|
Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte
(Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG)*
Vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219)
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Abschnitt 2
Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten
§ 4 Inverkehrbringen und Ausstellen
§ 5 Besondere Pflichten für das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten
§ 6 CE-Kennzeichnung
§ 7 GS-Zeichen
Abschnitt 3
Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten
§ 8 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 9 Meldeverfahren
§ 10 Veröffentlichung von Informationen
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften
§ 11 Zugelassene Stellen
§ 12 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
§ 13 Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte
Abschnitt 5
Überwachungsbedürftige Anlagen
§ 14 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 15 Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 16 Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstelle
§ 17 Durchführung der Prüfung und Überwachung
§ 18 Aufsichtsbehörden
Abschnitt 6
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 19 Bußgeldvorschriften
§ 20 Strafvorschriften
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 21 Übergangsbestimmungen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten,
das selbst ändig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. Dieses
Gesetz gilt nicht für das
Inverkehrbringen und Ausstellen gebrauchter Produkte, die
1. als Antiquitäten überlassen werden oder
2. vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wieder aufgearbeitet werden müssen,
sofern der Inverkehrbringer denjenigen, dem sie überlassen werden, darüber
ausreichend
unterrichtet.
Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen
technischer Arbeitsmittel, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung
für militärische Zwecke bestimmt sind.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb
überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken
dienen oder durch die Besch äftigte
gefährdet werden können, mit Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen
1. der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit diese Fahrzeuge den
Bestimmungen des Bundes zum Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen,
2. des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmungen, ausgenommen
Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und
Betriebsordnungen des Bundes
und der Länder unterliegt,
3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in deren Tagesanlagen.
(3) Die der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit beim Inverkehrbringen
oder Ausstellen von Produkten dienenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten
nicht, soweit in anderen
Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Anforderungen an die
Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit vorgesehen sind. Die §§ 5, 6 und 8
bis 10 gelten nicht, soweit in
anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Regelungen
vorgesehen sind.
(4) Rechtsvorschriften, die der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bei
der Verwendung von Produkten dienen, bleiben unberührt; dies gilt insbesondere
für Vorschriften, die den
Arbeitgeber hierzu verpflichten.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Produkte sind
1. technische Arbeitsmittel und
2. Verbraucherprodukte.
(2) Technische Arbeitsmittel sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die
bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden, deren
Zubehörteile sowie
Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind, und Teile von
technischen Arbeitsmitteln, wenn sie in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1
oder 2 erfasst sind.
(3) Verbraucherprodukte sind Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die für
Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren
Bedingungen von
Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt
sind. Als Verbraucherprodukte gelten auch Gebrauchsgegenstände und sonstige
Produkte, die dem
Verbraucher im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt
werden.
(4) Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände, wenn
sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt
zu werden
brauchen. Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände
auch, wenn
1. alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden sollen, von derselben Person
in den Verkehr gebracht werden,
2. sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brauchen oder
3. sie ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die üblicherweise
gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden.
(5) Bestimmungsgemäße Verwendung ist
1. die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben desjenigen, der es in
den Verkehr bringt, geeignet ist oder
2. die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts
ergibt.
(6) Vorhersehbare Fehlanwendung ist die Verwendung eines Produkts in einer
Weise, die von demjenigen, der es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen ist,
sich jedoch aus dem
vernünftigerweise vorhersehbaren Verhalten des jeweiligen zu erwartenden
Verwenders ergeben kann.
(7) Überwachungsbedürftige Anlagen sind
1. Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen,
2. Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
3. Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck
gelösten Gasen,
4. Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase,
Dämpfe oder Flüssigkeiten,
5. Aufzugsanlagen,
6. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
7. Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke,
8. Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,
9. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.
Zu den Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem
sicheren Betrieb der Anlage dienen. Zu den in den Nummern 2, 3 und 4
bezeichneten
überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des §
3 Nr. 15 des Energiewirtschaftsgesetzes. Überwachungsbedürftige Anlagen stehen
den Produkten im
Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit sie nicht schon von Absatz 1 erfasst werden.
(8) Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen,
unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wieder aufgearbeitet oder
wesentlich verändert worden ist.
Die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines
neuen Produkts gleich.
(9) Ausstellen ist das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zum Zwecke der
Werbung.
(10) Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die
1. ein Produkt herstellt oder
2. ein Produkt wieder aufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut in den
Verkehr bringt.
Als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke
oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt
und sich dadurch als
Hersteller ausgibt, oder der als sonstiger Inverkehrbringer die
Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst.
(11) Bevollmächtigter ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene
natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu erm
ächtigt wurde, in seinem Namen
zu handeln.
(12) Einführer ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene
natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in den
Europ äischen Wirtschaftsraum
einführt oder dieses veranlasst.
(13) Händler ist, wer geschäftsmäßig ein Produkt in den Verkehr bringt und nicht
Hersteller im Sinne von Absatz 10, Bevollmächtigter im Sinne von Absatz 11 oder
Einführer im Sinne von
Absatz 12 ist.
(14) Beauftragte Stelle ist, vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in einer
Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 4, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin.
(15) Zugelassene Stellen sind
1.
sofern sie von der zuständigen Behörde für einen bestimmten Aufgabenbereich der
beauftragten Stelle benannt und von dieser im Bundesanzeiger bekannt gemacht
worden sind;
oder
2. Stellen, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von einem
Mitgliedstaat auf Grund eines Rechtsaktes des Rates oder der Kommission der
Europäischen
Gemeinschaften oder von einer nach dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum zuständigen Behörde auf Grund dieses Abkommens mitgeteilt worden
sind.
(16) Harmonisierte Norm ist eine nicht verbindliche technische Spezifikation,
die von einer europäischen Normenorganisation nach den in der Richtlinie
98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf
dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37)
festgelegten Verfahren
angenommen und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
veröffentlicht wurde.
(17) Rückruf ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines bereits in
den Verkehr gebrachten Produkts durch den Verwender abzielt.
(18) Rücknahme ist jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein
Produkt vertrieben, ausgestellt oder dem Verwender angeboten wird.
§ 3
Ermächtigung
a) jede Stelle für die Durchführung der Verfahren zur Feststellung der
Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen
gemäß den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1,
b) jede GS-Stelle für die Zuerkennung des GS-Zeichens,
c) jedes Prüflaboratorium, das für eine in Buchstabe a oder b genannte Stelle
tätig ist,
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution www.bghw.de Seite 3 / 11
oder
2. Stellen, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von einem
Mitgliedstaat auf Grund eines Rechtsaktes des Rates oder der Kommission der
Europäischen
Gemeinschaften oder von einer nach dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum zuständigen Behörde auf Grund dieses Abkommens mitgeteilt worden
sind.
