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Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
Chemikaliengesetz - ChemG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146)
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt
Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3a Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen
§ 3b Ergänzende Begriffsbestimmungen für Biozid-Produkte
Zweiter Abschnitt
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
§ 4 Bundesbehörden
§ 5 Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien
§ 6 Aufgaben der Bewertungsstellen
§ 7 Zusammenarbeit der Bundesstelle für Chemikalien und der anderen beteiligten
Bundesoberbehörden
§ 8 Gebührenfreiheit der nationalen Auskunftsstelle
§ 9 Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden
§ 10 Vorläufige Maßnahmen
§ 11 (weggefallen)
§ 12 (weggefallen)
Abschnitt IIa
Zulassung von Biozid-Produkten
§ 12a Zulassungsbedürftigkeit
§ 12b Voraussetzungen und Inhalt der Zulassung
§ 12c Zulassung in besonderen Fällen
§ 12d Zulassungsverfahren
§ 12e Nachträgliche Änderungen der Zulassung, Aufhebung
§ 12f Registrierung von Biozid-Produkten mit niedrigem Risikopotential
§ 12g Anerkennung ausländischer Zulassungen und Registrierungen
§ 12h Prüfung von Biozid-Wirkstoffen
§ 12i Forschung und Entwicklung
§ 12j Zulassungsstelle, Bewertung, Verordnungsermächtigung
Dritter Abschnitt
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
§ 13 Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht
§ 14 Ermächtigung zu Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften
§ 15 Pflichten des Vertreibers
§ 15a Gefahrenhinweis bei der Werbung
Vierter Abschnitt
Mitteilungspflichten
§ 16 bis 16c (weggefallen)
§ 16d Mitteilungspflichten bei Zubereitungen
§ 16e Mitteilungen für die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen
§ 16f Mitteilungspflichten bei Biozid-Produkten und Biozid-Wirkstoffen
Fünfter Abschnitt
Ermächtigung zu Verboten und Beschränkungen sowie zu Maßnahmen zum Schutz von
Beschäftigten
§ 17 Verbote und Beschränkungen
§ 18 Giftige Tiere und Pflanzen
§ 19 Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
Sechster Abschnitt
Gute Laborpraxis
§ 19a Gute Laborpraxis (GLP)
§ 19b GLP-Bescheinigung
§ 19c Berichterstattung
§ 19d Ergänzende Vorschriften
Siebter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 20 Vorlage von Prüfnachweisen
§ 20a Verwendung von Prüfnachweisen eines Dritten, Voranfragepflicht
§ 20b Ausschüsse
§ 21 Überwachung
§ 21a Mitwirkung von Zollstellen
§ 22 Informationspflichten, Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
§ 23 Behördliche Anordnungen
§ 24 Vollzug im Bereich der Bundeswehr
§ 25 Angleichung an Gemeinschaftsrecht
§ 25a Kosten
§ 26 Bußgeldvorschriften
§ 27 Strafvorschriften
§ 27a Unwahre GLP-Erklärungen, Erschleichen der GLP-Bescheinigung
§ 27b Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
§ 27c Zuwiderhandlungen gegen Abgabevorschriften
§ 27d Einziehung
Achter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 28 Übergangsregelung
§ 29 (Außerkrafttreten)
§ 30 Berlin-Klausel
§ 31 (Inkrafttreten)
Erster Abschnitt
Zweck, Anwendungsbereich und
Begriffsbestimmungen
§ 1
Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor
schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu schützen,
insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen
vorzubeugen.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts, die §§ 16e, 17 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe a und b und § 23 Abs. 2 gelten nicht für
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts, die §§ 16e, 17 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe a und b und § 23 Abs. 2 gelten nicht für
(2) Die Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts, § 17 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe a und b und § 23 Abs. 2 gelten nicht für Lebensmittel,
Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-
Zusatzstoffe im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Die
Vorschriften des Dritten Abschnitts und § 16e gelten jedoch für
1. Lebensmittel, die aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften in unveränderter
Form nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr durch die Verbraucherin oder
den Verbraucher im
Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmt
sind,
2. Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, in
zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand verfüttert zu werden,
sowie für Futtermittel-Zusatzstoffe im
Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
(3) Die §§ 16d und 23 Abs. 2 gelten nicht für Stoffe und Zubereitungen,
1. die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Wirkstoff in zulassungs- oder
registrierungspflichtigen Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz oder nach
dem Tierseuchengesetz oder
als Wirkstoffe in Medizinprodukten gemäß § 3 Nr. 2 und Nr. 8 in Verbindung mit
Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes verwendet zu werden
oder
2. soweit sie einem Zulassungsverfahren nach dem Pflanzenschutzgesetz
unterliegen oder die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Wirkstoff im Sinne
des Pflanzenschutzgesetzes
nach dessen § 31d Abs. 1 in den Verkehr gebracht zu werden.
§ 17 Abs. 1 Nr. 1 und 3 gilt nicht für Stoffe und Zubereitungen nach Satz 1 Nr.
2, soweit entsprechende Regelungen aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes getroffen
werden können.
(4) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und die §§ 16d, 17 und 23 gelten für
das Herstellen, Inverkehrbringen oder Verwenden von Stoffen oder Zubereitungen
nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 bis 5
und 15 sowie von Erzeugnissen, die solche Stoffe oder Zubereitungen freisetzen
können oder enthalten, lediglich insoweit, als es gewerbsmäßig, im Rahmen
sonstiger wirtschaftlicher
Unternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeitnehmern erfolgt. Diese
Beschränkung gilt nicht für
1. Regelungen und Anordnungen
2. umweltgefährliche Stoffe oder Zubereitungen, wenn Maßnahmen zum Schutz der
menschlichen Gesundheit getroffen werden, und
3. Biozid-Wirkstoffe und Biozid-Produkte.
(5) Die Vorschriften des Ersten Abschnitts, des Abschnitts IIa, des Dritten und
Vierten Abschnitts, die §§ 17 und 18 sowie die Vorschriften des Siebten und
Achten Abschnitts gelten nicht für
die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See-
und Luftverkehr, ausgenommen die innerbetriebliche Beförderung.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
und Tabakerzeugnisse im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes,
2. Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach dem
Arzneimittelgesetz oder nach dem Tierseuchengesetz unterliegen,
sowie sonstige Arzneimittel, soweit sie nach § 21 Abs. 2 des
Arzneimittelgesetzes einer Zulassung nicht bedürfen oder in einer zur Abgabe an
den Verbraucher bestimmten Verpackung abgegeben werden,
2a. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes und ihr
Zubehör. Soweit es sich um Medizinprodukte handelt, die
Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechtsund
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L
200 S. 1) sind oder enthalten, gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts,
es sei denn, es handelt sich um Medizinprodukte, die invasiv oder
unter Körperberührung angewendet werden,
3. Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
4. radioaktive Abfälle im Sinne des Atomgesetzes,
5. Abwasser im Sinne des Abwasserabgabengesetzes, soweit es in Gewässer oder
Abwasseranlagen eingeleitet wird.
a) über den Verkehr mit Bedarfsgegenständen,
b) über die Abfallbeseitigung und Luftreinhaltung,
1. Stoff:
chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen
durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung
seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte
Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von
Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und
ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden
können;
2. weggefallen
3. weggefallen
3a. gestrichen
4. Zubereitungen:
aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder Lösungen;
5. Erzeugnis:
Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder
Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische
Zusammensetzung seine Funktion bestimmt;
6. Einstufung:
eine Zuordnung zu einem Gefährlichkeitsmerkmal;
7. Hersteller:
eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige
Personenvereinigung, die einen Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis
herstellt oder gewinnt;
8. Einführer:
eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige
Personenvereinigung, die einen Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt; kein Einführer ist, wer lediglich
einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung durchführt,
soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt;
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Bestimmungen der in Satz 1 aufgeführten Begriffe in Verordnungen der
Europäischen Gemeinschaft (EG-Verordnungen) bleiben unberührt.
§ 3a
Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen
(1) Gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen sind Stoffe oder
Zubereitungen, die
1. explosionsgefährlich,
2. brandfördernd,
3. hochentzündlich,
4. leichtentzündlich,
5. entzündlich,
6. sehr giftig,
7. giftig,
8. gesundheitsschädlich,
9. ätzend,
10. reizend,
11. sensibilisierend,
12. krebserzeugend,
13. fortpflanzungsgefährdend,
14. erbgutverändernd
oder
15. umweltgefährlich sind;
ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften ionisierender Strahlen.
(2) Umweltgefährlich sind Stoffe oder Zubereitungen, die selbst oder deren
Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushaltes, von
Wasser, Boden oder Luft,
Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch
sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können.
(3) (weggefallen)
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates nähere Vorschriften über die Festlegung der in Absatz 1
genannten
Gefährlichkeitsmerkmale zu erlassen.
§ 3b
Ergänzende Begriffsbestimmungen für Biozid-Produkte
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder
Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische
Zusammensetzung seine Funktion bestimmt;
6. Einstufung:
eine Zuordnung zu einem Gefährlichkeitsmerkmal;
7. Hersteller:
eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige
Personenvereinigung, die einen Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis
herstellt oder gewinnt;
8. Einführer:
eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige
Personenvereinigung, die einen Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt; kein Einführer ist, wer lediglich
einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung durchführt,
soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt;
9. Inverkehrbringen:
die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte; das Verbringen in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen, soweit
es sich nicht lediglich um einen Transitverkehr nach Nummer 8 zweiter Halbsatz
handelt;
10. Verwenden:
Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen,
Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und innerbetriebliches
Befördern.
11. weggefallen
12. weggefallen
1. Biozid-Produkte:
Biozid-Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Biozid-Wirkstoffe
enthalten, in der Form, in welcher sie zum Verwender gelangen, die
dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu
zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen,
Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen, und
die
a) einer Produktart zugehören, die in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über
das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, und
b) nicht einem der in Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG aufgeführten
Ausnahmebereiche unterfallen;
2. Biozid-Wirkstoffe:
Stoffe mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung auf oder gegen Schadorganismen,
die zur Verwendung als Wirkstoff in Biozid-Produkten
bestimmt sind; als derartige Stoffe gelten auch Mikroorganismen einschließlich
Viren oder Pilze mit entsprechender Wirkung und
Zweckbestimmung;
3. bedenklicher Stoff:
jeder Stoff, der kein Biozid-Wirkstoff ist, der aber aufgrund seiner
Beschaffenheit nachteilige Wirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt haben kann
und in einem Biozid-Produkt in hinreichender Konzentration enthalten ist oder
entsteht, um eine solche Wirkung hervorzurufen; dies ist in der Regel
der Fall bei einem gefährlichen Stoff, dessen Vorhandensein in dem
Biozid-Produkt dazu beiträgt, dass das Biozid-Produkt selbst als gefährliche
Zubereitung einzustufen ist;
4. Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential:
ein Biozid-Produkt, das als Biozid-Wirkstoff oder als Biozid-Wirkstoffe nur
einen oder mehrere der in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführten
Biozid-Wirkstoffe und im Übrigen keine bedenklichen Stoffe enthält; von dem
betreffenden Biozid-Produkt darf, wenn es den
Verwendungsvorschriften entsprechend eingesetzt wird, nur ein niedriges Risiko
für Mensch, Tier und Umwelt ausgehen;
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(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates nähere Vorschriften über die in Absatz 1 Nr. 1 enthaltene
Begriffsbestimmung zu
erlassen.
Zweiter Abschnitt
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
§ 4
Bundesbehörden
(1) Bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung,
Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer
Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr.
1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der
Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl.
EU Nr. L 396 S. 1, 2007 Nr. L 136 S. 3) wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes mit:
1. die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die insoweit der
Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit unterliegt, als Bundesstelle für Chemikalien,
2. das Umweltbundesamt als Bewertungsstelle Umwelt,
3. das Bundesinstitut für Risikobewertung, das insoweit der Fachaufsicht des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt, als
Bewertungsstelle Gesundheit und Verbraucherschutz und
4. die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die insoweit der
Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unterliegt, als
Bewertungsstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten.
(2) Die Bundesstelle für Chemikalien beteiligt im Einzelfall weitere
Bundesoberbehörden, sofern bei diesen besondere Fachkenntnisse zu Einzelaspekten
der Bewertung von Stoffen,
Zubereitungen oder Erzeugnissen zu Zwecken der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
vorhanden sind und die betreffende Fragestellung von den in Absatz 1 genannten
Behörden nicht abschließend beurteilt werden kann.
§ 5
Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien
(1) Bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten insbesondere
die folgenden Aufgaben als Mitwirkungsakte nach § 21 Abs. 2 Satz 2, für die die
Bundesstelle für
Chemikalien zuständig ist:
1. Stellungnahmen zu Entscheidungsentwürfen der Europäischen Chemikalienagentur
nach Artikel 9 Abs. 8 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
2. die Aufgaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates bei der Bewertung
nach Titel VI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
3. die Mitwirkung an der Ermittlung von in Artikel 57 genannten Stoffen nach
Artikel 59 Abs. 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
4. die Mitwirkung an der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung nach
Artikel 115 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
(2) Neben den ihr sonst durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben nimmt die
Bundesstelle für Chemikalien bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
1907/2006 ferner die folgenden
Aufgaben wahr:
1. Vorbereitung von Dossiers zur Einleitung von Beschränkungsverfahren nach
Artikel 69 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
2. Vorbereitung von Vorschlägen zur Überprüfung von bestehenden Beschränkungen
nach Artikel 69 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
3. Unterstützung der deutschen Mitglieder in den Ausschüssen und dem Forum der
Europäischen Chemikalienagentur in allen von diesen in den Ausschüssen und im
Forum zu
beurteilenden Fragen,
4. Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der
Europäischen Chemikalienagentur und den zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten nach Artikel
121 und 122 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
5. Information der Öffentlichkeit nach Artikel 123 der Verordnung (EG) Nr.
1907/2006 über Risiken im Zusammenhang mit Stoffen,
6. Übermittlung nach Artikel 124 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aller
ihr vorliegenden Informationen über registrierte Stoffe, deren
Registrierungsdossiers nicht alle
Informationen nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthalten, an
die Europäische Chemikalienagentur,
7. Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle nach Artikel 124 Abs.
2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
8. Beratung der Bundesregierung in allen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und
ihre Fortentwicklung betreffenden Angelegenheiten.
