosionsgefährdete Bereiche
(1) Der Arbeitgeber hat explosionsgefährdete Bereiche im Sinne von § 2 Abs. 10
entsprechend Anhang 3 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 in
Zonen einzuteilen.
(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Mindestvorschriften des
Anhangs 4 angewendet werden.
§ 6
Explosionsschutzdokument
(1) Der Arbeitgeber hat unabhängig von der Zahl der Beschäftigten im Rahmen
seiner Pflichten nach § 3 sicherzustellen, dass ein Dokument
(Explosionsschutzdokument) erstellt und auf
dem letzten Stand gehalten wird.
(2) Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen,
1. dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen
worden sind,
2. dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des
Explosionsschutzes zu erreichen,
3. welche Bereiche entsprechend Anhang 3 in Zonen eingeteilt wurden, und
4. für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang 4 gelten.
(3) Das Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen. Es
ist zu überarbeiten, wenn Veränderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der
Arbeitsmittel oder des
Arbeitsablaufes vorgenommen werden.
(4) Unbeschadet der Einzelverantwortung jedes Arbeitgebers nach dem
Arbeitsschutzgesetz und den §§ 7 und 17 der Gefahrstoffverordnung koordiniert
der Arbeitgeber, der die
Verantwortung für die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel trägt, die
Durchführung aller die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten
betreffenden Maßnahmen und
macht in seinem Explosionsschutzdokument genauere Angaben über das Ziel, die
Maßnahmen und die Bedingungen der Durchführung dieser Koordinierung.
(5) Bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 können auch vorhandene
Gefährdungsbeurteilungen, Dokumente oder andere gleichwertige Berichte verwendet
werden, die auf
Grund von Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften erstellt worden sind.
§ 7
Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel
(1) Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Arbeitsmittel
bereitstellen, die
1. solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in
deutsches Recht umgesetzt werden, oder,
2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den sonstigen
Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Vorschriften des Anhangs
1.
(2) Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem 3. Oktober 2002 erstmalig
bereitgestellt worden sind, müssen
1. den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Rechtsvorschriften
entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt
worden sind, oder,
2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den im Zeitpunkt der
erstmaligen Bereitstellung geltenden sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen,
mindestens jedoch
den Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 und 2.
Unbeschadet des Satzes 1 müssen die besonderen Arbeitsmittel nach Anhang 1 Nr. 3
spätestens am 1. Dezember 2002 mindestens den Vorschriften des Anhangs 1 Nr. 3
entsprechen.
(3) Arbeitsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen müssen den
Anforderungen des Anhangs 4 Abschnitt A und B entsprechen, wenn sie nach dem 30.
Juni 2003
erstmalig im Unternehmen den Beschäftigten bereitgestellt werden.
(4) Arbeitsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen müssen ab
dem 30. Juni 2003 den in Anhang 4 Abschnitt A aufgeführten Mindestvorschriften
entsprechen, wenn sie vor
diesem Zeitpunkt bereits verwendet oder erstmalig im Unternehmen den
Beschäftigten bereitgestellt worden sind und
1. keine Rechtsvorschriften anwendbar sind, durch die andere Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaften als die Richtlinie 1999/92/EG in nationales Recht
umgesetzt werden, oder
2. solche Rechtsvorschriften nur teilweise anwendbar sind.
(5) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die
Arbeitsmittel während der gesamten Benutzungsdauer den Anforderungen der Absätze
1 bis 4 entsprechen.
§ 8
Sonstige Schutzmaßnahmen
Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer besonderen Gefährdung für die
Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten verbunden, hat der Arbeitgeber die
erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, damit die Benutzung des Arbeitsmittels den hierzu beauftragten
Beschäftigten vorbehalten bleibt.
§ 9
Unterrichtung und Unterweisung
(1) Bei der Unterrichtung der Beschäftigten nach § 81 des
Betriebsverfassungsgesetzes und § 14 des Arbeitsschutzgesetzes hat der
Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,
damit den Beschäftigten
1. angemessene Informationen, insbesondere zu den sie betreffenden Gefahren, die
sich aus den in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmitteln
ergeben, auch
wenn sie diese Arbeitsmittel nicht selbst benutzen, und
2. soweit erforderlich, Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten
Arbeitsmittel
in für sie verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stehen. Die
Betriebsanweisungen müssen mindestens Angaben über die Einsatzbedingungen, über
absehbare Betriebsstörungen
und über die bezüglich der Benutzung des Arbeitsmittels vorliegenden Erfahrungen
enthalten.
(2) Bei der Unterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber die
erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit
1. die Beschäftigten, die Arbeitsmittel benutzen, eine angemessene Unterweisung
insbesondere über die mit der Benutzung verbundenen Gefahren erhalten und
2. die mit der Durchführung von Instandsetzungs-, Wartungs- oder Umbauarbeiten
beauftragten Beschäftigten eine angemessene spezielle Unterweisung erhalten.
§ 10
Prüfung der Arbeitsmittel
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren
Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der
ersten Inbetriebnahme sowie nach
jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft
werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der
sicheren Funktion
dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten
Personen durchgeführt werden.
(2) Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu
gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel
entsprechend den nach § 3 Abs. 3
ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und
erforderlichenfalls erproben zu lassen. Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer
außerordentlichen Überprüfung durch hierzu
befähigte Personen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse
stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des
Arbeitsmittels haben
können. Außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des Satzes 2 können insbesondere
Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der
Nichtbenutzung der Arbeitsmittel
oder Naturereignisse sein. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind mit dem
Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die
Einhaltung des sicheren
Betriebes zu gewährleisten.
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nach Änderungs- oder
Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen
können, durch befähigte
Personen auf ihren sicheren Betrieb geprüft werden.
(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Prüfungen auch den Ergebnissen
der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 genügen.
§ 11
Aufzeichnungen
Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Prüfungen nach § 10 aufzuzeichnen. Die
zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am
Betriebsort zur Verfügung
gestellt werden. Die Aufzeichnungen sind über einen angemessenen Zeitraum
aufzubewahren, mindestens bis zur nächsten Prüfung. Werden Arbeitsmittel, die §
10 Abs. 1 und 2 unterliegen,
außerhalb des Unternehmens verwendet, ist ihnen ein Nachweis über die
Durchführung der letzten Prüfung beizufügen.
Abschnitt 3
Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
§ 12
Betrieb
(1) Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert,
installiert und betrieben werden. Bei der Einhaltung des Standes der Technik
sind die vom Ausschuss
für Betriebssicherheit ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und
Soziales im Bundesarbeitsblatt oder im gemeinsamen Ministerialblatt
veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse
zu berücksichtigen.
(2) Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen erstmalig und nach wesentlichen
Veränderungen nur in Betrieb genommen werden,
1. wenn sie den Anforderungen der Verordnungen nach § 3 Abs. 1 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes entsprechen, durch die die in § 1 Abs. 2 Satz 1
genannten Richtlinien in
deutsches Recht umgesetzt werden, oder
2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, sie den sonstigen
Rechtsvorschriften, mindestens dem Stand der Technik entsprechen.
Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nach einer Änderung nur wieder in Betrieb
genommen werden, wenn sie hinsichtlich der von der Änderung betroffenen
Anlagenteile dem Stand der
Technik entsprechen.
(3) Wer eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt, hat diese in
ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs-
oder Wartungsarbeiten
unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(4) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, muss sicherstellen, dass auf Notrufe aus
einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen
sachgerecht durchgeführt
werden.
(5) Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie
Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.
§ 13
Erlaubnisvorbehalt
(1) Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderung und Änderungen der
Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen von
1. Dampfkesselanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, die
befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur
Erzeugung von Dampf oder
Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius beinhalten, die
gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II Diagramm 5 der Richtlinie 97/23/EG
in die Kategorie IV
einzustufen sind,
2. Füllanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c mit Druckgeräten
zum Abfüllen von Druckgasen in ortsbewegliche Druckgeräte zur Abgabe an Andere
mit einer
Füllkapazität von mehr als 10 Kilogramm je Stunde sowie zum Befüllen von Land-,
Wasser- oder Luftfahrzeugen mit Druckgasen
3. Lageranlagen, Füllstellen und Tankstellen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 Buchstabe a bis c für leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten
und
4. ortsfesten Flugfeldbetankungsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
Buchstabe c
bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Satz 1 findet keine Anwendung
auf.
1. Anlagen, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren
durch Wärmerückgewinnung entsteht, es sei denn, Rauchgase werden gekühlt und der
entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser werden nicht überwiegend
der Verfahrensanlage zugeführt, und
2. Anlagen zum Entsorgen von Kältemitteln, die Wärmetauschern entnommen und in
ortsbewegliche Druckgeräte gefüllt werden.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag auf Erlaubnis sind
alle für die Beurteilung der Anlage notwendigen Unterlagen beizufügen. Mit dem
Antrag ist die gutachterliche
Äußerung einer zugelassenen Überwachungsstelle einzureichen, aus der hervorgeht,
dass Aufstellung, Bauart und Betriebsweise der Anlage den Anforderungen dieser
Verordnung
entsprechen.
(3) Bei Anlagen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist abweichend von Absatz 2 die
Beteiligung einer zugelassenen Überwachungsstelle nicht erforderlich.
(4) Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Eingang bei der
zuständigen Behörde zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten Fällen
verlängert werden. Die Erlaubnis
gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb der in den Sätzen
1 und 2 genannten Frist die Montage und Installation der Anlage untersagt.
(5) Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie
mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder
Ergänzung von Auflagen ist
zulässig.
(6) Absatz 1 findet keine Anwendung auf überwachungsbedürftige Anlagen der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der
Bundespolizei.
