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Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
(ArbMedVV)
Vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Ziel und Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers
§ 4 Pflichtuntersuchungen
§ 5 Angebotsuntersuchungen
§ 6 Pflichten des Arztes oder der Ärztin
§ 7 Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin
§ 8 Maßnahmen bei gesundheitlichen Bedenken
§ 9 Ausschuss für Arbeitsmedizin
§ 10 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen sowie
weitere Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge
§ 1
Ziel und Anwendungsbereich
(1) Ziel der Verordnung ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen
Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten
frühzeitig zu erkennen und zu verhüten.
Arbeitsmedizinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der
Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen
Gesundheitsschutzes leisten.
(2) Diese Verordnung gilt für die arbeitsmedizinische Vorsorge im
Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes.
(3) Diese Verordnung lässt sonstige arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen,
insbesondere nach dem Arbeitsschutzgesetz und dem Gesetz über Betriebsärzte,
Sicherheitsingenieure
und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz),
unberührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil der arbeitsmedizinischen
Präventionsmaßnahmen im Betrieb. Sie umfasst die Beurteilung der individuellen
Wechselwirkungen von Arbeit und
Gesundheit, die individuelle arbeitsmedizinische Aufklärung und Beratung der
Beschäftigten, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sowie die Nutzung von
Erkenntnissen aus diesen
Untersuchungen für die Gefährdungsbeurteilung und für sonstige Maßnahmen des
Arbeitsschutzes.
(2) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dienen der Früherkennung
arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung
einer bestimmten Tätigkeit
eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Eine arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchung kann sich auf ein Beratungsgespräch beschränken, wenn zur
Beratung körperliche oder
klinische Untersuchungen nicht erforderlich sind. Arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen umfassen Pflichtuntersuchungen, Angebotsuntersuchungen
und Wunschuntersuchungen.
(3) Pflichtuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die
bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen sind.
(4) Angebotsuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die
bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten sind.
(5) Wunschuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die
der Arbeitgeber den Beschäftigten nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu
ermöglichen hat.
(6) Entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Durchführung sind
1. Erstuntersuchungen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vor Aufnahme
einer bestimmten Tätigkeit,
2. Nachuntersuchungen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen w ährend einer
bestimmten Tätigkeit oder anlässlich ihrer Beendigung,
3. nachgehende Untersuchungen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach
Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten
Gesundheitsstörungen
auftreten können.
§ 3
Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine
angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Dabei hat er die
Vorschriften dieser Verordnung
einschließlich des Anhangs und die nach § 9 Abs. 4 bekannt gegebenen Regeln und
Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der Regeln und Erkenntnisse nach
Satz 2 ist davon
auszugehen, dass die gestellten Anforderungen erfüllt sind. Arbeitsmedizinische
Vorsorge kann auch weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge umfassen.
(2) Der Arbeitgeber hat zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen
Arzt oder eine Ärztin nach § 7 zu beauftragen. Ist ein Betriebsarzt oder eine
Betriebsärztin nach § 2 des
Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen oder
diese auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen. Dem Arzt oder der
Ärztin sind alle erforderlichen
Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über den Anlass der
jeweiligen Untersuchung und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu
erteilen und die Begehung des
Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Ihm oder ihr ist auf Verlangen Einsicht in die
Unterlagen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 zu gewähren.
(3) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sollen während der Arbeitszeit
stattfinden. Sie sollen nicht zusammen mit Untersuchungen zur Feststellung der
Eignung für berufliche
Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- oder
kollektivrechtlichen Vereinbarungen durchgeführt werden, es sei denn,
betriebliche Gründe erfordern dies; in diesem
Falle sind die unterschiedlichen Zwecke der Untersuchungen offenzulegen.
§ 4
Pflichtuntersuchungen
(1) Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Anhangs Pflichtuntersuchungen der
Beschäftigten zu veranlassen. Pflichtuntersuchungen nach Satz 1 müssen als
Erstuntersuchung und als
Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.
