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Richtlinie 89/391/EWG des Rates
vom 12. Juni 1989
über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei
der Arbeit (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Abl.) 1989, Nr. L 183, S.
1)
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2007/30/EG des europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 (Amtsblatt
der Europäischen Union (Abl.) 2007, Nr. L 165, S. 23)
Inhaltsverzeichnis
ABSCHNITT I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1, Ziel der Richtlinie
Artikel 2, Anwendungsbereich
Artikel 3, Definitionen
Artikel 4, Vorkehrungen
ABSCHNITT II - PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS
Artikel 5, Allgemeine Vorschrift
Artikel 6, Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers
Artikel 7, Mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung beauftragte
Dienste
Artikel 8, Erste Hilfe, Brandbekämpfung, Evakuierung der Arbeitnehmer, ernste
und unmittelbare Gefahren
Artikel 9, Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
Artikel 10, Unterrichtung der Arbeitnehmer
Artikel 11, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
Artikel 12, Unterweisung der Arbeitnehmer
ABSCHNITT III - PFLICHTEN DES ARBEITNEHMERS
Artikel 13, Pflichten des Arbeitnehmers
ABSCHNITT IV - SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 14, Präventivmedizinische Überwachung
Artikel 15, Risikogruppen
Artikel 16, Einzelrichtlinien - Änderungen
Artikel 17, Ausschuß
Artikel 17a Durchführungsberichte
Artikel 18, Schlußbestimmungen
Artikel 19
Anhang - Liste der von Artikel 16 Absatz 1 erfaßten Bereiche
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Ziel der Richtlinie
(1) Ziel dieser Richtlinie ist die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz.
(2) Sie enthält zu diesem Zweck allgemeine Grundsätze für die Verhütung
berufsbedingter Gefahren, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, die
Ausschaltung von Risiko- und Unfallfaktoren, die Information, die Anhörung, die
ausgewogene Beteiligung nach den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken,
die Unterweisung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter sowie allgemeine Regeln
für die Durchführung dieser Grundsätze.
(3) Diese Richtlinie berührt nicht bereits geltende oder künftige nationale und
gemeinschaftliche Bestimmungen, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz günstiger sind.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf alle privaten oder öffentlichen
Tätigkeitsbereiche (gewerbliche, landwirtschaftliche, kaufmännische,
verwaltungsmäßige sowie dienstleistungs- oder
ausbildungsbezogene, kulturelle und Freizeittätigkeiten usw.).
(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung, soweit dem Besonderheiten
bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z.B. bei den
Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter
spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend
entgegenstehen.
In diesen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, daß unter Berücksichtigung der Ziele
dieser Richtlinie eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
gewährleistet ist.
Artikel 3
Definitionen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als:
a) Arbeitnehmer: jede Person, die von einem Arbeitgeber beschäftigt wird,
einschließlich Praktikanten und Lehrlingen, jedoch mit Ausnahme von
Hausangestellten;
b) Arbeitgeber: jede natürliche und juristische Person, die als Vertragspartei
des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer die Verantwortung für das
Unternehmen bzw. den Betrieb trägt;
c) Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und
beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer: jede Person, die gemäß den nationalen
Rechtsvorschriften bzw. Praktiken gewählt, ausgewählt oder benannt wurde, um die
Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Arbeitnehmer bei der Arbeit zu vertreten;
d) Gefahrenverhütung: sämtliche Bestimmungen oder Maßnahmen, die in einem
Unternehmen auf allen Tätigkeitsstufen zur Vermeidung oder Verringerung
berufsbedingter Gefahren eingeleitet oder vorgesehen werden.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um zu
gewährleisten, daß die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die
Arbeitnehmervertreter den für die Anwendung dieser
Richtlinie erforderlichen Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen insbesondere für eine angemessene Kontrolle und
Überwachung Sorge.
Abschnitt II
Pflichten des Arbeitgebers
Artikel 5
Allgemeine Vorschrift
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit
betreffen, zu sorgen.
(2) Zieht ein Arbeitgeber in Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 außerbetriebliche
Fachleute (Personen oder Dienste) hinzu, so enthebt ihn dies nicht seiner
diesbezüglichen Verantwortung.
(3) Die Pflichten der Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz berühren nicht den Grundsatz der
Verantwortung des Arbeitgebers.