(16) Harmonisierte Norm ist eine nicht verbindliche technische Spezifikation,
die von einer europäischen Normenorganisation nach den in der Richtlinie
98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf
dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37)
festgelegten Verfahren
angenommen und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
veröffentlicht wurde.
(17) Rückruf ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines bereits in
den Verkehr gebrachten Produkts durch den Verwender abzielt.
(18) Rücknahme ist jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein
Produkt vertrieben, ausgestellt oder dem Verwender angeboten wird.
§ 3
Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem
Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium der
Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für
Produkte nach Anhörung des
Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte mit Zustimmung
des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen
Vereinbarungen oder zur
Umsetzung oder Durchführung der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen
Rechtsvorschriften Rechtsverordnungen nach Maßgabe des Satzes 2 erlassen. Durch
Rechtsverordnung nach Satz 1 können
1. Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit,
Anforderungen zum Schutz sonstiger Rechtsgüter und sonstige Voraussetzungen des
Ausstellens,
Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme, insbesondere Prüfungen,
Produktionsüberwachungen oder Bescheinigungen,
2. Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten
sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen
geregelt werden.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann für Produkte, soweit
sie nicht einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 unterfallen, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium der
Verteidigung und dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung des
Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und mit
Zustimmung des Bundesrates
Rechtsverordnungen zur Regelung des Inverkehrbringens oder Ausstellens nach
Maßgabe des Satzes 2 erlassen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können
1. Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit und
sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens oder Ausstellens, insbesondere
Prüfungen,
Produktionsüberwachungen oder Bescheinigungen,
2. Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten
geregelt werden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung des
Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und mit
Zustimmung des Bundesrates
auch zur Umsetzung oder Durchführung der von den Europäischen Gemeinschaften
erlassenen Rechtsvorschriften durch Rechtsverordnung die Anforderungen an
zugelassene Stellen
hinsichtlich
1. Unabhängigkeit, technischer Kompetenz und beruflicher Zuverlässigkeit der
Stelle,
2. Verfügbarkeit des erforderlichen Personals, der notwendigen Mittel und
Ausrüstungen,
3. Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung,
4. Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,
5. Unterauftragsvergabe,
6. Teilnahme an Erfahrungsaustauschkreisen,
7. Qualitätsmanagement
näher bestimmen.
(4) Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates können Aufgaben, die
der beauftragten Stelle im Rahmen dieses Gesetzes zugewiesen sind, auf eine
andere
Bundesbehörde, die mit Aufgaben auf dem Gebiet der Geräte- und Produktsicherheit
betraut ist, übertragen werden. Die Rechtsverordnung wird von dem
Bundesministerium, zu dessen
Geschäftsbereich die Bundesbehörde gehört, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen.
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können in dringenden Fällen oder,
wenn es zur unverzüglichen Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen
Gemeinschaften erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen
werden; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Ihre Geltungsdauer kann nur
mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Abschnitt 2
Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten
§ 4
Inverkehrbringen und Ausstellen
(1) Soweit ein Produkt einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 unterfällt, darf
es nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es den dort vorgesehenen
Anforderungen an Sicherheit und
Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen entspricht
und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den
Rechtsverordnungen nach §
3 Abs. 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder
vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet werden. Entspricht eine Norm, die
eine harmonisierte Norm
umsetzt, einer oder mehreren Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit, wird
bei einem entsprechend dieser Norm hergestellten Produkt vermutet, dass es den
betreffenden
Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit genügt.
(2) Ein Produkt darf, soweit es nicht § 4 Abs. 1 unterliegt, nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn es so beschaffen ist, dass bei bestimmungsgemäßer
Verwendung oder vorhersehbarer
Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht
gefährdet werden. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz
1 entspricht, sind
insbesondere zu berücksichtigen
1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung,
Verpackung, der Anleitungen für seinen Zusammenbau, der Installation, der
Wartung und der
Gebrauchsdauer,
2. seine Einwirkungen auf andere Produkte, soweit seine Verwendung mit anderen
Produkten zu erwarten ist,
3. seine Darbietung, Aufmachung im Handel, Kennzeichnung, Warnhinweise,
Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben für seine Beseitigung sowie alle
sonstigen
produktbezogenen Angaben oder Informationen,
4. die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts einer
größeren Gefahr ausgesetzt sind als andere.
Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach Satz 1 entspricht, k
önnen Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden.
Entspricht eine Norm oder
sonstige technische Spezifikation, die vom Ausschuss für technische
Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte ermittelt und von der beauftragten Stelle
im Bundesanzeiger bekannt gemacht
worden ist, einer oder mehreren Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit, wird
bei einem nach dieser Norm oder sonstigen Spezifikation hergestellten Produkt
vermutet, dass es den
betreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit genügt.
(3) Bei einem technischen Arbeitsmittel, das von Rechtsverordnungen nach § 3
Abs. 1 erfasst ist, ist maßgeblich für das Inverkehrbringen die Rechtslage im
Zeitpunkt seines erstmaligen
Inverkehrbringens in den Europäischen Wirtschaftsraum. Satz 1 gilt auch für ein
Verbraucherprodukt, soweit es von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 erfasst
ist. Bei einem technischen
Arbeitsmittel, das nicht von einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 erfasst ist,
ist maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt seines erstmaligen Inverkehrbringens
im Geltungsbereich dieses
Gesetzes. Beim Inverkehrbringen eines Verbraucherprodukts ist, soweit es keiner
Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 unterfällt, maßgeblich die Rechtslage im
Zeitpunkt seines
Inverkehrbringens.
(4) Sofern in den Rechtsverordnungen nach § 3 keine anderen Regelungen
vorgesehen sind, ist, wenn
1. Sicherheit und Gesundheit erst durch die Art der Aufstellung eines
technischen Arbeitsmittels oder verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes
gewährleistet werden, hierauf beim
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution www.bghw.de Seite 4 / 11
3. seine Darbietung, Aufmachung im Handel, Kennzeichnung, Warnhinweise,
Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben für seine Beseitigung sowie alle
sonstigen
produktbezogenen Angaben oder Informationen,
4. die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts einer
größeren Gefahr ausgesetzt sind als andere.
Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach Satz 1 entspricht, k
önnen Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden.
Entspricht eine Norm oder
sonstige technische Spezifikation, die vom Ausschuss für technische
Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte ermittelt und von der beauftragten Stelle
im Bundesanzeiger bekannt gemacht
worden ist, einer oder mehreren Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit, wird
bei einem nach dieser Norm oder sonstigen Spezifikation hergestellten Produkt
vermutet, dass es den
betreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit genügt.