(2) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die nach Absatz
1 erforderlichen Pflichtuntersuchungen zuvor durchgeführt worden sind. Die
Bescheinigung der
gesundheitlichen Unbedenklichkeit ist Tätigkeitsvoraussetzung, soweit der Anhang
dies für einzelne Tätigkeiten besonders vorschreibt.
(3) Über Pflichtuntersuchungen hat der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei mit
Angaben über Anlass, Tag und Ergebnis jeder Untersuchung zu führen; die Kartei
kann automatisiert geführt
werden. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass Rechtsvorschriften
oder die nach § 9 Abs. 4
bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen. Der Arbeitgeber hat der
zuständigen Behörde auf Anordnung eine Kopie der Vorsorgekartei zu übermitteln.
Bei Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine
Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen; § 34 des
Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
§ 5
Angebotsuntersuchungen
(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten Angebotsuntersuchungen nach Maßgabe
des Anhangs anzubieten. Angebotsuntersuchungen nach Satz 1 müssen als
Erstuntersuchung und
anschließend als Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen angeboten werden.
Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der
Verpflichtung, die
Untersuchungen weiter regelmäßig anzubieten.
(2) Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung, die im ursächlichen
Zusammenhang mit der Tätigkeit des oder der Beschäftigten stehen kann, so hat er
ihm oder ihr unverzüglich
eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung anzubieten. Dies gilt auch für
Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass sie ebenfalls gefährdet
sein können.
(3) Der Arbeitgeber hat Beschäftigten sowie ehemals Beschäftigten nach Maßgabe
des Anhangs nachgehende Untersuchungen anzubieten. Nach Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses kann der Arbeitgeber diese Verpflichtung mit
Einwilligung der betroffenen Person auf den zuständigen gesetzlichen
Unfallversicherungsträger übertragen.
Voraussetzung dafür ist, dass er dem Unfallversicherungsträger die
erforderlichen Unterlagen in Kopie überlässt.
§ 6
Pflichten des Arztes oder der Ärztin
(1) Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der Arzt oder die Ärztin die
Vorschriften dieser Verordnung einschließlich des Anhangs und die dem Stand der
Arbeitsmedizin entsprechenden
Regeln und Erkenntnisse zu beachten. Vor Durchführung arbeitsmedizinischer
Vorsorgeuntersuchungen muss er oder sie sich die notwendigen Kenntnisse über die
Arbeitsplatzverhältnisse
verschaffen und die zu untersuchende Person über die Untersuchungsinhalte und
den Untersuchungszweck aufklären.
(2) Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchungen, soweit dafür arbeitsmedizinisch anerkannte
Analyseverfahren und geeignete Werte zur Beurteilung zur
Verfügung stehen.
(3) Der Arzt oder die Ärztin hat den Untersuchungsbefund und das
Untersuchungsergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung schriftlich
festzuhalten, die untersuchte Person
darüber zu beraten und ihr eine Bescheinigung auszustellen. Diese enthält
Angaben über den Untersuchungsanlass und den Tag der Untersuchung sowie die
ärztliche Beurteilung, ob und
inwieweit bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit gesundheitliche Bedenken
bestehen. Nur im Falle einer Pflichtuntersuchung erhält der Arbeitgeber eine
Kopie der Bescheinigung.
(4) Der Arzt oder die Ärztin hat die Erkenntnisse arbeitsmedizinischer
Vorsorgeuntersuchungen auszuwerten. Ergibt die Auswertung Anhaltspunkte für
unzureichende Schutzmaßnahmen, so
hat der Arzt oder die Ärztin dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und
Schutzmaßnahmen vorzuschlagen.
§ 7
Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin
(1) Unbeschadet anderer Bestimmungen im Anhang für einzelne Untersuchungsanlässe
muss der Arzt oder die Ärztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung
„Arbeitsmedizin“ oder die
Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen. Er oder sie darf selbst keine
Arbeitgeberfunktion gegenüber den zu untersuchenden Beschäftigten ausüben.
Verfügt der Arzt oder die Ärztin
nach Satz 1 für bestimmte Untersuchungen nicht über die erforderlichen
Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen, so hat er
oder sie Ärzte oder Ärztinnen
hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen.
