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Unfallverhütungsvorschrift
BGV D6 - Krane
vom 01. Dezember 1974
in der Fassung vom 01. April 2001
mit Durchführungsanweisungen vom April 2001
Aktualisierte Nachdruckfassung April 2005
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW)
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Regeln der Technik
II. Bau und Ausrüstung
a) Gemeinsame Bestimmungen
§ 3a Krane im Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der
Arbeitsmittelbenutzungsverordnung
§ 4 Fabrikschild
§ 5 Belastungsangaben
§ 6 Verbotsschild
§ 7 Steuerstände und Steuereinrichtungen
§ 8 Zugänge zu Steuerständen
§ 9 Bühnen und Laufstege
§ 10 Arbeitsstände und Arbeitsbühnen
§ 11 Sicherheitsabstände
§ 12 Sicherung gegen Entgleisen, Um- und Abstürzen
§ 13 Schienenräumer
§ 14 Fahr- und Drehwerksbremsen, Sicherung gegen ungewollte Kranbewegungen
§ 15 Notendhalteinrichtungen
§ 16 Lastmomentbegrenzer
§ 17 Höchstgeschwindigkeit flurbedienter Krane
§ 18 Gleisanlagen
§ 19 Fahrbahnbegrenzungen
§ 20 Warneinrichtung
§ 21 Montageanweisung
§ 22 Abspannseile
b) Zusätzliche Bestimmungen für programmgesteuerte Krane
§ 23 Schutz gegen Anfahren und Herabfallen der Last
§ 24 Nothalteinrichtungen
III. Prüfungen
§ 25 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen
§ 26 Wiederkehrende Prüfungen
§ 27 Prüfbuch
§ 28 Sachverständige
IV. Betrieb
§ 28a Allgemeines
§ 29 Kranführer, Instandhaltungspersonal
§ 30 Pflichten des Kranführers
§ 31 Tragfähigkeit, Belastung
§ 32 Sicherheitsabstände
§ 33 Zusammenarbeit mehrerer Krane
§ 34 Betriebsanweisung
§ 35 Betreten und Verlassen von Kranen
§ 36 Personentransport
§ 37 Schrägziehen, Schleifen von Lasten sowie Bewegen von Fahrzeugen mit Kranen
§ 38 Losreißen festsitzender Lasten
§ 39 Einsatz bei Gefahren durch elektrischen Strom
§ 40 Aufbau, Abbau und Umrüsten ortsveränderlicher Krane
§ 41 Wartungs- und Inspektionsarbeiten
§ 42 Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Kranen und Arbeiten im
Kranfahrbereich
§ 43 Wiederinbetriebnahme nach Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten
V. Ordnungswidrigkeiten
§ 44 Ordnungswidrigkeiten
VI. Inkrafttreten
§ 45 Inkrafttreten
VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 46 gestrichen
§ 47 a) Ausnahmen für Brückenkrane
§ 48 b) Ausnahmen für Portalkrane
§ 49 c) Ausnahmen für Schienenlaufkatzen
§ 50 d) Ausnahmen für Auslegerkrane
§ 51 e) Ausnahmen für Turmdrehkrane
Durchführungsanweisungen
Stichwortverzeichnis
I. Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Krane einschließlich ihrer
Tragkonstruktion und Ausrüstung. DA
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für
1. Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder
maschinellen Einrichtungen sind und die ausschlie ßlich zu deren Beschickung
dienen,
2. Krane auf Seeschiffen,
3. Schwenkarmaufzüge auf Baustellen und Doppelrahmenstützenaufzüge auf
Baustellen. DA
DA zu § 1 Abs. 1:
Tragkonstruktionen sind z. B. Kranbahnen, Kranfundamente. Ausr üstungen sind z.
B. Hauptschleifleitungen, Netzanschlussschalter, Fahrbahnlaufstege,
Aufstiegsbühnen.
DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:
Derartige Hebeeinrichtungen können integrierter Bestandteil sein von z. B.
Blockbandsägeanlagen, Pressen zur Herstellung von Betonsteinen oder
Pressspanplatten, mechanischen
Bearbeitungszentren, Transferstraßen, galvanotechnischen Anlagen.
Ladekrane auf Fahrzeugen oder schienengebundenen Transportwagen, z. B.
Rundholzsortierwagen, fallen nicht unter die Ausnahme.
DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 3:
Siehe BGR 500 – Kap. 2.30 "Betreiben von Bauaufzügen zur Beförderung von
Gütern".
§ 2
Begriffsbestimmung
(1) Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten
mit einem Tragmittel heben und zus ätzlich in eine oder mehrere Richtungen
bewegen können. DA
(2) LKW-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fahrzeugkrane,
die vorwiegend zum Be- und Entladen der Ladefläche des Fahrzeuges gebaut und
bestimmt sind, deren
Lastmoment 30 mt nicht überschreiten und deren Auslegerlänge 15 m nicht
überschreiten. DA
(3) LKW-Anbaukrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
LKW-Ladekrane, die mit Einrichtungen zum betriebsmäßigen An- und Abbau an
Lastkraftwagen versehen sind.
(4) Langholz-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
LKW-Ladekrane, die zum Heben von Stämmen bestimmt sind, die aufgrund ihrer Länge
nicht im Stammschwerpunkt
gehoben werden können und deshalb für das Verladen außer dem Heben noch ein
Ziehen, Drücken oder Hebeln erfordern.
(5) Regalbedienkrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Krane mit
geführtem Lastaufnahmemittel, die dafür gebaut und bestimmt sind, Lasten sowohl
in Regale einzubringen
oder aus ihnen zu entnehmen als auch frei im Raum zu bewegen. DA
(6) Keine Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
1. Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anbaugeräte, DA
2. Hebebühnen, DA
3. Geräte und Anlagen zur Regalbedienung, DA
4. Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen, DA
5. Schienenhängebahnen,
6. Geräte für die forstliche Seilbringung, DA
7. Industrieroboter, DA
8. Manipulatoren,
9. Hebeeinrichtungen, bei denen sich die Stellteile der Befehlseinrichtungen
unmittelbar an der Lastaufnahmeeinrichtung befinden und deren Hubweg nicht mehr
als 1,5 m betr ägt,
10. Stapelautomaten, Setzmaschinen und Abtraggeräte in der Baustoffindustrie,
11. Absetzkipper,
12. Patientenhebeeinrichtungen. DA
(7) Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten Krane als
1. ortsveränderlich, wenn sie an wechselnden Standorten eingesetzt werden
können,
2. handbetrieben, wenn die Hubbewegung und alle weiteren Kranbewegungen durch
Muskelkraft bewirkt werden,
3. teilkraftbetrieben, wenn nur die Hubbewegung oder eine oder mehrere andere
Kranbewegungen kraftbetrieben sind,
4. kraftbetrieben, wenn außer der Hubbewegung noch mindestens eine weitere
Kranbewegung kraftbetrieben ist,
5. programmgesteuert, wenn eine oder mehrere Kranbewegungen nach einem
vorgegebenen Programm selbsttätig ablaufen.
DA zu § 2 Abs. 1:
Tragmittel sind z. B. auch die Gabelzinken an einem als Teleskopstapler
bezeichneten Kran.
Unter die Definition fallen z. B. keine Balancer.
Siehe DIN 15 001 "Krane, Begriffe".
DA zu § 2 Abs. 2:
Ein Lastmoment von 30 mt entspricht einem Kraftmoment von 294 200 Nm.
DA zu § 2 Abs. 5:
Die Führung des Lastaufnahmemittels kann durch die Krankonstruktion oder durch
die Regale erfolgen.
Freie Kranarbeit liegt dann vor, wenn mit dem Kran an beliebiger Stelle au
ßerhalb des Regalbereiches Lasten aufgenommen werden können.
DA zu § 2 Abs. 6 Nr. 1:
Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27).
DA zu § 2 Abs. 6 Nr. 2:
Siehe BGR 500 – Kap. 2.10 "Betreiben von Hebebühnen".
DA zu § 2 Abs. 6 Nr. 3:
Siehe DIN EN 528 "Regalbediengeräte".
DA zu § 2 Abs. 6 Nr. 4:
Siehe Aufzugsverordnung.
DA zu § 2 Abs. 6 Nr. 6:
Siehe "Sicherheitsregeln für die forstliche Seilbringung".
DA zu § 2 Abs. 6 Nr. 7:
Siehe VDI 2860 "Montage- und Handhabungstechnik; Handhabungsfunktionen,
Handhabungseinrichtungen; Begriffe, Definitionen, Symbole".
DA zu § 2 Abs. 6 Nr. 12:
Derartige Hebeeinrichtungen können ortsfest oder ortsveränderlich sein.
§ 3
Regeln der Technik
Krane müssen nach den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift und im
Übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein und
betrieben werden. Von
den allgemein anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn die
gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. DA
DA zu § 3:
Neben der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6) wird insbesondere
hingewiesen auf
1. Unfallverhütungsvorschriften
Grundsätze der Prävention (BGV A1),
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3),
Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8),
Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (BGR 500 – Kap. 2.8),
Schienenbahnen (BGV D30),
Fahrzeuge (BGV D29),
Schwimmende Geräte (BGV D21),
Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (BGV C1),
Leitern und Tritte (BGV D36),
Lärm (BGV B3).
