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Technische Regeln für Druckbehälter - TRB 600
Aufstellung der Druckbehälter*
Ausgabe Januar 1984 (BArbBl. 1/1984)
zuletzt geändert durch BArbBl. 6/1998
* Auf § 4 Abs. 3 Druckbehälterverordnung wird hingewiesen
(EG-Gleichwertigkeitsklausel)
Inhalt
1 Geltungsbereich
2 Begriffsbestimmung
3 Allgemeine Anforderungen
4 Zusätzliche Anforderungen bei erdgedeckter Aufstellung
5 Technische Dichtheit
1. Geltungsbereich
1.1 Diese TRB gilt für die Aufstellung von Druckbehältern.
1.2 Bei Druckbehältern für Gase gelten zusätzlich TRB 610ff.
1.3 Soweit für besondere Druckbehälter andere Bestimmungen gelten, sind diese in
den TRB der Reihe 800 enthalten.
2. Begriffsbestimmung
2.1 Oberirdische Druckbehälter sind solche, die in Räumen oder im Freien ohne
Erd- oder Sanddeckung aufgestellt sind.
2.2 Erdgedeckte Druckbehälter sind solche, die ganz oder teilweise mit Erde oder
Sand bedeckt sind, und zwar auch dann, wenn sie ganz oder teilweise oberhalb der
Erdoberfläche liegen.
3. Allgemeine Anforderungen
3.1 Druckbehälter müssen so aufgestellt sein, daß Beschäftigte oder Dritte nicht
gefährdet werden. Erforderliche Schutzbereiche und -abstände sind einzuhalten.
3.2 Druckbehälter müssen so aufgestellt sein, daß sie für die wiederkehrenden
Prüfungen zugänglich sind oder zugänglich gemacht werden können und daß das
Fabrikschild gut erkennbar ist. Druckbehälter nach Abschnitt 2.1 müssen
möglichst allseitig besichtigt werden können. Die Bedienung des Druckbehälters
und seiner Ausrüstung muß von einem sicheren Stand aus
möglich sein; siehe dazu auch § 18 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) und
"Verordnung über Arbeitsstätten" sowie "Arbeitsstätten-Richtlinien".
Druckbehälter sind so zu gründen, daß
- durch die Gründung selbst,
- durch das Eigengewicht des Behälters einschließlich des Beschickungsgutes oder
des Druckprüfmittels bei der Druckprüfung und
- durch äußere Kräfte
keine unzulässigen Verlagerungen oder Neigungen eintreten können.
3.3 Die Druckbehälter und ihre Ausrüstung müssen gegen mechanische Einwirkungen
von außen, z. B. durch Fahrzeuge, so weit geschützt sein, daß Beschädigungen mit
gefährlichen
Auswirkungen auf Beschäftigte oder Dritte nicht zu erwarten sind.
Druckbehälter sind vor Eingriffen Unbefugter zu schützen. Dies kann je nach
Einzelfall z. B. sein
- Umfriedung der Anlagen,
- Einschluß der Armaturen oder
- organisatorische Maßnahmen.
Besteht eine Brandlast (siehe TRB 610, Abschnitt 2.15), die im Brandfall das
Versagen drucktragender Wandungsteile, sicherheitstechnisch relevanter Ausr
üstungsteile oder tragender Bauteile (Stahlstützen, Standzargen, Tragpratzen)
von Druckbehältern durch unzulässige Erwärmung bewirken kann, sind entsprechende
Schutzmaßnahmen, z. B. Brandverhütungs-, Brandschutz-,
Brandbekämpfungsmaßnahmen, vorzusehen.
3.4 Druckbehälter müssen so aufgestellt, ausgerüstet und verfahrenstechnisch
eingebunden sein, daß aus Sicherheitseinrichtungen austretende Gase, Stäube und
Flüssigkeiten gefahrlos abgeleitet werden können - Bild 1.
Schutzziel ist, gefährliche Auswirkungen, die durch eine störungsbedingte
Freisetzung von Gefahrstoffen aus Sicherheitsventilen, Berstscheiben oder
Notentspannungseinrichtungen entstehen können, für Beschäftigte und Dritte
auszuschließen.