(4) Diese Richtlinie steht nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, den
Ausschluß oder die Einschränkung der Verantwortung des Arbeitgebers bei
Vorkommnissen vorzusehen, die auf nicht von diesem zu vertretende anormale und
unvorhersehbare Umstände oder auf außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen
sind, deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, von der in Unterabsatz 1 genannten
Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Artikel 6
Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers
(1) Im Rahmen seiner Verpflichtungen trifft der Arbeitgeber die für die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen,
einschließlich der Maßnahmen zur
Verhütung berufsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie
der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.
Der Arbeitgeber muß darauf achten, daß diese Maßnahmen entsprechend den sich
ändernden Gegebenheiten angepaßt werden, und er muß eine Verbesserung der
bestehenden Arbeitsbedingungen anstreben.
(2) Der Arbeitgeber setzt die Maßnahmen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 ausgehend
von folgenden allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenverhütung um:
a) Vermeidung von Risiken;
b) Abschätzung nichtvermeidbarer Risiken;
c) Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
d) Berücksichtigung des Faktors "Mensch" bei derArbeit, insbesondere bei der
Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und
Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung
bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine
Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
e) Berücksichtigung des Stands der Technik;
f) Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
g) Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von
Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und
Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz;
h) Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz;
i) Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer.
(3) Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Richtlinie hat der Arbeitgeber
je nach Art der Tätigkeiten des Unternehmens bzw. Betriebs folgende
Verpflichtungen:
a) Beurteilung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer,
unter anderem bei der Auswahl von Arbeitsmitteln, chemischen Stoffen oder
Zubereitungen und bei der
Gestaltung der Arbeitsplätze. Die vom Arbeitgeber aufgrund dieser Beurteilung
getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie die von ihm angewendeten
Arbeits- und Produktionsverfahren müssen erforderlichenfalls
- einen höheren Grad an Sicherheit und einen besseren Gesundheitsschutz der
Arbeitnehmer gewährleisten;
- in alle Tätigkeiten des Unternehmens bzw. des Betriebes und auf allen
Führungsebenen einbezogen werden;
b) bei Übertragung von Aufgaben an einen Arbeitnehmer Berücksichtigung der
Eignung dieses Arbeitnehmers in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit;
c) bei der Planung und Einführung neuer Technologien sind die Arbeitnehmer bzw.
ihre Vertreter zu den Auswirkungen zu hören, die die Auswahl der Arbeitsmittel,
die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den
Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben;
d) es ist durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß nur die Arbeitnehmer,
die ausreichende Anweisungen erhalten haben, Zugang zu den Bereichen mit ernsten
und spezifischen Gefahren haben.
(4) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie müssen die
Arbeitgeber für den Fall, daß an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer
Unternehmen anwesend sind, bei der Durchführung der Sicherheits-, Hygiene- und
Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenarbeiten, je nach Art der Tätigkeiten beim
Gefahrenschutz und bei der Verhütung berufsbedingter Gefahren ihre Tätigkeiten
koordinieren und sich gegenseitig sowie ihre jeweiligen Arbeitnehmer bzw. deren
Vertreter über diese Gefahren informieren.
(5) Die Kosten für die Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen
dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.
Artikel 7
Mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung beauftragte Dienste
(1) Unbeschadet seiner Pflichten nach den Artikeln 5 und 6 benennt der
Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer, die er mit Schutzmaßnahmen und
Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren im Unternehmen bzw. im Betrieb
beauftragt.
(2) Den benannten Arbeitnehmern dürfen durch ihre Schutztätigkeiten und ihre
Tätigkeiten zur Verhütung berufsbedingter Gefahren keine Nachteile entstehen.
Die benannten Arbeitnehmer müssen, um den sich aus dieser Richtlinie ergebenden
Verpflichtungen nachkommen zu können, über die entsprechende Zeit verfügen.
(3) Reichen die Möglichkeiten im Unternehmen bzw. im Betrieb nicht aus, um die
Organisation dieser Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
durchzuführen, so muß der Arbeitgeber außerbetriebliche Fachleute (Personen oder
Dienste) hinzuziehen.
(4) Zieht der Arbeitgeber außerbetriebliche Fachleute hinzu, so hat er die
betreffenden Personen oder Dienste über diejenigen Faktoren zu unterrichten, von
denen bekannt ist oder vermutet wird, daß sie Auswirkungen auf die Sicherheit
und die Gesundheit der Arbeitnehmer haben, und ihnen Zugang zu den in Artikel 10
Absatz 2 genannten Informationen zu verschaffen.
