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Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für
Arbeitssicherheit
Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG
Vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885)
zuletzt geändert durch Artikel 226 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407)
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt
§ 1 Grundsatz
Zweiter Abschnitt
Betriebsärzte
§ 2 Bestellung von Betriebsärzten
§ 3 Aufgaben der Betriebsärzte
§ 4 Anforderungen an Betriebsärzte
Dritter Abschnitt
Fachkräfte für Arbeitsicherheit
§ 5 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
§ 6 Aufgaben von Fachkräften für Arbeitssicherheit
§ 7 Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Vierter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 8 Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde
§ 9 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
§ 10 Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
§ 11 Arbeitsschutzausschuß
§ 12 Behördliche Anordnungen
§ 13 Auskunfts- und Besichtigungsrechte
§ 14 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
§ 15 Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
§ 16 Öffentliche Verwaltung
§ 17 Nichtanwendung des Gesetzes
§ 18 Ausnahmen
§ 19 Überbetriebliche Dienste
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Änderung der Reichsversicherungsordnung
§ 22 Berlin-Klausel
§ 23 Inkrafttreten
Erster Abschnitt
§ 1
Grundsatz
Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte
für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei
der Unfallverhütung
unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass
1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den
besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,
2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur
Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden
können,
3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen
möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.
Zweiter Abschnitt
Betriebsärzte
§ 2
Bestellung von Betriebsärzten
(1) Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die in
§ 3 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick
auf
1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und
Gesundheitsgefahren,
2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der
Arbeitnehmerschaft und
3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art
der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten
Betriebsärzte ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er
verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu
stellen. Er hat sie über den Einsatz
von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag
beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsärzten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu
ermöglichen. Ist der Betriebsarzt als
Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung unter
Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten
der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist der
Betriebsarzt nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der
Fortbildung von der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben freizustellen.
§ 3
Aufgaben der Betriebsärzte
(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und
bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen.
Sie haben insbesondere
1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung
verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu
beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten
und im Zusammenhang damit
4. darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen
des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere
sie über die Unfall -
und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über
die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und
bei der
Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen
Hilfspersonals mitzuwirken.
(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis
arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt
unberührt.
(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der
Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.
§ 4
Anforderungen an Betriebsärzte
Der Arbeitgeber darf als Betriebsärzte nur Personen bestellen, die berechtigt
sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, und die über die zur Erfüllung der ihnen
übertragenen Aufgaben
erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.
Dritter Abschnitt
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
§ 5
Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure,
-techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten
Aufgaben zu übertragen, soweit
dies erforderlich ist im Hinblick auf
1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und
Gesundheitsgefahren,
2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der
Arbeitnehmerschaft,
3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der
für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,
4. die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1
Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen
des Arbeitsschutzes.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm bestellten Fachkräfte
für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben zu unterstützen;
insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und
Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie
über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten
Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.
(3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der
betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist
die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für
die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der
Arbeit freizustellen. Die Kosten der
Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht
als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung von der
Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben
freizustellen.
§ 6
Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim
Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit
einschließlich der
menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere
1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung
verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der
Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung
sicherheitstechnisch zu
überprüfen,
3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten
und im Zusammenhang damit
4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigte den Anforderungen
des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere
sie über die Unfall -
und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über
die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und
bei der Schulung
der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.
§ 7
Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(1) Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen
bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genügen: Der Sicherheitsingenieur
muss berechtigt sein, die
Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm
übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.
Der Sicherheitstechniker oder -
meister muss über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche
sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.
(2) Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall zulassen, dass an Stelle eines
Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu
führen, jemand bestellt
werden darf, der zur Erfüllung der sich aus § 6 ergebenden Aufgaben über
entsprechende Fachkenntnisse verfügt.
Vierter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 8
Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde
(1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung
ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei.
Sie dürfen wegen der
Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die
Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu
beachten.
(2) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder, wenn für einen
Betrieb mehrere Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt
sind, der leitende Betriebsarzt und die
leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit, unterstehen unmittelbar dem Leiter des
Betriebs.
(3) Können sich Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit über eine
von ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Maßnahme
mit dem Leiter des
Betriebs nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar dem
Arbeitgeber und, wenn dieser eine juristische Person ist, dem zuständigen
Mitglied des zur gesetzlichen
Vertretung berufenen Organs unterbreiten. Ist für einen Betrieb oder ein
Unternehmen ein leitender Betriebsarzt oder eine leitende Fachkraft für
Arbeitssicherheit bestellt, steht diesen das
Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt der Arbeitgeber oder das zuständige
Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs den Vorschlag ab, so
ist dies den Vorschlagenden
schriftlich mitzuteilen und zu begründen; der Betriebsrat erhält eine Abschrift.
§ 9
Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
(1) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten.