2. Regeln der Technik
II. Bau und Ausrüstung
a) Gemeinsame Bestimmungen
§ 3a
Krane im Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der
Arbeitsmittelbenutzungsverordnung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Krane entsprechend den
Bestimmungen dieses Abschnittes II beschaffen sind.
(2) Für Krane, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der
Arbeitsmittelbenutzungsverordnung fallen, gelten die folgenden Bestimmungen. DA
(3) Für Krane, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen,
gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die
Beschaffenheitsanforderungen
nach § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Krane erstmals nur in
Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der § § 3 und 4 der Maschinenverordnung
erfüllt sind. DA
(4) Absatz 3 gilt nicht für Krane, die den Anforderungen dieses Abschnittes
entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.
(5) Krane, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen mindestens den Anforderungen
des Anhangs der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung entsprechen. DA
DA zu § 3a Abs. 2:
Bei der Maschinenverordnung handelt es sich um die Neunte Verordnung zum
Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. GSGV), die die Richtlinie
98/37/EG in nationales Recht
umsetzt.
Bei der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) handelt es sich um die
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von
Abeitsmitteln bei der Arbeit, die in
Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz die Richtlinie 89/655/EWG in nationales
Recht umsetzt.
DA zu § 3a Abs. 3:
Unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z. B. nicht
- nicht am Kran angebaute Kranaufstiege und Zugänge zu Steuerständen,
- nicht am Kran angebaute Bühnen und Laufstege,
- Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen,
- Arbeits- und Verkehrsbereiche bei programmgesteuerten Kranen.
Keine Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 10, 11, 21
und 24.
DA zu § 3a Abs. 5:
Aus den Bestimmungen des Anhangs zur Arbeitsmittelbenutzungsverordnung ergeben
sich Nachrüstungsverpflichtungen nur für LKW-Ladekrane/Anbaukrane:
1. An LKW-Ladekranen/Anbaukranen mit nicht mitdrehendem hochgelegenen
Führerstand sind Arbeitsbereichsbegrenzungen zur Vermeidung von Quetsch- und
Schergefahren für den
Kranführer erforderlich.
2. An LKW-Ladekranen/Anbaukranen ist die Nachrüstung eines NOT-HALT
erforderlich, sofern die Gefahr des Quetschens des Kranführers am Steuerstand
durch den Ausleger besteht.
§ 4
Fabrikschild
An jedem Kran muss ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:
- Hersteller oder Lieferer
- Baujahr
- Fabriknummer
- Typ, falls Typbezeichnung vorhanden
- Typprüfungskennzeichen für typgeprüfte Krane.
§ 5
Belastungsangaben
An jedem Kran müssen dauerhaft und leicht erkennbar die Angaben über die
höchstzulässigen Belastungen (Tragfähigkeit) angebracht sein. DA
DA zu § 5:
Die Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
a. bei Portal- und Brückenkranen die Schrift der Belastungsangabe so groß am
Kran angebracht ist, dass sie vom Boden oder von der Arbeitsebene aus gut
gelesen werden kann,
b. bei Schienenlaufkatzen die Belastungsangabe an der Hakenflasche angegeben
ist,
c. bei Auslegerkranen mit
1. starren Auslegern und solchen, bei denen die höchstzulässige Belastung auf
die bei größter Ausladung begrenzt ist, die höchstzulässige Belastung angegeben
ist,
2. verstellbaren Auslegern ohne Auslegerverlängerung eine Anzeige bzw. Angabe
der für die jeweilige Ausladung höchstzulässigen Belastung vorhanden ist,
3. verstellbaren Auslegern mit Auslegerverlängerung durch Einsetzen von
Zwischenstücken eine Winkel- oder Ausladungsanzeige in Verbindung mit einer
Tabelle im Führerhaus,
aus der die Werte für die jeweils höchstzulässige Belastung hervorgehen,
vorhanden ist, sofern nicht an der Winkel- oder Ausladungsanzeige selbst die
jeweils
höchstzulässige Belastung erkennbar ist.
4. verstellbaren Auslegern mit Auslegerverlängerung durch Teleskopieren eine
Anzeige der jeweiligen Auslegerlänge oder Ausladung und des Auslegerwinkels in
Verbindung mit
einer Tabelle im Führerhaus, aus der die Werte für die jeweils höchstzulässige
Belastung hervorgehen, vorhanden ist.
§ 6
Verbotsschild
An jedem Kranaufstieg muss ein Schild angebracht sein, das Unbefugten den
Aufstieg untersagt. DA
DA zu § 6:
Bei Brückenkranen sind Aufstiege, Treppen und gegebenenfalls Steigleitern zum
Fahrbahnlaufsteg bzw. zur Aufstiegsbühne
(s. § 8 Abs. 3).
Befugte Personen sind z. B. beauftragte Kranführer und Instandhaltungspersonal.
Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A 8) bzw. Richtlinien des
Rates vom 25. Juli 1977 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz (77/576/EWG).
§ 7
Steuerstände und Steuereinrichtungen
(1) Steuerstände müssen so beschaffen, Steuereinrichtungen müssen so beschaffen
und angeordnet sein, dass der Kranführer den Kran sicher steuern kann. DA
(2) Führerhäuser müssen Schutz gegen Kälte, Hitze, Nässe und Wind bieten. Sie
müssen ausreichend belüftbar sein. DA
(3) An oder in der Nähe der Steuereinrichtungen muss ein Abdruck der §§ 29 bis
43 (Betriebsvorschriften) so angebracht sein, dass sie für den Kranführer
jederzeit einsehbar sind. Dies gilt
nicht für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane. DA
DA zu § 7 Abs. 1:
Steuerstand ist der Ort, von dem aus der Kran bedient wird.
Steuereinrichtungen sind z. B.
bei Schützensteuerung: Druckknopfschalter, Meisterschalter;
bei Direktsteuerung: Walzenschalter, Nockenschalter;
bei mechanischer Steuerung: Schalthebel.
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
a. Führerhäuser so geräumig sind, dass die für die Bedienung notwendigen
Handgriffe und Tätigkeiten behinderungsfrei ausgeführt werden können,
b. der Kranführer einen ausreichenden Überblick über den jeweiligen
Arbeitsbereich des Kranes hat,
c. bei flurbedienten Kranen ohne ortsfesten Steuerstand sichere Bedienungswege
für den Kranführer vorhanden sind,
d. die Steuereinrichtungen so ausgebildet und gekennzeichnet sind, dass ein
Verwechseln der Bewegungsrichtungen des Kranes vermieden wird,
e. die Steuereinrichtungen von Kranen, die wahlweise vom Führerhaus oder von
Flur aus bedient werden können, gegeneinander verriegelt sind,
f. soweit möglich, Kranführersitze vorgesehen werden, die körpergerecht
ausgeführt und bei Bedarf gefedert sowie in der Höhe verstellbar sind,
g. bei Auslegerkranen die Steuerstände so angeordnet oder gesichert sind, dass
der Kranführer nicht durch den Ausleger gefährdet wird.
Kraftbetriebene und teilkraftbetriebene Krane sind nach den Abschnitten 1.2.3
und 1.2.4 des Anhangs I der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten fürMaschinen (89/392/EWG) – EG-Maschinen-Richtlinie – mit einer
Hauptbefehlseinrichtung ausgerüstet, durch deren Betätigung Beginn und Ende der
Energiezufuhr für die
Kranbewegungen bestimmt werden können.
Die Stellteile der Befehlseinrichtungen (Steuereinrichtungen) liegen nach
Abschnitt 1.2.2 des Anhangs I der EG -Maschinen-Richtlinie auf dem Steuerstand
im Handbereich des Kranführers
oder an einem Ort, von dem aus der Arbeitsbereich des Kranes überblickt werden
kann. Die Stellteile der Befehlseinrichtungen für kraftbetriebene Hubwerke sind
nach § 8
Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8) so beschaffen,
dass sie beim Freigeben selbstt ätig in die Nullstellung zurückgehen; dies gilt
nicht für die Stellteile in
mitfahrenden Steuerständen von Brücken-, Portalkranen und Schienenlaufkatzen.
Steuerungen sind nach Abschnitt 1.2.3 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie
so beschaffen, dass
Krane nicht von mehreren Steuerständen aus gleichzeitig gesteuert werden können,
d. h. z. B. Zustimmungsschaltungen oder Wahlschalter haben; dies ist nicht
erforderlich für LKWLadekrane
mit seitlichen Steuerständen, bei denen die Stellteile mechanisch miteinander
verbunden und die Steuerstände gegenseitig einsehbar sind. Siehe auch BG-Regeln
"Höhenbewegliche Steuerstände von Kranen" (BGR 108).
DA zu § 7 Abs. 2:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Führerhäuser
a. von Kranen, die im Freien oder in nichtbeheizten Hallen laufen, mit Heizungen
ausgerüstet sind,
b. von Kranen, die über starke Wärmequellen, z. B. Tieföfen, laufen, eine
Klimatisierung haben,
c. von Turmdrehkranen zusätzlich einen wärmeisolierenden Fußboden haben.
DA zu § 7 Abs. 3:
Der Aushang der Betriebsvorschriften ersetzt nicht die notwendige Unterweisung
des Kranführers; er soll dem Kranführer die Möglichkeit geben, die
Betriebsvorschriften jederzeit
nachzulesen.
