|
Maastrichter Vertrag
Der Vertrag über die Europäische Union wurde am 7. Februar
1992 im niederländischen Maastricht vom Europäischen Rat unterzeichnet und
stellt den bis dahin größten Schritt der europäischen Integration seit der
Gründung der Europäischen Gemeinschaft dar. Mit diesem Vertragswerk, das an die
Seite der 1957 geschlossenen Römischen Verträge trat, wurde die Europäische
Union als übergeordneter Verbund für die Europäischen Gemeinschaften, die
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie die Zusammenarbeit in den
Bereichen Justiz und Inneres gegründet.
Inhalt (in Auszügen)
Artikel 100
Artikel 100a
Artikel 118a
Art. 100 Richtlinien zur Angleichung gewisser Rechtsvorschriften
Der Rat erläßt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien
für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedsstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren
des Gemeinsamen Marktes auswirken.
Art. 100a Beschlußverfahren; einzelstaatliche Bestimmungen; Schutzklausel
(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt abweichend von
Artikel 100 für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 7a die nachstehende
Regelung. Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b und nach
Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung
der Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die
Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestimmungen über die Steuern, die Bestimmungen
über die Freizügigkeit und die Bestimmungen über die Rechte und Interessen der
Arbeitnehmer.
(3) Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 in den Bereichen
Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen
Schutzniveau aus.
(4) Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat mit qualifizierter Mehrheit eine
Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche
Bestimmungen anzuwenden, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels
36 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz
gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen der Kommission mit.
Die Kommission bestätigt die betreffenden Bestimmungen, nachdem sie sich
vergewissert hat, daß sie kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und
keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten
darstellen.
In Abweichung von dem Verfahren der Artikel 169 und 170 kann die Kommission oder
ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder
der Staat der Auffassung ist, daß ein anderer Mitgliedstaat die in diesem
Artikel vorgesehenen Befugnisse missbraucht.
(5) Die vorgenannten Harmonisierungsmaßnahmen sind in geeigneten Fällen mit
einer Schutzklausel verbunden, die die Mitgliedstaaten ermächtigt, aus einem
oder mehreren der in Artikel 36 genannten nichtwirtschaftlichen Gründen
vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren
unterliegen.
Art. 118a Verbesserung der Arbeitsumwelt; Mindestvorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Verbesserung insbesondere der
Arbeitsumwelt zu fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer
zu schützen und setzen sich die Harmonisierung der in diesem Bereich bestehenden
Bedingungen bei gleichzeitigem Fortschritt zum Ziel.
(2) Als Beitrag zur Verwirklichung des Ziels gemäß Absatz 1 erläßt der Rat gemäß
dem Verfahren des Artikels 189c und nach Anhörung des Wirtschafts- und
Sozialausschusses unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten
bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien
Mindestvorschriften, die schrittweise anzuwenden sind.
Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen
Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein und
Mittelbetrieben entgegenstehen.
(3) Die auf Grund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen hindern die einzelnen
Mitgliedstaaten nicht daran, Maßnahmen zum verstärkten Schutz der
Arbeitsbedingungen beizubehalten oder zu ergreifen, die mit diesem Vertrag
vereinbar sind.
|