(3) Bei einem technischen Arbeitsmittel, das von Rechtsverordnungen nach § 3
Abs. 1 erfasst ist, ist maßgeblich für das Inverkehrbringen die Rechtslage im
Zeitpunkt seines erstmaligen
Inverkehrbringens in den Europäischen Wirtschaftsraum. Satz 1 gilt auch für ein
Verbraucherprodukt, soweit es von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 erfasst
ist. Bei einem technischen
Arbeitsmittel, das nicht von einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 erfasst ist,
ist maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt seines erstmaligen Inverkehrbringens
im Geltungsbereich dieses
Gesetzes. Beim Inverkehrbringen eines Verbraucherprodukts ist, soweit es keiner
Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 unterfällt, maßgeblich die Rechtslage im
Zeitpunkt seines
Inverkehrbringens.
(4) Sofern in den Rechtsverordnungen nach § 3 keine anderen Regelungen
vorgesehen sind, ist, wenn
1. Sicherheit und Gesundheit erst durch die Art der Aufstellung eines
technischen Arbeitsmittels oder verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes
gewährleistet werden, hierauf beim
Inverkehrbringen des technischen Arbeitsmittels oder verwendungsfertigen
Gebrauchsgegenstandes ausreichend hinzuweisen, oder
2. zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bestimmte Regeln bei der
Verwendung, Erg änzung oder Instandhaltung eines technischen Arbeitsmittels oder
verwendungsfertigen
Gebrauchsgegenstandes beachtet werden müssen, eine Gebrauchsanleitung in
deutscher Sprache beim Inverkehrbringen mitzuliefern.
(5) Ein Produkt, das den Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht entspricht,
darf ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist,
dass es diese
Voraussetzungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die
entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die
erforderlichen Vorkehrungen zum
Schutz von Personen zu treffen.
§ 5
Besondere Pflichten für das
Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer eines
Verbraucherprodukts haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit
1. beim Inverkehrbringen
2. bei den in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukten die, abhängig vom Grad der
von ihnen ausgehenden Gefahr und der Möglichkeiten diese abzuwehren, gebotenen
Stichproben
durchzuführen, Beschwerden zu prüfen und erforderlichenfalls ein Beschwerdebuch
zu führen sowie die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende
Maßnahmen zu
unterrichten.
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils
unverzüglich die zuständigen Behörden nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie
2001/95/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine
Produktsicherheit (ABl. EG Nr. L 11 S. 4) zu unterrichten, wenn sie wissen oder
anhand der ihnen vorliegenden
Informationen oder ihrer Erfahrung eindeutige Anhaltspunkte dafür haben, dass
von einem von ihnen in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukt eine Gefahr für die
Gesundheit und Sicherheit
von Personen ausgeht; insbesondere haben sie über die Maßnahmen zu unterrichten,
die sie zur Abwendung dieser Gefahr getroffen haben. Eine Unterrichtung nach
Satz 1 darf nicht zur
strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.
(3) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte in
den Verkehr gebracht werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt in den
Verkehr bringen, von
dem er
1. weiß oder
2. anhand der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss,
dass es nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht.
Absatz 2 gilt für den Händler entsprechend.
§ 6
CE-Kennzeichnung
(1) Es ist verboten, ein Produkt in den Verkehr zu bringen, wenn dieses, seine
Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen
sind, ohne dass die
Rechtsverordnungen nach § 3 oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen und die
Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten sind.
(2) Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.
(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" in folgender Gestalt:
(4) Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die hier
wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.
(5) Es dürfen zusätzlich zur CE-Kennzeichnung keine Kennzeichnungen angebracht
werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und der Gestalt der
CE-Kennzeichnung irregeführt
werden können. Jede andere Kennzeichnung darf angebracht werden, wenn sie die
Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE -Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
§ 7
GS-Zeichen
(1) Soweit Rechtsverordnungen nach § 3 nichts anderes bestimmen, dürfen
technische Arbeitsmittel und verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände mit dem vom
Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit amtlich bekannt gemachten Zeichen "GS = geprüfte
Sicherheit" (GS-Zeichen) versehen werden, wenn es von einer GS-Stelle nach § 11
Abs. 2 auf Antrag des Herstellers
oder seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist. Das GS-Zeichen darf nur
zuerkannt werden, wenn der GS-Stelle
1. ein Nachweis der Übereinstimmung des geprüften Baumusters mit den
Anforderungen nach § 4 Abs. 1 bis 3 sowie anderer Rechtsvorschriften
hinsichtlich der Gew ährleistung von
Sicherheit und Gesundheit durch eine Baumusterprüfung sowie
2. ein Nachweis, dass die Voraussetzungen eingehalten werden, die bei der
Herstellung der technischen Arbeitsmittel und verwendungsfertigen
Gebrauchsgegenstände zu beachten
sind, um ihre Übereinstimmung mit dem geprüften Baumuster zu gewährleisten,
vorliegt. Über die Zuerkennung des GS-Zeichens ist eine Bescheinigung
auszustellen. Die Geltungsdauer der Zuerkennung ist auf die Dauer von höchstens
fünf Jahren zu befristen.
(2) Die GS-Stelle nach § 11 Abs. 2 hat Kontrollmaßnahmen zur Überwachung der
Herstellung der technischen Arbeitsmittel und verwendungsfertigen
Gebrauchsgegenst ände und der
rechtmäßigen Verwendung des GS-Zeichens durchzuführen. Liegen die
Voraussetzungen für die Zuerkennung des GS-Zeichens nicht mehr vor, so hat die
GS-Stelle die Zuerkennung zu
entziehen. Sie unterrichtet in diesen Fällen die anderen GS-Stellen und die
zuständige Behörde über die Entziehung.
(3) Der Hersteller hat zu gewährleisten, dass die von ihm hergestellten
technischen Arbeitsmittel und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstände mit dem
geprüften Baumuster
übereinstimmen. Er hat die Kontrollmaßnahmen nach Absatz 2 zu dulden. Er darf
das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, solange die Voraussetzungen
nach Absatz 1 Satz 2
erfüllt sind.
(4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden oder mit ihm werben, das mit dem
GS-Zeichen verwechselt werden kann.
Abschnitt 3
Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten
§ 8
Aufgaben und Befugnisse
der zuständigen Behörden
(1) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sind für die Durchführung der Bestimmungen
dieses Abschnitts zuständig die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Finden
die Bestimmungen
dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 ergänzend zu Bestimmungen in anderen
Rechtsvorschriften Anwendung, sind die dort insoweit zuständigen Behörden
zuständig. Durch
andere Vorschriften zugewiesene Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes
bleiben unberührt.