(5) In allen Fällen gilt:
- die benannten Arbeitnehmer müssen über die erforderlichen Fähigkeiten und
Mittel verfügen,
- die hinzugezogenen außerbetrieblichen Personen oder Dienste müssen über die
erforderliche Eignung sowie die erforderlichen personellen und
berufsspezifischen Mittel verfügen und
- die benannten Arbeitnehmer und die hinzugezogenen außerbetrieblichen Personen
oder Dienste müssen über eine ausreichende Personalausstattung verfügen, so daß
sie die Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung übernehmen können,
wobei die Größe des Unternehmens bzw. des Betriebs und/oder der Grad der
Gefahren, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind, sowie deren Lokalisierung
innerhalb des gesamte n Unternehmens bzw. des Betriebs zu berücksichtigen sind.
(6) Der Schutz und die Verhütung von Gefahren für die Sicherheit und die
Gesundheit, die Gegenstand dieses Artikels sind, werden von einem oder mehreren
Arbeitnehmern bzw. von einem einzigen oder von verschiedenen Diensten
gewährleistet, der/die zu dem Unternehmen bzw. Betrieb gehört/gehören oder von
außen hinzugezogen wird/werden.
Der oder die Arbeitnehmer bzw. der Dienst oder die Dienste müssen
erforderlichenfalls zusammenarbeiten.
(7) Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten
und der Größe der Unternehmen die Unternehmenssparten festlegen, in denen der
Arbeitgeber die in Absatz 1 genannten Aufgaben selbst übernehmen kann, sofern er
die erforderlichen Fähigkeiten besitzt.
(8) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Fähigkeiten und Eignungen im Sinne
von Absatz 5 erforderlich sind.
Sie können festlegen, welche Personalausstattung im Sinne von Absatz 5
ausreichend ist.
Artikel 8
Erste Hilfe, Brandbekämpfung, Evakuierung der Arbeitnehmer, ernste und
unmittelbare Gefahren
(1) Der Arbeitgeber muß
- die der Art der Tätigkeiten und der Größe des Unternehmens bzw. Betriebs
angepaßten Maßnahmen treffen,
die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer
erforderlich sind, wobei der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen ist
und
- die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere im
Bereich der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der
Brandbekämpfung organisieren.
(2) In Anwendung von Absatz 1 muß der Arbeitgeber insbesondere diejenigen
Arbeitnehmer benennen, die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der
Arbeitnehmer zuständig sind. Diese Arbeitnehmer müssen, unter Berücksichtigung
der Größe bzw. der in diesem Unternehmen bzw. Betrieb bestehenden spezifischen
Gefahren, entsprechend ausgebildet und
zahlenmäßig stark genug sein sowie über die erforderliche Ausrüstung verfügen.
(3) Der Arbeitgeber
a) muß alle Arbeitnehmer, die einer ernsten und unmittelbaren Gefahr ausgesetzt
sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die
getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichten;
b) muß Maßnahmen treffen und Anweisungen erteilen, um den Arbeitnehmern bei
ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr zu ermöglichen, ihre
Tätigkeit einzustellen bzw. sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes
in Sicherheit zu bringen;
c) darf außer in begründeten Ausnahmefällen die Arbeitnehmer nicht auffordern,
ihre Tätigkeit in einer Arbeitssituation wieder aufzunehmen, in der eine ernste
und unmittelbare Gefahr fortbesteht.
(4) Einem Arbeitnehmer, der bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer
Gefahr seinen Arbeitsplatz bzw. einen gefährlichen Bereich verläßt, dürfen
dadurch keine Nachteile entstehen, und er muß gegen alle nachteiligen und
ungerechtfertigten Folgen entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
bzw. Praktiken geschützt werden.
(5) Der Arbeitgeber trägt dafür Sorge, daß jeder Arbeitnehmer, wenn er den
zuständigen Vorgesetzten nicht erreichen kann, in der Lage ist, bei ernster und
unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit bzw. die Sicherheit anderer
Personen unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und technischen Mittel die
geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Folgen einer solchen Gefahr
zu vermeiden. Aus seinem Handeln dürfen ihm keine Nachteile entstehen, es sei
denn, er hat unüberlegt oder grob fahrlässig gehandelt.
Artikel 9
Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber muß
a) über eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die
Sicherheit und die Gesundheit auch hinsichtlich der besonders gefährdeten
Arbeitnehmergruppen verfügen;
b) die durchzuführenden Schutzmaßnahmen und, falls notwendig, die zu
verwendenden Schutzmittel festlegen;
c) eine Liste der Arbeitsunfälle, die einen Arbeitsausfall von mehr als drei
Arbeitstagen für den Arbeitnehmer zur Folge hatten, führen;
d) für die zuständige Behörde im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften
bzw. Praktiken Berichte über die Arbeitsunfälle ausarbeiten, die die bei ihm
beschäftigten Arbeitnehmer erlitten haben.