(2) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den
Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der
Unfallverhütung zu unterrichten; sie haben
ihm den Inhalt eines Vorschlages mitzuteilen, den sie nach § 8 Abs. 3 dem
Arbeitgeber machen. Sie haben den Betriebsrat auf sein Verlangen in
Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und
der Unfallverhütung zu beraten.
(3) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit
Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Das gleiche gilt, wenn
deren Aufgaben erweitert oder
eingeschränkt werden sollen; im übrigen gilt § 87 in Verbindung mit § 76 des
Betriebsverfassungsgesetzes. Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines
freiberuflich tätigen Arztes, einer
freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines
überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören.
§ 10
Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dazu gehört es insbesondere,
gemeinsame Betriebsbegehungen
vorzunehmen.
Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben mit den anderen im Betrieb für Angelegenheiten der
technischen Sicherheit, des
Gesundheits- und des Umweltschutzes beauftragten Personen zusammen.
§ 11
Arbeitsschutzausschuss
Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der
Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen
Arbeitsschutzausschuß zu bilden; bei der
Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und
nicht mehr als 30 Stunden mit
0,75 zu berücksichtigen.
Dieser Ausschuß setzt sich zusammen aus:
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der
Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal
vierteljährlich
zusammen.
§ 12
Behördliche Anordnungen
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der
Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den die gesetzlichen
Pflichten näher
bestimmenden Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften ergebenden
Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Bestellung von Betriebsärzten und
Fachkräften für
Arbeitssicherheit, zu treffen hat.
(2) Die zuständige Behörde hat, bevor sie eine Anordnung trifft,
1. den Arbeitgeber und den Betriebsrat zu hören und mit ihnen zu erörtern,
welche Maßnahmen angebracht erscheinen und
2. dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Gelegenheit zu
geben, an der Erörterung mit dem Arbeitgeber teilzunehmen und zu der von der
Behörde in Aussicht
genommenen Anordnung Stellung zu nehmen.
(3) Die zuständige Behörde hat dem Arbeitgeber zur Ausführung der Anordnung eine
angemessene Frist zu setzen.
(4) Die zuständige Behörde hat den Betriebsrat über eine gegenüber dem
Arbeitgeber getroffene Anordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
§ 13
Auskunfts- und Besichtigungsrechte
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen die zur
Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er kann die
Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten
während der üblichen Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen;
außerhalb dieser Zeit oder
wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie nur zur
Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
betreten und besichtigt werden. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
§ 14
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber
zur Erfüllung der sich
aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Soweit die Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigt sind, die gesetzlichen Pflichten
durch Unfallverhütungsvorschriften
näher zu bestimmen, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der
Ermächtigung erst Gebrauch, nachdem innerhalb einer von ihm gesetzten
angemessenen Frist der Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung eine entsprechende
Unfallverhütungsvorschrift nicht erlassen hat oder eine unzureichend gewordene
Unfallverhütungsvorschrift nicht ändert.
(2) weggefallen
§ 15
Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erläßt mit Zustimmung des
Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und den auf
Grund des Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen.
§ 16
Öffentliche Verwaltung
In Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der
sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist
ein den Grundsätzen dieses
Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer
Arbeitsschutz zu gewährleisten.
§ 17
Nichtanwendung des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit Arbeitnehmer im Haushalt
beschäftigt werden.
(2) Soweit im Bereich der Seeschiffahrt die Vorschriften der Verordnung über die
Seediensttauglichkeit und der Verordnung über die Krankenfürsorge auf
Kauffahrteischiffen gleichwertige
Regelungen enthalten, gelten diese Regelungen für die beschäftigten Kapitäne,
Besatzungsmitglieder und sonstige an Bord tätigen Personen deutscher Seeschiffe.
Soweit dieses Gesetz auf
die Seeschiffahrt nicht anwendbar ist, wird das Nähere durch Rechtsverordnungen
geregelt.
(3) Soweit das Bergrecht diesem Gesetz gleichwertige Regelungen enthält, gelten
diese Regelungen. Im übrigen gilt dieses Gesetz.
§ 18
Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber gestatten, auch solche Betriebsärzte
und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, die noch nicht über die
erforderliche Fachkunde im Sinne
des § 4 oder § 7 verfügen, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, in einer
festzulegenden Frist den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit
entsprechend fortbilden zu lassen.
§ 19
Überbetriebliche Dienste
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsärzte und Fachkräfte für
Arbeitssicherheit zu bestellen, kann auch dadurch erfüllt werden, dass der
Arbeitgeber einen überbetrieblichen Dienst von
Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der
Aufgaben nach § 3 oder § 6 verpflichtet.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig erteilt oder
3. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Besichtigung nicht duldet.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfundzwanzigtausend Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3
mit einer Geldbuße bis zu
500 Euro geahndet werden.
§ 21
Änderung der Reichsversicherungsordnung
§ 22
Berlin-Klausel
(gegenstandslos)
§ 23
Inkrafttreten
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