(2) Die zuständigen Behörden haben eine wirksame Überwachung des
Inverkehrbringens von Produkten sowie der in den Verkehr gebrachten Produkte auf
der Grundlage eines
Überwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Überwachungskonzept soll insbesondere
umfassen:
1. die Erfassung und Auswertung verfügbarer Informationen zur Ermittlung von
Mängelschwerpunkten und Warenströmen;
2. die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durchführung von
Überwachungsprogrammen, mit denen die Produkte stichprobenartig und in dem
erforderlichen Prüfumfang überprüft
werden sowie die Erfassung und Bewertung dieser Programme und
3. die regelmäßige Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit des Konzeptes.
Die zuständige Behörde geht bei Produkten, die einer Rechtsverordnung nach § 3
Abs. 1 unterliegen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, davon aus, dass
sie den dort jeweils
festgelegten Anforderungen entsprechen. Bei technischen Arbeitsmitteln und
verwendungsfertigen Gebrauchsgegenständen, die mit dem GS-Zeichen nach § 7 Abs.
1 versehen sind, ist
davon auszugehen, dass diese den Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit nach
§ 4 Abs. 1 und 2 sowie anderen Rechtsvorschriften entsprechen.
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der
Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten sowie der in den Verkehr
gebrachten Produkte, die
Entwicklung und Fortschreibung des Überwachungskonzeptes und die Vorbereitung
länderübergreifender Maßnahmen zur Abwendung erheblicher Gefahren sicher. Dies
betrifft nicht
Produkte, soweit auf diese andere Rechtsvorschriften im Sinne von § 1 Abs. 3
Satz 1 anzuwenden sind.
(4) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den
begründeten Verdacht hat, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 4
entspricht. Sie ist insbesondere
befugt,
1. das Ausstellen eines Produkts zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 4
Abs. 5 nicht erfüllt sind,
2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst in den Verkehr
gebracht wird, wenn es den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 entspricht,
3. anzuordnen, dass ein Produkt von einer zugelassenen Stelle oder einer in
gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird,
4. anzuordnen, dass geeignete, klare und leicht verständliche Warnhinweise über
Gefährdungen, die von dem Produkt ausgehen, angebracht werden. Diese
Warnhinweise haben dabei
in deutscher Sprache zu erfolgen,
5. das Inverkehrbringen eines Produkts für den zur Prüfung zwingend
erforderlichen Zeitraum vorübergehend zu verbieten,
6. zu verbieten, dass ein Produkt, das nicht den Anforderungen nach § 4 Abs. 1
und 2 entspricht, in den Verkehr gebracht wird,
7. die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten Produkts, das
nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht, anzuordnen, ein solches Produkt
sicherzustellen und, soweit
eine Gefahr für den Verwender oder Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen
ist, seine unsch ädliche Beseitigung zu veranlassen,
8. anzuordnen, dass alle, die einer von einem in Verkehr gebrachten Produkt
ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form,
insbesondere durch den
Hersteller, auf diese Gefahr hingewiesen werden.
Die Behörde selbst kann die Öffentlichkeit warnen, wenn andere ebenso wirksame
Maßnahmen, insbesondere Warnungen durch den Hersteller, nicht oder nicht
rechtzeitig getroffen werden.
Sie sieht von den Maßnahmen nach Satz 2 ab, soweit die Abwehr der von dem
Produkt ausgehenden Gefahr durch eigene Maßnahmen der für das Inverkehrbringen
verantwortlichen Person
sichergestellt wird.
(5) Die zuständige Behörde soll Maßnahmen nach Absatz 4 vorrangig an den
Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Einführer richten. Sie kann
entsprechend den jeweiligen
Erfordernissen Maßnahmen auch an den Händler richten. Maßnahmen gegen jede
andere Person sind nur zulässig, solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr
nicht auf andere Weise
abgewehrt werden kann. Entsteht der anderen Person hierdurch ein Schaden, so ist
ihr dieser zu ersetzen, soweit sie nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen
vermag oder durch die
Maßnahme ihr Vermögen geschützt wird.
(6) Entspricht ein mit einem Zeichen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 versehenes Produkt
nicht den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 oder 2, so hat die zuständige Behörde
die GS-Stelle, die das
Zeichen zuerkannt hat, und die Behörde nach § 11 Abs. 2 zu informieren.
(7) Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte sind befugt, Räume oder
Grundstücke, in oder auf denen Produkte hergestellt werden, zum Zwecke des
Inverkehrbringens lagern oder
ausgestellt sind, zu betreten, die Produkte zu besichtigen und zu prüfen oder
prüfen zu lassen, insbesondere hierzu in Betrieb nehmen zu lassen. Zur Tragung
der Kosten für Prüfungen nach
Satz 1 können die Personen, die das Produkt herstellen oder zum Zwecke des
Inverkehrbringens lagern oder ausstellen, herangezogen werden, wenn die Prüfung
ergeben hat, dass die
Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt sind.
(8) Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte können unentgeltlich Proben
entnehmen und Muster verlangen.
(9) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter, der Einführer und der Händler haben
jeweils Maßnahmen nach Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 zu dulden und die
zuständigen Behörden sowie deren
Beauftragte zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf
Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich sind. Der Verpflichtete kann die
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen
der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde. Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
(10) Die zuständigen Behörden und die beauftragte Stelle haben sich gegenseitig
über Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren und zu unterstützen. Erhalten
die Behörden
Informationen, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen, so schützen sie deren
Vertraulichkeit.
§ 9
Meldeverfahren
(1) Trifft die zuständige Behörde Maßnahmen nach § 8 Abs. 4, durch die das
Inverkehrbringen eines Produkts untersagt oder eingeschr änkt oder seine
Rücknahme oder sein Rückruf
angeordnet wird, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die
beauftragte Stelle. Dies umfasst auch die Unterrichtung über einen Mangel an
einer technischen Norm, nach der das
Produkt gefertigt wurde. Die zuständige Behörde unterrichtet die beauftragte
Stelle auch über Maßnahmen und Vorkehrungen, die das Inverkehrbringen oder das
Verwenden von Produkten,
die eine erhebliche Gefahr darstellen, betreffen und im Rahmen des
gemeinschaftlichen Systems zum raschen Austausch von Informationen über die
Gefahren bei der Verwendung von
Konsumgütern gemeldet werden müssen. Dabei ist das Verfahren gemäß Anhang II der
Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember
2001 über die
allgemeine Produktsicherheit (ABl. EG Nr. L 11 S. 4) zu beachten. Dies schließt
auch die Meldung jeder Änderung oder Aufhebung der Maßnahmen oder Vorkehrungen
mit ein. Wurde die in §
6 vorgesehene Kennzeichnung oder das in § 7 vorgesehene Zeichen von einer
zugelassenen Stelle zuerkannt, ist auch die nach § 11 Abs. 2 zuständige Behörde
zu unterrichten.