(2) Die Mitgliedstaaten legen unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und
der Größe der Unternehmen die Pflichten der verschiedenen Unternehmenskategorien
betreffend die Erstellung der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen
Dokumente und bei der Erstellung der in Absatz 1 Buchstaben c) und d) genannten
Dokumente fest.
Artikel 10
Unterrichtung der Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitnehmer trifft die geeigneten Maßnahmen, damit die Arbeitnehmer
bzw. deren Vertreter im Unternehmen bzw. Betrieb gemäß den nationalen
Rechtsvorschriften bzw. Praktiken, die insbesondere der Unternehmens- bzw. der
Betriebsgröße Rechnung tragen können, alle erforderlichen Informationen erhalten
über:
a) die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie die Schutzmaßnahmen und
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Unternehmen bzw. im Betrieb im allgemeinen
und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen;
b) die in Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen.
(2) Der Arbeitgeber trifft die geeigneten Maßnahmen, damit die Arbeitgeber der
Arbeitnehmer der in seinem Unternehmen oder Betrieb hinzugezogenen
außerbetrieblichen Unternehmen bzw.
Betriebe gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken angemessen e
Informationen über die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Punkte
erhalten, die für die betreffenden Arbeitnehmer bestimmt sind.
(3) Der Arbeitgeber trifft die geeigneten Maßnahmen, damit die Arbeitnehmer mit
einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der
Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei
der Sicherheit und bei m Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zur Ausübung ihrer
jeweiligen Tätigkeiten gemäß den nationalen
Rechtsvorschriften bzw. Praktiken Zugang haben
a) zu der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Evaluierung
der Gefahren und zu der Aufstellung der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen;
b) zu der Liste und den Berichten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c) und d);
c) zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur
Gefahrenverhütung ergeben, sowie zu Informationen der für Sicherheit und
Gesundheitsschutz zuständigen Behörden und Organe.
Artikel 11
Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
(1) Die Arbeitgeber hören die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter an und
ermöglichen deren Beteiligung bei allen Fragen betreffend die Sicherheit und die
Gesundheit am Arbeitsplatz.
Dies beinhaltet:
- die Anhörung der Arbeitnehmer;
- das Recht der Arbeitnehmer bzw. ihrer Vertreter, Vorschläge zu unterbreiten;
- die ausgewogene Beteiligung nach den nationalen Rechtsvorschriften bzw.
Praktiken.
(2) Die Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen
Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer werden
in ausgewogener Weise nach
den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken beteiligt oder werden im vor
aus vom Arbeitgeber gehört:
a) zu jeder Aktion, die wesentliche Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit
haben kann;
b) zu der Benennung der Arbeitnehmer gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8
Absatz 2 sowie zu den Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1;
c) zu den Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10;
d) zur etwaigen Hinzuziehung außerbetrieblicher Fachleute (Personen oder
Dienste) gemäß Artikel 7 Absatz 3;
e) zur Planung und Organisation der in Artikel 12 vorgesehenen Unterweisung.
(3) Die Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit
und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer haben das Recht, den Arbeitgeber um
geeignete Maßnahmen zu ersuchen und ihm diesbezüglich Vorschläge zu
unterbreiten, um so jeder Gefahr für die Arbeitnehmer vorzubeugen und/oder die
Gefahrenquellen auszuschalten.
(4) Den in Absatz 2 genannten Arbeitnehmern und den in den Absätzen 2 und 3
genannten Arbeitnehmervertretern dürfen aufgrund ihrer in den Absätzen 2 und 3
genannten jeweiligen Tätigkeit keinerlei Nachteile entstehen.
(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmervertretern mit einer
besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der
Arbeitnehmer eine ausreichende Arbeitsbefreiung ohne Lohnausfall zu gewähren und
ihnen die erforderlichen Mitte l zur Verfügung zu stellen, um ihnen die
Wahrnehmung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte und Aufgaben zu
ermöglichen.
(6) Die Arbeitnehmer bzw. ihre Vertreter haben das Recht, sich gemäß den
nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken an die für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständige Behörde zu wenden, wenn sie der
Auffassung sind, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und
bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen. Die Vertreter der
Arbeitnehmer müssen die Möglichkeit haben, bei Besuchen und Kontrollen der
zuständigen Behörde ihre Bemerkungen vorzubringen.