§ 6
Aufgaben der Bewertungsstellen
Stoffe mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung auf oder gegen Schadorganismen,
die zur Verwendung als Wirkstoff in Biozid-Produkten
bestimmt sind; als derartige Stoffe gelten auch Mikroorganismen einschließlich
Viren oder Pilze mit entsprechender Wirkung und
Zweckbestimmung;
3. bedenklicher Stoff:
jeder Stoff, der kein Biozid-Wirkstoff ist, der aber aufgrund seiner
Beschaffenheit nachteilige Wirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt haben kann
und in einem Biozid-Produkt in hinreichender Konzentration enthalten ist oder
entsteht, um eine solche Wirkung hervorzurufen; dies ist in der Regel
der Fall bei einem gefährlichen Stoff, dessen Vorhandensein in dem
Biozid-Produkt dazu beiträgt, dass das Biozid-Produkt selbst als gefährliche
Zubereitung einzustufen ist;
4. Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential:
ein Biozid-Produkt, das als Biozid-Wirkstoff oder als Biozid-Wirkstoffe nur
einen oder mehrere der in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführten
Biozid-Wirkstoffe und im Übrigen keine bedenklichen Stoffe enthält; von dem
betreffenden Biozid-Produkt darf, wenn es den
Verwendungsvorschriften entsprechend eingesetzt wird, nur ein niedriges Risiko
für Mensch, Tier und Umwelt ausgehen;
5. Grundstoff:
ein in Anhang IB der Richtlinie 98/8/EG aufgeführter Stoff, dessen
hauptsächliche Verwendung nicht die Bekämpfung von Schadorganismen ist, der
jedoch in geringerem Maße – entweder unmittelbar oder in einem Produkt, das den
Stoff sowie ein einfaches Verdünnungsmittel, das seinerseits
kein bedenklicher Stoff ist, enthält – als Biozid-Produkt zum Einsatz gelangt
und nicht direkt für diese Verwendung vermarktet wird;
6. Schadorganismen:
Organismen, die für den Menschen, seine Tätigkeiten oder für Produkte, die er
verwendet oder herstellt, oder für Tiere oder die Umwelt
unerwünscht oder schädlich sind;
7. Rückstände:
ein Stoff oder mehrere Stoffe, die in einem Biozid-Produkt vorhanden sind und
als Folge seiner Verwendung zurückbleiben, einschließlich der
Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte;
8. wissenschaftliche Forschung und Entwicklung:
Durchführung wissenschaftlicher Versuche oder Analysen unter kontrollierten
Bedingungen einschließlich der Bestimmung der Eigenschaften, der
Leistung und der Wirksamkeit sowie wissenschaftliche Untersuchungen im Hinblick
auf die Produktentwicklung;
9. verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung:
die Weiterentwicklung eines Stoffes, bei der die Anwendungsgebiete des Stoffes
auf Pilotanlagenebene oder im Rahmen von
Produktionsversuchen erprobt werden.
§ 6
Aufgaben der Bewertungsstellen
(1) Die Bewertungsstellen unterstützen die Bundesstelle für Chemikalien bei
deren Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 durch die
eigenverantwortliche und
abschließende Durchführung der ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich
betreffenden Bewertungsaufgaben. Bei den Aufgaben der Bundesstelle für
Chemikalien nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und
Abs. 2 Nr. 4 bis 8 wirken sie bei den ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich
betreffenden Fragen mit. Die Bewertungsstellen unterstützen sich gegenseitig
durch fachliche Stellungnahmen,
sofern dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle Umwelt ist die
umweltbezogene Risikobewertung einschlie ßlich der Bewertung von
Risikominderungsmaßnahmen.
(3) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle Gesundheit und
Verbraucherschutz ist die gesundheitsbezogene Risikobewertung einschlie ßlich
der Bewertung von
Risikominderungsmaßnahmen.
(4) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle für Sicherheit und
Gesundheitsschutz der Beschäftigten ist die arbeitsschutzbezogene
Risikobewertung einschließlich der
Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen.
§ 7
Zusammenarbeit der
Bundesstelle für Chemikalien und der
anderen beteiligten Bundesoberbehörden
(1) Die Bundesstelle für Chemikalien koordiniert das Zusammenwirken der in § 4
genannten Bundesoberbehörden und wirkt auf die Schlüssigkeit und
Widerspruchsfreiheit der
Gesamtposition hin. Sie entscheidet über die Gesamtposition, sofern im
Einzelfall deren Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit anders nicht erreicht
werden kann und die Abgabe einer
Stellungnahme keinen Aufschub duldet. Entscheidungen nach Satz 2, in denen die
Bundesstelle für Chemikalien von der Bewertung einer Bewertungsstelle nach § 6
Abs. 1 Satz 1 abweicht,
bedürfen einer eingehenden Begründung, die aktenkundig zu machen und den
Bewertungsstellen zuzuleiten ist.
(2) Die Bundesstelle für Chemikalien vertritt die Gesamtposition nach außen. Sie
zieht dabei Vertreter der anderen beteiligten Bundesoberbehörden zur
Unterstützung hinzu, sofern sie es für
erforderlich hält oder diese es verlangen.
§ 8
Gebührenfreiheit der nationalen Auskunftsstelle
Die Bundesstelle für Chemikalien erhebt für ihre Tätigkeit als nationale
Auskunftsstelle nach Artikel 124 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine
Gebühren.
§ 9
Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden
(1) Die Bundesstelle für Chemikalien informiert die zuständigen Landesbehörden
insbesondere über Mitteilungen der Europäischen Chemikalienagentur über
1. verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung nach Artikel 9 Abs. 3 Satz 3
sowie Entscheidungsentwürfe nach Artikel 9 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.
1907/2006,
2. als registriert geltende Stoffe nach Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1907/ 2006,
3. Registrierungsdossiers nach Artikel 20 Abs. 4 Satz 1, 4 und 5 sowie nach
Artikel 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
4. die Dossierbewertung nach Artikel 41 Abs. 2, Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und
Artikel 43 Abs. 3 und über Folgemaßnahmen der Stoffbewertung nach Artikel 48
Satz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006,
5. die Prüfung von Zwischenprodukten in anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 49
Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
6. die Einstellung der Herstellung, Einfuhr oder Produktion nach Artikel 50 Abs.
2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/ 2006,
7. die Ermittlung von in Artikel 57 genannten Stoffen nach Artikel 59 Abs. 2
Satz 3 und Artikel 59 Abs. 3 Satz 1 und 3 und das Zulassungsverfahren nach
Artikel 64 Abs. 5 Satz 4 und 7 der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
(2) Die zuständigen Landesbehörden informieren die Bundesstelle für Chemikalien
insbesondere über
1. Erkenntnisse über die Verwendung von standortinternen isolierten
Zwischenprodukten, aus denen sich ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder
die Umwelt nach Artikel 49 der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ergeben kann,
2. im Rahmen von Durchsetzungs- und Überwachungstätigkeiten gewonnene
Erkenntnisse im Sinne von Artikel 124 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.
1907/2006, aus denen sich
ein Risikoverdacht ergibt,
3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 23 Abs. 2 unter Vorlage der nach
Artikel 129 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erforderlichen Unterlagen.
(3) § 22 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 10
Vorläufige Maßnahmen
(1) Sofern auf Grundlage dieses Gesetzes eine vorläufige Maßnahme im Sinne des
Artikels 129 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erlassen wurde, unterrichtet die
Bundesstelle für
Chemikalien unverzüglich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Angabe der Gründe über die
getroffene
Entscheidung und legt die wissenschaftlichen oder technischen Informationen vor,
auf denen diese vorläufige Maßnahme beruht.
(2) Die Bundesstelle für Chemikalien informiert die zuständigen Landesbehörden
über die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach
Artikel 129 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
§ 11
(weggefallen)
§ 12
(weggefallen)
Abschnitt IIa
Zulassung von Biozid-Produkten
§ 12a
Zulassungsbedürftigkeit
Biozid-Produkte dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr
gebracht und verwendet werden, wenn sie von der Zulassungsstelle zugelassen
worden sind. Dies gilt nicht
für
1. Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential, die nach § 12f registriert
worden sind,
2. Grundstoffe,
3. Biozid-Produkte, die ausschließlich zu Zwecken der wissenschaftlichen oder
verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung in den Verkehr gebracht und
verwendet werden, sofern
die Anforderungen nach § 12i eingehalten sind, sowie
4. Biozid-Produkte, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum eingeführt
werden, dort in einem gleichwertigen Verfahren zugelassen oder registriert
worden sind und mit einem in Deutschland zugelassenen oder registrierten
Biozid-Produkt
(Referenzprodukt) übereinstimmen, sofern das Vorliegen dieser Voraussetzungen
auf Antrag des Einführers von der Zulassungsstelle festgestellt worden ist.
§ 12b
Voraussetzungen und Inhalt der Zulassung
(1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
1. die Wirkstoffe des Biozid-Produkts in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG
aufgeführt und die dort festgelegten Anforderungen erfüllt sind,
2. nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse
sichergestellt ist, dass das Biozid -Produkt bei einer der Zulassung
entsprechenden Verwendung unter
Berücksichtigung aller Umstände, unter denen das Biozid-Produkt vorhersehbar
verwendet wird, der Verwendung des mit dem Biozid-Produkt behandelten Materials
und der
Auswirkungen der Verwendung und der Beseitigung
3. die Art und Menge der im Biozid-Produkt enthaltenen Wirkstoffe,
gegebenenfalls vorhandenen toxikologisch oder ökotoxikologisch signifikanten
Verunreinigungen und zusätzlichen
Bestandteile sowie der toxikologisch oder ökotoxikologisch signifikanten
Rückstände, die sich aus der zugelassenen Verwendung ergeben, gemäß den
einschlägigen Bestimmungen
der Anhänge IIA, IIB, IIIA, IIIB, IVA oder IVB der Richtlinie 98/8/EG bestimmt
werden können,
4. die physikalisch-chemischen Eigenschaften des Biozid-Produkts ermittelt und
für eine sachgemäße Verwendung, Lagerung und Beförderung dieses Produkts als
annehmbar erachtet
worden sind und
5. Belange des Arbeitsschutzes und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften
einer Zulassung des Biozid-Produkts nicht entgegenstehen.
(2) Die Zulassungsstelle entscheidet im Rahmen der Zulassung über den zulässigen
Verwendungszweck, die zulässige Verwenderkategorie sowie über sonstige
Inhaltsbestimmungen,
Auflagen und Bedingungen zum Inverkehrbringen und zur Verwendung des
Biozid-Produkts, die unter Beachtung der Regelungen der Artikel 20 und 21 und
der Anhänge I und IA der Richtlinie
98/8/EG erforderlich sind, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten
Zulassungsvoraussetzungen beim Inverkehrbringen und bei der Verwendung des
Biozid-Produkts sicherzustellen. Ein
Biozid-Produkt, das nach der Richtlinie 88/379/EWG als giftig, sehr giftig,
krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend jeweils in die
Kategorie 1 oder 2 eingestuft wurde,
darf nicht zugelassen werden, um für den privaten Endverbraucher in den Verkehr
gebracht oder von diesem verwendet zu werden.
(3) Die Zulassungsstelle kann, soweit dies für den in § 1 genannten Schutzzweck
erforderlich ist, durch Auflagen anordnen, dass während der Dauer der Zulassung
bestimmte Erkenntnisse
bei der Anwendung des Biozid-Produkts gewonnen, gesammelt oder ausgewertet und
ihr die Ergebnisse innerhalb einer bestimmten Frist übermittelt werden. Auf
Verlangen sind ihr
entsprechende Unterlagen und Proben vorzulegen. Die Zulassungsstelle kann vom
Zulassungsinhaber zum Nachweis des fortdauernden Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen
Angaben, Unterlagen und Proben nachfordern, soweit Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(4) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung mit der Festlegung einer
Rahmenformulierung verbinden, die eine Gruppe von Biozid -Produkten für den
gleichen Verwendungszweck und die
gleiche Verwenderkategorie beschreibt, die dieselben Biozid-Wirkstoffe derselben
Spezifikation enthalten und in ihrer Zusammensetzung nur solche Abweichungen von
dem zugelassenen
Biozid-Produkt aufweisen, die sich weder auf die Höhe des mit ihnen verbundenen
Risikos auswirken noch ihre Wirksamkeit beeinträchtigen. Abweichungen im Sinne
des Satzes 1 können
insbesondere sein
1. ein geringerer prozentualer Anteil des Biozid-Wirkstoffes,
2. eine Veränderung des prozentualen Verhältnisses der Anteile eines oder
mehrerer Stoffe, die keine Biozid-Wirkstoffe sind, oder
3. der Austausch eines oder mehrerer Pigment-, Farb- oder Duftstoffe gegen
andere Stoffe mit dem gleichen oder einem niedrigeren Risiko.
Die Zulassungsstelle hat eine Rahmenformulierung nach Satz 1 festzulegen, wenn
der Antragsteller dies beantragt und die Festlegung einer Rahmenformulierung auf
der Grundlage der der
Zulassungsstelle vorliegenden Unterlagen möglich ist.
(5) Die Zulassung wird für höchstens zehn Jahre erteilt, längstens jedoch bis
zum Ablauf der kürzesten der in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG für die
in dem Biozid-Produkt
eingesetzten Wirkstoffe und die betroffenen Produktarten angegebenen Fristen;
eine Neuerteilung ist möglich. Ist über einen Antrag auf erneute Zulassung nicht
entschieden worden, bevor
eine zuvor erteilte Zulassung endet, kann die Zulassungsstelle die Zulassung auf
Antrag bis zu dem Zeitpunkt verl ängern, zu dem die Entscheidung über die
erneute Zulassung getroffen wird.
Eine Verlängerung setzt voraus, dass
1. die erneute Zulassung höchstens drei Jahre und spätestens ein Jahr vor Ablauf
der Zulassung ordnungsgemäß beantragt worden ist und
2. keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Biozid-Produkt
die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllt.
Fordert die Zulassungsstelle nach Absatz 3 Satz 3 weitere Angaben, Unterlagen
und Proben nach, ist die Zulassung um den Zeitraum zu verlängern, der für die
Beibringung der Unterlagen
erforderlich ist.
§ 12c
Zulassung in besonderen Fällen
(1) Die Zulassungsstelle kann ein Biozid-Produkt, das einen Wirkstoff enthält,
der vor dem 14. Mai 2000 noch nicht zu anderen Zwecken als zu Zwecken der
wissenschaftlichen oder
verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung in Verkehr war und über dessen
Aufnahme in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG noch nicht entschieden
worden ist, trotz der
Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzung des § 12b Abs. 1 Nr. 1 bis zur
Entscheidung über die Aufnahme des Wirkstoffes in einen der Anhänge vorläufig
zulassen, wenn
1. zu erwarten ist, dass
2. kein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgrund der ihm übersandten
Zusammenfassung der Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 1
Einwendungen gegen die Vollständigkeit der Unterlagen erhoben hat.
Die Zulassung kann für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren erteilt werden;
sie kann um höchstens ein Jahr verlängert werden.
(2) Die Zulassungsstelle kann zur Bekämpfung einer unvorhergesehenen Gefahr für
Mensch, Tier oder Umwelt, die mit anderen Mitteln nicht eingedämmt werden kann,
ein Biozid-Produkt
zulassen, ohne dass
1. die Anforderungen des § 12b Abs. 1 erfüllt sind oder
2. die Prüfnachweise und sonstigen Antragsunterlagen nach § 12d Abs. 2 Satz 1
vollständig vorliegen.
Im Rahmen der Zulassung setzt die Zulassungsstelle die Anwendungsbereiche sowie
die zum Schutz vor schädlichen Auswirkungen erforderlichen Regelungen,
einschließlich solcher über
die zur Anwendung berechtigten Personen, fest. Die Zulassung ist widerruflich.
Sie darf die Dauer von 120 Tagen nicht überschreiten; eine Neuerteilung ist
möglich. Soweit ein Beschluss des
zuständigen Organs der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 15 Abs. 1 Satz 3
der Richtlinie 98/8/EG die getroffene Maßnahme bestätigt, erteilt die
Zulassungsstelle die Zulassung im
Rahmen des durch den Beschluss vorgesehenen Umfangs.
§ 12d
Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung kann beantragen, wer als Hersteller oder Einführer das
Biozid-Produkt erstmalig im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr
bringen will und in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist oder durch
einen Bevollmächtigten
mit Wohn- oder Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ständig
vertreten wird.
(2) Dem Antrag auf Zulassung sind die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen
erforderlichen Prüfnachweise und sonstigen Antragsunterlagen nach Artikel 8 Abs.