Diese Forderung ist z. B. bei flurbedienten Kranen erfüllt, wenn die
Betriebsvorschriften in der Nähe des Netzanschlussschalters oder des üblichen
Abstellplatzes des Kranes angebracht
sind.
§ 8
Zugänge zu Steuerständen
(1) Steuerstände müssen in allen Stellungen des Kranes ohne Gefahr erreicht und
verlassen werden k önnen. DA
(2) Abweichend von Absatz 1 genügt es, wenn
1. bei Kranen, bei denen der Boden des Steuerstandes nicht mehr als 5 m über
Flur liegt oder auf dieses Maß auch bei Ausfall der Antriebsenergie abgesenkt
werden kann,
2. bei Deckenkranen mit beweglichem Führerhaus und
3. bei Schienenlaufkatzen
der Steuerstand in einer Stellung des Kranes ohne besondere Gefahr erreicht,
über einen Notabstieg jedoch in allen Stellungen des Kranes verlassen werden
kann. DA
(3) Krane müssen eine ausreichende Anzahl von Aufstiegen haben. Bei
Brückenkranen und bei Kranen, bei denen die Bauart es zulässt, muss mindestens
ein Aufstieg als Treppe ausgeführt
sein. Treppen müssen mindestens 2 m Durchgangshöhe und mindestens 0,5 m
Durchgangsbreite haben. DA
DA zu § 8 Abs. 1:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
a. bei Steuerständen ab 0,6 m über Flur besondere Aufstiege vorhanden sind,
b. bei direktem Aufstieg in ein Führerhaus (z. B. Auto- oder Mobilkran) genügend
lange Haltestangen am Eingang angebracht sind,
c. bei Kranen, die auf hochliegenden Kranbahnen laufen (z. B. Br ückenkrane),
Fahrbahnlaufstege mit einem freien Durchgang von mindestens 1,8 m x 0,4 m neben,
oberhalb oder
unterhalb der Kranbahn entlang führen,
d. führerhausbediente Krane in Brückenkonstruktionen (z. B. Brückenkrane oder
Portalkrane), die keinen unmittelbaren Zugang vom Fahrbahnlaufsteg zum F
ührerhaus haben, mit
Kranträgerlaufbühnen mit einem freien Durchgang von mindestens 1,8 m x 0,4 m
ausgerüstet sind,
e. bei Turmdrehkranen hochgelegene Führerhäuser über Steigleitern mit einem
ungehinderten freien Durchstieg von mindestens 0,4 m x 0,5 m erreicht werden k
önnen, wobei bei
Innenleitern die Turmkonstruktion den Rückenschutz übernehmen kann, sofern der
Abstand von der Aufstiegsseite der Leiter zur gegenüberliegenden Seite nicht
mehr als 0,7 m
beträgt.
Besondere Bestimmungen für Steigleitern sind in § 15 Abs. 5 der
Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D 36) enthalten.
DA zu § 8 Abs. 2:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn für jeden Kran eine über eine Treppe
erreichbare Bühne vorhanden ist, von der der Steuerstand unmittelbar oder über
eine Kranträgerlaufbühne betreten
werden kann.
Die Forderung nach einem Notabstieg wird erfüllt durch ausziehbare Leitern,
Abseilgeräte, Seilschlauchleitern oder – bei Steuerständen, deren Boden nicht
mehr als 5 m über Flur liegt –
durch Knotentaue.
Deckenkrane sind Krane, deren Laufschienen am Dach oder an der
Deckenkonstruktion hängend angeordnet sind.
Notabstiege müssen in allen Stellungen des Kranes benutzbar sein. Daraus ergibt
sich, dass Krane, die die Erleichterung bezüglich des Erreichens und Verlassens
der Steuerstände in
Anspruch nehmen, nicht eingesetzt werden dürfen, wenn sie über Gruben, Bädern,
Hafenbecken usw. verkehren.
Strickleitern sind als Notabstiege ungeeignet.
DA zu § 8 Abs. 3:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
a. bei Fahrbahnlängen bis zu 50 m ein Aufstieg,
b. bei Fahrbahnlängen von mehr als 50 m bis zu 200 m zwei Aufstiege,
c. auf jede weiteren 100 bis 200 m Länge ein weiterer Aufstieg vorhanden sind.
Die Anzahl der Aufstiege richtet sich nach der Länge der Kranbahn und der Zahl
der auf ihr laufenden Krane.
§ 9
Bühnen und Laufstege
(1) Bühnen und Laufstege, die dem Zugang zu Steuerständen dienen, müssen einen
freien Durchgang von mindestens 1,8 x 0,4 m haben. Abweichend von Satz 1 können
diese Maße
verringert sein
1. in Kranträgern in Dreiecksbauweise auf eine Mindesthöhe von 1,4 m bei einer
Breite in Fußhöhe von mindestens 0,25 m,
2. in sonstigen Kranträgern auf eine Mindesthöhe von 1,4 m, wenn die
Mindestbreite auf 0,7 m vergrößert ist.
(2) Auf Fahrbahnlaufstegen und Aufstiegsbühnen darf an der dem Kran zugewandten
Seite das Geländer fehlen, wenn auf der dem Kran abgewandten Seite mindestens
ein Handlauf
vorhanden ist. Ist die dem Kran abgewandte Seite offen, muss an dieser Seite ein
Geländer vorhanden sein. Bei Kranen in Hallen kann auf Geländer verzichtet
werden, wenn der
Fahrbahnlaufsteg zwischen zwei Kranfahrbahnen liegt und mindestens 4 m breit
ist. Sind Gel änder mindestens 0,5 m von Absturzkanten und bewegten Kranteilen
entfernt, darf auf
Zwischenstäbe und Fußleisten verzichtet werden.
(3) Bei Aufstiegsbühnen dürfen Seitengeländer nicht näher als 0,5 m an den Kran
heranreichen.
§ 10
Arbeitsstände und Arbeitsbühnen
Für Wartungs- und Reparaturarbeiten an maschinellen und elektrischen
Einrichtungen, die nicht vom Boden aus durchgeführt werden können, müssen
Arbeitsstände oder -Bühnen
vorhanden sein, die gefahrlos erreicht und von denen aus die Arbeiten so
durchgeführt werden können, dass Beschäftigte nicht gefährdet werden. DA
DA zu § 10:
Die Forderung ist z. B. erfüllt, wenn für Wartungs- und Reparaturarbeiten
Arbeitsbühnen vorhanden sind, die
a. fest am Kran angebracht sind,
b. fest an Gebäuden angebracht sind, an die der Kran herangefahren werden kann,
oder
c. transportabel und jederzeit verfügbar sind.
Diese Forderung ist z. B. auch erfüllt, wenn für Wartungs- und Reparaturarbeiten
a. bis zu 2 m Höhe Stehleitern vorhanden sind,
b. auf Oberwagen ortsveränderlicher Krane rutschfeste Standflächen und
Befestigungsvorrichtungen für Sicherheitsgeschirre vorhanden sind.
Die Forderung des gefahrlosen Erreichens ist erfüllt, wenn Treppen, Steigleitern
oder einhakbare Leitern vorhanden sind, über die Bühnen unmittelbar oder über
Laufstege erreicht werden
können.
Siehe auch BGR 500 – Kap. 2.10 "Betreiben von Hebebühnen".
§ 11
Sicherheitsabstände
(1) Zur Vermeidung von Quetsch- und Schergefahren müssen die kraftbewegten
äußeren Teile schienengebundener und ortsfest betriebener Krane, ausgenommen
Trag- und
Lastaufnahmemittel, zu Teilen der Umgebung des Kranes hin einen
Sicherheitsabstand nach oben, unten und nach den Seiten von mindestens 0,5 m
haben. Der Sicherheitsabstand nach
den Seiten hin ist außerhalb des Verkehrs- oder Arbeitsbereiches nicht
erforderlich. DA
(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Geländer, die der Abgrenzung des Arbeits-
oder Verkehrsbereiches dienen, einen seitlichen Abstand von mindestens 0,1 m zu
bewegten Kranteilen
oder, falls die Geländer auf dem Kran angebracht sind, zu festen Gebäude- oder
Anlageteilen aufweisen. Beträgt der seitliche Abstand weniger als 0,5 m, müssen
die Geländer durchgehend
sein und mindestens zwei Zwischenstäbe haben.
(3) Die Bestimmung über den Sicherheitsabstand nach oben gilt nicht für
1. Schienenlaufkatzen,
2. Deckenkrane, sofern auf der Kranbrücke keine Bühnen, Laufstege od. dgl.
vorhanden sind, DA
3. flurbediente Krane, sofern sich auf der Kranbrücke oder am Ausleger keine
Bühnen, Laufstege oder dergleichen befinden, DA
4. Stromzuführungen und deren Stützen. DA
DA zu § 11 Abs. 1:
Teile der Umgebung können z. B. sein:
Gebäude und Gebäudeteile, z. B. Hallenstützen, Rohre, Maschinen, gelagertes
Material,
Gerüste.
DA zu § 11 Abs. 3 Nr. 2:
Die Ausnahme gilt nur für Deckenkrane (s. Durchführungsanweisung 3 zu § 8 Abs.
2). Sie gilt nicht für Hängekrane, bei denen die Laufschienen an den
Hallenstützen hängend angeordnet
sind.