Artikel 12
Unterweisung der Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber muß dafür sorgen, daß jeder Arbeitnehmer zum Zeitpunkt
- seiner Einstellung,
- einer Versetzung oder einer Veränderung seines Aufgabenbereichs,
- der Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
- der Einführung einer neuen Technologie
eine ausreichende und angemessene Unterweisung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz, insbesondere in Form von Informationen und Anweisungen,
erhält, die eigens auf seinen Arbeitsplatz oder seinen Aufgabenbereich
ausgerichtet ist.
Diese Unterweisung muß
- an die Entwicklung der Gefahrensmomente und an die Entstehung neuer Gefahren
angepaßt sein und
- erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
(2) Der Arbeitgeber muß sich vergewissern, daß Arbeitnehmer außerbetrieblicher
Firmen, die in seinem Unternehmen bzw. Betrieb zum Einsatz kommen, angemessene
Anweisungen
hinsichtlich der Sicherheits- und Gesundheitsrisiken während ihrer Tätigkeit in
seinem Unternehmen oder Betrieb erhalten haben.
(3) Die Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit
und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine angemessene
Unterweisung.
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 vorgesehene Unterweisung darf nicht zu Lasten
der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter gehen.
Die in Absatz 1 vorgesehene Unterweisung muß während der Arbeitszeit erfolgen.
Die in Absatz 3 vorgesehene Unterweisung muß während der Arbeitszeit oder
entsprechend den nationalen Praktiken entweder innerhalb oder außerhalb des
Unternehmens bzw. Betriebs erfolgen.
Abschnitt III
Pflichten des Arbeitnehmers
Artikel 13
(1) Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, nach seinen Möglichkeiten für seine
eigene Sicherheit und Gesundheit sowie für die Sicherheit und die Gesundheit
derjenigen Personen Sorge zu tragen, die von seinen Handlungen oder
Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind, und zwar gemäß seiner Unterweisung
und den Anweisungen des Arbeitgebers.
(2) Zur Verwirklichung dieser Ziele ist jeder Arbeitnehmer insbesondere
verpflichtet, gemäß seiner Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers
a) Maschinen, Geräte, Werkzeuge, gefährliche Stoffe, Transportmittel und
sonstige Mittel ordnungsgemäß zu benutzen;
b) die ihm zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung ordnungsgemäß zu
benutzen und sie nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern;
c) Schutzvorrichtungen insbesondere an Maschinen, Geräten, Werkzeugen, Anlagen
und Gebäuden nicht außer Betrieb zu setzen, willkürlich zu verändern oder
umzustellen und diese
Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen;
d) dem Arbeitgeber bzw. den Arbeitnehmern mit einer besonderen Funktion bei der
Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer jede von ihm
festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit
sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden;
e) gemeinsam mit dem Arbeitgeber bzw. den Arbeitnehmern mit einer besonderen
Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gemäß
den nationalen
Praktiken so lange wie nötig darauf hinzuwirken, daß die Ausführung aller
Aufgaben und die Einhaltung aller Auflagen, die von der zuständigen Behörde für
die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vorgeschrieben sind,
ermöglicht werden;
f) gemeinsam mit dem Arbeitgeber bzw. den Arbeitnehmern mit einer besonderen
Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gemäß
den nationalen Praktiken so lange wie nötig darauf hinzuwirken, daß der
Arbeitgeber gewährleisten kann, daß das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen
sicher sind und keine Gefahren für die Sicherheit und die
Gesundheit innerhalb des Tätigkeitsbereichs der Arbeitnehmer aufweisen.
Abschnitt IV
Sonstige Bestimmungen
Artikel 14
Präventivmedizinische Überwachung
(1) Zur Gewährleistung einer geeigneten Überwachung der Gesundheit der
Arbeitnehmer je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz werden Maßnahmen im
Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken getroffen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind so konzipiert, daß jeder
Arbeitnehmer sich auf Wunsch einer regelmäßigen präventivmedizinischen
Überwachung unterziehen kann.
(3) Die präventivmedizinische Überwachung kann Bestandteil eines nationalen
Gesundheitsfürsorgesystems sein.
Artikel 15
Risikogruppen
Besonders gefährdete Risikogruppen müssen gegen die speziell sie bedrohenden
Gefahren geschützt werden.