(2) Die beauftragte Stelle überprüft die eingegangenen Meldungen auf
Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Sie leitet die Meldungen nach Absatz 1 Satz 1
dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit zu. Sie unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
und die zuständigen Bundesressorts über Meldungen nach Absatz 1 Satz 2 und
leitet diese den zuständigen
Stellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu.
(3) Die beauftragte Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden sowie die
zuständigen Bundesressorts über Mitteilungen der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften oder eines
anderen Mitgliedstaates, die ihr bekannt werden.
§ 10
Veröffentlichung von Informationen
(1) Die beauftragte Stelle macht Anordnungen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, 5 und
6 öffentlich bekannt, die unanfechtbar geworden sind oder deren sofortige
Vollziehung angeordnet worden
ist. Personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie zur
Identifizierung des Produkts erforderlich sind.
(2) Die zuständigen Behörden und die beauftragte Stelle machen der
Öffentlichkeit sonstige ihnen zur Verfügung stehende Informationen über von
Verbraucherprodukten ausgehende
Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Verwender zugänglich; dies
betrifft insbesondere Informationen zur Identifizierung der Verbraucherprodukte,
die Art der Gefahren und die
getroffenen Maßnahmen. Der Zugang kann auf elektronischem Wege gewährt werden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
die Einzelheiten der Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen
sowie Vorschriften,
die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen unversehrt, vollständig und
aktuell bleiben.
(3) Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit der Betroffene
eingewilligt hat oder das schutzw ürdige Informationsinteresse der
Öffentlichkeit oder des Dritten, an den
die Daten übermittelt werden, das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem
Ausschluss der Übermittlung überwiegt. Vor der Entscheidung über die
Übermittlung ist der Betroffene
anzuhören.
(4) Informationen nach Absatz 2 dürfen nicht zugänglich gemacht werden,
1. soweit das Bekanntwerden der Informationen die Vertraulichkeit der Beratung
von Beh örden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit
verursachen kann,
2. während der Dauer eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines
ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich
der Daten, die Gegenstand des Verfahrens sind,
3. soweit der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, dem
Informationsanspruch entgegenstehen oder
4. soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
oder wettbewerbsrelevante Informationen, die dem Wesen nach Betriebsgeheimnissen
gleichkommen, offenbart würden, es sei denn, bestimmte Informationen über
sicherheitsrelevante Eigenschaften von Verbraucherprodukten müssen unter
Berücksichtigung der
Gesamtumstände veröffentlicht werden, um den Schutz der Sicherheit und
Gesundheit der Verwender zu gewährleisten; dabei ist eine Abwägung entsprechend
Absatz 3 vorzunehmen.
Vor der Entscheidung über die Zugänglichmachung sind in den Fällen des Satzes 1
Nr. 3 die Betroffenen anzuhören. Soweit übermittelte Informationen als Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnis
gekennzeichnet sind, haben die zuständige Behörde oder die beauftragte Stelle im
Zweifel von der Betroffenheit des Kennzeichnenden auszugehen.
(5) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen
Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umst ände als
unrichtig wiedergegeben heraus, so
informiert die Behörde die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und
Weise, in der sie die betreffenden Informationen zuvor bekannt gegeben hat,
sofern dies zur Wahrung erheblicher
Belange des Gemeinwohls erforderlich ist oder ein Betroffener hieran ein
berechtigtes Interesse hat und dies beantragt.
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften
§ 11
Zugelassene Stellen
(1) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag auf Anerkennung als zugelassene
Stelle gestellt werden. Diese Behörde prüft, ob die Anforderungen der
Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3
eingehalten sind. Eine Akkreditierung auf der Grundlage harmonisierter Normen
kann im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach Satz 2 berücksichtigt werden. Bei
Vorliegen der
Voraussetzungen hat die zuständige Behörde der beauftragten Stelle den
Antragsteller als zugelassene Stelle für bestimmte Produkte und Verfahren zu
benennen.
(2) Eine Stelle ist von der zuständigen Behörde der beauftragten Stelle als
GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich zu benennen, wenn in einem
Anerkennungsverfahren durch die
zuständige Behörde festgestellt wurde, dass die Einhaltung der Anforderungen der
Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 gewährleistet ist.
(3) Eine Stelle, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ansässig ist, kann
von der zuständigen Behörde der beauftragten Stelle als GS-Stelle für einen
bestimmten Aufgabenbereich benannt werden. Voraussetzung für die Benennung ist
1. der Abschluss eines Verwaltungsabkommens zwischen dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit und dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder dem
jeweiligen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
2. dass in einem Anerkennungsverfahren festgestellt wurde, dass die
Anforderungen des Verwaltungsabkommens eingehalten sind.
In dem Verwaltungsabkommen müssen geregelt sein:
1. die Anforderungen an die GS-Stelle entsprechend Absatz 2,
2. die Beteiligung der zuständigen Behörde an dem im jeweiligen Mitgliedstaat
oder Vertragsstaat durchgeführten Anerkennungsverfahren und
3. eine den Grundsätzen des Absatzes 5 entsprechende Überwachung der GS-Stelle.
(4) Die beauftragte Stelle macht die zugelassenen Stellen bekannt.
(5) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2
genannten Anforderungen. Sie kann von der zugelassenen Stelle und ihrem mit der
Leitung und der
Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer
Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung
verlangen sowie die dazu
erforderlichen Anordnungen treffen. Die zuständigen Behörden und deren
Beauftragte sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und
Geschäftsräume sowie
Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen
für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen
haben die Maßnahmen nach Satz
3 zu dulden. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht
zur Auskunftsverweigerung
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution www.bghw.de Seite 7 / 11
2. dass in einem Anerkennungsverfahren festgestellt wurde, dass die
Anforderungen des Verwaltungsabkommens eingehalten sind.
In dem Verwaltungsabkommen müssen geregelt sein:
1. die Anforderungen an die GS-Stelle entsprechend Absatz 2,
2. die Beteiligung der zuständigen Behörde an dem im jeweiligen Mitgliedstaat
oder Vertragsstaat durchgeführten Anerkennungsverfahren und
3. eine den Grundsätzen des Absatzes 5 entsprechende Überwachung der GS-Stelle.
(4) Die beauftragte Stelle macht die zugelassenen Stellen bekannt.