2 der Richtlinie
98/8/EG in Verbindung mit den dort genannten Anhängen in der jeweils geltenden
Fassung beizufügen. Die Vorlage von Unterlagen und Prüfnachweisen nach Satz 1
ist nicht erforderlich,
soweit der Zulassungsstelle ausreichende Erkenntnisse aus Unterlagen und
Prüfnachweisen eines Dritten (Vorantragstellers) vorliegen und
1. der Antragsteller eine vom Vorantragsteller ausgestellte schriftliche
Zugangsbescheinigung einreicht, in der dieser bescheinigt, dass seine Unterlagen
und Pr üfnachweise zugunsten
des Antragstellers verwendet werden dürfen,
oder
2. die jeweils einschlägigen Fristen nach Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe b bis d
und Abs. 2 Buchstabe b bis d der Richtlinie 98/8/EG abgelaufen sind.
Die Zulassungsstelle kann auf Antrag eine Bezugnahme nach Satz 2 auch auf
Unterlagen und Prüfnachweise eines Vorantragstellers zu einem Biozid-Produkt mit
abweichender
Zusammensetzung erlauben, sofern der Antragsteller nachweist, dass die
Wirkstoffe beider Biozid-Produkte einschließlich Reinheitsgrad und Art der
Verunreinigungen übereinstimmen und
die übrigen Bestandteile in einer die Verwertung der Unterlagen und
Prüfnachweise zugunsten des Antragstellers ermöglichenden Weise ähnlich sind.
(3) Die Zulassungsstelle kann vom Antragsteller zur Prüfung des Antrags weitere
Angaben, Unterlagen und Proben verlangen, soweit dies zum Nachweis der
Zulassungsvoraussetzungen
erforderlich ist.
(4) Über Zulassungsanträge für Biozid-Produkte, in denen der Antragsteller auf
eine in einem früheren Zulassungsverfahren nach § 12b Abs. 4 festgelegte
Rahmenformulierung Bezug
nimmt, entscheidet die Zulassungsstelle innerhalb von 60 Tagen, in den übrigen
Fällen innerhalb eines Jahres nach Eingang des Antrags bei der Zulassungsstelle.
Verlangt die
Zulassungsstelle innerhalb der Frist nach Satz 1 gemäß Absatz 3 oder § 20 Abs. 2
die Vorlage weiterer Unterlagen, so findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung,
dass an die Stelle des
Eingangs des Zulassungsantrags der Eingang der weiteren Unterlagen bei der
Zulassungsstelle tritt.
§ 12e
Nachträgliche
Änderungen der Zulassung, Aufhebung
(1) Zur Erfüllung von Anforderungen dieses Gesetzes, der auf dieses Gesetz
gestützten Rechtsverordnungen oder bindender Beschlüsse von Organen der
Europäischen Gemeinschaften
kann die Zulassungsstelle die Zulassung hinsichtlich der Entscheidungen nach §
12b Abs. 2 nachträglich ändern oder nachträglich Auflagen aufnehmen, ändern oder
ergänzen.
(2) Die Zulassung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn eine der
Voraussetzungen für die Zulassung nachträglich weggefallen ist. Sie kann auf
begründeten Antrag des
Zulassungsinhabers ganz oder teilweise widerrufen werden.
(3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der Antragsteller die Zulassung
1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung
oder
2. durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig
waren,
erwirkt hat.
(4) Bei der Änderung oder Aufhebung der Zulassung kann die Zulassungsstelle eine
Frist einräumen, innerhalb derer das Biozid-Produkt noch in Verkehr gebracht,
gelagert oder verwendet
werden darf oder Restbestände zu beseitigen sind. Nach Satz 1 gesetzte Fristen
dürfen Fristsetzungen nicht überschreiten, die sich aus Bestimmungen der
Richtlinie 76/769/EWG oder aus
Festsetzungen in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG ergeben.
(5) Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
unberührt.
§ 12f
Registrierung von Biozid-Produkten mit niedrigem Risikopotential
(1) Die Registrierung eines Biozid-Produkts mit niedrigem Risikopotential
erfolgt durch die Zulassungsstelle aufgrund der Pr üfung eines
Registrierungsantrags, dem die Prüfnachweise und
sonstigen Antragsunterlagen nach § 12d Abs. 2 in dem gemäß Artikel 8 Abs. 3 der
Richtlinie 98/8/EG beschränkten Umfang beigefügt sind. Im Übrigen finden die für
die Zulassung geltenden
Vorschriften der §§ 12b, 12d und 12e für die Registrierung entsprechende
Anwendung.
(2) Die Zulassungsstelle entscheidet über den Antrag auf Registrierung innerhalb
von 60 Tagen nach Eingang des Antrags bei der Zulassungsstelle. § 12d Abs. 4
Satz 2 findet
entsprechende Anwendung.
§ 12g
Anerkennung ausländischer Zulassungen und Registrierungen
(1) Die Zulassungsstelle erkennt auf Antrag, dem die Unterlagen nach Artikel 4
Abs. 1 der Richtlinie 98/8/EG beizufügen sind, eine in einem anderen
Mitgliedstaat der Europ äischen
Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum bereits erfolgte Zulassung oder Registrierung eines
Biozid-Produkts an, wenn
keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Biozid-Produkt in
Deutschland nicht in entsprechender Weise nach § 12b zugelassen oder nach § 12f
registriert werden
könnte. Bei der Anerkennung kann die Zulassung oder Registrierung geändert
werden, soweit dies zum Schutz von Händlern, Verwendern oder Arbeitnehmern vor
gesundheitlichen
Beeinträchtigungen erforderlich ist. Eine nach Satz 1 anerkannte Zulassung oder
Registrierung steht einer Zulassung oder Registrierung nach § 12b oder § 12f
gleich; § 12d Abs. 1 sowie §
12e finden entsprechende Anwendung.
a) der Wirkstoff die Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie 98/8/EG und
b) das Biozid-Produkt im Übrigen die Voraussetzungen des § 12b Abs. 1 erfüllt
und
Chemikaliengesetz (ChemG)
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution www.bghw.de Seite 8 / 29
Registrierung von Biozid-Produkten mit niedrigem Risikopotential
(1) Die Registrierung eines Biozid-Produkts mit niedrigem Risikopotential
erfolgt durch die Zulassungsstelle aufgrund der Pr üfung eines
Registrierungsantrags, dem die Prüfnachweise und
sonstigen Antragsunterlagen nach § 12d Abs. 2 in dem gemäß Artikel 8 Abs. 3 der
Richtlinie 98/8/EG beschränkten Umfang beigefügt sind. Im Übrigen finden die für
die Zulassung geltenden
Vorschriften der §§ 12b, 12d und 12e für die Registrierung entsprechende
Anwendung.
(2) Die Zulassungsstelle entscheidet über den Antrag auf Registrierung innerhalb
von 60 Tagen nach Eingang des Antrags bei der Zulassungsstelle. § 12d Abs. 4
Satz 2 findet
entsprechende Anwendung.
§ 12h
Prüfung von Biozid-Wirkstoffen
(1) Biozid-Wirkstoffe dürfen in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zur
Verwendung in Biozid-Produkten nur in den Verkehr gebracht werden, nachdem der
Zulassungsstelle oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates oder
Vertragsstaates die
nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 98/8/EG zur Beurteilung eines
Antrags auf Aufnahme des Biozid-Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der
Richtlinie 98/8/EG erforderlichen
Prüfnachweise und sonstigen Unterlagen unter Beifügung einer Erklärung vorgelegt
worden sind, dass der Biozid-Wirkstoff zur Verwendung in Biozid-Produkten
bestimmt ist, und die
Unterlagen von der Zulassungsstelle oder der zuständigen Stelle des anderen
Mitgliedstaates oder Vertragsstaates nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe b der
Richtlinie 98/8/EG als
ordnungsgemäß anerkannt worden sind. Dies gilt nicht für Biozid-Wirkstoffe, die
1. bereits vor dem 14. Mai 2000 in den Verkehr gebracht worden sind,
2. bereits in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt werden,
sofern die dort genannten Anforderungen eingehalten sind,
oder
3. ausschließlich zu Zwecken der wissenschaftlichen oder verfahrensorientierten
Forschung und Entwicklung in den Verkehr gebracht werden, sofern die
Anforderungen des § 12i
eingehalten sind.
Die Zulassungspflicht nach § 12a Satz 1 für Biozid-Wirkstoffe, die unmittelbar
als Biozid-Produkt in den Verkehr gebracht werden, bleibt unberührt.
(2) Anträge auf Aufnahme eines Biozid-Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der
Richtlinie 98/8/EG, die bei der Zulassungsstelle eingereicht werden, sind von
dieser nach den Vorschriften der
Artikel 10 und 11 der Richtlinie 98/8/EG zu prüfen. Bei der Prüfung ist
insbesondere zu berücksichtigen, ob für dieselbe Produktart bereits ein anderer
oder mehrere andere Wirkstoffe in
Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG enthalten sind, die ein erheblich
geringeres oder erheblich höheres Risiko für Gesundheit oder Umwelt darstellen.
Dies gilt auch bei einer
Verlängerung der Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der
Richtlinie 98/8/EG. Die Zulassungsstelle hat
1. dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, ob der
Antrag nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 98/8/EG als
ordnungsgemäß anerkannt wird, und
2. dem Antragsteller, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
und
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum innerhalb
eines Jahres nach Anerkennung des Antrags als ordnungsgemäß eine Beurteilung des
Antrags
mit einer Empfehlung für die Entscheidung nach Artikel 11 Abs. 4 der Richtlinie
98/8/EG zu übermitteln.
§ 12d Abs. 3 und 4 Satz 2 sowie § 12j Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
§ 12i
Forschung und Entwicklung
(1) Wer im Rahmen wissenschaftlicher oder verfahrensorientierter Forschung und
Entwicklung Versuche durchführt, bei denen nicht zugelassene Biozid-Produkte
oder ausschließlich zur
Verwendung in Biozid-Produkten bestimmte Biozid-Wirkstoffe in den Verkehr
gebracht werden, hat
1. schriftliche Aufzeichnungen über
zu führen und
2. Unterlagen zusammenzustellen, in denen alle ihm verfügbaren Angaben über
mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die
Umwelt enthalten sind.
(2) Der Zulassungsstelle sind
1. im Falle wissenschaftlicher Forschung und Entwicklung die Aufzeichnungen und
Unterlagen nach Absatz 1 auf Verlangen vorzulegen,
2. im Falle verfahrensorientierter Forschung und Entwicklung die Aufzeichnungen
und Unterlagen nach Absatz 1 vor dem Inverkehrbringen des Biozid -Produkts oder
Biozid-Wirkstoffes
und spätere Änderungen unverzüglich nach Eintritt der Änderung schriftlich
mitzuteilen.
Die Zulassungsstelle kann die Durchführung der Versuche untersagen oder
anordnen, dass die Versuche nur unter Beachtung bestimmter Auflagen durchgeführt
werden dürfen, soweit dies
erforderlich ist, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder
Tier oder einen unannehmbaren nachteiligen Einfluss auf die Umwelt zu vermeiden.
§ 12j Abs. 2 findet
entsprechende Anwendung. Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach Satz 2 haben keine
aufschiebende Wirkung.
(3) Versuche nach Absatz 1, bei denen es zu einer Freisetzung des
Biozid-Produkts oder Biozid-Wirkstoffes in die Umwelt kommen kann, bedürfen der
Genehmigung der Zulassungsstelle.
Die Genehmigung kann beantragen, wer die Versuche durchführt oder das
Biozid-Produkt oder den Biozid-Wirkstoff zur Durchführung der Versuche in den
Verkehr bringt. Die Zulassungsstelle
entscheidet auf der Grundlage ihr vorgelegter Angaben und Unterlagen nach Absatz
1 sowie sonstiger ihr verfügbarer Erkenntnisse. Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn keine schädlichen
Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier und keine unannehmbaren
nachteiligen Einflüsse auf die Umwelt zu erwarten sind. Die Genehmigung kann
auch für Versuchsreihen
erteilt werden. In dem Genehmigungsbescheid legt die Zulassungsstelle die zu
verwendenden Mengen, die zu behandelnden Gebiete sowie sonstige bei Wahrung des
Forschungs - und
Entwicklungszwecks zur Begrenzung möglicher schädlicher Auswirkungen einer
Freisetzung des Biozid-Produkts oder Biozid-Wirkstoffes in die Umwelt
erforderliche Versuchsbedingungen
fest. § 12b Abs. 3, § 12e Abs. 1 und § 12j Abs. 2 finden entsprechende
Anwendung.
(4) Das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und Biozid-Wirkstoffen nach Absatz
1 darf im Falle genehmigungsbedürftiger Versuche nach Absatz 3 erst erfolgen,
wenn eine Genehmigung
a) die Identität und Herkunft des Biozid-Produkts oder Biozid-Wirkstoffes,
b) die Angaben zur Kennzeichnung,
c) die gelieferten Mengen sowie
d) Namen und Anschrift der Personen, die das Biozid-Produkt oder den
Biozid-Wirkstoff erhalten haben,
Chemikaliengesetz (ChemG)
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1. im Falle wissenschaftlicher Forschung und Entwicklung die Aufzeichnungen und
Unterlagen nach Absatz 1 auf Verlangen vorzulegen,
2. im Falle verfahrensorientierter Forschung und Entwicklung die Aufzeichnungen
und Unterlagen nach Absatz 1 vor dem Inverkehrbringen des Biozid -Produkts oder
Biozid-Wirkstoffes
und spätere Änderungen unverzüglich nach Eintritt der Änderung schriftlich
mitzuteilen.
Die Zulassungsstelle kann die Durchführung der Versuche untersagen oder
anordnen, dass die Versuche nur unter Beachtung bestimmter Auflagen durchgeführt
werden dürfen, soweit dies
erforderlich ist, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder
Tier oder einen unannehmbaren nachteiligen Einfluss auf die Umwelt zu vermeiden.
§ 12j Abs. 2 findet
entsprechende Anwendung. Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach Satz 2 haben keine
aufschiebende Wirkung.
(3) Versuche nach Absatz 1, bei denen es zu einer Freisetzung des
Biozid-Produkts oder Biozid-Wirkstoffes in die Umwelt kommen kann, bedürfen der
Genehmigung der Zulassungsstelle.
Die Genehmigung kann beantragen, wer die Versuche durchführt oder das
Biozid-Produkt oder den Biozid-Wirkstoff zur Durchführung der Versuche in den
Verkehr bringt. Die Zulassungsstelle
entscheidet auf der Grundlage ihr vorgelegter Angaben und Unterlagen nach Absatz
1 sowie sonstiger ihr verfügbarer Erkenntnisse. Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn keine schädlichen
Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier und keine unannehmbaren
nachteiligen Einflüsse auf die Umwelt zu erwarten sind. Die Genehmigung kann
auch für Versuchsreihen
erteilt werden. In dem Genehmigungsbescheid legt die Zulassungsstelle die zu
verwendenden Mengen, die zu behandelnden Gebiete sowie sonstige bei Wahrung des
Forschungs - und
Entwicklungszwecks zur Begrenzung möglicher schädlicher Auswirkungen einer
Freisetzung des Biozid-Produkts oder Biozid-Wirkstoffes in die Umwelt
erforderliche Versuchsbedingungen
fest. § 12b Abs. 3, § 12e Abs. 1 und § 12j Abs. 2 finden entsprechende
Anwendung.
(4) Das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und Biozid-Wirkstoffen nach Absatz
1 darf im Falle genehmigungsbedürftiger Versuche nach Absatz 3 erst erfolgen,
wenn eine Genehmigung
nach Absatz 3 vorliegt. Soll der Versuch in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
durchgeführt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
Genehmigung nach Absatz 3 die entsprechende Entscheidung der zuständigen Behörde
des Mitgliedstaates oder
Vertragsstaates tritt, in dem der Versuch durchgeführt werden soll.