(2) Die zuständige Behörde kann für Ärzte oder Ärztinnen in begründeten
Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen.
§ 8
Maßnahmen bei gesundheitlichen Bedenken
(1) Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei einem oder einer Beschäftigten
gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit bestehen, so hat er
im Falle von § 6 Abs. 4 Satz 2 die
Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und unverzüglich die erforderlichen
zusätzlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Bleiben die gesundheitlichen Bedenken
bestehen, so hat der
Arbeitgeber nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen dem oder
der Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der diese Bedenken nicht
bestehen. Dem
Betriebs- oder Personalrat und der zuständigen Behörde sind die getroffenen
Maßnahmen mitzuteilen.
(2) Halten die untersuchte Person oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis
für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.
§ 9
Ausschuss für Arbeitsmedizin
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für
Arbeitsmedizin gebildet, in dem fachkundige Vertreter der Arbeitgeber, der
Gewerkschaften, der Länderbehörden,
der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere fachkundige Personen,
insbesondere der Wissenschaft, vertreten sein sollen. Die Gesamtzahl der
Mitglieder soll zwölf Personen nicht
überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu
benennen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Arbeitsmedizin ist ehrenamtlich.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder des
Ausschusses und die stellvertretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine
Geschäftsordnung und wählt den
Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die
Wahl des oder der Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales.
(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
1. dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regeln und sonstige gesicherte
arbeitsmedizinische Erkenntnisse zu ermitteln,
2. Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten
Anforderungen erfüllt werden können,
3. Empfehlungen für Wunschuntersuchungen aufzustellen,
4. Empfehlungen für weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge auszusprechen,
insbesondere für betriebliche Gesundheitsprogramme,
5. Regeln und Erkenntnisse zu sonstigen arbeitsmedizinischen
Präventionsmaßnahmen nach § 1 Abs. 3 zu ermitteln, insbesondere zur allgemeinen
arbeitsmedizinischen Beratung der
Beschäftigten,
6. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen der
arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie zu sonstigen Fragen des medizinischen
Arbeitsschutzes zu beraten.
Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Arbeitsmedizin wird mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng
mit den anderen Ausschüssen
beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die vom Ausschuss für
Arbeitsmedizin ermittelten Regeln und Erkenntnisse sowie Empfehlungen im
Gemeinsamen Ministerialblatt
bekannt geben.
(5) Die Bundesministerien sowie die obersten Landesbehörden können zu den
Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Auf Verlangen ist diesen in der
Sitzung das Wort zu erteilen.
(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 eine Pflichtuntersuchung nicht oder nicht rechtzeitig
veranlasst,
2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 eine Tätigkeit ausüben lässt,
3. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 eine Vorsorgekartei nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig führt oder
4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Angebotsuntersuchung nicht oder nicht
rechtzeitig anbietet.
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder
Gesundheit eines oder einer Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des
Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
Anhang
Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen sowie weitere Maßnahmen
der arbeitsmedizinischen Vorsorge
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2771 - 2775)
Teil 1
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
(1) Pflichtuntersuchungen bei:
1. Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen:
¡ Acrylnitril,
¡ Alkylquecksilber,
¡ Alveolengängiger Staub (A-Staub),
¡ Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen,
¡ Arsen und Arsenverbindungen,
¡ Asbest,
¡ Benzol,
¡ Beryllium,
¡ Blei und anorganische Bleiverbindungen,
¡ Bleitetraethyl und Bleitetramethyl,
¡ Cadmium und Cadmiumverbindungen,
¡ Chrom-VI-Verbindungen,
¡ Dimethylformamid,
¡ Einatembarer Staub (E-Staub),
¡ Fluor und anorganische Fluorverbindungen,
¡ Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat (Nitroglycerin/Nitroglykol),
¡ Hartholzstaub,
¡ Kohlenstoffdisulfid,
¡ Kohlenmonoxid,
¡ Mehlstaub,
¡ Methanol,
¡ Nickel und Nickelverbindungen,
¡ Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus organischem
Material),
¡ weißer Phosphor (Tetraphosphor),
¡ Platinverbindungen,
¡ Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen,
¡ Schwefelwasserstoff,
¡ Silikogener Staub,
¡ Styrol,
¡ Tetrachlorethen,
¡ Toluol,
¡ Trichlorethen,
¡ Vinylchlorid,
¡ Xylol,
wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten
wird oder, soweit die genannten Gefahrstoffe hautresorptiv sind, eine
Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht;
2. Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:
(2) Angebotsuntersuchungen bei:
1. Tätigkeiten mit den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gefahrstoffen, wenn eine
Exposition besteht;
2. Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:
3. Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 müssen nicht angeboten werden, wenn
nach der Gefährdungsbeurteilung die Voraussetzungen des § 7 Abs. 9 der
Gefahrstoffverordnung vorliegen und die nach § 8 Abs. 1 bis 8 der
Gefahrstoffverordnung ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten
ausreichen (Schutzstufe 1). Dies gilt
nicht für die Tätigkeiten, die in § 7 Abs. 9 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung
bezeichnet sind.