(5) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2
genannten Anforderungen. Sie kann von der zugelassenen Stelle und ihrem mit der
Leitung und der
Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer
Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung
verlangen sowie die dazu
erforderlichen Anordnungen treffen. Die zuständigen Behörden und deren
Beauftragte sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und
Geschäftsräume sowie
Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen
für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen
haben die Maßnahmen nach Satz
3 zu dulden. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht
zur Auskunftsverweigerung
zu belehren.
(6) Die für die Überwachung des Inverkehrbringens zuständigen Behörden können
von der zugelassenen Stelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der
Fachaufgaben
beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte
und Unterlagen verlangen. Sie haben im Falle ihres Tätigwerdens nach Satz 1 die
für das
Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 zuständige Behörde zu unterrichten.
§ 12
Aufgaben der Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ermittelt und
bewertet im Rahmen ihres allgemeinen Forschungsauftrages präventiv
Sicherheitsrisiken und gesundheitliche
Risiken, die von Produkten ausgehen können, und macht Vorschläge zu deren
Reduzierung.
(2) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
in Abstimmung mit den zuständigen Behörden Risikobewertungen an Produkten vor,
bei denen
hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass eine unmittelbare Gefahr oder ein
erhebliches Risiko für Sicherheit und Gesundheit besteht. Von dem Ergebnis der
Bewertung unterrichtet sie
unverzüglich die zuständige Behörde und in Abstimmung mit dieser den betroffenen
Inverkehrbringer.
(3) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
in eigener Zuständigkeit Risikobewertungen an Produkten vor, soweit ein
pflichtgem äßes Handeln
gegenüber den Organen der Europäischen Gemeinschaften dies erfordert.
(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterstützt die
zuständige Behörde bei der Entwicklung und Durchführung des
Überwachungskonzeptes gemäß § 8 Abs. 2,
insbesondere indem sie die bei den Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 festgestellten
Mängel in der Beschaffenheit von Produkten wissenschaftlich auswertet und die
zuständige Behörde sowie
den Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte regelmäßig
über den Stand der Erkenntnisse unterrichtet.
§ 13
Ausschuss für technische
Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte
(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ein "Ausschuss für
technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte" eingesetzt.
(2) Der Ausschuss hat die Aufgaben,
1. die Bundesregierung in Fragen der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln
und Verbraucherprodukten zu beraten,
2. die in § 4 Abs. 2 Satz 3 dieses Gesetzes bezeichneten Normen und sonstigen
technischen Spezifikationen zu ermitteln und
3. nationale technische Spezifikationen zu ermitteln, soweit solche
Spezifikationen in Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 vorgesehen sind.
(3) Dem Ausschuss sollen sachverständige Personen aus dem Kreis der zuständigen
Behörden für Sicherheit und Gesundheit des Bundes und der Länder, der
zugelassenen Stellen, der
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, des Deutschen Instituts für Normung
e.V., der Kommission Arbeitsschutz und Normung, der Arbeitgebervereinigungen,
der Gewerkschaften und
der beteiligten Verbände, insbesondere der Hersteller und der Verbraucher,
angehören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beruft im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die
Mitglieder des
Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuss gibt sich
eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Zahl der
Mitglieder soll 21 nicht
überschreiten. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der
Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
(5) Die Bundesministerien sowie die für Sicherheit und Gesundheit zuständigen
obersten Landesbehörden und Bundesoberbehörden haben das Recht, in Sitzungen des
Ausschusses
vertreten zu sein und gehört zu werden.
(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin.
Abschnitt 5
Überwachungsbedürftige Anlagen
§ 14
Ermächtigung zum
Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren durch Anlagen, die
mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen
(überwachungsbedürftige
Anlagen), wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten
Kreise mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Vorschriften über die
Einsetzung technischer Ausschüsse getroffen werden. Die Ausschüsse sollen die
Bundesregierung oder das
zuständige Bundesministerium in technischen Fragen beraten. Sie schlagen dem
Stand der Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter
Berücksichtigung der für andere
Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit deren Zuständigkeiten berührt sind,
in Abstimmung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a Abs. 1 des
Bundes-
Immissionsschutzgesetzes vor. In die Ausschüsse sind neben Vertretern der
beteiligten Bundesbehörden und oberster Landesbehörden, der Wissenschaft und der
zugelassenen
Überwachungsstellen im Sinne des § 17 insbesondere Vertreter der Arbeitgeber,
der Gewerkschaften und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu
berufen.
(3) Technische Regeln können vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im
Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
(4) Erlaubnisse nach einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 erlöschen, wenn
der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach deren Erteilung nicht mit der
Errichtung der Anlage
begonnen, die Bauausführung zwei Jahre unterbrochen oder die Anlage während
eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben hat. Die Fristen können auf
Antrag von der
1. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von
Änderungen an bestehenden Anlagen und sonstige die Anlagen
betreffenden Umstände angezeigt und der Anzeige bestimmte Unterlagen beigefügt
werden müssen;
2. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb sowie die Vornahme von
Änderungen an bestehenden Anlagen der Erlaubnis einer in der
Rechtsverordnung bezeichneten oder nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen
Behörde bedürfen;
2a. dass solche Anlagen oder Teile von solchen Anlagen nach einer Bauartprüfung
allgemein zugelassen und mit der allgemeinen Zulassung
Auflagen zum Betrieb und zur Wartung verbunden werden können;
3. dass solche Anlagen, insbesondere die Errichtung, die Herstellung, die
Bauart, die Werkstoffe, die Ausrüstung und die Unterhaltung sowie ihr
Betrieb bestimmten, dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen genügen
müssen;
4. dass solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetriebnahme, regelmäßig
wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen auf Grund behördlicher
Anordnungen unterliegen.
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution www.bghw.de Seite 8 / 11
(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Vorschriften über die
Einsetzung technischer Ausschüsse getroffen werden. Die Ausschüsse sollen die
Bundesregierung oder das
zuständige Bundesministerium in technischen Fragen beraten. Sie schlagen dem
Stand der Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter
Berücksichtigung der für andere
Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit deren Zuständigkeiten berührt sind,
in Abstimmung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a Abs. 1 des
Bundes-
Immissionsschutzgesetzes vor. In die Ausschüsse sind neben Vertretern der
beteiligten Bundesbehörden und oberster Landesbehörden, der Wissenschaft und der
zugelassenen
Überwachungsstellen im Sinne des § 17 insbesondere Vertreter der Arbeitgeber,
der Gewerkschaften und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu
berufen.