DA zu § 11 Abs. 3 Nr. 3:
Bei derartigen Kranen dürfen auch mit Hilfsmitteln keine Bühnen auf dem Kran
eingerichtet werden. Für Probefahrten im Zusammenhang mit Wartungs- oder
Instandsetzungsarbeiten wird
auf die Bestimmungen der §§ 41 und 42 verwiesen.
DA zu § 11 Abs. 3 Nr. 4:
Stützen zur Stromzuführung sind sowohl die Stromabnehmerstützen bei
Schleifleitungen und Schleifringkörpern als auch die Mitnehmer, Mitnehmerarme
und Stromzuführungsarme bei
Schleppkabelanlagen.
§ 12
Sicherung gegen Entgleisen, Um- und Abstürzen
Krane mit Drehwerken und Krane mit schienengebundenen Fahrwerken sowie
Laufkatzen müssen so beschaffen sein, dass sie nicht entgleisen und bei einem
Bruch von Laufrädern,
Laufrollen oder Königszapfen nicht um- oder abstürzen können. DA
DA zu § 12:
Die Forderung, dass ein Entgleisen verhindert wird, ist z. B. erfüllt, wenn
Weichen und Überfahrten von Kranen oder Kranfahrbahnen verriegelbar sind und
wenn
a. Eisenbahn- oder ähnliche Radsätze,
b. genormte Spurkränze, jedoch von mindestens 12 mm Höhe, bei handbetriebenen
Kranen von mindestens 10 mm Höhe (s. DIN 15 049 bis DIN 15 050 und DIN 15 070
bis DIN 15
084),
c. Spurkränze auf beiden Seiten der Räder oder Führungsrollen, sofern mit
ungewollten Veränderungen der Gleisanlage zu rechnen ist, z. B. bei
Turmdrehkranen auf Baustellen,
d. Laufräder mit zusätzlicher Seitenführung
vorhanden sind.
Die Forderung, dass ein Um- oder Abstürzen der Krane verhindert wird, ist
erfüllt, wenn
a. Radbruchstützen vorhanden sind,
b. Eisenbahnradsätze vorhanden sind,
c. die Konstruktion ausreichenden Schutz gegen diese Gefahren bietet, z. B.
durch bis dicht auf die Schienen heruntergeführte Rahmen, oder wenn bei
Konstruktionen mit vier Rädern der
Bruch eines Rades nicht Um- oder Abstürzen zur Folge hat.
§ 13
Schienenräumer
DA
(1) Bei schienengebundenen Kranen, die zu ebener Erde fahren, müssen die
Fahrwerke mit Schienenräumern ausgerüstet sein, sofern die Konstruktion nicht
deren Aufgabe übernimmt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Eisenbahnkrane.
DA zu § 13:
Die Konstruktion kann beispielsweise dann die Aufgabe des Schienenräumers
übernehmen, wenn der Tragrahmen bis dicht auf die Schiene geführt ist.
§ 14
Fahr- und Drehwerksbremsen, Sicherung gegen ungewollte Kranbewegungen
(1) Krane müssen so eingerichtet sein, dass ihre kraftbetriebenen Fahr- und
Drehbewegungen abgebremst und ungewollte Kranbewegungen verhindert werden
können. DA
(2) Fahr- und Drehbewegungen, die durch Notendhalteinrichtungen begrenzt sind,
müssen nach dem Ansprechen der Notendhalteinrichtung selbsttätig abgebremst
werden.
(3) Besteht für Krane mit festgestelltem Drehwerk eine Umsturzgefahr durch Wind,
müssen die Drehwerksbremsen so beschaffen sein, dass sie l ösbar sind, wenn der
Kran außer Betrieb
gesetzt ist. DA
DA zu § 14 Abs. 1:
Die Forderung des Abbremsens ist erfüllt, wenn die Bewegungen durch Bremsen oder
Selbstverzögerung zum Stillstand kommen (siehe auch VDI-Richtlinie 2397 "Auswahl
der
Arbeitsgeschwindigkeiten von Brückenkranen").
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn ungewollte Kranbewegungen durch Bremsen,
Feststellvorrichtungen oder Schienenzangen verhindert werden, deren Wirksamkeit
rechnerisch
nachgewiesen ist (s. DIN 15 018, DIN 15 019).
Ungewollte Kranbewegungen können z. B. erfolgen durch Wind, geneigte
Aufstellung, beim Durchfahren von Kurven.
Nicht unter die Bestimmung fällt das Anstoßen durch Nachbarkrane.
DA zu § 14 Abs. 3:
Diese Gefahr besteht insbesondere bei Turmdrehkranen, die ihrer Bauart nach für
den Baubetrieb bestimmt sind.
§ 15
Notendhalteinrichtungen
(1) Durch selbsttätig wirkende Notendhalteinrichtungen müssen folgende
kraftbetriebene Bewegungen begrenzt sein: DA
1. Aufwärtsbewegungen von Hub- und Auslegereinziehwerken, DA
2. die Fahrbewegung von Kranen, Laufkatzen oder Portalen, wenn sie von
ortsfesten Steuerständen aus, durch Fernbedienung oder Programm gesteuert
werden, DA
3. Fahrbewegungen von Turmdrehkranen und Containerkranen,
4. Fahrbewegungen von Laufkatzen bei Laufkatzenauslegern,
5. die Senkbewegung bei Hubwerken von Turmdrehkranen,
6. die Senkbewegung bei Hubwerken, wenn die Gefahr des gegenläufigen
Auftrommelns des Tragseiles gegeben ist, DA
7. die Abwärtsbewegung von Auslegern, sofern sie unter Last verstellt werden
können. DA
(2) Nach dem Ansprechen der selbsttätig wirkenden Einrichtungen muss die jeweils
entgegengesetzte Bewegung noch möglich sein.
(3) Nach dem Ansprechen der selbsttätig wirkenden Notendhalteinrichtung für die
Aufwärtsbewegung von Hubwerken muss sichergestellt sein, dass Ausleger nicht
abgesenkt und Teleskope
nicht ausgeschoben werden können, wenn dadurch Seilbruchgefahr besteht.
(4) Absatz 1 gilt nicht für:
1. Derrickkrane in der Steingewinnung, deren Antrieb über Verbrennungsmotore
erfolgt,
2. hydraulische und pneumatische Systeme, bei denen die Bewegungen durch die
Endstellung des Kolbens begrenzt sind.
DA zu § 15 Abs. 1:
Die Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
DA zu § 15 Abs. 1 Nr. 1:
Zu den Auslegereinziehwerken gehören sowohl die Einziehwerke für das Heben und
Senken als auch die für das Teleskopieren des Auslegers.
DA zu § 15 Abs. 1 Nr. 2:
Eine Begrenzung der Fahrbewegung ist nicht nur am Ende der Fahrbahn vorzusehen,
sondern auch vor dem nächsten Kran, wenn mehrere Krane, Laufkatzen oder Portale
auf einer Fahrbahn
laufen.
Diese Forderung ist z. B. auch erfüllt, wenn Puffer vorhanden sind, die die
Bewegungsenergie so aufnehmen können, dass
1. ein Überschreiten der Bauteilfestigkeit der Krananlage,
2. ein Ab- oder Umstürzen des Kranes,
3. ein Abstürzen der Last
und
4. ein gefährliches Pendeln der Last
verhindert wird.
DA zu § 15 Abs. 1 Nr. 6:
Die Gefahr des gegenläufigen Auftrommelns ist nicht gegeben, wenn bei den
vorgesehenen Einsätzen des Kranes beim Aufsetzen der Last bzw. des Trag- oder
Lastaufnahmemittels noch
mindestens zwei Seilwindungen auf der Seiltrommel vorhanden sind.
DA zu § 15 Abs. 1 Nr. 7:
Die Forderung betrifft Nadelausleger von Turmdrehkranen und Spitzenausleger von
Auslegerkranen (s. DIN 15 001).
§ 16
Lastmomentbegrenzer
(1) Fahrbare Krane und ortsveränderliche Krane, bei denen die Last an einem
Ausleger hängt, müssen für ihre kraftbetriebenen Hub-, Auslegereinzieh- und
Katzfahrwerke Einrichtungen
haben, die ein Überschreiten des zulässigen Lastmomentes verhindern.
Arbeitsbewegungen, die eine Verringerung des Lastmomentes bewirken, müssen nach
Ansprechen des
Lastmomentbegrenzers noch möglich sein. DA
(2) Absatz 1 gilt nicht für:
1. Krane, deren höchstzulässiges Lastmoment nicht mehr als 2 mt beträgt,
2. Konsolkrane,
3. Krane mit Auslegern an hängend angeordneten Katzen, DA
4. Derrickkrane,
5. Krane, bei denen die Summe aller Standmomente mindestens dreimal so groß ist
wie die Summe aller Kippmomente.
DA zu § 16 Abs. 1:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die Einrichtungen bewirken, dass
a. eine unzulässig schwere Last nicht angehoben werden kann und
b. beim Überschreiten des zulässigen Lastmomentes alle Kranarbeitsbewegungen,
die eine Vergrößerung des Lastmomentes bewirken, selbsttätig zum Stillstand
gebracht werden,
z. B. das Ausziehen (Teleskopieren) oder Senken des Auslegers, das Ausfahren der
Laufkatze. Wird die Auslegerlänge durch Teleskopieren unter Last verändert, so
muss der
Lastmomentbegrenzer diese Längenänderung selbsttätig mit erfassen. Bei Änderung
der Auslegerlänge durch Ein- oder Ausbau von Ausleger-Zwischenstücken genügt es,
wenn die
Umstellung der Lastmomentbegrenzungseinrichtung von Hand vorgenommen werden kann
(s. § 31 Abs. 2 Satz 2). Es ist zulässig, dass nach dem Ansprechen des
Lastmomentbegrenzers Arbeitsbewegungen, die eine Verringerung des Lastmomentes
bewirken, erst nach Bet ätigen eines besonderen Schalters (ohne Selbsthaltung)
möglich sind.