§ 14
Prüfung vor Inbetriebnahme
(1) Eine überwachungsbedürftige Anlage darf erstmalig und nach einer
wesentlichen Veränderung nur in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage unter
Berücksichtigung der
vorgesehenen Betriebsweise durch eine zugelassene Überwachungsstelle auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, den
Aufstellungsbedingungen und
der sicheren Funktion geprüft worden ist.
(2) Nach einer Änderung darf eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 4 Buchstabe a bis c nur wieder in Betrieb
genommen werden, wenn die
Anlage hinsichtlich ihres Betriebs auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine
zugelassene Überwachungsstelle geprüft worden ist, soweit der Betrieb oder die
Bauart der Anlage durch
die Änderung beeinflusst wird.
(3) Bei den Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen nach den Absätzen 1 und 2
können
1. Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im
Sinne der Richtlinie 94/9/EG,
2. Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in
Verbindung mit Anhang II der Richtlinie nach
3. Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 87/404/EWG, sofern das Produkt aus
maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 200
bar·Liter beträgt,
durch eine befähigte Person geprüft werden. Setzt sich eine
überwachungsbedürftige Anlage ausschließlich aus Anlagenteilen nach Satz 1 Nr. 1
bis 3 zusammen, so können die Prüfungen
der Anlage nach den Absätzen 1 und 2 durch eine befähigte Person erfolgen. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a bis c.
Die Prüfungen nach Absatz 1
können durch eine befähigte Person vorgenommen werden bei
1. Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, soweit es sich um
Rohranordnungen handelt,
2. ausschließlich aus Rohranordnungen bestehenden Druckgeräten in Kälte- und
Wärmepumpenanlagen,
3. Kondenstöpfen und Abscheidern für Gasblasen, wenn der Gasraum bei Abscheidern
auf höchstens 10 vom Hundert des Behälterinhalts begrenzt ist,
4. dampfbeheizten Muldenpressen sowie Pressen zum maschinellen Bügeln, Dämpfen,
Verkleben, Fixieren und dem Fixieren ähnlichen Behandlungsverfahren von
Kleidungsstücken, Wäsche oder anderen Textilien und Ledererzeugnissen,
5. Pressgas-Kondensatoren und
6. nicht direkt beheizten Wärmeerzeugern mit einer Heizmitteltemperatur von
höchstens 120 °C und Ausdehnungsgefäßen in Heizungs- und Kälteanlagen mit
Wassertemperaturen von höchstens 120 °C. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen,
die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und nach der ersten
Inbetriebnahme an einem neuen Standort aufgestellt werden, können
die Prüfungen nach Absatz 1 durch eine befähigte Person vorgenommen werden.
(4) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b findet entsprechende Anwendung auf
Flaschen für Atemschutzgeräte im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß
Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II
der Richtlinie nach Diagramm 2 mindestens in die Kategorie III einzustufen sind,
soweit das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V zu
einer Einstufung in die Kategorie I führen würde.
(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 ist bei
überwachungsbedürftigen Anlagen mit
1. Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, ausgenommen Dampfkesselanlagen
nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, oder
2. einfachen Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 87/404/EWG,
die an wechselnden Aufstellungsorten verwendet werden, nach dem Wechsel des
Aufstellungsorts eine erneute Prüfung vor Inbetriebnahme nicht erforderlich,
wenn
1. eine Bescheinigung über eine andernorts durchgeführte Prüfung vor
Inbetriebnahme vorliegt,
2. sich beim Ortswechsel keine neue Betriebsweise ergeben hat und die
Anschlussverhältnisse sowie die Ausrüstung unverändert bleiben und
3. an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.
Bei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt es, wenn die
ordnungsgemäße Aufstellung am Betriebsort durch eine befähigte Person geprüft
wird und hierüber eine
Bescheinigung vorliegt.
(6) Ist ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine Sicherheits-, Kontroll- oder
Regelvorrichtung im Sinne der Richtlinie 94/9/EG hinsichtlich eines Teils, von
dem der Explosionsschutz abhängt, instand gesetzt worden, so darf es abweichend
von Absatz 2 erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die zugelassene
Überwachungsstelle festgestellt hat, dass es in den für den
Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung
entspricht und nachdem sie hierüber eine Bescheinigung nach § 19 erteilt oder
das Gerät, das
Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung mit einem
Prüfzeichen versehen hat. Die Prüfungen nach Satz 1 dürfen auch von befähigten
Personen eines Unternehmens durchgeführt werden, soweit diese Personen von der
zuständigen Behörde für die Prüfung der durch dieses Unternehmen instand
gesetzten Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder
Regelvorrichtungen anerkannt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein
Gerät, ein Schutzsystem oder eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung
nach der Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen worden ist
und der Hersteller bestätigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die
Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz
wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
(7) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf
Lageranlagen im Sinne des § 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a für ortsbewegliche Behälter und für
Entleerstellen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe d.
(8) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Füllanlagen im Sinne des § 2 Absatz 12
Nr. 2 und 3.
§ 15
Wiederkehrende Prüfungen
(1) Eine überwachungsbedürftige Anlage und ihre Anlagenteile sind in bestimmten
Fristen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des
Betriebs durch eine
zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen. Der Betreiber hat die Prüffristen der
Gesamtanlage und der Anlagenteile auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen
Bewertung zu ermitteln.
Eine sicherheitstechnische Bewertung ist nicht erforderlich, soweit sie im
Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne von § 3 dieser Verordnung oder § 3
der Allgemeinen
Bundesbergverordnung bereits erfolgt ist. § 14 Abs. 3 Satz 1 bis 3 findet
entsprechende Anwendung.
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 bestehen aus einer technischen Prüfung, die
an der Anlage selbst unter Anwendung der Prüfregeln vorgenommen wird und einer
Ordnungsprüfung. Bei
Anlagenteilen von Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten
Gasen, Leitungen unter
innerem Überdruck für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche,
ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten sind Prüfungen die aus
äußeren Prüfungen, inneren
Prüfungen und Festigkeitsprüfungen bestehen, durchzuführen.
(3) Bei der Festlegung der Prüffristen nach Absatz 1 dürfen die in den Absätzen
5 bis 9 und 12 bis 16 für die Anlagenteile genannten Höchstfristen nicht
überschritten werden. Der Betreiber hat die Prüffristen der Anlagenteile und der
Gesamtanlage der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach
Inbetriebnahme der Anlage unter Beifügung anlagenspezifischer Daten mitzuteilen.
Satz 2 findet keine Anwendung auf überwachungsbedürftige Anlagen, die
ausschließlich in § 14 Abs. 3 Satz 1 genannte Anlagenteile enthalten, sowie auf
alle weiteren überwachungsbedürftigen Anlagen, die wiederkehrend von befähigten
Personen geprüft werden können.
(4) Soweit die Prüfungen nach Absatz 1 von zugelassenen Überwachungsstellen
vorzunehmen sind, unterliegt die Ermittlung der Prüffristen durch den Betreiber
einer Überprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle. Ist eine vom
Betreiber ermittelte Prüffrist länger als die von einer zugelassenen
Überwachungsstelle ermittelte Prüffrist, darf die überwachungsbedürftige Anlage
bis zum Ablauf der von der zugelassenen Überwachungsstelle ermittelten Prüffrist
betrieben werden; die zugelassene Überwachungsstelle unterrichtet die
zuständige Behörde über die unterschiedlichen Prüffristen. Die zuständige
Behörde legt die Prüffrist fest. Für ihre Entscheidung kann die Behörde ein
Gutachten einer im Einvernehmen mit
dem Betreiber auszuwählenden anderen zugelassenen Überwachungsstelle
heranziehen, dessen Kosten der Betreiber zu tragen hat.
(5) Prüfungen nach Abs. 2 müssen spätestens innerhalb des in der Tabelle
genannten Zeitraums unter Beachtung der für das einzelne Druckgerät maßgeblichen
Einstufung gemäß Spalte 1 durchgeführt werden:
Bei Druckgeräten, die nicht von Satz 1 erfasst werden, müssen die Prüffristen
für äußere Prüfung, innere Prüfung und Festigkeitsprüfung auf Grund der
Herstellerinformationen sowie der Erfahrung mit Betriebsweise und
Beschickungsgut festgelegt werden. Diese Druckgeräte können durch eine befähigte
Person geprüft werden.
(6) Abweichend von Absatz 5 können äußere Prüfungen bei Druckgeräten entfallen,
die den Nummern 1 bis 4 der Tabelle in Absatz 5 zugeordnet werden, sofern sie
nicht feuerbeheizt,
abgasbeheizt oder elektrisch beheizt sind.
(7) Abweichend von Absatz 5 müssen Prüfungen der von Nummer 2 der Tabelle in
Absatz 5 erfassten Flaschen für
1. Atemschutzgeräte, die für Arbeits- und Rettungszwecke verwendet werden, als
äußere Prüfung, innere Prüfung, Festigkeits- und Gewichtsprüfung spätestens alle
fünf Jahre und
2. Atemschutzgeräte die als Tauchgeräte verwendet werden, als
a) Festigkeitsprüfung spätestens alle fünf Jahre und
b) äußere Prüfung, innere Prüfung und Gewichtsprüfung alle zweieinhalb Jahre.
von zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden.
(8) Abweichend von Absatz 5 müssen bei Anlagen mit von Nummer 5 der Tabelle in
Absatz 5 erfassten Druckgeräten, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem
Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung entsteht, Prüfungen von
zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden als
1. äußere Prüfungen spätestens alle zwei Jahre,
2. innere Prüfungen spätestens alle fünf Jahre und
3. Festigkeitsprüfungen spätestens alle zehn Jahre.
Satz 1 gilt nicht für Anlagen, in denen Rauchgase gekühlt und der entstehende
Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser nicht überwiegend der
Verfahrensanlage zugeführt werden.