(3) Anlässe für nachgehende Untersuchungen:
Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden
Stoffen und Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der
Gefahrstoffverordnung.
Teil 2
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen
Arbeiten mit humanpathogenen Organismen
(1) Pflichtuntersuchungen bei:
1. gezielten Tätigkeiten mit den in nachfolgender Tabelle, Spalte 1, genannten
biologischen Arbeitsstoffen sowie
2. nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 4 der Biostoffverordnung oder mit
den in nachfolgender Tabelle genannten biologischen Arbeitsstoffen in den in
Spalte 2 bezeichneten
Bereichen unter den Expositionsbedingungen der Spalte 3.
Bei biologischen Arbeitsstoffen, die in nachfolgender Tabelle als
impfpräventabel gekennzeichnet sind, hat der Arbeitgeber zu veranlassen, dass im
Rahmen der Pflichtuntersuchung nach
entsprechender ärztlicher Beratung ein Impfangebot unterbreitet wird. Eine
Pflichtuntersuchung muss nicht durchgeführt werden, wenn der oder die
Beschäftigte bereits über einen
ausreichenden Immunschutz gegen diesen biologischen Arbeitsstoff verfügt. Die
Ablehnung des Impfangebotes ist allein kein Grund, gesundheitliche Bedenken
gegen die Ausübung einer
Tätigkeit auszusprechen.
*) impfpräventabel
(2) Angebotsuntersuchungen:
1. Hat der Arbeitgeber keine Untersuchungen nach Absatz 1 zu veranlassen, muss
er den Beschäftigten Untersuchungen anbieten bei
Biologischer Arbeitsstoff Bereich nicht gezielter Tätigkeiten
Expositionsbedingungen
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 Kompetenzzentren zur medizinischen
Untersuchung, Behandlung und
Pflege von Menschen Tätigkeiten mit Kontakt zu erkrankten oder
krankheitsverdächtigen
Personen Pathologie Obduktion, Sektion von verstorbenen Menschen oder Tieren,
bei denen
eine Erkrankung durch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 oder in
entsprechender Krankheitsverdacht vorlag
Forschungseinrichtungen/Laboratorien regelmäßige Tätigkeiten mit
Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben
oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminiertenGegenständen
oder Materialien
Bordetella Pertussis*)
Masernvirus*)
Mumpsvirus*)
Rubivirus*)
Varizella -Zoster-Virus (VZV)*)
Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und
Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung
regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern
Forschungseinrichtungen/Laboratorien regelmäßige T ätigkeiten mit
Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben
oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten
Gegenständen oder Materialien
Borrelia burgdorferi Tätigkeiten als Wald - oder Forstarbeiter Tätigkeiten in
niederer Vegetation
Bacillus anthracis*)
Bartonella
– bacilliformis
– quintana
– henselae
Borrelia burgdorferi sensu lato
Brucella melitensis
Burkholderia pseudomallei
(Pseudomonas pseudomallei)
Chlamydophila pneumoniae
Chlamydophila psittaci (avi äre Stämme)
Coxiella burnetii
Francisella tularensis*)
Gelbfieber -Virus
Helicobacter pylori
Influenza A+B-Virus*)
Japanenzephalitisvirus*)
Leptospira spp.*)
Neisseria meningitidis*)
Treponema pallidum (Lues)
Tropheryma whipplei
Trypanosoma cruzi
Yersinia pestis*)
Poliomyelitisvirus*)
Schistosoma mansoni
Streptococcus pneumoniae*)
Vibrio cholerae*)
Forschungseinrichtungen/Laboratorien regelmäßige T ätigkeiten mit
Kontaktmöglichkeiten zu infizierten
Tieren/Proben, Verdachtsproben bzw. krankheitsverdächtigen Tieren
sowie zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder
Materialien, wenn dabei der Übertragungsweg gegeben ist
Frühsommermeningoenzephalitis - (FSME)-Virus*) in Endemiegebieten: Land -,