Dieser Schalter muss sich im Handbereich des Kranführers befinden.
Ortsveränderliche Krane sind z. B. Turmdrehkrane, Auto- und Mobilkrane.
Das zulässige Lastmoment ergibt sich aus den vom Hersteller nach § 5
anzugebenden höchstzulässigen Belastungen bei den jeweiligen Auslegerstellungen.
Sicherheitstechnische Anforderungen an Hub- und Auslegereinziehwerke siehe
Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8). Hub- und
Auslegereinziehwerke von
Kranen sind nach § 12 Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte"
(BGV D8) bzw. nach Abschnitt 4.1.2.6 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie
mit Rücklaufsicherungen
ausgerüstet, z. B. mit einem unmittelbar am Hydraulikzylinder angebrachten R
ückschlagventil in hydraulischen Systemen. Die Forderung nach einem
unbeabsichtigten Rücklauf beinhaltet die
Vermeidung von Schlaffseil bzw. Schlaffkette.
DA zu § 16 Abs. 2 Nr. 3:
Z. B. Chargierkrane, Brückenkrane mit hängend angeordneten Auslegerkatzen.
§ 17
Höchstgeschwindigkeit flurbedienter Krane
Die Nennfahrgeschwindigkeit flurbedienter Krane, mit denen der Kranführer
mitgehen muss, darf nicht mehr als 63 m/min. betragen.
§ 18
Gleisanlagen
Gleise müssen auf einem tragfähigen Unterbau so verlegt und Schienen müssen so
befestigt sein, dass die Krane standsicher betrieben werden k önnen. DA
DA zu § 18:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
a. die Spurweite der Gleise sichergestellt ist,
b. auf hölzernen Querschwellen die Schienen nur unter Verwendung von
Schienenunterlagplatten befestigt sind,
c. zur Befestigung von Schienen und Unterlagplatten nur Schrauben oder
gleichwertige Verbindungsmittel verwendet worden sind,
d. bei Turmdrehkranen die äußere Schiene in Kurven nicht überhöht ist.
§ 19
Fahrbahnbegrenzungen
Schienenfahrbahnen von Kranen müssen an ihren Enden mit Fahrbahnbegrenzungen
ausgerüstet sein. DA
DA zu § 19:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Anschläge, Prellböcke, Puffer beidseitig
und so angebracht sind, dass sie gleichzeitig zur Wirkung kommen.
Auf DIN 15 018 wird hingewiesen.
§ 20
Warneinrichtung
(1) Krane müssen eine Warneinrichtung haben. DA
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. handbetriebene Krane,
2. flurbediente Krane, bei denen der Kranführer, durch die Anordnung der
Steuereinrichtung bedingt, sich in der Nähe der Last aufhält und den Lastweg –
bei Portalkranen auch die
Fahrbahn – überblicken kann,
3. LKW-Ladekrane.
DA zu § 20 Abs. 1:
Hierbei handelt es sich um eine Einrichtung, die vom Kranführer zu betätigen
ist.
§ 21
Montageanweisung
Eine Montageanweisung muss bei ortsveränderlichen Kranen, die an ihrem
jeweiligen Standort aufgebaut, abgebaut oder umgerüstet werden müssen, vorhanden
sein. DA
DA zu § 21:
Die Montageanweisung ist im Allgemeinen ein Teil der Betriebsanleitung, die nach
Abschnitt 4.4 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie vorhanden ist und alle
sicherheitstechnischen
Hinweise für die bestimmungsgemäße Verwendung enthält; dazu gehören z. B.
- gerätespezifische Angaben für die Prüfung durch den Sachkundigen,
- für Turmdrehkrane Angaben über die Herstellung und Instandhaltung der
Gleisanlagen bzw. des Fundamentes,
- für ortsveränderliche Krane die Angabe der Stützdrücke und der erforderlichen
Auflageflächen.
Krane und Kranbauteile sind nach Abschnitt 1.1.5 des Anhangs I der
EG-Maschinen-Richtlinie für Montage und Transport mit Transporthilfen
(Anschlagstellen) ausgerüstet.
§ 22
Abspannseile
An Standmasten von Kranen, die mit Seilen abgespannt sind, müssen Zahl und
Anordnung der Abspannseile so ausgelegt sein, dass bei Bruch eines beliebigen
Seiles der Mast nicht
umstürzt.
b) Zusätzliche Bestimmungen für programmgesteuerte Krane
§ 23
Schutz gegen Anfahren und Herabfallen der Last
Bei programmgesteuerten Kranen müssen Arbeits- und Verkehrsbereiche so gesichert
sein, dass Personen weder durch die Kranbewegung noch durch herabfallende Lasten
verletzt
werden. DA
DA zu § 23:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn zum Schutz gegen Verletzungen durch
Kranbewegungen der Gefahrenbereich abgeschrankt ist.
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn zum Schutz gegen herabfallende Lasten
a. der Lastweg unterfangen,
b. die Last verklammert oder
c. der Gefahrenbereich abgeschrankt ist.
§ 24
Nothalteinrichtungen
An handbedienten Be- und Entladestellen programmgesteuerter Krane sowie in deren
Arbeitsbereich müssen Nothalteinrichtungen vorhanden sein, die leicht zugänglich
und so schnell
erreichbar sind, dass der Kran bei Gefahr unverzüglich stillgesetzt werden kann.
Die Nothalteinrichtungen müssen als solche auffällig gekennzeichnet sein. DA
DA zu § 24:
Das schnelle Erreichen ist nur bei einer ausreichenden Zahl von
Nothalteinrichtungen sichergestellt. Im Allgemeinen dürfte es ausreichen, wenn
zwischen den Nothalteinrichtungen der
Abstand nicht mehr als 50 m beträgt.
III. Prüfungen
§ 25
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Krane vor der
ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der
Wiederinbetriebnahme durch einen
Sachverständigen geprüft werden. Satz 1 gilt auch für handbetriebene oder
teilkraftbetriebene Krane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg und für
teilkraftbetriebene Turmdrehkrane. DA
(2) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 erstreckt sich auf
die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft. DA
(3) Für Krane nach § 3a Abs. 3 besteht die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
aus Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung.
(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht
erforderlich für Krane, die betriebsbereit angeliefert werden und für die der
Nachweis einer Typprüfung
(Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt.
DA zu § 25 Abs. 1:
Wesentliche Änderungen sind z. B. Erhöhung der Tragfähigkeit, Auswechseln von
Katzen oder Auslegern, Veränderung der Antriebe, Verlegung von Steuerständen,
Änderung der Stromart,
Schweißungen an tragenden Teilen (siehe VDI 2382 "Instandsetzung von
Krananlagen, Schweißen, Heften, Brennschneiden, Bohren"), Umsetzen von Kranen
auf andere Kranbahnen bei
ortsfesten Krananlagen, Umbau auf eine andere Steuerungsart, Änderung der
Betriebsverhältnisse hinsichtlich der Laufzeitklasse und des Lastkollektivs des
Kranes.
Nicht als wesentliche Änderung ist dagegen ein Ersatz von Teilen gleicher Art
und das Umrüsten von Kranen anzusehen, z. B. Auslegerverlängerungen durch
Einsetzen von Zwischenstücken,
soweit der Rüstzustand Gegenstand der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme war.
Siehe auch BG-Grundsätze "Prüfung von Kranen" (BGG 905).
DA zu § 25 Abs. 2:
Ausrüstungsbestimmungen enthalten die Bestimmungen der §§ 10, 11, 13, 21 und 24.
§ 26
Wiederkehrende Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krane entsprechend den
Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich
jedoch mindestens einmal, durch
einen Sachkundigen geprüft werden. Dabei sind die Prüfhinweise der Hersteller in
den Betriebsanleitungen zu beachten. DA
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Turmdrehkrane zusätzlich zu Absatz
1 bei jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten durch einen Sachkundigen geprüft
werden. DA
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
1. kraftbetriebene Turmdrehkrane,
2. kraftbetriebene Fahrzeugkrane,
3. ortsveränderliche kraftbetriebene Derrickkrane,
4. LKW-Anbaukrane
mindestens alle 4 Jahre durch einen Sachverständigen geprüft werden. Diese
Sachverständigenprüfung ersetzt eine Sachkundigenprüfung nach Absatz 1.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zusätzlich zu Absatz 3
l kraftbetriebene Turmdrehkrane im 14. und 16. Betriebsjahr und danach jährlich;
l kraftbetriebene Fahrzeugkrane im 13. Betriebsjahr und danach jährlich
durch einen Sachverständigen geprüft werden. Diese Sachverständigenprüfung
ersetzt eine Sachkundigenprüfung nach Absatz 1.
(5) Absatz 3 gilt nicht für LKW-Ladekrane.