(9) Bei Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 87/404/EWG, bei denen das Produkt
aus dem maximal zulässigen Druck PS und dem maßgeblichen Volumen V mehr als 1
000 bar·Liter
beträgt, müssen Prüfungen von zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt
werden als
1. innere Prüfung spätestens nach fünf Jahren und
2. Festigkeitsprüfung spätestens nach zehn Jahren.
Bei Druckbehältern, die nicht von Satz 1 erfasst werden, findet Absatz 5 Satz 2
und 3 sowie Absatz 10 entsprechende Anwendung.
(10) Bei äußeren und inneren Prüfungen können Besichtigungen durch andere
geeignete gleichwertige Verfahren und bei Festigkeitsprüfungen die statischen
Druckproben durch
gleichwertige zerstörungsfreie Verfahren ersetzt werden, wenn ihre Durchführung
aus Gründen der Bauart des Druckgeräts nicht möglich oder aus Gründen der
Betriebsweise nicht
zweckdienlich ist.
(11) Hat der Betreiber in einem Prüfprogramm für die wiederkehrenden Prüfungen
von Rohrleitungen, die von den Nummern 6 bis 9 der Tabelle in Absatz 5 erfasst
sind, schriftliche
Festlegungen getroffen, die von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft
worden sind und für die diese bescheinigt, dass mit ihnen die Anforderungen
dieser Verordnung erfüllt
werden, dürfen abweichend von den Nummern 6 bis 9 der Tabelle in Absatz 5 die
Prüfungen von einer befähigten Person durchgeführt werden, wenn sich eine
zugelassene
Überwachungsstelle durch stichprobenweise Überprüfungen von der Einhaltung der
schriftlichen Festlegung überzeugt.
(12) Bei Füllanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c, die dazu bestimmt
sind, dass in ihnen Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Druckgasen befüllt
werden, müssen Prüfungen
im Betrieb spätestens alle fünf Jahre durchgeführt werden. Auf die übrigen
Füllanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c findet Absatz 1 keine
Anwendung.
(13) Bei Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, c, d
und e müssen Prüfungen im Betrieb spätestens alle zwei Jahre durchgeführt
werden. Zwischen der
Inbetriebnahme und der ersten wiederkehrenden Prüfung sowie zwischen zwei
wiederkehrenden Prüfungen sind Aufzugsanlagen daraufhin zu prüfen, ob sie
ordnungsgemäß betrieben
werden können und ob sich die Tragmittel in ordnungsgemäßem Zustand befinden.
(14) Bei Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b müssen
Prüfungen im Betrieb spätestens alle vier Jahre durchgeführt werden. Absatz 13
Satz 2 findet
entsprechende Anwendung.
(15) Bei Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 müssen Prüfungen im Betrieb spätestens alle drei Jahre durchgeführt
werden.
(16) Bei Lageranlagen für ortsfeste Behälter, Füllstellen, Tankstellen und
Flugfeldbetankungsanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a bis c
müssen Prüfungen im Betrieb
spätestens alle fünf Jahre durchgeführt werden. Diese Prüfungen schließen
Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ein. Die Prüffrist beträgt
abweichend von Absatz 15 fünf Jahre.
Abweichend von § 14 Abs. 3 erfolgt die Prüfung dieser Anlagen durch eine
zugelassene Überwachungsstelle.
(17) Die zuständige Behörde kann die in den Absätzen 5 bis 16 genannten Fristen
im Einzelfall
1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, oder
2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter erfordert.
(18) Die Fristen der Prüfungen laufen vom Tag der ersten Prüfung vor
Inbetriebnahme. Abweichend von Satz 1 laufen die Fristen nach einer wesentlichen
Veränderung vom Tag der erneuten
Prüfung vor Inbetriebnahme sowie bei Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2 Buchstabe a vom Tag der ersten Inbetriebnahme.
(19) Ist eine außerordentliche Prüfung durchgeführt worden, so beginnt die Frist
für eine wiederkehrende Prüfung mit dem Abschluss der außerordentlichen Prüfung,
soweit diese der
wiederkehrenden Prüfung entspricht.
(20) Ist eine überwachungsbedürftige Anlage am Fälligkeitstermin der
wiederkehrenden Prüfung außer Betrieb gesetzt, so darf sie erst wieder in
Betrieb genommen werden, nachdem
diese Prüfung durchgeführt worden ist.
(21) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
1. Lageranlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a für
ortsbewegliche Behälter und
2. Entleerstellen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe d.
§ 16
Angeordnete außerordentliche Prüfung
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung für
überwachungsbedürftige Anlagen anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass
besteht, insbesondere
wenn ein Schadensfall eingetreten ist.
(2) Eine außerordentliche Prüfung nach Absatz 1 ist durch die zuständige Behörde
insbesondere dann anzuordnen, wenn der Verdacht besteht, dass die
überwachungsbedürftige Anlage
sicherheitstechnische Mängel aufweist.
(3) Der Betreiber hat eine angeordnete Prüfung unverzüglich zu veranlassen.
§ 17
Prüfung besonderer Druckgeräte
Für die in Anhang 5 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen, die Druckgeräte
sind oder beinhalten, sind die nach den §§ 14 und 15 vorgesehenen Prüfungen mit
den sich aus den
Vorschriften des Anhangs 5 ergebenden Maßgaben durchzuführen.
§ 18
Unfall- und Schadensanzeige
(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unverzüglich
1. jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt worden ist, und
2. jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen
versagt haben oder beschädigt worden sind,
anzuzeigen.
(2) Die zuständige Behörde kann vom Betreiber verlangen, dass dieser das
anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch eine möglichst im gegenseitigen
Einvernehmen bestimmte
zugelassene Überwachungsstelle sicherheitstechnisch beurteilen lässt und ihr die
Beurteilung schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich
insbesondere auf die
Feststellung zu erstrecken,
1. worauf das Ereignis zurückzuführen ist,
2. ob sich die überwachungsbedürftige Anlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand
befand und ob nach Behebung des Mangels eine Gefährdung nicht mehr besteht und
3. ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche
Schutzvorkehrungen erfordern.
§ 19
Prüfbescheinigungen
(1) Über das Ergebnis der nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen oder
angeordneten Prüfungen sind Prüfbescheinigungen zu erteilen. Soweit die Prüfung
von befähigten Personen
durchgeführt wird, ist das Ergebnis aufzuzeichnen.
(2) Bescheinigungen und Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind am Betriebsort der
überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzuzeigen.
§ 20
Mängelanzeige
Hat die zugelassene Überwachungsstelle bei einer Prüfung Mängel festgestellt,
durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat sie dies der
zuständigen Behörde unverzüglich
mitzuteilen.
§ 21
Zugelassene Überwachungsstellen
(1) Zugelassene Überwachungsstellen für die nach diesem Abschnitt
vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind Stellen nach § 17 Abs. 1 und 2
des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes.
(2) Voraussetzungen für die Akkreditierung einer zugelassenen Überwachungsstelle
sind über die Anforderungen des § 17 Abs. 5 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes hinaus:
1. Es muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens
zweieinhalb Millionen Euro bestehen.
2. Sie muss mindestens die Prüfung aller überwachungsbedürftigen Anlagen nach
vornehmen können.
3. Sie muss eine Leitung haben, welche die Gesamtverantwortung dafür trägt, dass
die Prüftätigkeiten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung
durchgeführt
werden.
4. Sie muss ein angemessenes wirksames Qualitätssicherungssystem mit
regelmäßiger interner Auditierung anwenden.
5. Sie darf die mit den Prüfungen beschäftigten Personen nur mit solchen
Aufgaben betrauen, bei deren Erledigung ihre Unparteilichkeit gewahrt bleibt.
6. Die Vergütung für die mit den Prüfungen beschäftigten Personen darf nicht
unmittelbar von der Anzahl der durchgeführten Prüfungen und nicht von deren
Ergebnissen abhängen.
(3) Als zugelassene Überwachungsstellen können Prüfstellen von Unternehmen im
Sinne von § 17 Abs. 5 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes benannt
werden, wenn die
Voraussetzungen des Abs. 2 Nummer 3 bis 6 erfüllt sind, dies
sicherheitstechnisch angezeigt ist und sie
1. organisatorisch abgrenzbar sind,
2. innerhalb des Unternehmens, zu dem sie gehören, über Berichtsverfahren
verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen,
3. nicht für die Planung, die Herstellung, den Vertrieb, den Betrieb oder die
Instandhaltung der überwachungsbedürftigen Anlage verantwortlich sind,
4. keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung
und ihrer Zuverlässigkeit im Rahmen ihrer Überprüfungsarbeiten in Konflikt
kommen können und
5. ausschließlich für das Unternehmen arbeiten, dem sie angehören.
Die Benennung nach Satz 1 ist zu beschränken auf Prüfungen an
überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4
einschließlich der Einrichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 2 Satz 2.
§ 22
Aufsichtsbehörden für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes Aufsichtsbehörde
für überwachungsbedürftige Anlagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei ist das zuständige
Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. Für andere
überwachungsbedürftige Anlagen, die der Aufsicht durch die Bundesverwaltung
unterliegen, gilt § 18 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes.
§ 23
Innerbetrieblicher Einsatz ortsbeweglicher Druckgeräte
Sofern die in Übereinkünften.