§ 12j
Zulassungsstelle, Bewertung, Verordnungsermächtigung
(1) Zulassungsstelle ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,
die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit
unterliegt.
(2) Die Zulassungsstelle entscheidet über das Vorliegen der
Zulassungsvoraussetzungen
1. nach § 12b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c im Einvernehmen mit dem
Bundesinstitut für Risikobewertung,
2. nach § 12b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c, soweit Auswirkungen auf den Menschen am
Arbeitsplatz zu bewerten sind, im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales unterliegt, und
3. nach § 12b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt.
Soweit bei einer der in Satz 1 genannten Behörden, bei dem Julius Kühn-Institut,
Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, bei der Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung oder
beim Robert Koch-Institut besondere Fachkenntnisse zur Beurteilung der
Wirksamkeit eines Biozid-Produktes vorliegen, kann die Zulassungsstelle zur
Entscheidung über das Vorliegen der
Zulassungsvoraussetzungen nach § 12b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a eine Stellungnahme
dieser Behörde einholen. Bei der Bewertung, ob die Zulassungsvoraussetzungen
erfüllt sind, sind die
in Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung festgelegten Grundsätze
einzuhalten.
(3) Über die Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 entscheidet
1. das Robert-Koch-Institut bei Biozid-Produkten, die nach § 18 des
Infektionsschutzgesetzes zu Entseuchungsmaßnahmen verwandt werden müssen,
2. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
als Zulassungsstelle.
(4) Die Zulassungsstelle macht im Bundesanzeiger bekannt:
1. die Zulassung oder Registrierung von Biozid-Produkten, den Inhalt der
Zulassung oder Registrierung und den Zeitpunkt, an dem die Zulassung oder
Registrierung endet, und
2. die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder Registrierung.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, unter Beachtung der Bestimmungen der
Richtlinie 98/8/EG und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte von Organen
der Europäischen
Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren der Zulassung oder Registrierung von
Biozid -Produkten, der Anerkennung
ausländischer Zulassungen oder Registrierungen, der Prüfung von
Biozid-Wirkstoffen und der Genehmigung von Versuchen nach § 12i Abs. 3 näher zu
bestimmen. In der Rechtsverordnung
nach Satz 1 kann auch bestimmt werden,
1. welche inhaltlichen und formellen Voraussetzungen für die Feststellung nach §
12a Satz 2 Nr. 4 erfüllt sein müssen,
2. dass bestimmte Biozid-Produkte nicht, nur für bestimmte Verwendungszwecke,
für die Abgabe an bestimmte Verwendergruppen oder unter bestimmten sonstigen
Einschränkungen
zugelassen werden dürfen.
Dritter Abschnitt
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
§ 13
Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht
(1) Wer als Hersteller oder Einführer einen Stoff in den Verkehr bringt, hat ihn
entsprechend der Rechtsverordnung nach § 14 zu verpacken und zu kennzeichnen.
Sofern der Stoff in der
Rechtsverordnung nach § 14 nicht aufgeführt ist, hat er
1. die ihm zugänglichen Angaben über die Eigenschaften des Stoffes zu ermitteln
und
2. ihn einzustufen, zu verpacken und zu kennzeichnen, wenn der Stoff nach dem
Ergebnis einer Prüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom
30. Mai 2008 zur
Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung
und Beschränkung
chemischer Stoffe (REACH) (ABl. EU Nr. L 142 S. 1) oder nach gesicherter
wissenschaftlicher Erkenntnis gefährlich ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Zubereitungen, soweit sie in der
Rechtsverordnung nach § 14 als gefährlich eingestuft oder für ihre Einstufung in
dieser Rechtsverordnung
Berechnungsverfahren vorgeschrieben sind. Einstufungen gefährlicher
Zubereitungen, die der Hersteller oder Einführer nach dem Ergebnis von Prüfungen
nach der Verordnung (EG) Nr.
440/2008 oder § 12d Abs. 2 Satz 1 oder nach gesicherter wissenschaftlicher
Erkenntnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vornimmt, gehen den Einstufungen
aufgrund von
Berechnungsverfahren vor.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Biozid-Wirkstoffe und Biozid-Produkte,
die nicht gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3a sind, sowie
für Stoffe, Zubereitungen und
Erzeugnisse nach § 19 Abs. 2.
(4) Weitergehende Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung nach
anderen Gesetzen und EG-Verordnungen bleiben unberührt.
§ 14
Ermächtigung zu Einstufungs-,
Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1. Stoffe oder Zubereitungen als gefährlich einzustufen,
2. Berechnungsverfahren vorzuschreiben, nach denen bestimmte Zubereitungen
aufgrund der Einstufung derjenigen Stoffe, die in der Zubereitung enthalten
sind, einzustufen sind,
3. zu bestimmen,
a) bei Biozid-Produkten, die nach § 18 des Infektionsschutzgesetzes zu
Entwesungsmaßnahmen und bei Maßnahmen zur Bekämpfung von
Wirbeltieren, durch die Krankheitserreger verbreitet werden können, verwandt
werden müssen, sowie
b) bei Biozid-Produkten, die nach § 17f des Tierseuchengesetzes bei
tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektionen und Entwesungen
verwandt werden dürfen,
a) wie gefährliche Stoffe und Zubereitungen und dass und wie bestimmte
Erzeugnisse, die bestimmte gefährliche Stoffe oder Zubereitungen
freisetzen können oder enthalten, zu verpacken oder zu kennzeichnen sind, damit
bei der vorhersehbaren Verwendung Gefahren für Leben
und Gesundheit des Menschen und die Umwelt vermieden werden,
b) dass und wie bestimmte Angaben über gefährliche Stoffe und Zubereitungen oder
Erzeugnisse, die gefährliche Stoffe und Zubereitungen
Chemikaliengesetz (ChemG)
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution www.bghw.de Seite 10 / 29
(4) Weitergehende Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung nach
anderen Gesetzen und EG-Verordnungen bleiben unberührt.
§ 15
Pflichten des Vertreibers
(1) Gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die vom Hersteller oder
Einführer nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung verpackt und gekennzeichnet in den Verkehr gebracht worden
sind, dürfen nur dann erneut in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. die Verpackung und Kennzeichnung erhalten sind
oder
2. der Vertreiber den Stoff, die Zubereitung oder das Erzeugnis erneut nach den
genannten Vorschriften verpackt und kennzeichnet.
Ist dem Vertreiber, der einen Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis erneut
in den Verkehr bringen will, bekannt, dass die Verpackung und Kennzeichnung den
genannten Vorschriften nicht
entspricht, so ist er zu einer den Vorschriften entsprechenden Verpackung und
Kennzeichnung verpflichtet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das erneute Inverkehrbringen von
Biozid-Wirkstoffen und Biozid-Produkten, die nicht gefährliche Stoffe oder
Zubereitungen im Sinne des § 3a sind, sowie
von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen nach § 19 Abs. 2.
§ 15a
Gefahrenhinweis bei der Werbung
(1) Es ist verboten, für einen gefährlichen Stoff zu werben, ohne die den Stoff
betreffenden Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3a Abs. 1 anzugeben. Satz 1 gilt
auch für eine im Versandhandel
angebotene gefährliche Zubereitung, die vom privaten Endverbraucher ohne
vorherige Ansicht der Kennzeichnung käuflich erworben werden kann.
(2) Es ist verboten, für ein Biozid-Produkt zu werben, ohne in einer sich
deutlich vom Rest der Werbung abhebenden Weise die folgenden S ätze
hinzuzufügen: „Biozide sicher verwenden. Vor
Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen“. In dem Warnhinweis
nach Satz 1 darf das Wort „Biozide“ auch durch eine genauere Bezeichnung der
Produktart ersetzt werden,
für die geworben wird. Die Werbung für Biozid-Produkte darf im Hinblick auf
mögliche Risiken des Produkts für Mensch und Umwelt nicht verharmlosend wirken.
Sie darf nicht die Angaben
„Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential“, „ungiftig“, „unschädlich“ oder
ähnliche Hinweise enthalten.
Vierter Abschnitt
Mitteilungspflichten
§ 16
(weggefallen)
§ 16a
(weggefallen)
§ 16b
(weggefallen)
§ 16c
(weggefallen)
§ 16d
Mitteilungspflichten bei Zubereitungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zum Zwecke der Ermittlung von Gefahren, die von Zubereitungen
ausgehen k önnen,
sowie von Art und Umfang der Verwendung gefährlicher Stoffe in Zubereitungen den
Hersteller, Einführer oder Verwender von bestimmten Zubereitungen zu
verpflichten,
1. die Bezeichnung dieser Zubereitungen und ihre Handelsnamen,
2. deren Kennzeichnung,
3. Angaben über die Zusammensetzung dieser Zubereitungen,
4. die jährlich hergestellte, eingeführte oder verwendete Menge dieser
Zubereitungen,
5. deren Verwendungsgebiete,
6. ihm vorliegende oder mit vertretbarem Aufwand beschaffbare Prüfnachweise nach
der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, soweit sie zur Ermittlung gefährlicher
Eigenschaften dieser
Zubereitungen erforderlich sind, die sich nicht mit Hilfe der nach diesem Gesetz
oder aufgrund dieses Gesetzes vorgeschriebenen Berechnungsverfahren bestimmen
lassen, sowie
7. den Inhalt von Sicherheitsdatenblättern
der Bundesstelle für Chemikalien innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich
mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse
begründeter Verdacht dafür vorliegen, dass von diesen Zubereitungen schädliche
Einwirkungen auf den Menschen oder die Umwelt ausgehen.
(2) Die Mitteilungspflicht kann auf bestimmte Angaben über die Zusammensetzung
beschränkt, von der hergestellten, eingeführten oder verwendeten Menge abhängig
gemacht und auf
spätere Änderungen der Zusammensetzung erstreckt werden. In der Rechtsverordnung
sind Bestimmungen darüber zu treffen, dass und wie auf Verlangen des
Mitteilungspflichtigen die
Vertraulichkeit der mitgeteilten Angaben sicherzustellen ist.
a) wie gefährliche Stoffe und Zubereitungen und dass und wie bestimmte
Erzeugnisse, die bestimmte gefährliche Stoffe oder Zubereitungen
freisetzen können oder enthalten, zu verpacken oder zu kennzeichnen sind, damit
bei der vorhersehbaren Verwendung Gefahren für Leben
und Gesundheit des Menschen und die Umwelt vermieden werden,
b) dass und wie bestimmte Angaben über gefährliche Stoffe und Zubereitungen oder
Erzeugnisse, die gefährliche Stoffe und Zubereitungen
freisetzen können oder enthalten, einschließlich Empfehlungen über
Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden oder über Sofortmaßnahmen bei
Unfällen von demjenigen, der die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse in den
Verkehr bringt, insbesondere in Form eines
Sicherheitsdatenblattes oder einer Gebrauchsanweisung, mitgeliefert und auf dem
neuesten Stand gehalten werden müssen,
c) welche Gesichtspunkte der Hersteller oder Einführer bei der Einstufung der
Stoffe nach § 13 Abs. 1 Satz 2 mindestens zu beachten hat,
d) wer die gefährlichen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse zu verpacken und
zu kennzeichnen hat, wenn sie bereits vor Inkrafttreten der die
Kennzeichnungs- oder Verpackungspflicht begründenden Rechtsverordnung in den
Verkehr gebracht worden sind, und
e) dass und wie bestimmte Zubereitungen und Erzeugnisse, die bestimmte näher zu
bezeichnende gefährliche Stoffe nicht enthalten, zu
kennzeichnen sind oder gekennzeichnet werden können.
§ 16e
Mitteilungen für die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen
(1) Wer als Hersteller oder Einführer oder unter Verwendung eines eigenen
Handelsnamens eine Zubereitung nach § 3a Abs. 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 bis 14, die
für den Verbraucher bestimmt
ist, oder ein Biozid-Produkt in den Verkehr bringt, hat dem Bundesinstitut für
Risikobewertung
1. den Handelsnamen,
2. Angaben über die Zusammensetzung,
3. die Kennzeichnung,
4. Hinweise zur Verwendung,
5. Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und Sofortmaßnahmen bei
Unfällen
sowie jede spätere Veränderung zu diesen Angaben mitzuteilen, die für die
Behandlung von Erkrankungen, die auf Einwirkungen seiner Zubereitung oder seines
Biozid-Produkts zurückgehen
können, von Bedeutung sein kann. Der Mitteilung bedarf es nicht, soweit die
Angaben nach Satz 1 dem Bundesinstitut für Risikobewertung bereits übermittelt
worden sind. Die Mitteilung hat
vor dem erstmaligen Inverkehrbringen oder dem Eintritt der Ver änderung zu
erfolgen.
(2) Wer als Arzt zur Behandlung oder zur Beurteilung der Folgen einer Erkrankung
hinzugezogen wird, bei der zumindest der Verdacht besteht, dass sie auf
Einwirkungen gefährlicher Stoffe,
gefährlicher Zubereitungen, von Erzeugnissen, die gefährliche Stoffe oder
Zubereitungen freisetzen oder enthalten, oder von Biozid-Produkten zurückgeht,
hat dem Bundesinstitut für
Risikobewertung den Stoff oder die Zubereitung, Alter und Geschlecht des
Patienten, den Expositionsweg, die aufgenommene Menge und die festgestellten
Symptome mitzuteilen. Die
Mitteilung hat hinsichtlich der Person des Patienten in anonymisierter Form zu
erfolgen. § 8 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes vom 20.
Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) gilt
entsprechend. Satz 1 gilt nicht, soweit diese Angaben einem Tr äger der
gesetzlichen Unfallversicherung zu übermitteln sind; dieser hat die Angaben nach
Satz 1 an das Bundesinstitut für
Risikobewertung weiterzuleiten.
(3) Das Bundesinstitut für Risikobewertung übermittelt die Angaben nach Absatz
1, auch soweit ihm diese Angaben aufgrund anderer Rechtsvorschriften übermittelt
worden sind, den von
den Ländern zu bezeichnenden medizinischen Einrichtungen, die Erkenntnisse über
die gesundheitlichen Auswirkungen gefährlicher Stoffe oder gefährlicher
Zubereitungen sammeln und
auswerten und bei stoffbezogenen Erkrankungen durch Beratung und Behandlung
Hilfe leisten (Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen). Die nach
Satz 1 bezeichneten Stellen
berichten dem Bundesinstitut für Risikobewertung über Erkenntnisse aufgrund
ihrer Tätigkeit, die für die Beratung und Behandlung von stoffbezogenen
Erkrankungen von allgemeiner
Bedeutung sind.
(4) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind vertraulich zu behandeln. Die
Angaben nach Absatz 1 dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, Anfragen
medizinischen Inhalts zu
bearbeiten und mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen zu
beantworten.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
§ 16f
Mitteilungspflichten bei Biozid-Produkten und Biozid-Wirkstoffen
(1) Der Antragsteller in einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach
diesem Gesetz für Biozid-Produkte sowie der Inhaber einer derartigen Zulassung
oder Registrierung haben
der Zulassungsstelle
1. Änderungen gegenüber den im Zusammenhang mit der Antragstellung mitgeteilten
Angaben und vorgelegten Unterlagen,
2. neue Erkenntnisse über Auswirkungen der Wirkstoffe oder des Biozid-Produkts
auf Mensch oder Umwelt
und
3. die von ihm selbst veranlasste Veröffentlichung von Angaben, die nach § 22
Abs. 2 als vertraulich zu kennzeichnen waren,
unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind die
Angaben, Unterlagen und Proben beizufügen, aus denen sich die Änderungen oder
neuen Erkenntnisse ergeben. Der
Antragsteller hat sich Erkenntnisse über die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten
Umstände zu verschaffen, soweit dies bei Erfüllung der erforderlichen Sorgfalt
von ihm erwartet werden kann.