Forst- und Holzwirtschaft,
Gartenbau,
Tierhandel, Jagd
regelmäßige T ätigkeiten in niederer Vegetation und in W äldern,
Tätigkeiten mit regelm äßigem direkten Kontakt zu freilebenden Tieren
Forschungseinrichtungen/Laboratorien regelmäßige T ätigkeiten mit
Kontaktmöglichkeiten zu infizierten
Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder
kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn der
Übertragungsweg gegeben ist
Hepatitis -A-Virus (HAV)*) Einrichtungen f ür behinderte Menschen,
Kinderstationen
Tätigkeiten mit regelm äßigem Kontakt mit Stuhl im Rahmen
– der Pflege von Kleinkindern,
– der Betreuung von behinderten Menschen
Stuhllaboratorien regelmäßige T ätigkeiten mit Stuhlproben
Kläranlagen
Kanalisation
Tätigkeiten mit regelm äßigem Kontakt zu f äkalienhaltigen Abw ässern
oder mit f äkalienkontaminierten Gegenständen
Forschungseinrichtungen/Laboratorien regelmäßige T ätigkeiten mit
Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben
oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten
Gegenständen oder Materialien
Hepatitis -B-Virus (HBV)*)
Hepatitis -C-Virus (HCV)
Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und
Pflege von Menschen und Betreuung von behinderten Menschen
einschlie ßlich der Bereiche, die der Versorgung bzw. der
Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen
Tätigkeiten, bei denen es regelm äßig und in gr ößerem Umfang zu
Kontakt mit K örperfl üssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe
kommen kann; insbesondere Tätigkeiten mit erh öhter Verletzungsgefahr
oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung
Notfall - und Rettungsdienste
Pathologie
Forschungseinrichtungen/Laboratorien regelmäßige T ätigkeiten mit
Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben
oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten
Gegenständen oder Materialien
Mycobacterium
– tuberculosis
– bovis
Tuberkuloseabteilungen und andere pulmologische Einrichtungen Tätigkeiten mit
regelm äßigem Kontakt zu erkrankten oder
krankheitsverdächtigten Personen
Forschungseinrichtungen/Laboratorien regelmäßige T ätigkeiten mit
Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben
oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten
Gegenständen oder Materialien
Salmonella Typhi*) Stuhllaboratorien regelmäßige T ätigkeiten mit Stuhlproben
Tollwutvirus*) Forschungseinrichtungen/Laboratorien Tätigkeiten mit regelm
äßigem Kontakt zu erregerhaltigen oder
kontaminierten Gegenständen, Materialien und Proben oder infizierten
Tieren
Gebiete mit Wildtollwut Tätigkeiten mit regelm äßigem Kontakt zu freilebenden
Tieren
a) gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 der
Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der
Schutzstufe 3 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind,
b) gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 der
Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution www.bghw.de Seite 5 / 6
*) impfpräventabel
(2) Angebotsuntersuchungen:
1. Hat der Arbeitgeber keine Untersuchungen nach Absatz 1 zu veranlassen, muss
er den Beschäftigten Untersuchungen anbieten bei
2. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend, wenn als Folge einer Exposition gegenüber
biologischen Arbeitsstoffen
3. Am Ende einer Tätigkeit, bei der eine Pflichtuntersuchung nach Absatz 1 zu
veranlassen war, hat der Arbeitgeber eine Nachuntersuchung anzubieten. Satz 1
gilt nicht für Tätigkeiten mit
impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen, wenn der oder die Beschäftigte
insoweit über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.