(3) Technische Regeln können vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im
Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
(4) Erlaubnisse nach einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 erlöschen, wenn
der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach deren Erteilung nicht mit der
Errichtung der Anlage
begonnen, die Bauausführung zwei Jahre unterbrochen oder die Anlage während
eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben hat. Die Fristen können auf
Antrag von der
Erlaubnisbehörde aus wichtigem Grund verlängert werden.
§ 15
Befugnisse der zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur
Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 14 auferlegten Pflichten
anordnen. Sie kann darüber
hinaus die Maßnahmen anordnen, die im Einzelfall erforderlich sind, um Gefahren
für Beschäftigte oder Dritte abzuwenden.
(2) Die zuständige Behörde kann die Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage
anordnen, die ohne die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2
oder 4 erforderliche
Erlaubnis oder Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle errichtet,
betrieben oder geändert wird.
(3) Im Falle von Anordnungen nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde den
Betrieb der betreffenden Anlage bis zur Herstellung des den Anordnungen
entsprechenden Zustandes
untersagen. Das Gleiche gilt, wenn eine Anordnung nach anderen, die Einrichtung
oder die Arbeitsstätte, in der die Anlage betrieben wird, betreffenden
Vorschriften getroffen wird.
§ 16
Zutrittsrecht des Beauftragten
der zugelassenen Überwachungsstelle
Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen und Personen, die solche Anlagen
herstellen oder betreiben, sind verpflichtet, auf Verlangen den Beauftragten
zugelassener
Überwachungsstellen, denen die Prüfung der Anlagen obliegt, die Anlagen
zugänglich zu machen, die vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung zu
gestatten, die hierfür
benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen und ihnen die Angaben
zu machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich sind. Das Grundrecht
des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
§ 17
Durchführung
der Prüfung und Überwachung
(1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen werden, soweit in den nach
§ 14 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von
zugelassenen
Überwachungsstellen vorgenommen.
(2) Für überwachungsbedürftige Anlagen
1. der Bundespolizei kann das Bundesministerium des Innern,
2. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung kann dieses
Ministerium,
3. der Eisenbahnen des Bundes, soweit die Anlagen dem Eisenbahnbetrieb dienen,
kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
bestimmen, welche Stellen die Prüfung und Überwachung vornehmen.
(3) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 mit
Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen bestimmen, denen die zugelassenen
Überwachungsstellen nach Absatz 1 über die in Absatz 5 genannten allgemeinen
Anforderungen einer Akkreditierung hinaus genügen müssen.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen
1. Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens nach Absatz 5 regeln,
2. sonstige Voraussetzungen für die Benennung zugelassener Überwachungsstellen
nach Absatz 1 festlegen, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der
Anlagen geboten ist,
und
3. die Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen durch Datei führende Stellen
regeln.
In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch Verpflichtungen der
zugelassenen Überwachungsstellen
1. zur Kontrolle der fristgemäßen Veranlassung der in einer Rechtsverordnung
nach § 14 Abs. 1 vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen einschließlich der
Nachprüfungen zur
Beseitigung von Mängeln und zur Unterrichtung der zuständigen Behörde bei
Nichtbeachtung,
2. zur Gewährleistung eines für die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen
erforderlichen flächendeckenden Angebots von Prüfleistungen,
3. zur Erstellung und Führung von Anlagendateien,
4. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte an
die zuständige Behörde,
5. zur Beteiligung an den Kosten Datei führender Stellen für die Erstellung und
Führung von Anlagendateien und
6. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte an
Datei führende Stellen
begründet werden.
(5) Zugelassene Überwachungsstelle ist jede von der zuständigen Landesbehörde
als Prüfstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit
benannte und von ihm im Bundesanzeiger bekannt gemachte Überwachungsstelle. Die
Überwachungsstelle kann benannt werden, wenn in einem Akkreditierungsverfahren
festgestellt
wurde, dass die Einhaltung der folgenden allgemeinen Anforderungen sowie der in
einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 enthaltenen besonderen Anforderungen
gewährleistet ist:
1. Unabhängigkeit der Überwachungsstelle, ihres mit der Leitung oder der
Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personals von Personen, die an der
Planung oder Herstellung,
dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der überwachungsbedürftigen
Anlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Pr üfung oder
Bescheinigung
abhängig sind;
2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige Erfüllung der Aufgaben
erforderlichen Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals und der
notwendigen Mittel und
Ausrüstungen;
3. ausreichende technische Kompetenz, berufliche Integrität und Erfahrung sowie
fachliche Unabhängigkeit des beauftragten Personals;
4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung;
5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der zugelassenen
Überwachungsstelle bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor
unbefugter Offenbarung;
6. Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen und die Erteilung von
Bescheinigungen festgelegten Verfahren;
7. Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sowie
Unterrichtung des Personals in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch;
8. Zusammenarbeit mit anderen zugelassenen Überwachungsstellen zum Austausch der
im Rahmen der Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse, soweit dies der Verhinderung
von
Schadensfällen dienen kann.
Als zugelassene Überwachungsstellen können, insbesondere zur Durchführung von
Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die
Sachbereiche
2a. dass solche Anlagen oder Teile von solchen Anlagen nach einer Bauartprüfung
allgemein zugelassen und mit der allgemeinen Zulassung
Auflagen zum Betrieb und zur Wartung verbunden werden können;
3. dass solche Anlagen, insbesondere die Errichtung, die Herstellung, die
Bauart, die Werkstoffe, die Ausrüstung und die Unterhaltung sowie ihr
Betrieb bestimmten, dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen genügen
müssen;
4. dass solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetriebnahme, regelmäßig
wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen auf Grund behördlicher
Anordnungen unterliegen.
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution www.bghw.de Seite 9 / 11
benannte und von ihm im Bundesanzeiger bekannt gemachte Überwachungsstelle. Die
Überwachungsstelle kann benannt werden, wenn in einem Akkreditierungsverfahren
festgestellt
wurde, dass die Einhaltung der folgenden allgemeinen Anforderungen sowie der in
einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 enthaltenen besonderen Anforderungen
gewährleistet ist:
1. Unabhängigkeit der Überwachungsstelle, ihres mit der Leitung oder der
Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personals von Personen, die an der
Planung oder Herstellung,
dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der überwachungsbedürftigen
Anlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Pr üfung oder
Bescheinigung
abhängig sind;
2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige Erfüllung der Aufgaben
erforderlichen Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals und der
notwendigen Mittel und
Ausrüstungen;
3. ausreichende technische Kompetenz, berufliche Integrität und Erfahrung sowie
fachliche Unabhängigkeit des beauftragten Personals;
4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung;
5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der zugelassenen
Überwachungsstelle bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor
unbefugter Offenbarung;
6. Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen und die Erteilung von
Bescheinigungen festgelegten Verfahren;
7. Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sowie
Unterrichtung des Personals in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch;
8. Zusammenarbeit mit anderen zugelassenen Überwachungsstellen zum Austausch der
im Rahmen der Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse, soweit dies der Verhinderung
von
Schadensfällen dienen kann.