(2) Wer nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der
Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß
Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie
98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte (ABl. EG
Nr. L 123 S. 1) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Angaben über
einen Biozid-Wirkstoff
übermittelt, hat diese Angaben gleichzeitig auch der Zulassungsstelle und der
zuständigen Landesbehörde zu übermitteln. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates entsprechende Übermittlungspflichten auch im Hinblick
auf Angaben zu begründen, die aufgrund sonstiger unmittelbar geltender
Rechtsakte nach Artikel 16
Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG übermittelt werden.
Fünfter Abschnitt
Ermächtigung zu Verboten und Beschränkungen
sowie zu Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
§ 17
Verbote und Beschränkungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zu dem in § 1
genannten Zweck
erforderlich und gemeinschaftsrechtlich zulässig ist,
1. vorzuschreiben, dass bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche
Zubereitungen oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder eine solche
Zubereitung freisetzen können
oder enthalten,
2. vorzuschreiben, dass derjenige, der bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte
gefährliche Zubereitungen oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder eine
solche Zubereitung
freisetzen können oder enthalten, herstellt, in den Verkehr bringt oder
verwendet,
3. Herstellungs- oder Verwendungsverfahren zu verbieten, bei denen bestimmte
gefährliche Stoffe anfallen.
(2) Durch Verordnung nach Absatz 1 können auch Verbote und Beschränkungen unter
Berücksichtigung der Entwicklung von Stoffen, Zubereitungen, Erzeugnissen oder
Verfahren, deren
Herstellung, Verwendung, Entsorgung oder Anwendung mit einem geringeren Risiko
für Mensch oder Umwelt verbunden ist, festgesetzt werden.
(3) Absatz 1 gilt auch für Biozid-Wirkstoffe und Biozid-Produkte, die nicht
gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3a sind, für Stoffe,
Zubereitungen und Erzeugnisse nach § 19
Abs. 2 sowie für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, deren
Umwandlungsprodukte gefährlich im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 bis 14 sind. Durch
Verordnung nach Absatz 1 in Verbindung
mit Satz 1 können auch Vorschriften zur guten fachlichen Praxis bei der
Verwendung von Biozid Produkten erlassen werden.
(4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für solche Stoffe, Zubereitungen oder
Erzeugnisse, bei denen Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse
begründeter Verdacht dafür bestehen, dass der Stoff, die Zubereitung oder das
Erzeugnis gefährlich ist.
(5) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 auch
Methoden zur Überprüfung ihrer Einhaltung festlegen. Dabei können insbesondere
auch die Entnahme von
Proben und die hierfür anzuwendenden Verfahren und die zur Bestimmung von
einzelnen Stoffen oder Stoffgruppen erforderlichen Analyseverfahren geregelt
werden.
(6) Bei Gefahr im Verzuge kann die Bundesregierung eine Rechtsverordnung nach
Absatz 1 Nr. 1 und 3 ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Anhörung der
beteiligten Kreise
erlassen. Sie tritt spätestens zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten außer
Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert
werden.
(7) Die beteiligten Kreise bestehen aus jeweils auszuwählenden Vertretern der
Wissenschaft, der Verbraucherschutzverbände, der Gewerkschaften und
Berufsgenossenschaften, der
beteiligten Wirtschaft, des Gesundheitswesens sowie der Umwelt-, Tierschutz- und
Naturschutzverbände.
§ 18
Giftige Tiere und Pflanzen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es zum Schutz von Leben oder
Gesundheit des Menschen unter Berücksichtigung der Belange des Natur- und
Tierschutzes erforderlich ist,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass
Exemplare
1. bestimmter giftiger Tierarten
2. bestimmter giftiger Pflanzenarten
Die Erlaubnis zur Haltung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c kann mit Auflagen
verbunden werden.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für tote Exemplare giftiger Tierarten oder
für Teile von diesen. Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b gilt entsprechend für giftige
Samen, giftiges Pflanz- und
Vermehrungsgut sowie abgestorbene Exemplare oder Teile giftiger Pflanzenarten.
(3) § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d gilt entsprechend für die in
Absatz 2 Satz 1 genannten Tierkörper oder deren Teile sowie für bestimmte Arten
giftiger Samen und abgestorbener
Exemplare oder Teile giftiger Pflanzenarten.
§ 19
Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zum Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen
einschließlich des
Schutzes der Arbeitskraft und der menschengerechten Gestaltung der Arbeit
erforderlich ist, beim Herstellen und Verwenden von Stoffen, Zubereitungen und
Erzeugnissen sowie bei
Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich Maßnahmen der in Absatz 3 beschriebenen Art
vorzuschreiben. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen nach Absatz 3, soweit
entsprechende Vorschriften nach
dem Atomgesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Pflanzenschutzgesetz oder
Sprengstoffgesetz bestehen.
(2) Gefahrstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind
1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3a sowie Stoffe und
Zubereitungen, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen,
2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder
Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden,
4. Stoffe und Zubereitungen, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht
erfüllen, aber aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder
toxikologischen Eigenschaften
und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort
vorhanden sind, eine Gefährdung für die Gesundheit und die Sicherheit der
Beschäftigten darstellen
können,
5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert im Sinne der Rechtsverordnung
nach Absatz 1 zugewiesen ist.
(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden,
a) nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke
hergestellt, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen,
b) nur auf bestimmte Art und Weise verwendet werden dürfen
oder
c) nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur an bestimmte Personen abgegeben
werden dürfen,
a) dies anzuzeigen hat,
b) dazu einer Erlaubnis bedarf,
c) bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit und Gesundheit genügen muss
oder
d) seine Sachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat,
a) nicht eingeführt oder nicht gehalten werden dürfen,
b) nur eingeführt oder gehalten werden dürfen, wenn geeignete Gegenmittel und
Behandlungsempfehlungen vom Einführer oder Tierhalter
bereitgehalten werden,
oder
c) nur eingeführt oder gehalten werden dürfen, wenn dies der zuständigen Behörde
zuvor angezeigt wird,
a) auf bestimmten Flächen nicht angepflanzt
oder
b) in Katalogen und Warenlisten nur mit einem Hinweis auf ihre Giftigkeit
angeboten werden dürfen.
1. wie derjenige, der andere mit der Herstellung oder Verwendung von Stoffen,
Zubereitungen oder Erzeugnissen beschäftigt, zu ermitteln hat, ob es
sich im Hinblick auf die vorgesehene Herstellung oder Verwendung um einen
Gefahrstoff handelt, soweit nicht bereits eine Einstufung nach den
Vorschriften des Dritten Abschnitts erfolgt ist,
2. dass derjenige, der andere mit der Herstellung oder Verwendung von
Gefahrstoffen beschäftigt, verpflichtet wird zu prüfen, ob Stoffe,
Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Herstellungs- oder Verwendungsverfahren mit
einem geringeren Risiko für die menschliche Gesundheit
verfügbar sind und dass er diese verwenden soll oder zu verwenden hat, soweit es
ihm zumutbar ist,
2a. dass der Hersteller oder Einführer dem Arbeitgeber auf Verlangen die
gefährlichen Inhaltsstoffe der Gefahrstoffe sowie die gültigen Grenzwerte
und, falls solche noch nicht vorhanden sind, Empfehlungen für einzuhaltende
Stoffkonzentrationen und die von den Gefahrstoffen ausgehenden
Gefahren oder die zu ergreifenden Maßnahmen mitzuteilen hat,
3. wie die Arbeitsstätte einschließlich der technischen Anlagen, die technischen
Arbeitsmittel und die Arbeitsverfahren beschaffen, eingerichtet sein
Chemikaliengesetz (ChemG)
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution www.bghw.de Seite 13 / 29
können,
5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert im Sinne der Rechtsverordnung
nach Absatz 1 zugewiesen ist.
(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden,
(4) Wegen der Anforderungen nach Absatz 3 kann auf jedermann zugängliche
Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist
1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die
Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
2. die Bekanntmachung bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf
hinzuweisen.
Sechster Abschnitt
Gute Laborpraxis
§ 19a
Gute Laborpraxis (GLP)
(1) Nicht-klinische gesundheits- und umweltrelevante Sicherheitsprüfungen von
Stoffen oder Zubereitungen, deren Ergebnisse eine Bewertung ihrer möglichen
Gefahren für Mensch und
Umwelt in einem Zulassungs-, Erlaubnis-, Registrierungs-, Anmelde- oder
Mitteilungsverfahren ermöglichen sollen, sind unter Einhaltung der Grundsätze
der Guten Laborpraxis nach dem
Anhang 1 zu diesem Gesetz durchzuführen, soweit gemeinschaftsrechtlich nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Der Antragsteller oder der Anmelde- oder Mitteilungspflichtige, der in einem
Verfahren nach Absatz 1 Prüfergebnisse vorlegt, hat nachzuweisen, dass die den
Prüfergebnissen zugrunde
liegenden Prüfungen den Anforderungen nach Anhang 1 entsprechen. Der Nachweis
ist zu erbringen durch
1. die Bescheinigung nach § 19b und
2. die schriftliche Erklärung des Prüfleiters, inwieweit die Prüfung nach den
Grundsätzen der Guten Laborpraxis durchgeführt worden ist.
Wird der Nachweis nicht erbracht, gelten die Prüfergebnisse als nicht vorgelegt.
(3) Bundesbehörden, die Prüfungen nach Absatz 1 durchführen, sind dafür
verantwortlich, dass in ihrem Aufgabenbereich die Grundsätze der Guten
Laborpraxis eingehalten werden.
(4) Die Aufbewahrungspflicht nach Nummer 10.2 des Anhangs 1 kann durch Übergabe
der Unterlagen und schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber oder einem
Dritten, die der
zuständigen Behörde mitzuteilen sind, übertragen werden.
1. wie derjenige, der andere mit der Herstellung oder Verwendung von Stoffen,
Zubereitungen oder Erzeugnissen beschäftigt, zu ermitteln hat, ob es
sich im Hinblick auf die vorgesehene Herstellung oder Verwendung um einen
Gefahrstoff handelt, soweit nicht bereits eine Einstufung nach den
Vorschriften des Dritten Abschnitts erfolgt ist,
2. dass derjenige, der andere mit der Herstellung oder Verwendung von
Gefahrstoffen beschäftigt, verpflichtet wird zu prüfen, ob Stoffe,
Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Herstellungs- oder Verwendungsverfahren mit
einem geringeren Risiko für die menschliche Gesundheit
verfügbar sind und dass er diese verwenden soll oder zu verwenden hat, soweit es
ihm zumutbar ist,
2a. dass der Hersteller oder Einführer dem Arbeitgeber auf Verlangen die
gefährlichen Inhaltsstoffe der Gefahrstoffe sowie die gültigen Grenzwerte
und, falls solche noch nicht vorhanden sind, Empfehlungen für einzuhaltende
Stoffkonzentrationen und die von den Gefahrstoffen ausgehenden
Gefahren oder die zu ergreifenden Maßnahmen mitzuteilen hat,
3. wie die Arbeitsstätte einschließlich der technischen Anlagen, die technischen
Arbeitsmittel und die Arbeitsverfahren beschaffen, eingerichtet sein
oder betrieben werden müssen, damit sie dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin
und Hygiene sowie den gesicherten sicherheitstechnischen,
arbeitsmedizinischen, hygienischen und sonstigen arbeitswissenschaftlichen
Erkenntnissen entsprechen, die zum Schutz der Beschäftigten zu
beachten sind,
4. wie der Betrieb geregelt sein muss, insbesondere
a) dass Stoffe und Zubereitungen bezeichnet und wie Gefahrstoffe
innerbetrieblich verpackt, gekennzeichnet und erfasst sein müssen, damit die
Beschäftigten durch eine ungeeignete Verpackung nicht gefährdet und durch eine
Kennzeichnung über die von ihnen ausgehenden Gefahren
unterrichtet werden,
b) wie das Herstellungs- oder Verwendungsverfahren gestaltet sein muss, damit
die Beschäftigten nicht gefährdet und die Grenzwerte oder
Richtwerte über die Konzentration gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen am
Arbeitsplatz nach dem Stand der Technik unterschritten werden,
c) welche Vorkehrungen getroffen werden müssen, damit Gefahrstoffe nicht in die
Hände Unbefugter gelangen oder sonst abhanden kommen,
d) welche persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und von den
Beschäftigten bestimmungsgemäß benutzt werden müssen,
e) wie die Zahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt werden,
beschränkt und wie die Dauer einer solchen Beschäftigung begrenzt
sein muss,
f) wie die Beschäftigten sich verhalten müssen, damit sie sich selbst und andere
nicht gefährden, und welche Voraussetzungen hierfür zu treffen
sind, insbesondere welche Kenntnisse und Fähigkeiten Beschäftigte haben müssen
und welche Nachweise hierüber zu erbringen sind,
g) unter welchen Umständen Zugangs- und Beschäftigungsbeschränkungen zum Schutz
der Beschäftigten vorgesehen werden müssen,
h) dass ein Projektleiter für bestimmte Herstellungs- oder Verwendungsverfahren
zu bestellen ist, welche Verantwortlichkeiten diesem
zuzuweisen sind und welche Sachkunde dieser nachzuweisen hat,
5. wie den Beschäftigten die anzuwendenden Vorschriften in einer
tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisung dauerhaft zur Kenntnis zu bringen sind
und in welchen Zeitabständen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden
Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu
unterweisen ist,
6. welche Vorkehrungen zur Verhinderung von Betriebsstörungen und zur Begrenzung
ihrer Auswirkungen für die Beschäftigten und welche
Maßnahmen zur Organisation der Ersten Hilfe zu treffen sind,
7. dass und welche verantwortlichen Aufsichtspersonen für Bereiche, in denen
Beschäftigte besonderen Gefahren ausgesetzt sind, bestellt und
welche Befugnisse ihnen übertragen werden müssen, damit die
Arbeitsschutzaufgaben erfüllt werden können,
8. dass im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten eine Gefahrenbeurteilung
vorzunehmen ist, welche Unterlagen hierfür zu erstellen sind und
dass diese Unterlagen zur Überprüfung der Gefahrenbeurteilung von der
zuständigen Landesbehörde der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin zugeleitet werden können,
9. welche Unterlagen zur Abwendung von Gefahren für die Beschäftigten zur
Einsicht durch die zuständige Landesbehörde bereitzuhalten und auf
Verlangen vorzulegen sind,
10. dass ein Herstellungs- oder Verwendungsverfahren, bei dem besondere Gefahren
für die Beschäftigten bestehen oder zu besorgen sind, der
zuständigen Landesbehörde angezeigt oder von der zuständigen Landesbehörde
erlaubt sein muss,
11. dass Arbeiten, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder Zubereitungen
freigesetzt werden können, nur von dafür behördlich anerkannten
Betrieben durchgeführt werden dürfen,
12. dass die Beschäftigten gesundheitlich zu überwachen sind, hierüber
Aufzeichnungen zu führen sind und zu diesem Zweck
a) derjenige, der andere mit der Herstellung oder Verwendung von Gefahrstoffen
beschäftigt, insbesondere verpflichtet werden kann, die
Beschäftigten ärztlich untersuchen zu lassen,
b) der Arzt, der mit einer Vorsorgeuntersuchung beauftragt ist, in Zusammenhang
mit dem Untersuchungsbefund bestimmte Pflichten zu erfüllen
hat, insbesondere hinsichtlich des Inhalts einer von ihm auszustellenden
Bescheinigung und der Unterrichtung und Beratung über das Ergebnis
der Untersuchung,
c) die zuständige Behörde entscheidet, wenn Feststellungen des Arztes für
unzutreffend gehalten werden,
d) die in die Aufzeichnung aufzunehmenden Daten dem zuständigen Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung oder einer von ihm beauftragten
Stelle zum Zwecke der Ermittlung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren oder
Berufskrankheiten übermittelt werden,
13. dass der Arbeitgeber dem Betriebs- oder Personalrat Vorgänge mitzuteilen
hat, die er erfahren muss, um seine Aufgaben erfüllen zu können,
14. dass die zuständigen Landesbehörden ermächtigt werden, zur Durchführung von
Rechtsverordnungen bestimmte Anordnungen im Einzelfall zu
erlassen, insbesondere bei Gefahr im Verzug auch gegen Aufsichtspersonen und
sonstige Beschäftigte,
15. dass die Betriebsanlagen und Arbeitsverfahren, in denen bestimmte
Gefahrstoffe hergestellt oder verwendet werden, durch einen Sachkundigen
oder einen Sachverständigen geprüft werden müssen.