1. des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR),
2. der Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
(RID),
3. des Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)
oder
4. der Technischen Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
(ICAO-TI)
genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, dürfen innerbetrieblich
eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 Nr. 3.19
der Richtlinie 97/23/EG nur in
Betrieb genommen und betrieben werden, wenn die in den genannten Übereinkünften
vorgeschriebenen Betriebsbedingungen eingehalten werden und die in diesen
Übereinkünften
vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen durchgeführt worden sind. Das Entleeren
von innerbetrieblich eingesetzten Druckgeräten nach Ablauf der für die
wiederkehrende Prüfung
festgelegten Frist ist unter Beachtung der Verpflichtungen des § 12 Abs. 3 und 5
gestattet. Das Bereitstellen für die Entleerung darf zehn Jahre nicht
überschreiten.
Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften
§ 24
Ausschuss für Betriebssicherheit
(1) Zur Beratung in allen Fragen des Arbeitsschutzes für die Bereitstellung und
Benutzung von Arbeitsmitteln und für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
wird beim
Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Ausschuss für Betriebssicherheit
gebildet, in dem sachverständige Mitglieder der öffentlichen und privaten
Arbeitgeber, der Länderbehörden,
der Gewerkschaften, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der
Wissenschaft und der zugelassenen Stellen angemessen vertreten sein sollen. Die
Gesamtzahl der Mitglieder soll
21 Personen nicht überschreiten. Die Mitgliedschaft im Ausschuss für
Betriebssicherheit ist ehrenamtlich.
(2) Der Ausschuss für Betriebssicherheit richtet Unterausschüsse ein.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder des
Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuss gibt sich
eine Geschäftsordnung und
wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des
Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales.
(4) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
1. dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und
sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse
zu ermitteln,
2. Regeln zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen
erfüllt werden können, und
3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fragen der betrieblichen
Sicherheit zu beraten.
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Ausschuss die allgemeinen
Grundsätze des Arbeitsschutzes nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes
berücksichtigen.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die vom Ausschuss nach
Absatz 4 Nr. 1 ermittelten Regeln und Erkenntnisse sowie die nach Absatz 4 Nr. 2
ermittelten
Verfahrensregeln im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt machen. Bei Einhaltung
der in Satz 1 genannten Regeln und Erkenntnisse ist in der Regel davon
auszugehen, dass die in der
Verordnung gestellten Anforderungen insoweit erfüllt werden.
(6) Dem Ausschuss können in anderen Rechtsverordnungen nach § 18 Abs. 1 des
Arbeitsschutzgesetzes dem Absatz 4 entsprechende Aufgaben für den
Anwendungsbereich dieser
Verordnungen zugewiesen werden.
(7) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können
zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen
in der Sitzung das
Wort zu erteilen.
(8) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin.
§ 25
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Arbeitsmittel
geprüft werden,
2. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 ein Arbeitsmittel nicht oder nicht rechtzeitig
prüfen lässt oder
3. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 ein Arbeitsmittel einer außerordentlichen
Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. (aufgehoben)
2. entgegen § 18 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine überwachungsbedürftige Anlage
2. ohne Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Anlage betreibt,
3. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 eine überwachungsbedürftige Anlage oder einen
Anlagenteil nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig prüft
oder
4. entgegen § 16 Abs. 3 eine vollziehbar angeordnete Prüfung nicht oder nicht
rechtzeitig veranlasst.
§ 26
Straftaten
(1) Wer durch eine in § 25 Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder
Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des
Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
(2) Wer eine in § 25 Abs. 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder
durch eine solche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde
Sachen von bedeutendem
Wert gefährdet, ist nach § 20 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
strafbar.
§ 27
Übergangsvorschriften
(1) Der Weiterbetrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage, die vor dem 1.
Januar 2005 befugt errichtet und betrieben wurde, ist zulässig. Eine nach dem
bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis im
Sinne dieser Verordnung.
(2) Für überwachungsbedürftige Anlagen, die vor dem 1. Januar 2003 bereits
erstmalig in Betrieb genommen waren, bleiben hinsichtlich der an sie zu
stellenden
Beschaffenheitsanforderungen die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Die
zuständige Behörde kann verlangen, dass diese Anlagen entsprechend den
Vorschriften der Verordnung geändert werden, soweit nach der Art des Betriebs
vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter zu
befürchten sind. Die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften mit
Ausnahme von § 15 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 müssen spätestens bis zum 31.
Dezember 2007 angewendet werden.
(3) Mühlen-Bremsfahrstühle dürfen bis spätestens 31. Dezember 2009
weiterbetrieben werden, sofern nach Art der Anlage vermeidbare Gefahren für
Leben oder Gesundheit der Benutzer nicht zu befürchten sind.
(4) Die von einem auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 des
Gerätesicherheitsgesetztes in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung
eingesetzten Ausschuss ermittelten technischen Regeln gelten bezüglich ihrer
betrieblichen Anforderungen bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für
Betriebssicherheit und ihrer Bekanntgabe durch das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.
Anhang 1
Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2
1. Vorbemerkung
Die Anforderungen dieses Anhangs gelten nach Maßgabe dieser Verordnung in den
Fällen, in denen mit der Benutzung des betreffenden
Arbeitsmittels eine entsprechende Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der
Beschäftigten verbunden ist.
Für bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel braucht der Arbeitgeber zur
Erfüllung der nachstehenden Mindestvorschriften nicht die
Maßnahmen gemäß den grundlegenden Anforderungen für neue Arbeitsmittel treffen,
wenn
a) der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft, oder
b) die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen im Einzelfall zu einer
unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der
Beschäftigten vereinbar ist.
2. Allgemeine Mindestvorschriften für Arbeitsmittel
2.1 Befehlseinrichtungen von Arbeitsmitteln, die Einfluss auf die Sicherheit
haben, müssen deutlich sichtbar und als solche identifizierbar sein und
gegebenenfalls entsprechend gekennzeichnet werden.
Befehlseinrichtungen müssen außerhalb des Gefahrenbereichs so angeordnet sein,
dass ihre Betätigung keine zusätzlichen Gefährdungen
mit sich bringen kann. Befehlseinrichtungen müssen so angeordnet und beschaffen
sein oder gesichert werden können, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen
verhindert ist. Vom Bedienungsstand aus muss sich das Bedienungspersonal
vergewissern können, dass sich keine Personen oder Hindernisse im
Gefahrenbereich aufhalten oder befinden.
Ist dies nicht möglich, muss dem Ingangsetzen automatisch ein sicheres System
wie zum Beispiel ein System zur Personenerkennung oder
mindestens ein akustisches oder optisches Warnsignal vorgeschaltet sein.
Beschäftigte müssen ausreichend Zeit oder die Möglichkeit haben, sich den
Gefahren in Verbindung mit dem Ingangsetzen des
Arbeitsmittels zu entziehen oder das Ingangsetzen zu verhindern.
Die Befehlseinrichtungen müssen sicher sein. Bei ihrer Auslegung sind die
vorhersehbaren Störungen, Beanspruchungen und Zwänge zu
berücksichtigen.
2.2 Das Ingangsetzen eines Arbeitsmittels darf nur durch absichtliche
Betätigung einer hierfür vorgesehenen Befehlseinrichtung möglich sein.
Dies gilt auch
- für das Wiederingangsetzen nach einem Stillstand, ungeachtet der Ursache für
diesen Stillstand, und
- für die Steuerung einer wesentlichen Änderung des Betriebszustandes (zum
Beispiel der Geschwindigkeit oder des Druckes),
sofern dieses Wiederingangsetzen oder diese Änderung für die Beschäftigten nicht
völlig gefahrlos erfolgen kann.
Diese Anforderung gilt nicht für das Wiederingangsetzen oder die Änderung des
Betriebszustandes während des normalen
Programmablaufs im Automatikbetrieb.
Verfügt das Arbeitsmittel über mehrere Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen, so
dürfen diese nicht gleichzeitig das Ingangsetzen
freigeben.
2.3 Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen mit einer Befehlseinrichtung zum
sicheren Stillsetzen des gesamten Arbeitsmittels ausgerüstet sein.
Jeder Arbeitsplatz muss mit Befehlseinrichtungen ausgerüstet sein, mit denen
sich entsprechend der Gefahrenlage das gesamte
Arbeitsmittel oder nur bestimmte Teile stillsetzen lassen, um das Arbeitsmittel
in einen sicheren Zustand zu versetzen.
Der Befehl zum Stillsetzen des Arbeitsmittels muss den Befehlen zum Ingangsetzen
übergeordnet sein.
Nach dem Stillsetzen des Arbeitsmittels oder seiner gefährlichen Teile muss die
Energieversorgung des Antriebes unterbrochen werden
können.
Sind die Befehlseinrichtungen nach Nummer 2.1 gleichzeitig die
Hauptbefehlseinrichtungen nach Nummer 2.13, dann gelten die dortigen
Forderungen sinngemäß.
2.4 Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen mit mindestens einer
Notbefehlseinrichtung versehen sein, mit der gefahrbringende Bewegungen oder
Prozesse möglichst schnell stillgesetzt werden, ohne zusätzliche Gefährdungen zu
erzeugen.
Ihre Stellteile müssen schnell, leicht und gefahrlos erreichbar und auffällig
gekennzeichnet sein.
Dies gilt nicht, wenn durch die Notbefehlseinrichtung die Gefährdung nicht
gemindert werden kann, da die Notbefehlseinrichtung entweder
die Zeit bis zum normalen Stillsetzen nicht verkürzt oder es nicht ermöglicht,
besondere, wegen der Gefährdung erforderliche Maßnahmen zu
ergreifen.
2.5 Ist beim Arbeitsmittel mit herabfallenden oder herausschleudernden
Gegenständen zu rechnen, müssen geeignete Schutzvorrichtungen
vorhanden sein. Arbeitsmittel müssen mit Vorrichtungen zum Zurückhalten oder
Ableiten von ihm ausströmender Gase, Dämpfe, Flüssigkeiten oder Stäube versehen
sein.