(3) Gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen:
Die Absätze 1 und 2 zu Pflicht- und Angebotsuntersuchungen gelten entsprechend
bei gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen.
Teil 3
Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen
(1) Pflichtuntersuchungen bei:
1. Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung
führen können;
2. Tätigkeiten mit extremer Kältebelastung (– 25° Celsius und kälter);
3. Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von Lex,8h = 85
dB(A) beziehungsweise
LpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden.
Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines
persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt;
4. Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Expositionsgrenzwerte
erreicht oder überschritten werden;
5. Tätigkeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar)
Tätigkeitsvoraussetzung für Druckluftarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 1 i. V. m. §
2 Abs. 2 der Druckluftverordnung
ist, dass die gesundheitliche Unbedenklichkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 innerhalb
von zwölf Wochen vor der Aufnahme der Beschäftigung und anschließend vor Ablauf
von zwölf Monaten
bescheinigt ist. § 11 der Druckluftverordnung bleibt unberührt;
6. Tätigkeiten unter Wasser, bei denen der oder die Beschäftigte über ein
Tauchgerät mit Atemgas versorgt wird (Taucherarbeiten).
(2) Angebotsuntersuchungen bei:
1. Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die unteren Auslösewerte von Lex,8h = 80
dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C) überschritten werden.
Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines
persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt;
2. Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Auslösewerte von
überschritten werden.
Teil 4
Sonstige Tätigkeiten
(1) Pflichtuntersuchungen bei:
1. Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3
erfordern;
2. Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit
besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen. Abweichend von §
3 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 7 dürfen auch Ärzte oder Ärztinnen beauftragt werden, die zur
Führung der Zusatzbezeichnung Tropenmedizin berechtigt sind.
(2) Angebotsuntersuchungen bei:
1. Tätigkeiten an Bildschirmgeräten
Die Pflicht zum Angebot einer Untersuchung beschränkt sich auf eine angemessene
Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der
Ergebnisse dieser
Untersuchung eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu
ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Abweichend von § 3
Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 7 Abs. 1 kann die Durchführung eines Sehtests auch durch andere
fachkundige Personen erfolgen. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang
spezielle
Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn
Untersuchungsergebnis ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale
Sehhilfen nicht geeignet
sind;
2. Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern.
Salmonella Typhi*) Stuhllaboratorien regelmäßige T ätigkeiten mit Stuhlproben
Tollwutvirus*) Forschungseinrichtungen/Laboratorien Tätigkeiten mit regelm
äßigem Kontakt zu erregerhaltigen oder
kontaminierten Gegenständen, Materialien und Proben oder infizierten
Tieren
Gebiete mit Wildtollwut Tätigkeiten mit regelm äßigem Kontakt zu freilebenden
Tieren
a) gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 der
Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der
Schutzstufe 3 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind,
b) gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 der
Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der
Schutzstufe 2 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind, es sei denn, nach der
Gefährdungsbeurteilung und auf Grund der getroffenen
Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen;
a) mit einer schweren Infektion oder Erkrankung gerechnet werden muss und
Maßnahmen der postexpositionellen Prophylaxe möglich sind oder
b) eine Infektion erfolgt ist;
a) A(8) = 5 m/s2 für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen oder
b) A(8) = 1,15 m/s2 in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s2 in Z-Richtung für
Tätigkeiten mit Ganzkörper-Vibrationen
a) A(8) = 2,5 m/s2 für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen oder
b) A(8) = 0,5 m/s2 für Tätigkeiten mit Ganzkörper-Vibrationen
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