§ 19b
GLP-Bescheinigung
(1) Die zuständige Behörde hat demjenigen, der Prüfungen nach § 19a Abs. 1
durchführt, auf Antrag eine Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der
Guten Laborpraxis zu
erteilen, wenn seine Prüfeinrichtung oder sein Prüfstandort und die von ihm
durchgeführten Prüfungen oder Phasen von Prüfungen den Grundsätzen der Guten
Laborpraxis nach Anhang 1
entsprechen. Den Antrag nach Satz 1 kann auch stellen, wer, ohne zu Prüfungen
nach § 19a Abs. 1 verpflichtet zu sein, ein berechtigtes Interesse glaubhaft
macht. In dem Fall des § 19a Abs.
3 wird der Bundesbehörde die Bescheinigung von ihrer Aufsichtsbehörde oder einer
von dieser bestimmten Stelle erteilt. Die Bescheinigung nach den S ätzen 1 und 3
ist nach dem Muster
des Anhangs 2 auszustellen.
(2) Der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 stehen gleich:
1. GLP-Bescheinigungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
aufgrund der
Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar
2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (ABl. EU
Nr. L 50 S. 28),
2. GLP-Bescheinigungen von Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen
Gemeinschaften sind, wenn die gegenseitige Anerkennung von GLP-Bescheinigungen
gewährleistet ist,
3. eine Bestätigung des Bundesinstitutes für Risikobewertung, dass eine
Prüfeinrichtung, die in einem Staat gelegen ist, der nicht Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften ist und
die gegenseitige Anerkennung von GLP-Bescheinigungen nicht gewährleistet, nach
den dem Bundesinstitut für Risikobewertung vorliegenden Erkenntnissen Prüfungen
nach den
Grundsätzen der Guten Laborpraxis durchführt.
§ 19c
Berichterstattung
(1) Die Bundesregierung erstattet jährlich bis zum 31. März für das vergangene
Kalenderjahr der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Bericht über die
Anwendung der
Grundsätze der Guten Laborpraxis im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Der Bericht
enthält ein Verzeichnis der inspizierten Prüfeinrichtungen und Prüfstandorte,
eine Angabe der Zeitpunkte,
zu denen Inspektionen durchgeführt wurden und eine Zusammenfassung der
Ergebnisse der Inspektionen. Die obersten Landesbehörden wirken bei der
Erstellung des Berichts mit und
übersenden ihre Beiträge bis zum 15. Februar für das vergangene Kalenderjahr dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann ein
Verzeichnis der Prüfeinrichtungen und Prüfstandorte, die Prüfungen oder Phasen
von Prüfungen unter
Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis durchführen, im Bundesanzeiger
veröffentlichen.
§ 19d
Ergänzende Vorschriften
(1) Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat, zusätzlich zu den Aufgaben, die
ihm durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder andere Rechtsvorschriften übertragen
sind, im Bereich der
Guten Laborpraxis folgende Aufgaben:
1. Erstellung, Führung und Fortschreibung des Verzeichnisses nach § 19c Abs. 2,
2. fachliche Beratung der Bundesregierung und der Länder, insbesondere bei der
Konkretisierung der Anforderungen an
3. fachliche Beratung der Bundesregierung im Rahmen von Konsultationsverfahren
mit der Kommission der Europ äischen Gemeinschaften und anderer Mitgliedstaaten,
4. Mitwirkung bei dem Vollzug von Vereinbarungen über die Gute Laborpraxis mit
Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften sind.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zur Weiterentwicklung der Guten Laborpraxis die Anhänge 1 und 2
zu ändern.
(3) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften über das Verfahren der behördlichen Überwachung. In der
allgemeinen
Verwaltungsvorschrift kann auch eine Übertragung der Veröffentlichungsbefugnis
auf das Bundesinstitut für Risikobewertung geregelt werden.
Siebter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 20
Vorlage von Prüfnachweisen
(1) Die vom Mitteilungspflichtigen vorzulegenden Prüfnachweise und die mit ihnen
einzureichenden sonstigen Unterlagen müssen die Beurteilung ermöglichen, ob die
Zubereitung, auf die
sie sich beziehen, schädliche Einwirkungen auf den Menschen oder die Umwelt hat.
Die vom Antragsteller in einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach
Abschnitt IIa
vorzulegenden Prüfnachweise und die mit ihnen einzureichenden sonstigen
Unterlagen und Proben müssen die Beurteilung ermöglichen, ob die Zulassungs-
oder
Registrierungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(2) Lassen die Prüfnachweise, sonstigen Unterlagen und Proben eine ausreichende
Beurteilung nicht zu, weil sie unvollst ändig oder fehlerhaft sind, oder ist
eine Vorlage weiterer
Prüfnachweise, Unterlagen oder ergänzender Auskünfte aufgrund eines Rechtsaktes
eines Organs der Europäischen Gemeinschaften erforderlich, hat der
Mitteilungspflichtige auf Verlangen
der Bundesstelle für Chemikalien oder der Antragsteller auf Verlangen der
Zulassungsstelle innerhalb einer von ihr gesetzten Frist die erforderlichen
Berichtigungen und Ergänzungen
vorzulegen. Die Bundesstelle für Chemikalien kann das Inverkehrbringen der
Zubereitung und die Zulassungsstelle das Inverkehrbringen des Biozid-Produktes
oder des Biozid-Wirkstoffes
untersagen, wenn einem Verlangen nach Satz 1 nicht fristgerecht entsprochen
wird. Rechtsbehelfe gegen die Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 haben keine
aufschiebende Wirkung.
(3) Lassen die Prüfnachweise, sonstigen Unterlagen und Proben eine ausreichende
Beurteilung nicht zu, obwohl sie weder unvollst ändig noch fehlerhaft sind, kann
die Bundesstelle für
Chemikalien vom Mitteilungspflichtigen oder die Zulassungsstelle vom
Antragsteller unter Festsetzung einer angemessenen Frist ergänzende Auskünfte zu
den ihr vorgelegten
Prüfnachweisen und sonstigen Unterlagen verlangen. Rechtsbehelfe gegen das
Auskunftsverlangen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Sofern die Vorlage von Prüfnachweisen nach dem Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse, im Falle der Zulassung oder Registrierung von Biozid-Produkten
auch aufgrund der Art
des Biozid-Produkts oder seiner vorgesehenen Verwendung nicht erforderlich oder
eine Prüfung technisch nicht möglich ist, ist die Nichtvorlage schriftlich zu
begr ünden.
(5) Wer verpflichtet ist, Antrags- oder Mitteilungsunterlagen, Prüfnachweise
oder Proben nach den §§ 12d bis 12i und §§ 16d bis 16f vorzulegen, hat je ein
Doppelstück dieser Unterlagen,
Prüfnachweise oder Proben bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem letztmaligen
Inverkehrbringen oder Herstellen des Stoffes oder der Zubereitung aufzubewahren.
Satz 1 gilt hinsichtlich
der Aufbewahrung von Proben nicht, wenn eine Aufbewahrung über den genannten
Zeitraum nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Inhalt und Form der Antrags- oder Mitteilungsunterlagen nach den
§§ 12d bis 12i und
§§ 16d bis 16f sowie Art und Umfang der Prüfnachweise und Proben nach den §§ 12d
bis 12i und § 16d näher zu bestimmen. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen,
dass Prüfverfahren,
bei denen Versuchstiere eingesetzt werden, durch Verfahren zu ersetzen sind, die
keinen, einen geringeren oder einen schonenderen Einsatz von Versuchstieren
erfordern, soweit dies nach
dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis im Hinblick auf den Versuchszweck
vertretbar und mit Rechtsakten von Organen der Europ äischen Gemeinschaften
vereinbar ist.
§ 20a
Verwendung von Prüfnachweisen eines Dritten, Voranfragepflicht
(1) Die Bundesstelle für Chemikalien kann zulassen, dass der
Mitteilungspflichtige auf einen Pr üfnachweis eines Dritten mit dessen
schriftlicher Zustimmung Bezug nimmt, soweit ihr der
Prüfnachweis vorliegt.
(2) Vor der Durchführung von Wirbeltierversuchen zur Vorbereitung eines Antrags
nach Abschnitt IIa oder einer Mitteilung hat derjenige, der die Vorlage des
Prüfnachweises beabsichtigt,
unter Nachweis der Berechtigung seines Interesses bei der Bundesstelle für
Chemikalien, im Falle der Vorbereitung von Anträgen nach Abschnitt IIa bei der
Zulassungsstelle anzufragen, ob
die Wirbeltierversuche erforderlich sind. Einer Vorlage von Pr üfnachweisen, die
Wirbeltierversuche voraussetzen, bedarf es nicht, soweit der Bundesstelle für
Chemikalien oder der
Zulassungsstelle ausreichende Erkenntnisse vorliegen. Stammen diese Erkenntnisse
aus Prüfnachweisen eines Dritten, deren Vorlage im Falle einer Mitteilung nicht
mehr als zehn Jahre,
im Falle eines Antrags nach Abschnitt IIa nicht mehr als die in § 12d Abs. 2
Satz 2 Nr. 2 genannten Fristen zurückliegt, teilt die Bundesstelle für
Chemikalien oder die Zulassungsstelle diesem
und dem Anfragenden unverzüglich mit, welche Prüfnachweise des Dritten sie
zugunsten des Anfragenden zu verwerten beabsichtigt, sowie jeweils Name und
Anschrift des anderen.
(3) Der Dritte kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach
Absatz 2 Satz 3 der Verwertung seines Prüfnachweises widersprechen. Im Falle des
Widerspruchs ist bei der
Zulassung oder Registrierung von Biozid-Produkten das Zulassungs- oder
Registrierungsverfahren für den Zeitraum auszusetzen, den der Anfragende für die
Beibringung eines eigenen
Prüfnachweises benötigen würde. Der Zeitraum der Verlängerung oder Aussetzung
ist auf Antrag eines Beteiligten nach Anhörung des Anfragenden und des Dritten
festzustellen.
(4) Werden Prüfnachweise im Falle des Absatzes 2 Satz 3 und 4 vor Ablauf der
dort genannten Fristen nach ihrer Vorlage durch den Dritten von der Bundesstelle
für Chemikalien oder der
Zulassungsstelle verwertet, hat der Dritte gegen denjenigen, zu dessen Gunsten
die Verwertung erfolgte, Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 50 vom Hundert
der von diesem durch die
Verwertung ersparten Aufwendungen und dieser gegen den Dritten Anspruch auf
Überlassung einer Ausfertigung der verwerteten Prüfnachweise. Im Falle der
Zulassung oder Registrierung
eines Biozid-Produkts kann der Dritte demjenigen, zu dessen Gunsten die
Verwertung des Prüfnachweises erfolgte, das Inverkehrbringen des Stoffes oder
des Biozid-Produkts untersagen,
solange dieser nicht die Vergütung gezahlt oder für sie in angemessener Höhe
Sicherheit geleistet hat.
(5) Sind von mehreren Vorlagepflichtigen gleichzeitig inhaltlich gleiche Pr
üfnachweise vorzulegen, so teilt die Bundesstelle für Chemikalien, im Falle von
Vorlagepflichten zu Biozid-Produkten
und Biozid-Wirkstoffen die Zulassungsstelle den Vorlagepflichtigen, die ihr
bekannt sind, mit, welcher Prüfnachweis von ihnen gemeinsam vorzulegen ist,
sowie jeweils Name und Anschrift
der anderen Beteiligten. Die Bundesstelle für Chemikalien oder die
Zulassungsstelle gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich innerhalb einer von ihr
zu bestimmenden Frist zu einigen, wer die
Prüfnachweise vorlegt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die
Bundesstelle für Chemikalien oder die Zulassungsstelle und unterrichtet hiervon
unverzüglich alle Beteiligten.
Diese sind, sofern sie ihren Zulassungs- oder Registrierungsantrag nicht
zurücknehmen oder sonst die Voraussetzungen ihrer Mitteilungspflicht entfallen,
verpflichtet, sich jeweils mit einem
der Zahl der beteiligten Vorlagepflichtigen entsprechenden Bruchteil an den
Aufwendungen für die Erstellung der Unterlagen zu beteiligen; sie haften als
Gesamtschuldner.
(6) Die Absätze 2, 4 Satz 1 und Absatz 5 gelten entsprechend für Fälle, in denen
der Zulassungsstelle aufgrund unmittelbar geltender Vorschriften in Rechtsakten
der Europäischen
Gemeinschaften nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG Prüfnachweise
vorzulegen sind.
§ 20b
Ausschüsse
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Ausschüsse zu bilden, denen die Aufgabe übertragen werden kann,
die das zuständige Bundesministerium amtlich bekannt machen kann.
§ 21
Überwachung
(1) Die zuständigen Landesbehörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und
der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen, soweit dieses
Gesetz keine
andere Regelung trifft.
(2) Absatz 1 gilt auch für EG-Verordnungen, die Sachbereiche dieses Gesetzes
betreffen, soweit die Überwachung ihrer Durchführung den Mitgliedstaaten
obliegt. Sind für die Durchführung
von EG-Verordnungen im Sinne des Satzes 1 die Entgegennahme und die
Weiterleitung von Informationen oder sonstige Mitwirkungsakte der
Mitgliedstaaten erforderlich, ist hierfür im Falle
von EG-Verordnungen, die auf der Grundlage der Richtlinie 98/8/EG erlassen
worden sind, die Zulassungsstelle und in den übrigen Fällen die Bundesstelle für
Chemikalien zuständig.
(2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes, der auf dieses Gesetz
gestützten
Rechtsverordnungen sowie der in Absatz 2 Satz 1 genannten EG-Verordnungen
1. die Zuständigkeit für bestimmte Genehmigungen und Einvernehmenserklärungen
abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 einer Bundesoberbehörde zu
übertragen, wenn diese
Genehmigungen oder Einvernehmenserklärungen bundeseinheitlich zu erfolgen haben
oder die Beurteilung von Sachverhalten voraussetzen, die in der Regel r äumlich
über den
Zuständigkeitsbereich eines Landes hinausgehen, sowie
2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 eine andere Bundesoberbehörde zu
bestimmen.