2.6 Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder auf anderem
Wege gegen eine unbeabsichtigte Positions- und Lageänderung stabilisiert sein.
2.7 Die verschiedenen Teile eines Arbeitsmittels sowie die Verbindungen
untereinander müssen den Belastungen aus inneren Kräften und
äußeren Lasten standhalten können. Besteht bei Teilen eines Arbeitsmittels
Splitter- oder Bruchgefahr, so müssen geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden
sein.
2.8 Arbeitsmittel müssen mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die den
unbeabsichtigten Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen verhindern
oder welche die beweglichen Teile vor dem Erreichen des Gefahrenbereiches
stillsetzen.
Die Schutzeinrichtungen
- müssen stabil gebaut sein,
- dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen verursachen,
- dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können,
- müssen ausreichend Abstand zum Gefahrenbereich haben,
- dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig einschränken
und
- müssen die für Einbau oder Austausch von Teilen sowie für die Instandhaltungs-
und Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der
Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit
notwendigen Bereich beschränkt sein muss.
2.9 Die Arbeits- bzw. Instandsetzungs- und Wartungsbereiche des
Arbeitsmittels müssen entsprechend den vorzunehmenden Arbeiten
ausreichend beleuchtet sein.
2.10 Sehr heiße oder sehr kalte Teile eines Arbeitsmittels müssen mit
Schutzeinrichtungen versehen sein, die verhindern, dass die Beschäftigten
die betreffenden Teile berühren oder ihnen gefährlich nahe kommen.
2.11 Warneinrichtungen und Kontrollanzeigen eines Arbeitsmittels müssen
leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein.
2.12 Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten müssen bei Stillstand des
Arbeitsmittels vorgenommen werden können.
Wenn dies nicht möglich ist, müssen für ihre Durchführung geeignete
Schutzmaßnahmen ergriffen werden können, oder die Instandsetzung und Wartung
muss außerhalb des Gefahrenbereichs erfolgen können.
Sind Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten unter angehobenen Teilen oder
Arbeitseinrichtungen erforderlich, so müssen diese mit
geeigneten Einrichtungen gegen Herabfallen gesichert werden können. Können in
Arbeitsmitteln nach dem Trennen von jeder Energiequelle in Systemen mit
Speicherwirkung noch Energien gespeichert sein, so müssen Einrichtungen
vorhanden sein, mit denen diese Systeme energiefrei gemacht werden können. Diese
Einrichtungen müssen gekennzeichnet sein. Ist ein vollständiges
Energiefreimachen nicht möglich, müssen entsprechende Gefahrenhinweise an
Arbeitsmitteln vorhanden sein.
2.13 Arbeitsmittel müssen mit deutlich erkennbaren Vorrichtungen (zum
Beispiel Hauptbefehlseinrichtungen) ausgestattet sein, mit denen sie von jeder
einzelnen Energiequelle getrennt werden können. Beim Wiederingangsetzen dürfen
die betreffenden Beschäftigten keiner Gefährdung ausgesetzt sein. Diese
Vorrichtungen (zum Beispiel Hauptbefehlseinrichtungen) müssen gegen unbefugtes
oder irrtümliches Betätigen zu sichern sein; dabei ist die Trennung einer
Steckverbindung nur dann ausreichend, wenn die Kupplungsstelle vom
Bedienungsstand überwacht werden kann. Diese Vorrichtungen, ausgenommen
Steckverbindungen, dürfen jeweils nur eine "Aus"- und "Ein"-Stellung haben.
2.14 Arbeitsmittel müssen zur Gewährleistung der Sicherheit der Beschäftigten
mit den dazu erforderlichen Kennzeichnungen (zum Beispiel Hersteller, technische
Daten) oder Gefahrenhinweisen versehen sein.
2.15 Bei Produktions-, Einstellungs-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten
an Arbeitsmitteln muss für die Beschäftigten ein sicherer Zugang zu allen
hierfür notwendigen Stellen vorhanden sein. An diesen Stellen muss ein
gefahrloser Aufenthalt möglich sein.
2.16 Arbeitsmittel müssen für den Schutz der Beschäftigten gegen Gefährdung
durch Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels oder durch
Freisetzung von Gas, Staub, Flüssigkeiten, Dampf oder anderen Stoffen ausgelegt
werden, die in Arbeitsmitteln erzeugt, verwendet oder
gelagert werden.
2.17 Arbeitsmittel müssen so ausgelegt sein, dass jegliche Explosionsgefahr,
die von den Arbeitsmitteln selbst oder von Gasen, Flüssigkeiten, Stäuben,
Dämpfen und anderen freigesetzten oder verwendeten Substanzen ausgeht, vermieden
wird.
2.18 Arbeitsmittel müssen mit einem Schutz gegen direktes oder indirektes
Berühren spannungsführender Teile ausgelegt sein.
2.19 Arbeitsmittel müssen gegen Gefährdungen aus der von ihnen verwendeten
nicht elektrischen Energie (zum Beispiel hydraulische,
pneumatische, thermische) ausgelegt sein. Rohrleitungen, Schläuche und andere
Einrichtungen zum Erzeugen oder Fortleiten dieser Energien müssen so verlegt
sein, dass mechanische, thermische oder chemische Beschädigungen vermieden
werden.
3. Zusätzliche Mindestvorschriften für besondere Arbeitsmittel
3.1 Mindestvorschriften für mobile Arbeitsmittel, die selbstfahrende oder nicht
selbstfahrende sind.
3.1.1 Mobile Arbeitsmittel müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefährdungen
für die mitfahrenden Beschäftigten während der Fortbewegung reduziert sind. Dies
gilt auch für die Gefährdungen durch Kontakt der Beschäftigten mit Rädern und
Ketten und durch Einklemmen durch diese.
3.1.2 Sofern durch das plötzliche Blockieren der
Energieübertragungsvorrichtungen zwischen mobilen Arbeitsmitteln und ihren
Zusatzausrüstungen oder Anhängern spezifische Gefährdungen entstehen können,
müssen diese Arbeitsmittel so ausgerüstet oder umgestaltet werden, dass ein
Blockieren der Energieübertragungsvorrichtungen verhindert wird.
Sofern sich ein solches Blockieren nicht vermeiden lässt, sind alle Maßnahmen zu
ergreifen, um gefährliche Folgen für die Beschäftigten zu verhindern.
3.1.3 Sofern die Vorrichtungen zur Energieübertragung zwischen mobilen
Arbeitsmitteln beim Schleifen auf dem Boden verschmutzen oder beschädigt werden
können, sind Aufhängevorrichtungen vorzusehen.
3.1.4 Für mitfahrende Beschäftigte sind unter Berücksichtigung der
bestimmungsgemäßen Verwendung die Gefährdungen aus einem Überrollen oder Kippen
des Arbeitsmittels zu begrenzen, und zwar durch
- eine Einrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine
Vierteldrehung kippt,
- eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um
mitfahrende Beschäftigte erhalten bleibt, sofern die
Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder
- eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.
Diese Einrichtungen sind nicht erforderlich, wenn die Schutzwirkung durch die
Konstruktion des Arbeitsmittels selbst gegeben ist.
Diese Einrichtungen sind nicht erforderlich, sofern das Arbeitsmittel während
der Benutzung stabilisiert wird oder wenn ein Überrollen oder Kippen des
Arbeitsmittels auf Grund der Bauart unmöglich ist.
Besteht die Gefährdung, dass ein mitfahrender Beschäftigter bei einem Überrollen
oder Kippen des Arbeitsmittels zwischen Teilen der
Arbeitsmittel und dem Boden eingequetscht wird, ist ein Rückhaltesystem für die
mitfahrenden Beschäftigten einzubauen.
3.1.5 Flurförderzeuge mit aufsitzendem Beschäftigten bzw. aufsitzenden
Beschäftigten sind so zu gestalten oder auszurüsten, dass die
Gefährdungen durch ein Kippen der Flurförderzeuge begrenzt werden, zum Beispiel
- durch Verwendung einer Fahrerkabine oder
- mit einer Einrichtung, die verhindert, dass Flurförderzeuge kippen,
- mit einer Einrichtung, die gewährleistet, dass bei kippenden Flurförderzeugen
für die aufsitzenden Beschäftigten zwischen Flur und
Teilen der Flurförderzeuge ein ausreichender Freiraum verbleibt, oder
- mit einer Einrichtung, die bewirkt, dass die Beschäftigten auf dem Fahrersitz
gehalten werden, so dass sie von Teilen umstürzender
Flurförderzeuge nicht erfasst werden können.
