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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) (Auszüge)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S.
1786)
Inhalt
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt
Grundlagen der Ahndung
§ 9
§ 14
Dritter Teil
Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Vierter Abschnitt
Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen
§ 130
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt
Grundlagen der Ahndung
§ 9
(1) Handelt jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied
eines solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen
Personengesellschaft oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse
oder Umstände
(besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf
den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem
Vertretenen vorliegen.
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die
dem Inhaber des Betriebes obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere
persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den
Beauftragten anzuwenden,
wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes
vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich.
Handelt jemand auf Grund eines
entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung,
welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte,
unwirksam ist.
§ 14
(1) Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit, so handelt jeder von
ihnen ordnungswidrig. Dies gilt auch dann, wenn besondere persönliche Merkmale
(§ 9 Abs. 1), welche die
Möglichkeit der Ahndung begründen, nur bei einem Beteiligten vorliegen.
(2) Die Beteiligung kann nur dann geahndet werden, wenn der Tatbestand eines
Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, rechtswidrig verwirklicht
wird oder in Fällen, in denen
auch der Versuch geahndet werden kann, dies wenigstens versucht wird.
(3) Handelt einer der Beteiligten nicht vorwerfbar, so wird dadurch die
Möglichkeit der Ahndung bei den anderen nicht ausgeschlossen. Bestimmt das
Gesetz, daß besondere persönliche
Merkmale die Möglichkeit der Ahndung ausschließen, so gilt dies nur für den
Beteiligten, bei dem sie vorliegen.
(4) Bestimmt das Gesetz, daß eine Handlung, die sonst eine Ordnungswidrigkeit
wäre, bei besonderen persönlichen Merkmalen des Täters eine Straftat ist, so
gilt dies nur für den
Beteiligten, bei dem sie vorliegen.
Dritter Teil
Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Vierter Abschnitt
Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen
§ 130
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder
fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem
Betrieb oder Unternehmen
Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und
deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig,
wenn eine solche
Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder
wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen
gehören auch die Bestellung,
sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche
Unternehmen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht
ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. Ist die
Pflichtverletzung mit Geldbuße
bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der
Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten
Höchstmaß, der Geldbuße.
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