Sonstige Gefährdungen, z. B. durch Brand, Explosion, Hitze, Strömungsimpulse,
müssen auch berücksichtigt werden.
Für die Beurteilung, ob ein Stoff in die Atmosphäre, d. h. in einen Raum oder
ins Freie oder überhaupt nicht freigesetzt werden darf, sind folgende Kriterien
maßgebend:
- An ständigen Arbeitsplätzen dürfen durch Stofffreisetzungen nur ungefährliche
Konzentrationen auftreten. Auch bei der Ableitung von Stoffen und Zubereitungen
ohne Eigenschaftsmerkmale nach GefStoffV sind die Anforderungen des
Arbeitsschutzes zu erfüllen.
Für vorübergehende Arbeitsplätze, an denen eine Gefährdung von Arbeitnehmern
durch aus Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung austretende Stoffe
möglich ist, sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen über einen
Arbeitserlaubnisschein zu treffen.
- In die Atmosphäre dürfen nur Stoffe und Zubereitungen gelangen, die entweder
keine Gefährlichkeitsmerkmale nach GefStoffV aufweisen oder durch die eine
Gefährdung von Personen durch Unterschreitung anerkannter Grenzwerte, z. B.
untere Explosionsgrenze, ERPG-2-Wert, ausgeschlossen wird. Für den
vorübergehenden Einsatz von Personen innerhalb der ermittelten Gefährdungszone
sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.
3.4.1
Die Bewertung, ob gefährliche Auswirkungen auftreten und wie sie aufgrund der
Stoffeigenschaften zu betrachten sind und wann eine Ableitung in die Atmosphäre
zulässig ist, erfolgt gemäß
Stoffzuordnung nach folgendem Schema - Bild 1.
Nach Betrachtung des Gefährdungspotentials aufgrund der Stoffeigenschaften
ergeben sich für ein gefahrloses Ableiten von Stoffen und Zubereitungen die
folgenden Alternativen:
- direkte Ableitung in die Atmosphäre bei Ausschluß einer Gefährdung,
- Behandlungssystem
3.4.2 Für die Durchführung einer Beachtung über die Zulässigkeit kurzzeitiger
Stofffreisetzungen in die Atmosphäre sind neben den Stoffeigenschaften folgende
Randbedingungen zu berücksichtigen:
- die maximal freisetzbare Stoffmenge, bestimmbar über den Massenstrom an der
Austrittsstelle und die maximale Abblasedauer der Druckentlastungseinrichtung,
- die Freisetzungsbedingungen bestimmbar durch Ort, Richtung und Höhe der
Austrittsöffnung, den Aggregatzustand und die Temperatur der Stoffe, den Impuls
der Austrittsströmung (Richtung; Geschwindigkeit) und die Umgebungssituation,
- das Ausbreitungsverhalten, bestimmbar mit Hilfe anerkannter Modelle zur
Freistrahl - und atmosphärischen Ausbreitung, z. B. nach VDI-Richtlinie 3783 B
1.1 oder 2; für den Luftpfad kann der zeitliche Verlauf und die Höhe der
Konzentration eines Stoffes an einem Aufpunkt in Abhängigkeit von der Entfernung
des Quellterms bestimmt werden.
3.5
Bei in betriebsfertigen Geräten eingebauten Druckbehältern sind die
Anforderungen an die Aufstellung - soweit möglich - an die Geräte zu stellen.
3.6
Druckbehälter müssen so aufgestellt oder verankert sein, daß sie ihre Lage nicht
unzulässig ändern.
Muß mit einer Veränderung der Lage durch Grundwasser oder Hochwasser gerechnet
werden, so muß der Behälter gegen Aufschwimmen gesichert werden z. B.
l durch Verankerung im Boden oder in den Seitenwänden, Abstützung gegen die
Raumdecke
oder
l durch entsprechende Belastung, z. B. bei erdgedeckter Aufstellung eine
Erdüberdeckung ³ 1 m, Aufbringen einer den Druckbehälter überdeckenden
Betonplatte.