3.1.6 Mobile selbstfahrende Arbeitsmittel müssen folgende Bedingungen
erfüllen:
a) Sie müssen gegen unerlaubtes Ingangsetzen gesichert werden können.
b) Sie sind mit geeigneten Vorrichtungen zu versehen, durch die die Folgen eines
möglichen Zusammenstoßes bei gleichzeitiger
Bewegung mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert werden.
c) Sie sind mit einer Brems- und Feststelleinrichtung zu versehen; sofern dies
aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, muss eine über leicht
zugängliche Befehlseinrichtungen oder eine Automatik ausgelöste
Notbremsvorrichtung das Abbremsen und Anhalten im Fall des
Versagens der Hauptbremsvorrichtung ermöglichen.
d) Reicht die direkte Sicht des Fahrers nicht aus, um die Sicherheit zu
gewährleisten, sind geeignete Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung
der Sicht anzubringen.
e) Sofern sie für den Einsatz bei Nacht oder in unbeleuchteter Umgebung
vorgesehen sind, müssen sie mit einer den durchzuführenden
Arbeiten entsprechenden Beleuchtungsvorrichtung versehen werden und ausreichend
Sicherheit für die Beschäftigten bieten.
f) Sofern durch sie selbst oder ihre Anhänger oder Ladungen eine Gefährdung
durch Brand besteht, sind sie mit entsprechenden
Brandbekämpfungseinrichtungen auszurüsten, außer wenn diese am Einsatzort an
ausreichend nahe liegenden Stellen vorhanden sind.
g) Sofern sie ferngesteuert sind, müssen sie automatisch anhalten, wenn sie aus
dem Kontrollbereich der Steuerung herausfahren.
h) Sofern sie automatisch gesteuert sind und unter normalen Einsatzbedingungen
mit Beschäftigten zusammenstoßen oder diese
einklemmen können, sind sie mit entsprechenden Schutzvorrichtungen auszurüsten,
es sei denn, dass andere geeignete Vorrichtungen
die Gefährdung eines Zusammenstoßes in Grenzen halten.
3.1.7 Wenn sich Beschäftigte im Gefahrenbereich aufhalten müssen, dann müssen
Befehlseinrichtungen der Arbeitsmittel so beschaffen sein, dass die
Arbeitsmittel beim Loslassen der Einrichtungen selbsttätig unverzüglich zum
Stillstand kommen.
Anhang 2
Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
der Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln. dass die Arbeitsmittel
beim Loslassen der Einrichtungen selbsttätig unverzüglich zum Stillstand kommen.
3.1.8 Die Geschwindigkeit des durch Mitgänger geführten Arbeitsmittels muss
durch den Mitgänger erforderlichenfalls selbst angepasst werden können. Die
Befehlseinrichtungen von durch Mitgänger geführten Arbeitsmitteln müssen so
beschaffen sein, dass sie beim Loslassen der Einrichtungen selbsttätig
unverzüglich zum Stillstand kommen.
3.1.9 Einrichtungen zur Verbindung von mobilen Arbeitsmitteln müssen so
beschaffen sein, dass sie
- gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sind und
- sich gefahrlos und leicht betätigen lassen.
3.2 Mindestvorschriften für Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
3.2.1 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, ihre Lastaufnahmeeinrichtungen und
ggf. abnehmbare Teile müssen mit ausreichender Standsicherheit und Festigkeit
ausgelegt sein, sowohl im Betrieb als auch außer Betrieb unter vorgesehenen
Witterungsbedingungen, während des Transportes, des Auf- und Abbaues, bei
vorhersehbaren Ausfällen, bei vorgesehenen Prüfungen, auch mit Prüflast. Soweit
erforderlich müssen Arbeitsmittel mit einer Einrichtung versehen sein, die ein
Überschreiten der zulässigen Tragfähigkeit verhindert.
Hierbei sind insbesondere die Belastungen der Aufhängepunkte oder der
Verankerungspunkte an den tragenden Teilen zu berücksichtigen.
3.2.2 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten müssen mit einem deutlich sichtbaren
Hinweis auf die zulässige Tragfähigkeit und gegebenenfalls mit einem Schild
versehen sein, auf dem die zulässige Tragfähigkeit für die einzelnen
Betriebszustände angegeben ist.
Lastaufnahmeeinrichtungen sind so zu kennzeichnen, dass ihre für eine sichere
Benutzung grundlegenden Eigenschaften zu erkennen sind.
Arbeitsmittel zum Heben von Beschäftigten müssen entsprechend deutlich und
sichtbar gekennzeichnet sein.
3.2.3 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten müssen insbesondere verhindern, dass
die Lasten
a) sich ungewollt gefährlich verlagern oder im freien Fall herabstürzen oder
b) unbeabsichtigt ausgehakt werden.
Befehlseinrichtungen zur Steuerung von Bewegungen müssen nach ihrer Betätigung
von selbst in die Nullstellung zurückgehen und die
eingeleitete Bewegung unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt von
Beschäftigten im Gefahrenbereich sicher verhindert ist.
3.2.3.1 Die maximalen Fahrgeschwindigkeiten flurgesteuerter Arbeitsmittel müssen
für den steuernden Beschäftigten selbst angemessen sein.
3.2.3.2 Hub-, Fahr- und Drehbewegungen müssen abgebremst und ungewollte
Bewegungen müssen verhindert werden können.
3.2.3.3 Kraftbetriebene Hubbewegungen müssen begrenzt sein. Schienenfahrbahnen
müssen mit Fahrbahnbegrenzungen ausgerüstet sein.
3.2.3.4 Können beim Betreiben von Arbeitsmitteln Personen gefährdet werden und
befindet sich die Befehlseinrichtung nicht in der Nähe der Last, müssen die
Arbeitsmittel mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein.
3.2.3.5 Der Rückschlag von Betätigungseinrichtungen handbetriebener
Arbeitsmittel muss begrenzt sein.
3.2.4 Arbeitsmittel zum Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten müssen so
beschaffen sein, dass
a) die Gefährdung durch Absturz des Lastaufnahmemittels, sofern ein solches
vorhanden ist, mit geeigneten Vorrichtungen verhindert wird;
b) das Herausfallen der Beschäftigten aus dem Personenaufnahmemittel des
Arbeitsmittels verhindert ist;
c) die Gefährdung des Quetschens oder des Einklemmens der Beschäftigten oder des
Zusammenstoßes mit den Beschäftigten,
insbesondere infolge eines unbeabsichtigten Kontakts mit Gegenständen, minimiert
wird;
d) die Sicherheit der bei einer Störung im Personenaufnahmemittel festsitzenden
Beschäftigten gewährleistet und ihre Befreiung
ermöglicht wird.
Können wegen des Standorts und des Höhenunterschieds die unter Buchstabe a
genannten Gefährdungen durch keinerlei
Sicherheitsvorrichtungen vermieden werden, muss das Arbeitsmittel einen erhöhten
Sicherheitskoeffizienten aufweisen.
1. Vorbemerkung
Die im Folgenden aufgeführten Mindestanforderungen zur Bereitstellung und
Benutzung von Arbeitsmitteln sind bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 3
einzubeziehen.
2. Allgemeine Mindestvorschriften
2.1 Der Arbeitgeber beschafft die erforderlichen Informationen, die Hinweise zur
sicheren Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel geben. Er wählt die
unter den Umständen seines Betriebs für die sichere Bereitstellung und Benutzung
der Arbeitsmittel bedeutsamen Informationen aus
und bezieht sie bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen ein. Er bringt den
Beschäftigten die erforderlichen Informationen zur Kenntnis.
Diese sind bei der Benutzung der Arbeitsmittel zu beachten.
2.2 Die Arbeitsmittel sind so bereitzustellen und zu benutzen, dass Gefährdungen
für Beschäftigte durch physikalische, chemische und biologische
Einwirkungen vermieden werden.
Insbesondere muss gewährleistet sein, dass
- Arbeitsmittel nicht für Arbeitsgänge und unter Bedingungen eingesetzt werden,
für die sie entsprechend der Betriebsanleitung des
Herstellers nicht geeignet sind,
- der Auf- und Abbau der Arbeitsmittel entsprechend den Hinweisen des
Herstellers sicher durchgeführt werden kann,
- genügend freier Raum zwischen beweglichen Bauteilen der Arbeitsmittel und
festen oder beweglichen Teilen in ihrer Umgebung
vorhanden ist und
- alle verwendeten oder erzeugten Energieformen und Materialien sicher zugeführt
und entfernt werden können.
Können Gefährdungen für Beschäftigte bei der Benutzung von Arbeitsmitteln nicht
vermieden werden, so sind angemessene Maßnahmen
festzulegen und umzusetzen.
2.3 Bei der Benutzung der Arbeitsmittel müssen die Schutzeinrichtungen benutzt
werden und dürfen nicht unwirksam gemacht werden.
2.4 Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit:
- bei der Benutzung der Arbeitsmittel eine angemessene Beleuchtung gewährleistet
ist;
- die Arbeitsmittel vor der Benutzung auf Mängel überprüft werden und während
der Benutzung soweit möglich Mängelfreiheit gewährleistet ist. Bei Feststellung
von Mängeln, die Auswirkungen auf die Sicherheit der Beschäftigten haben, dürfen
die Arbeitsmittel nicht benutzt werden. Werden derartige Mängel während der
Benutzung festgestellt, dürfen die Arbeitsmittel nicht weiter benutzt werden.
- Änderungs-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten nur bei Stillstand des
Arbeitsmittels vorgenommen werden. Das Arbeitsmittel und
seine beweglichen Teile sind während dieser Arbeiten gegen Einschalten und
unbeabsichtigte Bewegung zu sichern. Ist es nicht möglich,
die Arbeiten bei Stillstand des Arbeitsmittels durchzuführen, so sind
angemessene Maßnahmen zu treffen, welche die Gefährdung für die
Beschäftigten verringern. Maßnahmen der Instandsetzung und Wartung sind zu
dokumentieren; sofern ein Wartungsbuch zu führen ist, sind die Eintragungen auf
dem neuesten Stand zu halten.
- zur Vermeidung von Gefährdungen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln an den
Arbeitsmitteln oder in der Umgebung angemessene,
verständliche und gut wahrnehmbare Kennzeichnungen und Gefahrenhinweise
angebracht werden. Diese müssen von den Beschäftigten
beachtet werden.
- die Benutzung von Arbeitsmitteln im Freien angepasst an die
Witterungsverhältnisse so erfolgt, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz
der Beschäftigten gewährleistet ist.