Als zugelassene Überwachungsstellen können, insbesondere zur Durchführung von
Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die
Sachbereiche
dieses Gesetzes betreffen, auch Prüfstellen von Unternehmen oder
Unternehmensgruppen ohne Erfüllung der Anforderungen nach Satz 2 Nr. 1 benannt
werden, wenn dies in einer
Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 vorgesehen ist und die darin festgelegten
Anforderungen erfüllt sind.
(6) Die Akkreditierung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden
werden. Sie ist zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie
nachträglicher Auflagen
erteilt werden. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich anzuzeigen.
(7) Die Akkreditierung zugelassener Überwachungsstellen ist Aufgabe der nach
Landesrecht zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung
der in Absatz 5 Satz 2
genannten allgemeinen Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach §
14 Abs. 1 enthaltenen besonderen Anforderungen. Sie kann von der zugelassenen
Überwachungsstelle
und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten
Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte
und Unterstützung
verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Ihre Beauftragten
sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume
zu betreten und zu
besichtigen sowie die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung der
Bescheinigungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach
Satz 4 zu dulden.
(8) Die für die Durchführung der nach § 14 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen
zuständigen Behörden können von der zugelassenen Überwachungsstelle und ihrem
mit der Leitung und
der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die
dazu erforderlichen
Anordnungen treffen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und
Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen
sowie die Vorlage und
Übersendung von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen.
Sie haben im Falle ihres Tätigwerdens nach den Sätzen 1 und 2 die für die
Akkreditierung im Sinne von Absatz 5 zuständige Behörde zu unterrichten.
§ 18
Aufsichtsbehörden
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 14 Abs. 1 erlassenen
Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Hierbei
finden § 22 Abs. 1 und 2 sowie §
23 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Für Anlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterstehen,
kann in Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 die Aufsicht einem Bundesministerium
oder dem
Bundesministerium des Innern für mehrere Geschäftsbereiche der Bundesverwaltung
übertragen werden; das Bundesministerium kann die Aufsicht einer von ihm
bestimmten Stelle
übertragen. § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes und § 4 des
Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.
Abschnitt 6
Straf - und Bußgeldvorschriften
§ 19
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
diese
Bußgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 die zuständigen Behörden nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
3. entgegen § 6 Abs. 1 ein Produkt, eine Verpackung oder eine Unterlage in den
Verkehr bringt,
4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 das GS-Zeichen zuerkennt,
5. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 ein dort genanntes Zeichen verwendet
oder mit ihm wirbt,
6. einer vollziehbaren Anordnung nach
zuwiderhandelt,
7. entgegen § 8 Abs. 9 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder die Behörde oder
einen Beauftragten nicht unterstützt,
8. entgegen § 8 Abs. 9 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 1 zuwiderhandelt,
10. entgegen § 16 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich
macht, eine Prüfung nicht gestattet, eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel
nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht
oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
11. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 6 des
Arbeitsschutzgesetzes eine Maßnahme nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a,
Nr. 5, 6 Buchstabe a und Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in
den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
§ 20
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
eine in § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 5 oder 6 Buchstabe a bezeichnete
vorsätzliche Handlung beharrlich
wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit
eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 21
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 ist bei der Benennung
einer zugelassenen Stelle ein Akkreditierungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 2
und 3 des
Gerätesicherheitsgesetzes in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung
durchzuführen.
(2) Die auf Grund der vor dem 31. Dezember 2000 nach § 11 Abs. 1 des
Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder
beh ördlich angeordneten
Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen durch amtliche oder amtlich für
diesen Zweck anerkannte Sachverständige sind unbeschadet der Bestimmungen der
Absätze 3 und 4 bis
zum Inkrafttreten entsprechender Rechtsverordnungen von zugelassenen
Überwachungsstellen vorzunehmen.
(3) Bis zum 31. Dezember 2007 können die auf Grund von Rechtsvorschriften der
Landesregierungen nach § 14 Abs. 4 des Gerätesicherheitsgesetzes vor dem 31.
Dezember 2000
anerkannten technischen Überwachungsorganisationen tätig sein und
Sachverständige für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen amtlich
anerkannt werden. In diesem Zeitraum
finden die in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung; von
der Anwendung ausgenommen sind Bestimmungen, durch die technische
Überwachungsorganisationen
verpflichtet werden, ihren Sachverständigen eine den Bezügen der vergleichbaren
Beamten oder Angestellten des Landes oder des Bundes angeglichene Vergütung
sowie eine Alters-,
Hinterbliebenen- und Dienstunfähigkeitsversorgung zu gewähren.
(4) Bis zum 31. Dezember 2007 können die auf Grund der nach § 11 Abs. 1 des
Gerätesicherheitsgesetzes in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung
erlassenen
Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen der
überwachungsbedürftigen Anlagen durch zugelassene Überwachungsstellen von
amtlichen oder
amtlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen vorgenommen werden. Satz 1
gilt entsprechend für Sachverständige, die auf Grund einer vor dem 31. Dezember
2000 nach § 11 Abs.
1 des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zur Durchführung
vorgeschriebener oder behördlich angeordneter Prüfungen der
überwachungsbedürftigen Anlagen
berechtigt waren. Für die in Satz 1 genannten Prüfungen durch amtliche oder
amtlich anerkannte Sachverständige sind Gebühren und Auslagen zu erheben;
insoweit ist die Kostenverordnung
für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I
S. 1944), geändert durch die Verordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 611),
weiter anzuwenden. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, nach Anhörung der
beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die
Gebühren und Auslagen
der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen zu ändern.
(5) Die auf Grund der nach § 14 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen
vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen der
überwachungsbedürftigen Anlagen durch
zugelassene Überwachungsstellen dürfen bis zum 31. Dezember 2005 nur von
amtlichen oder amtlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen vorgenommen
werden. Sofern die
überwachungsbedürftigen Anlagen
1. nicht den Anforderungen einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 entsprechen oder
2. den Anforderungen einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 nur entsprechen, weil
während einer Übergangszeit die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
geltenden Bestimmungen
angewendet werden können,
dürfen die in Satz 1 genannten Prüfungen bis zum 31. Dezember 2007 nur von den
in Satz 1 genannten Sachverständigen vorgenommen werden. Absatz 4 Satz 2 gilt
entsprechend. Absatz 4 Satz 3 findet Anwendung.
|