(3) Die zuständige Landesbehörde ist befugt, von natürlichen und juristischen
Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle zur Durchführung
dieses Gesetzes, der auf
dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen und der in Absatz 2 Satz 1 genannten
EG-Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen. In den Fällen des
Absatzes 2 Satz 2 stehen
1. die Bundesregierung oder die zuständigen Bundesministerien zu beraten,
insbesondere
a) bei der Entwicklung von Methoden für Prüfnachweise nach diesem Gesetz,
b) bei der Erarbeitung von Vorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung nach den §§ 14 und 19,
c) bei der Benennung von Stoffen und Zubereitungen, für die eine
Mitteilungspflicht nach § 16d begründet werden sollte,
d) beim Erlass von Verbots-, Beschränkungs- oder Schutzvorschriften nach § 17, §
18 oder § 19 und
e) bei der Weiterentwicklung der Guten Laborpraxis sowie
2. a) sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln sowie
sonstige arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln,
b) zum Schutz von Mensch und Umwelt Empfehlungen zu erarbeiten sowie
c) für Mensch und Umwelt nicht oder weniger gefährliche Stoffe, Zubereitungen,
Erzeugnisse und Verfahren vorzuschlagen,
Chemikaliengesetz (ChemG)
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(1) Die zuständigen Landesbehörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und
der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen, soweit dieses
Gesetz keine
andere Regelung trifft.
(2) Absatz 1 gilt auch für EG-Verordnungen, die Sachbereiche dieses Gesetzes
betreffen, soweit die Überwachung ihrer Durchführung den Mitgliedstaaten
obliegt. Sind für die Durchführung
von EG-Verordnungen im Sinne des Satzes 1 die Entgegennahme und die
Weiterleitung von Informationen oder sonstige Mitwirkungsakte der
Mitgliedstaaten erforderlich, ist hierfür im Falle
von EG-Verordnungen, die auf der Grundlage der Richtlinie 98/8/EG erlassen
worden sind, die Zulassungsstelle und in den übrigen Fällen die Bundesstelle für
Chemikalien zuständig.
(2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes, der auf dieses Gesetz
gestützten
Rechtsverordnungen sowie der in Absatz 2 Satz 1 genannten EG-Verordnungen
1. die Zuständigkeit für bestimmte Genehmigungen und Einvernehmenserklärungen
abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 einer Bundesoberbehörde zu
übertragen, wenn diese
Genehmigungen oder Einvernehmenserklärungen bundeseinheitlich zu erfolgen haben
oder die Beurteilung von Sachverhalten voraussetzen, die in der Regel r äumlich
über den
Zuständigkeitsbereich eines Landes hinausgehen, sowie
2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 eine andere Bundesoberbehörde zu
bestimmen.
(3) Die zuständige Landesbehörde ist befugt, von natürlichen und juristischen
Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle zur Durchführung
dieses Gesetzes, der auf
dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen und der in Absatz 2 Satz 1 genannten
EG-Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen. In den Fällen des
Absatzes 2 Satz 2 stehen
diese Befugnisse der dort bezeichneten, in den Fällen des Absatzes 2a der in der
Rechtsverordnung bezeichneten Bundesoberbehörde zu.
(4) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,
1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Geschäftsräume,
Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen, Proben von Stoffen, Zubereitungen
und Erzeugnissen nach ihrer
Auswahl zu fordern und zu entnehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des
Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen,
2. die Vorlage der Unterlagen über Anträge, Mitteilungen, Notifizierungen,
Registrierungen und Zulassungen sowie sonstiger Unterlagen nach diesem Gesetz,
den auf dieses Gesetz
gestützten Rechtsverordnungen und den in Absatz 2 Satz 1 genannten
EG-Verordnungen zu verlangen,
3. Arbeitseinrichtungen und Arbeitsschutzmittel zu prüfen,
4. Herstellungs- und Verwendungsverfahren zu untersuchen und insbesondere das
Vorhandensein und die Konzentration gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
festzustellen und zu
messen.
Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
können die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 auch in Wohnräumen und zu jeder
Tages- und Nachtzeit
getroffen werden. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1, 3
und 4 und Satz 2 zu dulden sowie die mit der Überwachung beauftragten Personen
zu unterstützen, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, insbesondere ihnen auf
Verlangen R äume, Behälter und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme von Proben
zu ermöglichen. Das
Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung
wird insoweit eingeschränkt.
(5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder
Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.
(6) Kann die zuständige Landesbehörde Art und Umfang der bei der Herstellung
oder Verwendung der in § 19 Abs. 2 genannten Stoffe, Zubereitungen und
Erzeugnisse drohenden oder
eingetretenen schädlichen Einwirkungen oder die zu ihrer Abwendung oder
Vorbeugung erforderlichen Maßnahmen nicht beurteilen, so kann sie hierzu vom
Hersteller oder Verwender
verlangen, dass er durch einen von der Behörde zu bestimmenden Sachverständigen
auf seine Kosten ein Gutachten erstatten lässt und ihr eine Ausfertigung des
Gutachtens vorlegt. Satz 1
gilt nicht, soweit in diesem Gesetz Prüfungen vorgeschrieben oder die
Voraussetzungen für die Anordnung von Prüfungen festgelegt sind.
(6a) Werden in das Inland verbrachte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse im
Sinne dieses Gesetzes aufgrund dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen
Rechtsverordnungen beanstandet, so können sie zur Rückgabe an den ausländischen
Lieferanten aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, sofern die
zuständige
Landesbehörde nicht etwas anderes bestimmt hat. Unberührt bleiben
zwischenstaatliche Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in
der Form eines Bundesgesetzes
zugestimmt haben, sowie Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft.
(7) Die Bundesstelle für Chemikalien, die Zulassungsstelle und die für die
Durchführung der Bewertung im Sinne dieses Gesetzes nach § 12j Abs. 2 und 3 zu
bestimmenden Stellen sind
verpflichtet, die Daten, die von ihnen aufgrund dieses Gesetzes, der auf
Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen und der in Absatz 2 Satz 1
genannten EG-Verordnungen
erhoben und gespeichert werden, den Behörden des Arbeitsschutzes, des
allgemeinen Gesundheitsschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes, der allgemeinen
Gefahrenabwehr und des
Brand- und Katastrophenschutzes der Länder sowie den Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung im Wege der Amtshilfe zur Verfügung zu stellen. § 16e Abs. 4
bleibt unberührt.
§ 21a
Mitwirkung von Zollstellen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen
wirken bei der Überwachung der Ein- und Ausfuhr derjenigen Stoffe, Zubereitungen
und Erzeugnisse mit,
die diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung oder einer der in § 21 Abs. 2 Satz 1 genannten EG-Verordnungen
unterliegen. Soweit dies zur
Überwachung der Durchführung dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes
ergangenen Verordnungen und der in Satz 1 genannten EG-Verordnungen erforderlich
ist, können sie
Informationen, die sie im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeit gewonnen haben,
den zuständigen Behörden mitteilen.
(2) Bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die in Absatz 1 genannten
Vorschriften, unterrichten die Zollstellen die zust ändigen Behörden. Sie können
die Stoffe, Zubereitungen und
Erzeugnisse sowie deren Beförderungs- und Verpackungsmittel auf Kosten und
Gefahr des Verfügungsberechtigten zurückweisen oder bis zur Behebung der
festgestellten Mängel oder bis
zur Entscheidung der zuständigen Behörde sicherstellen.
§ 22
Informationspflichten,
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
(1) Die Bundesstelle für Chemikalien und die zuständigen Landesbehörden
unterrichten sich gegenseitig über alle Erkenntnisse, die für die Wahrnehmung
ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den in §
21 Abs. 2 Satz 1 genannten EG-Verordnungen einschließlich der Erfüllung darin
enthaltener
Berichtspflichten gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
erforderlich sind. Die Bundesstelle für Chemikalien hat die zuständigen
Landesbehörden auf Verlangen zu
beraten. Soweit nach § 21 Abs. 2a Nr. 2 eine andere Bundesoberbehörde bestimmt
ist, bestehen die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten zwischen dieser
Behörde und den
zuständigen Landesbehörden.
(1a) Die Zulassungsstelle hat neben den ihr sonst durch dieses Gesetz
zugewiesenen Aufgaben
1. eine Kurzfassung der Unterlagen nach den §§ 12d, 12f bis 12i und 16f an die
zuständigen Landesbehörden weiterzuleiten und sie über das Ergebnis der
Bewertung der Unterlagen,
den Inhalt ihrer Zulassungs-, Registrierungs-, Anerkennungs- und
Genehmigungsbescheide sowie über Entscheidungen nach den §§ 12e und 12i zu
unterrichten,
2. die für den Vollzug des § 23 zuständigen Landesbehörden über alle
Erkenntnisse zu unterrichten, die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben
erforderlich sind, und sie auf Verlangen zu
beraten,
3. dem Hersteller oder Einführer über den in § 20a Abs. 2 geregelten Fall hinaus
auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmtes Biozid -Produkt bereits von ihr
zugelassen oder registriert
worden oder für es ein Zulassungs- oder Registrierungsantrag gestellt worden ist
oder ob ein bestimmter Biozid -Wirkstoff bereits in Anhang I, IA oder IB der
Richtlinie 98/8/EG
aufgeführt ist oder für ihn bereits Unterlagen nach § 12h eingereicht wurden,
4. die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sowie die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Erfüllung der in der Richtlinie
98/8/EG und den auf sie gestützten Rechtsakten von Organen der Europäischen
Gemeinschaften
hierzu enthaltenen Informationspflichten über Kenntnisse und Unterlagen, die sie
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt hat, und die von ihr getroffenen
Maßnahmen und
Entscheidungen zu unterrichten,
5. Informationen über physikalische, biologische, chemische und sonstige
Maßnahmen als Alternative oder zur Minimierung des Einsatzes von
Biozid-Produkten der Öffentlichkeit zur
Verfügung zu stellen.
(2) Angaben aus einer Mitteilung nach § 16f oder einem Verfahren nach Abschnitt
IIa, die ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellen, sind auf Antrag des
Mitteilungspflichtigen oder
des Antragstellers des Verfahrens nach Abschnitt IIa als vertraulich zu
kennzeichnen, soweit er glaubhaft macht, dass ihre Verbreitung ihm betrieblich
oder geschäftlich schaden könnte.
Angaben aus Mitteilungen oder Anträgen, die in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
eingereicht wurden, sind als vertraulich zu kennzeichnen, wenn die Stelle, die
die Mitteilung oder den Antrag entgegengenommen hat, sie als vertraulich
gekennzeichnet hat.
(3) Nicht unter das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne des Absatzes 2
fallen
1. die Handelsbezeichnung des Biozid-Produkts und die Bezeichnungen und der
Anteil des Biozid-Wirkstoffes oder der Biozid-Wirkstoffe sowie die Bezeichnung
sonstiger zur Einstufung
beitragender gefährlicher Inhaltsstoffe,
2. der Name und die Anschrift des Herstellers und des Mitteilungspflichtigen
oder Antragstellers, bei Biozid-Produkten auch der Name und die Anschrift des
Herstellers des Biozid-
Wirkstoffes,
3. die physikalisch-chemischen Eigenschaften,
4. Verfahren zur Unschädlichmachung,
5. Empfehlungen über die Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und über
Sofortmaßnahmen bei Unfällen,
6. die Auswertung der toxikologischen und ökotoxikologischen Versuche, bei
Biozid-Produkten auch die Zusammenfassung der Angaben zur Wirksamkeit und zur
möglichen
Chemikaliengesetz (ChemG)
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Verfügung zu stellen.
(2) Angaben aus einer Mitteilung nach § 16f oder einem Verfahren nach Abschnitt
IIa, die ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellen, sind auf Antrag des
Mitteilungspflichtigen oder
des Antragstellers des Verfahrens nach Abschnitt IIa als vertraulich zu
kennzeichnen, soweit er glaubhaft macht, dass ihre Verbreitung ihm betrieblich
oder geschäftlich schaden könnte.
Angaben aus Mitteilungen oder Anträgen, die in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
eingereicht wurden, sind als vertraulich zu kennzeichnen, wenn die Stelle, die
die Mitteilung oder den Antrag entgegengenommen hat, sie als vertraulich
gekennzeichnet hat.
(3) Nicht unter das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne des Absatzes 2
fallen
1. die Handelsbezeichnung des Biozid-Produkts und die Bezeichnungen und der
Anteil des Biozid-Wirkstoffes oder der Biozid-Wirkstoffe sowie die Bezeichnung
sonstiger zur Einstufung
beitragender gefährlicher Inhaltsstoffe,
2. der Name und die Anschrift des Herstellers und des Mitteilungspflichtigen
oder Antragstellers, bei Biozid-Produkten auch der Name und die Anschrift des
Herstellers des Biozid-
Wirkstoffes,
3. die physikalisch-chemischen Eigenschaften,
4. Verfahren zur Unschädlichmachung,
5. Empfehlungen über die Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und über
Sofortmaßnahmen bei Unfällen,
6. die Auswertung der toxikologischen und ökotoxikologischen Versuche, bei
Biozid-Produkten auch die Zusammenfassung der Angaben zur Wirksamkeit und zur
möglichen
Resistenzbildung,
7. (weggefallen)
8. der Inhalt des Sicherheitsdatenblattes sowie
9. für Stoffe, die in der Rechtsverordnung nach § 14 eingestuft sind, sowie für
Biozid-Produkte und die in ihnen enthaltenen Biozid-Wirkstoffe Analysenmethoden
zur Feststellung der
Exposition des Menschen und des Vorkommens in der Umwelt, bei Biozid-Produkten
Analysenmethoden auch zur Feststellung von Art und Menge der in ihnen
enthaltenen Wirkstoffe
und toxikologisch oder ökotoxikologisch relevanten Verunreinigungen.
(4) Die Daten nach Absatz 3 sind bei zugelassenen oder registrierten
Biozid-Produkten von der Zulassungsstelle und bei zugelassenen
Pflanzenschutzmitteln von dem Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, auf Anfrage dritter Staaten, in
die das Biozid-Produkt oder das Pflanzenschutzmittel von einem im
Geltungsbereich des Gesetzes
niedergelassenen Hersteller ausgeführt werden soll, diesen Staaten mitzuteilen.
(5) Die Zulassungsstelle veröffentlicht eine beschreibende Liste der
zugelassenen und registrierten Biozid-Produkte (Biozid-Produkte-Verzeichnis) mit
Angaben über die für die Verwendung
der Biozid-Produkte wichtigen Merkmale und Eigenschaften einschließlich
gegebenenfalls festgelegter Rückstandshöchstwerte und den Inhalt der Zulassung
oder Registrierung und
einschließlich des Zeitpunktes, bis zu dem die Zulassung oder Registrierung
gültig ist. Erkenntnisse aus der Praxis der Verwendung von Biozid-Produkten
sollen verwertet werden. Das
Biozid-Produkte-Verzeichnis ist allgemein verständlich und benutzerfreundlich zu
gestalten.
§ 23
Behördliche Anordnungen
(1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die
zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen
dieses Gesetz oder gegen die
nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen eine in § 21 Abs. 2
Satz 1 genannte EG-Verordnung notwendig sind.
(1a) Wird eine Anordnung nach Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist oder
eine solche für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt,
kann die zuständige Behörde die
von der Anordnung betroffene Arbeit ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der
Anordnung untersagen, wenn die Untersagung zum Schutz von Leben oder Gesundheit
der Beschäftigten
erforderlich ist.
(2) Die zuständige Landesbehörde kann für eine Dauer von höchstens drei Monaten
anordnen, dass ein gefährlicher Stoff, eine gefährliche Zubereitung oder ein
Erzeugnis, das einen
gefährlichen Stoff oder eine gefährliche Zubereitung freisetzen kann oder
enthält, nicht, nur unter bestimmten Voraussetzungen, nur in bestimmter
Beschaffenheit oder nur für bestimmte
Zwecke hergestellt in den Verkehr gebracht oder verwendet werden darf, soweit
Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse begründeter Verdacht
dafür vorliegen, dass von dem Stoff, der Zubereitung oder dem Erzeugnis eine
erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder die Umwelt
ausgeht. Die zuständige
Landesbehörde kann diese Anordnung aus wichtigem Grund um bis zu einem Jahr
verlängern. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn Anhaltspunkte, insbesondere
ein nach dem Stand
der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht, für die Annahme
bestehen, dass ein Stoff oder eine Zubereitung gefährlich ist. Anordnungen nach
Satz 1 und 2 können nur
ergehen, soweit dies gemeinschaftsrechtlich zulässig ist.