2.5 Die Benutzung der Arbeitsmittel bleibt dazu geeigneten, unterwiesenen
oder beauftragten Beschäftigten vorbehalten. Trifft dies für
Beschäftigte nicht zu, dürfen diese Arbeitsmittel nur unter Aufsicht der
Beschäftigten nach Satz 1 benutzt werden.
2.6 Die Arbeitsmittel sind so aufzubewahren, dass deren sicherer Zustand
erhalten bleibt.
2.7 Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln müssen angemessene Möglichkeiten zur
Verständigung sowie Warnung bestehen und bei Bedarf
genutzt werden, um Gefährdungen für die Beschäftigten abzuwenden. Signale müssen
leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein. Sie
sind gegebenenfalls zwischen den beteiligten Beschäftigten zu vereinbaren.
3. Mindestanforderungen für die Benutzung mobiler selbstfahrender und
nichtselbstfahrender Arbeitsmittel
3.1 Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit
- das Führen selbstfahrender Arbeitsmittel den Beschäftigten vorbehalten bleibt,
die im Hinblick auf das sichere Führen dieser Arbeitsmittel
eine angemessene Unterweisung erhalten haben und dazu geeignet sind;
- für die Benutzung mobiler Arbeitsmittel in einem Arbeitsbereich geeignete
Verkehrsregeln festgelegt und eingehalten werden;
- verhindert wird, dass sich Beschäftigte im Gefahrenbereich selbstfahrender
Arbeitsmittel aufhalten. Ist die Anwesenheit aus betrieblichen Gründen
unvermeidlich, sind Maßnahmen zu treffen, um Verletzungen der Beschäftigten zu
verhindern.
- mobile Arbeitsmittel mit Verbrennungsmotor oder mit anderen kraftbetriebenen
Einrichtungen nur benutzt werden, wenn die Zufuhr
gesundheitlich zuträglicher Atemluft in ausreichender Menge sichergestellt ist;
- Verbindung und Trennung mobiler Arbeitsmittel mit anderen mobilen
Arbeitsmitteln oder Zusatzausrüstungen ohne Gefährdung für die
Beschäftigten erfolgt. Verbindungen müssen ausreichend bemessen sein und dürfen
sich nicht unbeabsichtigt lösen können.
- mobile Arbeitsmittel so abgestellt und beim Transport sowie der Be- und
Entladung so gesichert werden, dass unbeabsichtigte
Bewegungen der Arbeitsmittel vermieden sind.
3.2 Das Mitfahren von Beschäftigten auf mobilen Arbeitsmitteln ist nur auf
sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen erlaubt. Die Geschwindigkeit
ist zu verringern, falls Arbeiten während des Fahrens durchgeführt werden
müssen.
4. Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von
Lasten
4.1 Allgemeine Forderungen
4.1.1 Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit
- die demontierbaren und mobilen Arbeitsmittel zum Heben von Lasten so
aufgestellt und benutzt werden, dass die Standsicherheit des
Arbeitsmittels gewährleistet ist und dessen Kippen, Verschieben oder Abrutschen
verhindert wird. Die korrekte Durchführung der
Maßnahmen ist zu überprüfen.
- das Heben von Beschäftigten nur mit für diesen Zweck vorgesehenen
Arbeitsmitteln und Zusatzausrüstungen erfolgt. Das Heben von
Beschäftigten durch hierfür nicht vorgesehene Arbeitsmittel ist ausnahmsweise
zulässig, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen wurden,
welche die Sicherheit gewährleisten und eine angemessene Überwachung
sicherstellen.
- beim Heben von Beschäftigten mit Arbeitsmitteln während ihrer Anwesenheit auf
der Lastaufnahmeeinrichtung der Steuerstand ständig
besetzt ist. Es müssen sichere Mittel zur Verständigung zur Verfügung stehen.
Eine Bergung im Gefahrenfall ist im Voraus zu planen.
- hängende Lasten nicht über ungeschützte Arbeitsplätze geführt werden und sich
keine Beschäftigten unter hängenden Lasten aufhalten.
Sofern im Rahmen des reibungslosen Ablaufs der Arbeiten, die Anwesenheit von
Beschäftigten unter hängenden Lasten nicht vermieden
werden kann, sind geeignete Maßnahmen festzulegen und anzuwenden. Hierbei dürfen
kraftschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel nicht
verwendet werden.
- Lasten sicher angeschlagen werden und sich die Lasten, Lastaufnahme- sowie
Anschlagmittel nicht unbeabsichtigt lösen oder
verschieben können. Die Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind entsprechend den
zu handhabenden Lasten, den Greifpunkten, den
Einhakvorrichtungen, den Witterungsbedingungen sowie der Art und Weise des
Anschlagens auszuwählen. Bei der Benutzung von
Lastaufnahme- und Anschlagmitteln müssen den Beschäftigten angemessene
Informationen über deren Eigenschaften zur Verfügung
stehen. Verbindungen von Anschlagmitteln sind deutlich zu kennzeichnen, sofern
sie nach der Benutzung nicht getrennt werden.
- das Lastaufnahmemittel nach Anhang 1 Nr 3.2.4 Buchstabe a auf seinen
einwandfreien Zustand arbeitstäglich überprüft wird.
4.1.2 Die Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass ihre
Beschädigung und die Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit
ausgeschlossen sind.
4.2 Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von
nichtgeführten Lasten
4.2.1 Sind zwei oder mehrere Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten
an einem Arbeitsplatz so aufgebaut oder montiert, dass sich ihre Aktionsbereiche
überschneiden, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Zusammenstöße zwischen
Lasten und Bauteilen der Arbeitsmittel zu verhindern.
4.2.2 Kann der Beschäftigte, der ein Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
bedient, die Last über den gesamten Weg weder direkt, noch durch Zusatzgeräte
beobachten, ist er durch einen anderen Beschäftigten einzuweisen. Es sind
organisatorische Maßnahmen zu treffen, um Zusammenstöße mit der Last zu
verhindern, die Beschäftigte gefährden können.
4.2.3 Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit
- der Arbeitsablauf so gestaltet wird, dass Lasten sicher von Hand ein- und
ausgehängt werden können. Es ist insbesondere zu
gewährleisten, dass die betreffenden Beschäftigten direkt oder indirekt den
Vorgang steuern.
- alle Hebevorgänge mit nichtgeführten Lasten ordnungsgemäß geplant und so
durchgeführt werden, dass die Sicherheit der Beschäftigten
gewährleistet ist. Wenn eine Last gleichzeitig durch zwei oder mehrere
Arbeitsmittel angehoben werden soll, ist ein Verfahren festzulegen
und zu überwachen, das die Zusammenarbeit sicherstellt.
- solche Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten eingesetzt werden,
die diese Lasten auch bei einem teilweisen oder
vollständigen Energieausfall sicher halten, andernfalls sind geeignete Maßnahmen
zu treffen, um zu verhindern, dass Beschäftigte daraus
herrührenden Gefährdungen ausgesetzt werden. Hängende Lasten dürfen nicht
unüberwacht bleiben, es sei denn, dass der Zugang zum
Gefahrenbereich verhindert wird, die Last sicher eingehängt wurde und sicher im
hängenden Zustand gehalten wird.
- die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von nichtgeführten Lasten im Freien
eingestellt wird, sobald die Witterungsbedingungen die Funktionssicherheit des
Arbeitsmittels so beeinträchtigen, dass die Beschäftigten hierdurch Gefährdungen
ausgesetzt sind. Es müssen
die vom Hersteller des Arbeitsmittels vorgegebenen Maßnahmen getroffen werden,
die insbesondere das Umkippen des Arbeitsmittels
verhindern.
5. Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln, die für
zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen
Arbeitsplätzen bereitgestellt werden
5.1 Allgemeine Mindestvorschriften
5.1.1 Diese Vorschriften finden Anwendung bei der Benutzung einschließlich des
Auf-, Um- und Abbaus von Gerüsten sowie bei der Benutzung von
Leitern und von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter der Zuhilfenahme von
Seilen, die für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen
Arbeitsplätzen bereitgestellt werden.
5.1.2 Wenn zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nicht auf
sichere Weise und unter angemessenen ergonomischen Bedingungen von einer
geeigneten Standfläche aus verrichtet werden können, sind Arbeitsmittel
auszuwählen, die am geeignetsten sind, um während ihrer Benutzung sichere
Arbeitsbedingungen auf Dauer zu gewährleisten. Dabei muss dem kollektiven
Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz eingeräumt werden.
Das ausgewählte Arbeitsmittel muss der Art der auszuführenden Arbeiten und den
vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und eine gefahrlose Benutzung
erlauben. Die Auswahl der geeignetsten Zugangsmittel zu hoch gelegenen
Arbeitsplätzen, an denen zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden, hat unter
Berücksichtigung des zu überwindenden Höhenunterschieds sowie der Dauer und der
Häufigkeit der Benutzung zu erfolgen. Diese Auswahl muss auch die Flucht bei
drohender Gefahr ermöglichen. Beim Zugang zum hoch gelegenen Arbeitsplatz und
umgekehrt dürfen keine zusätzlichen Absturzgefahren entstehen.
5.1.3 Alle Einrichtungen, die als Zugänge oder zeitweilige hoch gelegene
Arbeitsplätze Anwendung finden, müssen so bemessen, aufgestellt, unterstützt,
ausgesteift, verankert und beschaffen sein, dass sie die bei der vorgesehenen
Verwendung anfallenden Lasten aufnehmen und ableiten können. Sie dürfen nicht
überlastet werden und müssen auch während der einzelnen Bauzustände und der
gesamten Nutzungszeit standsicher sein.