DA zu § 26 Abs. 1:
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung
ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Krane hat und mit den einschlägigen
staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
allgemein anerkannten Regeln der Technik (BG-Regeln, DIN-Normen,
VDE-Bestimmungen, technische Regeln
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er
den arbeitssicheren
Zustand von Kranen beurteilen kann.
Als Sachkundige für die Prüfung können neben den Sachverständigen auch
Betriebsingenieure, Maschinenmeister, Kranmeister oder hierfür besonders
ausgebildetes Fachpersonal
herangezogen werden, sofern sie Erfahrungen und ausreichende Kenntnisse haben,
um den sicheren Zustand des zu pr üfenden Kranes zu beurteilen.
Ein Kran mit einer großen Betriebsstundenzahl (z. B. Drei-Schichten-Betrieb),
der noch dazu überwiegend mit Volllast fährt, ist häufiger zu prüfen als
beispielsweise ein Kran, der nur
gelegentlich zu Montagezwecken benutzt wird. Auch die umgebende Atmosphäre ist
bei den zu wählenden Prüfabständen von Bedeutung, z. B. bei Kranen in Beizereien
mit aggressiven
Dämpfen. Die Prüfabstände werden zweckmäßigerweise im Einvernehmen mit dem
Kranhersteller festgelegt.
Siehe auch BG-Grundsätze "Prüfung von Kranen" (BGG 905).
Bei der Prüfung ist auch der verbrauchte Anteil der vom Hersteller genannten
theoretischen Nutzungsdauer für Kranhubwerke zu berücksichtigen; siehe hierzu §
23 Abs. 4
Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8).
DA zu § 26 Abs. 2:
Die Prüfung von Turmdrehkranen bei jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten ist
eine Sicht- und Funktionsprüfung. Sie umfasst insbesondere die Funktion der
Sicherheitseinrichtungen,
das Hubseil einschließlich Lasthaken, die richtige Aufstellung sowie die
Konstruktionsteile, die bei der Aufstellung montiert bzw. verändert werden
müssen. Hierzu gehören neben der
Kontrolle auf augenfällige Mängel insbesondere die Kontrolle von Bolzen,
Schrauben, Seilführungen, Seilverbindungen, Ballastierungen.
§ 27
Prüfbuch
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen nach
§§ 25 und 26 in ein Prüfbuch eingetragen werden. DA
(2) Der Unternehmer hat die Kenntnisnahme und die Abstellung festgestellter
Mängel im Prüfbuch zu bestätigen. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Mängel
behoben werden. Bestehen nach
Art und Umfang der Mängel gegen die Inbetriebnahme, die Wiederinbetriebnahme
oder den Weiterbetrieb Bedenken, hat er dafür zu sorgen, dass der Kran außer
Betrieb gesetzt wird. Er darf
den Kran erst in Betrieb nehmen bzw. weiter betreiben, wenn die Mängel behoben
und eventuell erforderliche Nachprüfungen, die er zu veranlassen hat,
durchgeführt sind.
(3) Der Unternehmer hat das Prüfbuch auf Verlangen dem Technischen
Aufsichtsbeamten vorzulegen. Bei ortsveränderlichen Kranen hat er dafür zu
sorgen, dass eine Kopie des letzten
Prüfberichtes des Sachkundigen und des Sachverständigen beim Kran aufbewahrt
wird.
(4) Der Unternehmer hat den mit der wiederkehrenden Prüfung von Turmdrehkranen
nach § 26 Abs. 2 und 3 beauftragten Sachverständigen zu veranlassen, den
Prüfbericht unverzüglich an
die für den Unternehmer zuständige Berufsgenossenschaft zu übersenden.
DA zu § 27 Abs. 1:
Kranprüfbuchmuster siehe "Prüfbuch für den Kran" (BGG 943). Der Nachweis der
Prüfungen nach § 26 kann auch durch maschinell erstellte Belege erfolgen.
§ 28
Sachverständige
Als Sachverständige für die Prüfung von Kranen gelten neben den Sachverständigen
der Technischen Überwachung nur die von der Berufsgenossenschaft ermächtigten
Sachverständigen. DA
DA zu § 28:
Siehe auch BG-Grundsätze "Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von
Kranen durch die Berufsgenossenschaft" (BGG 924).
IV. Betrieb
§ 28a
Allgemeines
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses
Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.
§ 29
Kranführer, Instandhaltungspersonal
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen (Kranführer) oder
Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,
1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben, DA
2. die körperlich und geistig geeignet sind,
3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre
Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben DA
und
4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben
zuverlässig erfüllen.
Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben
beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer
den Kranführer
schriftlich beauftragen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für handbetriebene Krane.
DA zu § 29 Abs. 1 Nr. 1:
Die Vorschrift lässt den Einsatz jüngerer Personen als 18 Jahre zu
Ausbildungszwecken unter Anleitung und ständiger Aufsicht durch erfahrene
Personen zu.
DA zu § 29 Abs. 1 Nr. 3:
Zur Unterweisung gehören außer einer theoretischen Wissensvermittlung die
Gelegenheit zum Erwerb einer ausreichenden Fahrpraxis sowie der Fähigkeit,
Mängel zu erkennen, die die
Arbeitssicherheit gefährden.
Turmdrehkranführer gelten als unterwiesen, wenn sie an der Prüfung nach der
"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter
Baumaschinenführer (Hochbau)" oder an
einem Kranführerlehrgang nach den BG-Grundsätzen "Auswahl, Unterweisung und
Befähigungsnachweis von Kranführern" (BGG 921) mit Erfolg teilgenommen haben.
Siehe auch VDI 2194
"Auswahl und Ausbildung von Kranführern".
§ 30
Pflichten des Kranführers DA
(1) Der Kranführer hat bei Arbeitsbeginn die Funktion der Bremsen und
Notendhalteinrichtungen – ausgenommen Rutschkupplungen – zu prüfen. Er hat den
Zustand des Kranes auf
augenfällige Mängel hin zu beobachten. Bei drahtlos gesteuerten Kranen hat er
die Zuordnung von Steuergerät und Kran zu prüfen.
(2) Der Kranführer hat bei Mängeln, die die Sicherheit gefährden, den
Kranbetrieb einzustellen. DA
(3) Der Kranführer hat alle Mängel am Kran dem zuständigen Aufsichtführenden,
bei Kranführerwechsel auch seinem Ablöser, mitzuteilen. Bei ortsveränderlichen
Kranen, die an ihrem
jeweiligen Standort auf- und abgebaut werden, hat er Mängel zusätzlich in ein
Krankontrollbuch einzutragen. DA
(4) Der Kranführer darf Steuereinrichtungen nur von Steuerständen aus betätigen.
DA
(5) Der Kranführer hat dafür zu sorgen, dass
1. vor der Freigabe der Energiezufuhr zu den Antriebsaggregaten alle
Steuereinrichtungen in Null- oder Leerlaufstellung gebracht werden,
2. vor dem Verlassen des Steuerstandes die Steuereinrichtungen in Null- oder
Leerlaufstellung gebracht und die Energiezufuhr gesperrt werden,
3. beim Ablegen des Steuergerätes für die drahtlose Steuerung dieses gegen
unbefugtes Einschalten gesichert wird.
(6) Der Kranführer hat dafür zu sorgen, dass
1. dem Wind ausgesetzte Krane nicht über die vom Kranhersteller festgelegten
Grenzen hinaus betrieben werden sowie rechtzeitig spätestens bei Erreichen der
für den Kran kritischen
Windgeschwindigkeit und bei Arbeitsschluss durch die Windsicherung festgelegt
werden, DA
2. bei Turmdrehkranen und bei Auslegerkranen, bei denen aus Gründen der
Standsicherheit der Ausleger sich in den Wind drehen muss, vor dem Verlassen des
Steuerstandes Lasten,
Anschlag- oder Lastaufnahmemittel ausgehängt und der Lasthaken hochgezogen, die
Drehwerksbremse gelöst, bei Katzauslegern die Katze in Ruhestellung und bei
Nadelauslegern
der Ausleger in die weiteste Stellung gebracht wird. Besteht die Gefahr, dass
der Ausleger vom Wind gegen Hindernisse getrieben wird, so hat der Kranführer
die Maßnahmen
durchzuführen, die vom Unternehmer jeweils festgelegt worden sind. DA
(7) Der Kranführer hat bei allen Kranbewegungen die Last oder bei Leerfahrt die
Lastaufnahmeeinrichtungen zu beobachten, wenn durch sie Gefahren entstehen
können. Ist eine
Beobachtung nach Satz 1 nicht möglich, darf der Kranführer den Kran nur auf
Zeichen eines Einweisers steuern. Dies gilt nicht für programmgesteuerte Krane.
(8) Der Kranführer hat bei Bedarf Warnzeichen zu geben.