Die Verankerung oder Belastung muß eine mindestens 1,3fache Sicherheit gegen den
Auftrieb des leeren Behälters haben, bezogen auf den höchsten zu erwartenden
Wasserstand.
Die Auftriebssicherungen dürfen die Behälterumhüllung nicht beschädigen.
4. Zusätzliche Anforderungen bei erdgedeckter Aufstellung
4.1
Druckbehälter nach Abschnitt 2.2 müssen einen Abstand untereinander zu
Gebäudefundamenten, unterirdisch verlegten Wasser- oder Gasleitungen und
elektrischen Kabeln haben.
Dieser Abstand beträgt bei nebeneinanderliegenden Druckbehältern mindestens 40
cm und gegenüber Gebäudefundamenten, unterirdisch verlegten Wasser- oder
Gasleitungen und
elektrischen Kabeln mindestens 80 cm.
4.2
Oberirdisch angebrachte Markierungen, die die Lage des Druckbehälters angeben,
können zweckmäßig sein.
4.3
Druckbehälter nach Abschnitt 2.2 müssen gegen Außenkorrosion ausreichend
beständig oder geschützt sein.
4.3.1
Der Schutz gegen Außenkorrosion wird z. B. erreicht durch Umhüllungen aus:
l Bitumen nach DIN 30 673
l Polyethylen nach DIN 30 670
l Duroplaste nach DIN 30 671
4.3.2
Die Unversehrtheit der Umhüllung muß unmittelbar vor dem Absenken des Behälters
in die Behältergrube durch eine sachkundige Person geprüft und bescheinigt
werden. Die Umhüllung ist mit einer auf die Art und Dicke der Beschichtung
abgestellten Spannung auf Fehlerstellen zu prüfen. Die Prüfspannung beträgt z.
B. für Bitumen 20 000 Volt.
Weist die Umhüllung Schäden auf, so müssen die Schadstellen sorgfältig und mit
geeigneten Mitteln ausgebessert werden; die ausgebesserten Stellen sind einer
erneuten Prüfung auf Fehlstellen zu unterziehen.
Behälter sind unter Aufsicht einer sachkundigen Person einzulagern; die
einwandfreie Einlagerung ist zu bescheinigen. Die Umhüllung darf durch die zur
Einlagerung verwendeten Geräte nicht beschädigt werden.
Tragösen und andere Behälterteile, die aus der Umhüllung herausragen, sind
gleichwertig wie der Druckbehälter gegen Korrosion zu schützen.
Sachkundige Personen sind solche, die durch fachliche Ausbildung ausreichende
Kenntnisse auf dem Gebiet des Korrosionsschutzes oder der Einlagerung von
Druckbehältern haben.
Sachkundige Personen brauchen nicht Sachkundige nach § 32 DruckbehV zu sein.
4.3.3
Sind Druckbehälter gegen Außenkorrosion nicht ausreichend beständig oder können
sie nach Abschnitt 4.3.1 nicht ausreichend geschützt werden, so muß ein
kathodischer Korrosionsschutz angebracht werden.
Der kathodische Korrosionsschutz muß entsprechend dem Stand der Technik geplant,
ausgeführt sowie von einer Fachfirma überprüft worden sein.
Auf den kathodischen Korrosionsschutz darf verzichtet werden, wenn durch einen
Nachweis belegt ist, daß nach den örtlichen Gegebenheiten eine Außenkorrosion
ausgeschlossen werden
kann.
4.4
Die Druckbehälter müssen zum Schutz der Umhüllung auf einer mindestens 20 cm
dicken verdichteten Sandschicht eingelagert sein. Eine ebenfalls mindestens 20
cm dicke Sandschicht muß als Bestandteil der Erddeckung den Behälter umgeben.
Der Sand muß steinfrei sein. Diese Forderung ist erfüllt bei Verwendung von z.
B. Sand der Lieferkörnung 0/2 nach DIN 4226 Teil 1, Flußsand mit maximal 3 mm
Korngröße.
4.5
Liegen Druckbehälter unterhalb von Verkehrswegen, sind sie durch eine
ausreichende Erddeckung oder andere Maßnahmen gegen die auftretenden
Verkehrslasten zu schützen.