5.1.4 Die Benutzung einer Leiter als hoch gelegener Arbeitsplatz ist auf
Umstände zu beschränken, unter denen die Benutzung anderer, sichererer
Arbeitsmittel wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der
Benutzung oder der vorhandenen baulichen Gegebenheiten, die der Arbeitgeber
nicht ändern kann, nicht gerechtfertigt ist.
5.1.5 Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen
dürfen nur angewandt werden, wenn die Verwendung anderer, sichererer
Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist, und wenn die Gefährdungsbeurteilung
ergibt, dass die betreffende Arbeit sicher durchgeführt werden kann.
5.1.6 Je nach Art des Arbeitsmittels, das auf der Grundlage der vorstehenden
Nummern gewählt wird, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die mit diesem
Arbeitsmitteltyp verbundenen Gefahren für die Beschäftigten so gering wie
möglich zu halten. Erforderlichenfalls ist die Anbringung von Absturzsicherungen
vorzusehen. Diese Vorrichtungen müssen so gestaltet und so beschaffen sein, dass
Abstürze verhindert und Verletzungen der Beschäftigten so weit wie möglich
vermieden werden. Die kollektiven Absturzsicherungen dürfen nur an Zugängen zu
Leitern oder Treppen unterbrochen werden. Lassen sich aus arbeitstechnischen
Gründen kollektive Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle
kollektive Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen
(Auffangeinrichtungen) vorhanden sein.
5.1.7 Wenn es für die Ausführung einer besonderen Arbeit erforderlich ist,
eine kollektive Absturzsicherung vorübergehend zu entfernen, müssen wirksame
Ersatzmaßnahmen für die Sicherheit der Beschäftigten getroffen werden. Die
Arbeit darf erst ausgeführt werden, wenn diese Maßnahmen getroffen wurden.
Sobald diese besondere Arbeit endgültig oder vorübergehend abgeschlossen ist,
müssen die kollektiven Absturzsicherungen unverzüglich wieder angebracht werden.
5.1.8 Zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen dürfen mittels
der unter Nummer 5.1.1 genannten Arbeitsmittel nur dann ausgeführt werden, wenn
die Witterungsverhältnisse die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten
nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürfen zeitweilige Arbeiten an hoch
gelegenen Arbeitsplätzen nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn durch
starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte die Gefahr besteht, dass
Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt
werden.
Anhang 3
Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche.
werden, wenn die Witterungsverhältnisse die Sicherheit und die Gesundheit der
Beschäftigten nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürfen
zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nicht begonnen oder
fortgesetzt werden, wenn durch starken oder böigen Wind,
Vereisung oder Schneeglätte die Gefahr besteht, dass Beschäftigte abstürzen oder
durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden.
5.2 Besondere Vorschriften für die Benutzung von Gerüsten
5.2.1 Kann das gewählte Gerüst nicht nach einer allgemein anerkannten
Regelausführung errichtet werden, ist für das Gerüst oder einzelne Bereiche des
Gerüsts eine Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung vorzunehmen.
5.2.2 Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Arbeitgeber oder eine von
ihm bestimmte, befähigte Person hat je nach Komplexität des gewählten Gerüsts
einen Plan für Aufbau, Benutzung und Abbau zu erstellen. Dabei kann es sich um
eine allgemeine Aufbau- und
Verwendungsanleitung handeln, die durch Detailangaben für das jeweilige Gerüst
ergänzt wird.
5.2.3 Die Standsicherheit des Gerüsts muss sichergestellt sein. Gerüste, die
freistehend nicht standsicher sind, müssen verankert werden. Die Ständer eines
Gerüsts sind vor der Gefahr des Verrutschens durch Fixierung an der
Auflagefläche, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch ein anderes,
gleichwertiges Mittel zu schützen. Die belastete Fläche muss eine ausreichende
Tragfähigkeit haben. Ein unbeabsichtigtes Fortbewegen von Fahrgerüsten während
der Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen muss durch geeignete Vorrichtungen
verhindert werden. Während des Aufenthalts von Beschäftigten auf einem
Fahrgerüst darf dieses nicht fortbewegt werden.
5.2.4 Die Abmessungen, die Form und die Anordnung der Gerüstbeläge müssen für
die auszuführende Arbeit geeignet sein. Die Gerüstbeläge müssen an die zu
erwartende Beanspruchung angepasst sein und ein gefahrloses Begehen erlauben.
Die Gerüstbeläge sind dicht aneinander und so zu verlegen, dass sie bei normaler
Benutzung nicht wippen und nicht verrutschen können. Zwischen den einzelnen
Gerüstbelägen und dem Seitenschutz darf kein gefährlicher Zwischenraum vorhanden
sein.
5.2.5 Wenn bestimmte Teile eines Gerüsts nicht einsatzbereit sind -
insbesondere während des Auf-, Ab- oder Umbaus - sind diese Teile mit dem
Verbotszeichen "Zutritt verboten" zu kennzeichnen und durch Absperrungen, die
den Zugang zur Gefahrenzone verhindern, angemessen abzugrenzen.
5.2.6 Gerüste dürfen nur unter der Aufsicht einer befähigten Person und von
fachlich geeigneten Beschäftigten auf-, ab- oder umgebaut werden, die speziell
für diese Arbeiten eine angemessene Unterweisung gemäß § 9 erhalten haben, die
sich insbesondere auf Folgendes erstreckt:
a) Verstehen des Plans für den Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts,
b) sicherer Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts,
c) vorbeugende Maßnahmen gegen die Gefahr des Absturzes von Personen und des
Herabfallens von Gegenständen,
d) Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so
verändern, dass die Sicherheit des betreffenden Gerüsts
und der betroffenen Personen beeinträchtigt sein könnte,
e) zulässige Belastungen,
f) alle anderen, mit dem Auf-, Ab- oder Umbau gegebenenfalls verbundenen
Gefahren.
Der die Gerüstarbeiten beaufsichtigenden, befähigten Person und den betreffenden
Beschäftigten muss die in Nummer 5.2.2 vorgesehene
Aufbau- und Verwendungsanleitung mit allen darin enthaltenen Anweisungen
vorliegen.
5.3 Besondere Vorschriften für die Benutzung von Leitern
5.3.1 Der Arbeitgeber darf Beschäftigten nur solche Leitern zur Verfügung
stellen, die nach ihrer Bauart für die jeweils auszuführende Arbeit geeignet
sind. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Leitern wiederkehrend auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden.
5.3.2 Leitern müssen während der Benutzung standsicher und sicher begehbar
aufgestellt sein. Leitern müssen zusätzlich gegen Umstürzen gesichert werden,
wenn die Art der auszuführenden Arbeit dies erfordert. Tragbare Leitern müssen
so auf einem tragfähigen, unbeweglichen und angemessen dimensionierten
Untergrund stehen, dass die Stufen in horizontaler Stellung bleiben.
Hängeleitern sind gegen unbeabsichtigtes Aushängen zu sichern. Sie müssen sicher
und - mit Ausnahme von Strickleitern - so befestigt sein, dass sie nicht
verrutschen oder in eine Pendelbewegung geraten können.
5.3.3 Das Verrutschen der Leiterfüße von tragbaren Leitern ist während der
Benutzung dieser Leitern entweder durch Fixierung des oberen oder unteren Teils
der Holme, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch eine andere,
gleichwertige Lösung zu verhindern. Leitern, die als Aufstieg benutzt werden,
müssen so beschaffen sein, dass sie weit genug über die Austrittsstelle
hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben.
Aus mehreren Teilen bestehende Steckleitern oder Schiebeleitern sind so zu
verwenden, dass die Leiterteile unbeweglich miteinander verbunden bleiben.
Fahrbare Leitern sind vor ihrer Benutzung sicher zu arretieren.
5.3.4 Leitern sind so zu verwenden, dass die Beschäftigten jederzeit sicher
stehen und sich sicher festhalten können. Wenn auf einer Leiter eine Last
getragen werden muss, darf dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern.
5.4 Besondere Vorschriften für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter
Zuhilfenahme von Seilen
5.4.1 Bei der Verwendung eines Zugangs- und Positionierungsverfahrens unter
Zuhilfenahme von Seilen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
a) Das System umfasst mindestens zwei getrennt voneinander befestigte Seile,
wobei eines als Zugangs-, Absenk- und Haltemittel
(Arbeitsseil) und das andere als Sicherungsmittel (Sicherungsseil) dient.
b) Die Beschäftigten erhalten und verwenden einen geeigneten Auffanggurt, über
den sie mit dem Sicherungsseil verbunden sind.
c) In dem System ist ein Sitz mit angemessenem Zubehör vorzusehen, der mit dem
Arbeitsseil verbunden ist.
d) Das Arbeitsseil wird mit sicheren Mitteln für das Aufseilen und Abseilen
ausgerüstet. Es umfasst ein selbstsicherndes System, das in den Fällen, in denen
Beschäftigte die Kontrolle über ihre Bewegungen verlieren, einen Absturz
verhindert. Das Sicherungsseil ist mit einer
bewegungssynchron mitlaufenden, beweglichen Absturzsicherung auszurüsten.
e) Werkzeug und anderes Zubehör, das von den Beschäftigten benutzt werden soll,
ist an deren Auffanggurt oder Sitz oder unter Rückgriff auf andere, angemessene
Mittel zu befestigen.
f) Die Arbeiten sind sorgfältig zu planen und zu überwachen, damit den
Beschäftigten bei Bedarf unmittelbar Hilfe geleistet werden kann.
g) Die betreffenden Beschäftigten haben gemäß § 9 eine angemessene und spezielle
Unterweisung in den vorgesehenen Arbeitsverfahren,
insbesondere in Bezug auf die Rettungsverfahren, zu erhalten.
|