(9) Der Kranführer soll Lasten nicht über Personen hinwegführen. Bei Verwendung
von Lastaufnahmeeinrichtungen, die die Last durch Magnet-, Reib- oder Saugkräfte
ohne zusätzliche
Sicherung halten, sowie bei Kranen ohne selbsttätig wirkende Hub- oder
Auslegereinziehwerksbremse darf er die Last nicht über Personen hinwegführen. DA
(10) Von Hand angeschlagene Lasten dürfen vom Kranführer erst auf eindeutige
Zeichen des Anschlägers, des Einweisers oder eines anderen vom Unternehmer
bestimmten
Verantwortlichen bewegt werden. Müssen zur Verständigung mit dem Kranführer
Signale benutzt werden, so sind sie vor ihrer Anwendung zwischen dem
Verantwortlichen und dem Kranführer
zu vereinbaren. Erkennt der Kranführer, dass Lasten unsachgemäß angeschlagen
sind, darf er sie nicht befördern. DA
(11) Solange eine Last am Kran hängt, muss der Kranführer die
Steuereinrichtungen im Handbereich behalten. Dies gilt nicht für das Abschleppen
von Fahrzeugen mit Abschleppkranen und
für programmgesteuerte Krane.
(12) Der Kranführer darf Getriebeschaltungen von Hub- und Auslegereinziehwerken,
die über eine Leerlaufstellung gehen, nicht unter Belastung vornehmen. DA
(13) Der Kranführer darf Endstellungen, die nur durch Notendschalter oder
Rutschkupplungen begrenzt sind, betriebsmäßig nicht anfahren.
(14) Der Kranführer darf eine Überlast nach Ansprechen des Lastmomentbegrenzers
nicht durch Einziehen/Anheben des Auslegers aufnehmen.
(15) Der Kranführer muss hand- und teilkraftbetriebene Krane so führen, dass er
die ausgelösten Fahr- oder Drehbewegungen gefahrlos anhalten kann.
DA zu § 30:
Siehe auch BG-Information "Sicherheitslehrbrief für Kranführer" (BGI 555).
DA zu § 30 Abs. 2:
Mängel, die die Sicherheit gefährden, sind z. B. Durchrutschen der Last infolge
Versagens der Bremse, Seilbeschädigungen, Abfallen eines Seils von Rollen oder
Trommeln, Funktionsfehler
der Steuerung, Versagen der Notendhalteinrichtungen und Überlastsicherungen,
nicht mehr standsichere Aufstellung.
DA zu § 30 Abs. 3:
Es sind hier auch Mängel gemeint, die die Sicherheit nicht oder noch nicht
gefährden, wie z. B. defekte Fensterscheiben am Führerhaus, lockere Bodenbeläge,
beschädigte Geländer.
DA zu § 30 Abs. 4:
Hier ist insbesondere an Turmdrehkrane gedacht, bei denen die Führerhäuser sich
im Turm übereinander befinden und die Betätigungsstangen, die zu den Kontrollern
führen, vom untersten
bis zum obersten Führerhaus reichen. Die Kontroller dürfen also nicht zwischen
den Führerhäusern betätigt werden.
DA zu § 30 Abs. 6 Nr. 1:
Grenzen für den Einsatz eines Kranes bei Windeinwirkung gibt der Kranhersteller
in der Betriebsanleitung – gegebenenfalls auch in der Tragfähigkeitstabelle –
an.
DA zu § 30 Abs. 6 Nr. 2:
Lasten sind z. B. Kreissägen, Leitern, Werkzeugkisten.
DA zu § 30 Abs. 9:
Eine Stützbatterie bei Magnetbetrieb ist nicht als zusätzliche Sicherung
anzusehen.
Als zusätzliche Sicherung kann ein Netz, ein Korb oder eine Unterfangung des
Lastweges in Frage kommen.
Auf Baustellen ist immer davon auszugehen, dass Lasten über Personen
hinweggeführt werden. Bei Verwendung von Körben, Gabeln und Greifern zum
Transport von Bausteinen und
ähnlichen Materialien sind deshalb immer zusätzliche Sicherungen erforderlich,
es sei denn, die Lasten werden nur im bodennahen Bereich bewegt.
DA zu § 30 Abs. 10:
Wird eine Last von mehreren Personen angeschlagen, darf nur eine Person die
Zeichen geben. Diese Person muss dem Kranführer bekanntgegeben werden.
Siehe auch DIN 33 409 "Sicherheitsgerechte Arbeitsorganisation; Handzeichen zum
Einweisen".
Pflichten des Anschlägers siehe BGR 500 – Kap. 2.8 "Betreiben von
Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb".
Siehe auch BG-Informationen "Sicherheitslehrbrief für Kranführer" (BGI 555) und
"Sicherheitslehrbrief für Anschläger" (BGI 556).
DA zu § 30 Abs. 12:
Dies kann Krane betreffen, die bis zum 31. Dezember 1981 hergestellt worden
sind.
§ 31
Tragfähigkeit, Belastung
(1) Der Unternehmer hat für den jeweiligen vorgesehenen Einsatz den geeigneten
Kran zur Verfügung zu stellen, insbesondere unter Berücksichtigung einer
ausreichenden Tragfähigkeit,
Hubhöhe und Reichweite bzw. Ausladung.
(2) Der Kranführer darf Krane nicht über die jeweils höchstzulässige Belastung
hinaus belasten. Er hat Lastmomentbegrenzer auf den jeweiligen Rüstzustand
einzustellen.
(3) Der Kranführer darf Überbrückungsschalter für Überlastsicherungen nur für
die vom Hersteller gemäß Beriebsanleitung vorgesehenen Auf- und Abrüstvorgänge
betätigen. DA
(4) Der Unternehmer darf nur geeignete, betriebsmäßiganbaubare oder
austauschbare Kranbauteile anbauen oder austauschen lassen, wenn ihm folgende
Angaben nachweislich bekannt
sind:
1. Hersteller, Importeur oder Lieferer,
2. Baujahr,
3. Fabriknummer,
4. Zuordnung zum zulässigen möglichen Kransystem,
5. Eigengewicht,
6. Tragfähigkeit von Unterflaschen und Traversen,
7. Fassungsvermögen und Tragfähigkeit von Greifern.
(5) Langholz-Ladekrane sind auch ohne Lastmomentbegrenzer zum Heben von Langholz
geeignet, wenn
1. auf Grund eines Hauptüberdruckventiles das zulässige Lastmoment um nicht mehr
als 10 % überschritten werden kann,
2. der Steuerstand des Kranes so angeordnet ist, dass sich der Kranführer
außerhalb des Gefahrbereiches des Auslegers befindet,
3. der Kran für die erhöhte Beanspruchung, die sich durch das Heben, Ziehen,
Drücken und Hebeln von Langholz ergibt, geeignet ist,
4. der Kran mit einem Lastaufnahmemittel versehen ist, mit dem das Laden ohne
Anschläger möglich ist,
und
5. auf das Verbot des Aufenthaltes im Schwenkbereich von Kran oder Last durch
Aushang hingewiesen ist.
DA zu § 31 Abs. 3:
Überbrückungsschalter für Überlastsicherungen sind bei älteren Kranen zum Teil
vorhanden. Sie dürfen nur vorhanden sein, wenn sie für Aufrüst- bzw.
Abrüstvorgänge, z. B. bei gleislosen
Fahrzeugkranen, erforderlich sind. Sie müssen gegen unbefugte Benutzung zu
sichern sein und dürfen auf keinen Fall für den normalen Kranbetrieb genutzt
werden.
§ 32
Sicherheitsabstände
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei schienengebundenen,
spurgeführten oder ortsfest betriebenen Kranen ein Sicherheitsabstand von
mindestens 0,5 m zwischen den
kraftbewegten äußeren Teilen des Kranes und gelagertem Material eingehalten
wird.
(2) Der Unternehmer hat ortsveränderliche Krane so aufstellen zu lassen, dass
ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zwischen den kraftbewegten äußeren
Teilen des Kranes und
den festen Teilen der Umgebung oder gelagertem Material eingehalten wird.
(3) Der Kranfahrer hat Lasten so abzusetzen, dass zwischen ihnen und den
kraftbewegten äußeren Teilen des Kranes ein Sicherheitsabstand von mindestens
0,5 m eingehalten wird.
(4) Der Kranführer hat ortsveränderliche Krane so aufzustellen, dass zwischen
den kraftbewegten äußeren Teilen des Kranes und den festen Teilen der Umgebung
oder gelagertem Material
ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m eingehalten wird.
(5) Außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches ist der seitliche
Sicherheitsabstand nicht erforderlich.
(6) Der Unternehmer darf Rundholzsortierkrane auch ohne seitlichen
Sicherheitsabstand zu Sägetischen betreiben lassen, wenn
Fahrbereichssicherungsanlagen vorhanden und die
Steuereinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung ausgeführt sind.
§ 33
Zusammenarbeit mehrerer Krane
(1) Überschneiden sich die Arbeitsbereiche mehrerer Krane, hat der Unternehmer
den Arbeitsablauf vor der Zusammenarbeit festzulegen und für eine einwandfreie
Verständigung der
Kranführer untereinander zu sorgen.
(2) Wird eine Last gemeinsam von mehreren Kranen gehoben, ist der Arbeitsablauf
vorher vom Unternehmer festzulegen und von einem Aufsichtführenden zu
überwachen.
§ 34
Betriebsanweisung
Der Unternehmer hat für den Einsatz der Krane eine Betriebsanweisung
aufzustellen, wenn die betrieblichen Verhältnisse oder die durchzuführenden
Arbeiten dies erfordern. DA
DA zu § 34:
Die Aufstellung einer Betriebsanweisung kann erforderlich sein z. B.
- bei schwierigen Montagearbeiten,
- beim Transport gefährlicher Güter,
- bei der Zusammenarbeit mehrerer Krane,
- beim Personentransport,
- beim Betrieb von Kranen unter Windeinwirkung.