(3) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Absätzen 1a und 2 haben keine
aufschiebende Wirkung.
§ 24
Vollzug im Bereich der Bundeswehr
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der
Vollzug des Gesetzes, der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen und
der in § 21 Abs. 2 Satz 1
genannten EG-Verordnungen dem Bundesministerium der Verteidigung und den von ihm
bestimmten Stellen.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich in
Einzelfällen sowie für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse Ausnahmen
von den in Absatz 1
genannten Rechtsvorschriften zulassen, wenn dies im Interesse der
Landesverteidigung erforderlich und gemeinschaftsrechtlich zulässig ist.
§ 25
Angleichung an Gemeinschaftsrecht
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften
erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Verordnungen, Richtlinien oder
Entscheidungen des Rates oder der Kommission der Europ äischen Gemeinschaften,
die Sachbereiche
dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.
§ 25a
Kosten
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie nach EG-Verordnungen im Sinne des §
21 Abs. 2 Satz 1 sind
Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. § 8 bleibt unberührt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die
Gebührensätze für
Amtshandlungen der nach diesem Gesetz zuständigen Bundesbehörden näher zu
bestimmen. Für die Erhebung der Kosten für andere als in Satz 1 genannte
Amtshandlungen gilt
Landesrecht.
(3) Die dem Auskunftspflichtigen durch die Entnahme von Proben von Stoffen,
Zubereitungen und Erzeugnissen oder durch Messungen entstehenden eigenen
Aufwendungen hat er selbst
zu tragen.
§ 26
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. (weggefallen)
1a. (weggefallen)
1b. (weggefallen)
2. (weggefallen)
3. (weggefallen)
4. (weggefallen)
4a. entgegen § 12a Satz 1, § 12h Abs. 1 Satz 1 oder § 12i Abs. 4 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, ein Biozid-Produkt oder einen Biozid-
Wirkstoff in den Verkehr bringt,
4b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12i Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4c. ohne Genehmigung nach § 12i Abs. 3 Satz 1 einen Versuch durchführt,
5. a) entgegen § 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3,
einen Stoff, eine Zubereitung, einen Biozid-Wirkstoff, ein Biozid-
Produkt oder ein Erzeugnis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
einstuft, verpackt oder kennzeichnet,
b) entgegen § 15 Abs.1, auch in Verbindung mit Abs. 2, einen Stoff, eine
Zubereitung, ein Erzeugnis, einen Biozid-Wirkstoff oder ein Biozid-
Chemikaliengesetz (ChemG)
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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 Buchstabe b
mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 4a bis 4c, 5, 6, 6b, 7
Buchstabe a, Nr. 8 Buchstabe b, Nr. 10 und 11 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 Satz 2
2. (weggefallen)
3. im Übrigen die nach Landesrecht zuständige Behörde.
§ 27
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe b
oder Nr. 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4 oder 6 über
das Herstellen, das
Inverkehrbringen oder das Verwenden dort bezeichneter Stoffe, Zubereitungen,
Erzeugnisse, Biozid -Wirkstoffe oder Biozid-Produkte zuwiderhandelt, soweit sie
für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 über das Herstellen,
das Inverkehrbringen oder das Verwenden gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder
Erzeugnisse
zuwiderhandelt
oder
3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europ äischen
Gemeinschaften zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der
die in Nummer 1 genannten
Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. Die Bundesregierung
wird ermächtigt, soweit
dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Tatbestände zu bezeichnen,
die als Straftat nach Satz 1 zu ahnden sind.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer durch eine in Absatz 1 oder eine in § 26 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c, 5, 7
Buchstabe b, Nr. 8 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11
bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe.
1. (weggefallen)
1a. (weggefallen)
1b. (weggefallen)
2. (weggefallen)
3. (weggefallen)
4. (weggefallen)
4a. entgegen § 12a Satz 1, § 12h Abs. 1 Satz 1 oder § 12i Abs. 4 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, ein Biozid-Produkt oder einen Biozid-
Wirkstoff in den Verkehr bringt,
4b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12i Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4c. ohne Genehmigung nach § 12i Abs. 3 Satz 1 einen Versuch durchführt,
5. a) entgegen § 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3,
einen Stoff, eine Zubereitung, einen Biozid-Wirkstoff, ein Biozid-
Produkt oder ein Erzeugnis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
einstuft, verpackt oder kennzeichnet,
b) entgegen § 15 Abs.1, auch in Verbindung mit Abs. 2, einen Stoff, eine
Zubereitung, ein Erzeugnis, einen Biozid-Wirkstoff oder ein Biozid-
Produkt ohne die vorgeschriebene Verpackung oder Kennzeichnung in den Verkehr
bringt
oder
c) einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, d oder e über die
Verpackung und Kennzeichnung oder nach § 14 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe b oder Abs. 2 Satz 2 über die Mitlieferung bestimmter Angaben oder
Empfehlungen zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5a. entgegen § 15a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Abs. 2
Satz 1 für einen gefährlichen Stoff, eine gefährliche Zubereitung oder
ein Biozid-Produkt wirbt,
6. einer Rechtsverordnung nach § 16d oder § 16f Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
6a. entgegen § 16e Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 2 oder Nr. 3, oder entgegen
§ 16f Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht,
6b. entgegen § 16f Abs. 2 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt
7. einer Rechtsverordnung nach
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
a) § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe a, c oder d, jeweils auch
in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1,
b) § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, oder
c) § 17 Abs. 5
8. einer Rechtsverordnung nach
a) § 18 Abs. 1 über giftige Tiere und Pflanzen,
b) § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 über Maßnahmen zum Schutz von
Beschäftigten
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
8a. entgegen § 20a Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig anfragt, ob
Wirbeltierversuche erforderlich sind,
9. entgegen § 21 Abs. 3 eine Auskunft trotz Anmahnung nicht erteilt, entgegen §
21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Unterlagen nicht vorlegt oder einer Pflicht
nach § 21 Abs. 4 Satz 3 nicht nachkommt,
10. einer vollziehbaren Anordnung,
a) nach § 23 Abs. 1
oder
b) nach § 23 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 über das Herstellen, das
Inverkehrbringen oder das Verwenden von Stoffen, Zubereitungen
oder Erzeugnissen
zuwiderhandelt,
10a. einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 11 über Zulassungs- oder
Meldepflichten für bestimmte Biozid-Produkte zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
11. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften zuwiderhandelt, die Sachbereiche dieses Gesetzes
betrifft, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist und die
Zuwiderhandlung nicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 als Straftat geahndet
werden kann. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die einzelnen Tatbestände der
Rechtsakte, die nach Satz 1 als Ordnungswidrigkeiten mit
Geldbuße geahndet werden können, zu bezeichnen, soweit dies zur Durchführung der
Rechtsakte erforderlich ist.
a) die Zulassungsstelle und die Bundesstelle für Chemikalien jeweils für ihren
Geschäftsbereich gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2
oder
b) die in der Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 2a bezeichnete Bundesbehörde,
soweit ihr die in § 21 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Befugnisse
zustehen,
Chemikaliengesetz (ChemG)
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2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 über das Herstellen,
das Inverkehrbringen oder das Verwenden gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder
Erzeugnisse
zuwiderhandelt
oder
3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europ äischen
Gemeinschaften zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der
die in Nummer 1 genannten
Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. Die Bundesregierung
wird ermächtigt, soweit
dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Tatbestände zu bezeichnen,
die als Straftat nach Satz 1 zu ahnden sind.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer durch eine in Absatz 1 oder eine in § 26 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c, 5, 7
Buchstabe b, Nr. 8 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11
bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von Strafe nach Absatz 2 absehen, wenn der Täter freiwillig
die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter denselben
Voraussetzungen wird der
Täter nicht nach Absatz 4 Nr. 2 bestraft. Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr
abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu
erreichen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn die Tat nach den §§ 328, 330 oder
330a des Strafgesetzbuches mit gleicher oder schwererer Strafe bedroht ist.
§ 27a
Unwahre GLP-Erklärungen, Erschleichen der GLP-Bescheinigung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr die Erklärung nach § 19a Abs. 2 Satz 2
Nr. 2 der Wahrheit zuwider abgibt oder eine unwahre Erklärung gebraucht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Amtsträger, der innerhalb seiner Zuständigkeit eine unwahre
Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 oder eine unwahre Bestätigung nach § 19b Abs. 2
Nr. 3 erteilt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer bewirkt, dass eine unwahre Bescheinigung oder Bestätigung nach § 19b
erteilt wird, oder wer eine solche Bescheinigung oder Bestätigung zur Täuschung
im Rechtsverkehr
gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 27b
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. Dezember
2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
(REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der
Richtlinie
1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der
Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates
sowie der Richtlinien
91/155/EWG, 93/67/ EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. EU Nr. L
396 S. 1, 2007 Nr. L 136 S. 3) verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 5 einen Stoff als solchen, in einer Zubereitung oder in
einem Erzeugnis herstellt oder in Verkehr bringt,
2. in einem Registrierungsdossier nach Artikel 6 Abs. 1 oder Abs. 3 oder Artikel
7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder in einem Zulassungsantrag nach Artikel
62 Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 4 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht,
3. entgegen Artikel 37 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 39 Abs. 1 einen
Stoffsicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollst ändig oder nicht
rechtzeitig erstellt oder
4. entgegen Artikel 56 Abs. 1 einen dort genannten Stoff zur Verwendung in
Verkehr bringt oder selbst verwendet.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit
eines anderen oder fremde
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 fahrlässig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 bezeichnete
Handlung fahrlässig begeht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu hunderttausend Euro
geahndet werden.
§ 27c
Zuwiderhandlungen gegen Abgabevorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer eine in § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche Handlung
begeht, obwohl er weiß, dass der
gefährliche Stoff, die gefährliche Zubereitung oder das Erzeugnis für eine
rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht,
verwendet werden soll.
(2) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig nicht, dass der
gefährliche Stoff, die gefährliche Zubereitung oder das Erzeugnis für eine
rechtswidrige Tat, die den Tatbestand
eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 27d
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 27, 27b Abs. 1 bis 4 oder §
27c oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c, 5, 7 Buchstabe
a oder Buchstabe b, Nr. 10
oder Nr. 11 oder § 27b Abs. 5 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a
des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
anzuwenden.
Achter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 28
Übergangsregelung
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(8) Der Abschnitt IIa findet auf Biozid-Produkte, die ausschließlich Wirkstoffe
enthalten, die bereits vor dem 14. Mai 2000 zu anderen als zu Zwecken der
wissenschaftlichen oder der
verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung in Verkehr waren und noch nicht
in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt sind, keine Anwendung bis
zu dem Zeitpunkt, in dem
über die Aufnahme des Wirkstoffes oder der Wirkstoffe in Anhang I oder IA der
Richtlinie 98/8/EG entschieden wird, längstens jedoch bis zum 13. Mai 2010;
unmittelbar geltende Vorschriften in
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften aufgrund des Artikels 16 Abs. 2 der
Richtlinie 98/8/EG bleiben unberührt. Abweichend von § 12a Satz 1 dürfen die in
Satz 1 genannten Biozid-
Produkte, die lediglich einen Wirkstoff enthalten, ab dem Zeitpunkt der
Veröffentlichung der Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union, dass der
in ihnen enthaltene Wirkstoff in
Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen wird, für die Dauer des
Zulassungsverfahrens, des Registrierungsverfahrens oder des Verfahrens nach §
12g Abs. 1 Satz 1 weiter in
den Verkehr gebracht und verwendet werden, längstens jedoch bis zu der Frist für
die Erfüllung von Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 98/8/EG, die in der
jeweiligen im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlichten Richtlinie der Kommission zur Änderung der Richtlinie
98/8/EG zwecks Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Richtlinie
98/8/EG festgelegt ist. Enthalten
Biozid-Produkte mehr als einen Wirkstoff, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass die
Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 98/8/EG zu dem
Zeitpunkt endet, der in der Richtlinie
der Kommission über die Aufnahme des letzten Wirkstoffes in Anhang I oder IA der
Richtlinie 98/8/EG festgesetzt ist. Die Sätze 2 und 3 finden nur dann Anwendung,
wenn ein vollständiger
Antrag auf Zulassung, Registrierung oder Aufnahme des Verfahrens nach § 12g Abs.
1 Satz 1 bis spätestens 24 Monate nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der
Entscheidung über die
Aufnahme des Wirkstoffes oder des letzten Wirkstoffes in Anhang I oder IA der
Richtlinie 98/8/EG im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Zulassungsstelle
vorgelegt worden ist. Die
Sätze 2 bis 4 gelten ebenfalls für die Zulassung von Biozid-Produkten, wenn auf
eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 Bezug genommen werden soll, sofern
diese Zulassungsanträge
zusammen mit dem Zulassungsantrag nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit den §§ 12b
und 12d gestellt werden; über diese Zulassungsanträge entscheidet die
Zulassungsstelle nach der
Entscheidung über den Zulassungsantrag, mit dem die Rahmenformulierung verbunden
wird. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die §§ 30 und 31 des
Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches auf Biozid-Produkte im Sinne von Satz 1 zur Bekämpfung
von Mikroorganismen bei Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des
Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches und Biozid-Produkte im Sinne von Satz 1 zur
Insektenvertilgung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
ausgenommen Mittel, die
ausschließlich als Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes in
den Verkehr gebracht werden, sowie § 9 in Verbindung mit Anlage 7 (zu § 9) Nr. 2
und 3 der
Bedarfsgegenständeverordnung in der bis zum 27. Juni 2002 geltenden Fassung für
die dort jeweils in Spalte 2 genannten Biozid-Produkte entsprechend anzuwenden.
Der Abschnitt IIa findet
bis zum 14. Mai 2010 keine Anwendung auf Biozid-Produkte, die als Wirkstoffe
ausschließlich Lebens- oder Futtermittel im Sinne des Artikels 6 Satz 2 und 3
der Verordnung (EG) Nr.
1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des
Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG (ABl.
EU Nr. L 325 S. 3)
enthalten, die nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt
sind, sofern die Biozid-Produkte der Produktart 19 des Anhangs V der Richtlinie
98/8/EG angehören.
(9) (weggefallen)
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Ausnahme- und Übergangsvorschriften zu den Vorschriften des
Abschnitts IIa zu
erlassen, die
1. aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Einbeziehung
der Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
sind,
oder
2. aufgrund bindender Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften zur
Einbeziehung neuer Mitgliedstaaten
in das gemeinschaftliche System der Zulassung und Registrierung von
Biozid-Produkten nach der Richtlinie 98/8/EG erforderlich sind.
(11) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zu dem in § 1
genannten Zweck erforderlich ist, bis zum 13. Mai 2010 vorzuschreiben, dass bestimmte
Biozid-Produkte im Sinne von Absatz 8 Satz 1 erst in den Verkehr gebracht und
verwendet werden dürfen, nachdem sie
von der Zulassungsstelle zugelassen worden sind. In der Rechtsverordnung kann
von Anforderungen der Vorschriften des Abschnitts IIa abgewichen werden. Statt
einer Zulassung kann auch
ein Meldeverfahren vorgesehen werden.
§ 29
(Außerkrafttreten)
§ 30
Berlin-Klausel
(gegenstandslos)
§ 31
(Inkrafttreten)
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</html>
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