Artikel 16
Einzelrichtlinien - Änderungen
Allgemeiner Geltungsbereich dieser Richtlinie
(1) Der Rat erläßt auf der Grundlage eines auf Artikel 118 a des Vertrages
beruhenden Vorschlags der Kommission Einzelrichtlinien, unter anderem für die im
Anhang aufgeführten Bereiche.
(2) Diese Richtlinie und - unbeschadet des Verfahrens nach Artikel 17 für
technische Anpassungen - die Einzelrichtlinien können nach dem Verfahren des
Artikels 118 a des Vertrages
geändert werden.
(3) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten uneingeschränkt für alle Bereiche,
die unter die Einzelrichtlinien fallen; gegebenenfalls bestehende strengere bzw.
spezifische Bestimmungen in diesen Einzelrichtlinien bleiben unberührt.
Artikel 17
Ausschuß
(1) Bei rein technischen Anpassungen in den in Artikel 16 Absatz 1 genannten
Einzelrichtlinien unter Berücksichtigung
- der im Hinblick auf die technische Harmonisierung und Normung verabschiedeten
Richtlinien und/oder
- des technischen Fortschritts, der Entwicklung der internationalen Vorschriften
oder Spezifikationen und des Wissensstandes
wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der
Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den
Vorsitz führt.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu
treffenden Maßnahmen.
Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist
ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der
betreffenden Frage festsetzen kann.
Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2
des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu
fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die
Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel
gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(3) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der
Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmt.
Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht
überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem
Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat
beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von
drei Monaten von der Befassung des Rates an keinen Beschluß gefaßt, so werden
die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.
Artikel 17a
Durchführungsberichte
(1) Alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Gesamtbericht
über die praktische Durchführung dieser Richtlinie sowie ihrer Einzelrichtlinien
im Sinne von Artikel 16
Absatz 1 vor, wobei auf die Standpunkte der Sozialpartner einzugehen ist. Der
Bericht enthält eine Beurteilung der diversen Punkte, die mit der praktischen
Durchführung der verschiedenen
Richtlinien zusammenhängen, und liefert nach dem Geschlecht aufgeschlüsselte
Daten, sofern dies möglich und sinnvoll ist.
(2) Die Struktur des Berichts wird zusammen mit einem Fragebogen mit näheren
Angaben zu dessen Inhalt von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Beratenden
Ausschuss für
Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz festgelegt.
Der Bericht umfasst einen allgemeinen Teil, in dem die Bestimmungen der
derzeitigen Richtlinie behandelt werden, die die gemeinsamen Grundsätze und
Punkte betreffen, die für alle in
Absatz 1 erwähnten Richtlinien gelten.
Der allgemeine Teil wird durch spezielle Kapitel über die Durchführung der
besonderen Aspekte der einzelnen Richtlinien unter Einbeziehung etwa vorhandener
spezieller Indikatoren ergänzt.
(3) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten die Berichtsstruktur zusammen
mit dem genannten Fragebogen mindestens sechs Monate vor Ende des
Berichtszeitraums. Der Bericht
ist bei der Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des von ihm
erfassten Fünfjahreszeitraums einzureichen.
(4) Auf der Grundlage dieser Berichte nimmt die Kommission eine Gesamtbewertung
der Durchführung der betreffenden Richtlinien vor, insbesondere hinsichtlich
ihrer Relevanz sowie der in
den einschlägigen Bereichen erfolgten Forschungsarbeiten und gewonnenen neuen
wissenschaftlichen Erkenntnisse. Die Kommission erstattet dem Europäischen
Parlament, dem Rat,
dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Beratenden Ausschuss
für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz innerhalb von 36 Monaten nach
Ablauf des
Fünfjahreszeitraums Bericht über die Ergebnisse dieser Bewertung und, falls
erforderlich, über etwaige Initiativen zur Verbesserung des Funktionierens des
rechtlichen Rahmens.
(5) Der erste Bericht umfasst den Zeitraum 2007—2012.
Artikel 18
Schlußbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992
nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften mit, die auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet
bereits erlassen worden sind oder von ihnen erlassen werden.
(3) (aufgehoben)
(4) (aufgehoben)
Artikel 19
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang
Liste der von Artikel 16 Absatz 1 erfaßten Bereiche
- Arbeitsstätten
- Arbeitsmittel
- Persönliche Schutzausrüstungen
- Arbeiten mit Bildschirmgeräten
- Handhabung schwerer Lasten, die Gefährdungen der Lendenwirbelsäule mit sich
bringen
- Baustellen und Wanderbaustellen
- Fischerei und Landwirtschaft
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