5. Technische Dichtheit
5.1
Gasbeaufschlagte Druckbehälter sowie ihre Ausrüstungsteile einschließlich aller
Rohrleitungsverbindungen an Druckbehältern müssen so beschaffen sein, daß sie
bei der vorgesehenen Betriebsweise technisch dicht sind und technisch dicht
bleiben. Satz 1 gilt nicht für betriebsbedingte Gasaustrittsstellen.
5.2
Technisch dicht sind Anlagenteile, wenn bei einer für den Anwendungsfall
geeigneten Dichtheitsprüfung oder Dichtheitsüberwachung bzw. -kontrolle, z. B.
mit schaumbildenden Mitteln, mit Lecksuch- oder -anzeigegeräten, eine
unzulässige Undichtheit nicht festgestellt wird.
5.3
Sind Druckbehälter einschließlich aller lösbaren und unlösbaren Verbindungen
technisch dicht, besteht in der umgebenden Atmosphäre keine Brand-, Explosions-
oder Gesundheitsgefahr.
Brand- und Explosionsgefahr besteht nicht, wenn eine gefährliche
explosionsfähige Atmosphäre (g. e. A.) nicht entstehen kann. Hinsichtlich
möglicher Gesundheitsgefahren wird auf die Gefahrstoffverordnung und die
einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, z. B. UVV "Arbeitsmedizinische
Vorsorge" (VBG 100), UVV "Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" (VBG 113),
hingewiesen.
5.4
Gasbeaufschlagte Druckbehälter sowie ihre Ausrüstungsteile einschließlich aller
Rohrleitungsverbindungen an Druckbehältern bleiben technisch dicht, wenn
- sie so ausgeführt sind, daß sie aufgrund ihrer Konstruktion auf Dauer
technisch dicht sind oder
- ihre technische Dichtheit durch Überwachung und Instandhaltung gewährleistet
wird.
5.4.1
Auf Dauer technisch dichte Rohrleitungsverbindungen am Druckbehälter sind z. B.
- unlösbare Verbindungen, z. B. geschweißt,
- lösbare Verbindungen, z. B.
- Flansche mit Schweißlippendichtungen,
- Flansche mit Nut und Feder,
- Flansche mit Vor- und Rücksprung,
- Flansche mit V-Nuten und V-Nutdichtungen,
- Flansche mit glatter Dichtleiste und besonderen Dichtungen,
Weichstoffdichtungen bis PN 25 bar, metallinnenrandgefaßte Dichtungen oder
metallummantelte Dichtungen, wenn bei Verwendung von DIN-Flanschen eine
rechnerische Nachprüfung ausreichende Sicherheit gegen die Streckgrenze
aufweist,
- metallisch dichtende Verbindungen, ausgenommen Schneid- und
Klemmringverbindungen in Leitungen größer als DN 32.
5.4.2
Auf Dauer technisch dichte Verbindungen zum Anschluß von Armaturen sind z. B.
- die vorgenannten Rohrleitungsverbindungen,
- NPT-Gewinde (National Pipe Taper Thread, kegeliges Rohrgewinde) oder andere
konische Rohrgewinde mit Abdichtung im Gewinde bis DN 50, soweit sie nicht
wechselnden thermischen Belastungen D t > 100 °C ausgesetzt sind.
5.4.3
Auf Dauer technisch dichte Ausrüstungsteile sind z. B.
- Armaturen mit Abdichtung der Spindeldurchführung mittels Faltenbalg und
Sicherheitsstopfbuchse, Stopfbuchsenabdichtungen mit selbsttätig nachstellenden
Packungen,
- stopfbuchsenlose Armaturen mit Permanent-Magnetantrieb.
5.4.4
Ausrüstungsteile, bei denen die technische Dichtheit durch Überwachung und
Instandhaltung gewährleistet werden kann, sind z. B.
- dynamisch beanspruchte Dichtungen, z. B. an Wellendurchführungen, nicht
selbsttätig nachstellende Stopfbuchsenpackungen an Armaturen,
- thermisch beanspruchte Dichtungen an Anlagenteilen mit stark wechselnden
Temperaturen.
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