- für die Rettung von Turmdrehkranführern aus hochgelegenen Steuerständen.
§ 35
Betreten und Verlassen von Kranen
(1) Unbefugten ist das Betreten von Kranen verboten.
(2) Krane dürfen erst nach Zustimmung des Kranführers und nur bei Stillstand des
Kranes betreten oder verlassen werden. DA
DA zu § 35 Abs. 2:
Bei programmgesteuerten Kranen gilt als Kranführer die Person, die die
Kranbewegung beeinflussen kann.
§ 36
Personentransport
(1) Der Kranführer darf Personen mit der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung
nicht befördern. DA
(2) Angehobene Lasten oder angehobene Lastaufnahmemittel dürfen nicht betreten
werden.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Mitfahren auf Traversen zur
Seilkontrolle, sofern der Mitfahrende einen festen Standplatz hat und gegen
Absturz gesichert ist.
(4) Das Befördern von Personen mit Personenaufnahmemitteln und das Arbeiten von
diesen Personenaufnahmemitteln aus ist gestattet, wenn der Unternehmer geeignete
Sicherheitsmaßnahmen trifft und die beabsichtigten Vorhaben der
Berufsgenossenschaft schriftlich mitteilt. F ür die Personenbeförderung ist die
Mitteilung mindestens zwei Wochen vor der
geplanten Beförderung erforderlich. Der Unternehmer hat die mitgeteilten
sicherheitstechnischen Maßnahmen durchzuführen. DA
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krane mit Hubwerken, deren
Getriebe über eine Leerlaufstellung verfügen oder bei denen die Last im freien
Fall abgelassen werden kann,
nicht für Arbeiten nach Absatz 4 verwendet werden.
(6) Kranführer dürfen Arbeiten nach Absatz 4 nicht mit Kranen ausführen, die mit
Hubwerken ausgerüstet sind, deren Getriebe über eine Leerlaufstellung verfügen
oder bei denen die Last im
freien Fall abgelassen werden kann.
DA zu § 36 Abs. 1:
Siehe auch § 41 Abs. 1 Satz 2.
DA zu § 36 Abs. 4:
Diese Forderung beinhaltet auch eine Mitteilung an andere
Berufsgenossenschaften, falls deren Versicherte in die Personenbeförderung
einbezogen werden.
Geeignete Sicherheitsmaßnahmen sind die in den BG-Regeln "Hochziehbare
Personenaufnahmemittel" (BGR 159) genannten Bestimmungen.
§ 37
Schrägziehen, Schleifen von Lasten sowie Bewegen von Fahrzeugen mit Kranen
(1) Der Kranführer darf nicht
1. Lasten schrägziehen oder schleifen,
2. Fahrzeuge mit Hilfe der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung bewegen. DA
(2) Der Kranführer darf abweichend von Absatz 1 Nr. 1 folgende Lasten
schrägziehen oder schleifen, wenn der Kran für die bei diesen Arbeiten
auftretenden Kräfte bemessen und eingerichtet
ist:
1. für die Beseitigung von Gefahren bei Betriebsstörungen in Walzwerken, wenn
die Arbeiten von einem Aufsichtführenden überwacht werden, DA
2. mit Brückenkranen, sofern diese mit einer Überlastsicherung ausgerüstet sind,
die Bewegung über eine Umlenkrolle erfolgt und die Bewegung der Last
kontrolliert abläuft,
3. für das Bergen von Fahrzeugen unter zusätzlicher Verwendung einer Bergewinde
oder eines Zugmittels, DA
4. für Derrickkranen in der Steingewinnung und auf Holzlagerplätzen,
5. beim Verholen von Stammholz mit Kranen ohne Seiltrieb,
6. beim Befördern von Heu, Stroh, Silage, Dung oder dergleichen.
DA zu § 37 Abs. 1:
Bewegen von Fahrzeugen betrifft sowohl Ziehen als auch Drücken.
DA zu § 37 Abs. 2 Nr. 1:
Es ist an Fälle gedacht, bei denen sich in Walzwerken hinter den Walzen durch
eine Störung plötzlich eine größere Menge Schrott gebildet hat.
DA zu § 37 Abs. 2 Nr. 3:
Das Bergen von Fahrzeugen mittels Bergewinde erfordert oft ein geringes Abheben
des zu bergenden Fahrzeugs vom Boden. Dies geschieht unter Zuhilfenahme des
Kranes; die Ausnahme
erlaubt den hierbei unumgänglichen Schrägzug.
Als Zugmittel finden Seile oder Zugstangen Verwendung.
§ 38
Losreißen festsitzender Lasten
(1) Der Unternehmer darf zum Losreißen festsitzender Lasten nur Krane mit
Überlastsicherung einsetzen. Er darf Fahrzeug- und Turmdrehkrane nicht zum
Losreißen festsitzender Lasten
einsetzen.
(2) Der Kranführer darf festsitzende Lasten mit Fahrzeug- und Turmdrehkranen
nicht losreißen, mit anderen Kranen nur, wenn sie mit einer Überlastsicherung
ausgerüstet sind.
§ 39
Einsatz bei Gefahren durch elektrischen Strom
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Arbeiten mit Kranen in der
Nähe von unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
Personen nicht durch den
elektrischen Strom gefährdet werden.
(2) Der Kranführer hat darauf zu achten, dass bei Arbeiten mit Kranen in der
Nähe von unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
Personen nicht durch den
elektrischen Strom gefährdet werden. DA
DA zu § 39:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B.
1. spannungsführende Teile abgeschaltet und geerdet werden,
2. spannungsführende Teile im Arbeitsbereich der Krane umwehrt werden,
3. spannungsführende Teile isoliert werden,
4. Gefahr bringende Kranbewegungen begrenzt werden, z. B. Begrenzung des
Drehwerkbereiches, des Auslegereinziehwerkbereiches,
oder
5. nachfolgende Sicherheitsabstände nach DIN VDE 0105 eingehalten werden.
Sicherheitsabstände (Schutzabstände) bei Freileitungen nach DIN VDE 0105 Teil 1
"Betrieb von Starkstromanlagen; Allgemeine Festlegungen":
_____________________________________________________
| Nennspannung | Sicherheitsabstand |
| (Volt) | (Meter) |
_____________________________________________________
| bis 1000 V | 1,0 m |
| über 1 kV bis 110 kV | 3,0 m |
| über 110 kV bis 220 kV | 4,0 m |
| über 220 kV bis 380 kV | 5,0 m |
| bei unbekannter Nennspannung | 5,0 m |
_____________________________________________________
Sicherheitsabstände (Schutzabstände) bei Fahrleitungen elektrischer Bahnen siehe
DIN VDE 0105 Teil 3 "Betrieb von Starkstromanlagen; Zusatzfestlegungen für
Bahnen".
Die Werte für den Sicherheitsabstand müssen auch beim Ausschwingen von
Leitungsseilen, Lasten, Tragmitteln und Lastaufnahmemitteln gewährleistet sein.
Die Kranabmessungen, bei
der Verwendung von Anbaugeräten deren Bewegungen, gegebenenfalls der Aufenthalt
von Personen auf Kranen sind entsprechend zu berücksichtigen.
§ 40
Aufbau, Abbau und Umrüsten ortsveränderlicher Krane
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ortsveränderliche Krane nur auf
tragfähigem Untergrund eingesetzt werden.
(2) Der Kranführer hat die Abstützungen bestimmungsgemäß zu benutzen und in
Abhängigkeit von der Tragfähigkeit des Untergrundes entsprechend der
Montageanweisung zu unterbauen.
(3) Der Unternehmer hat einen Aufsichtführenden zu bestimmen, unter dessen
Verantwortung ortsveränderliche Krane, die auf Grund ihrer Abmessung oder ihres
Gewichtes für den Transport
zerlegt werden müssen, entsprechend der Montageanweisung aufgebaut, abgebaut
oder umgerüstet werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
1. LKW-Anbaukrane nur von Personen an- oder abgebaut werden, die in der
Durchführung dieser Arbeiten unterwiesen sind und von deren Fähigkeiten er sich
überzeugt hat,
2. beim An- und Abbau die Vorgaben der Kran- und Fahrzeughersteller beachtet
werden.
§ 41
Wartungs- und Inspektionsarbeiten
(1) Versicherte dürfen Wartungs- und Inspektionsarbeiten nur durchführen,
nachdem sie sich davon überzeugt haben, dass der Kran abgeschaltet und gegen
unbefugtes Wiedereinschalten
gesichert ist. Sie dürfen Wartungsarbeiten, die nicht vom Boden aus möglich
sind, nur von Arbeitsstätten oder -bühnen aus durchführen. DA
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn die Wartungs- und Inspektionsarbeiten nur
im eingeschalteten Zustand durchgeführt werden können und während der Arbeit
1. keine Quetsch- und Absturzgefahren bestehen,
2. keine Gefahren des Berührens unter Spannung stehender Teile elektrischer
Anlagen und Betriebsmittel bestehen
und
3. Sprech- oder Sichtverbindung mit dem Kranführer vorhanden ist. DA
DA zu § 41 Abs. 1:
Wartungsarbeiten sind Arbeiten an elektrischen und maschinellen Einrichtungen,
soweit es sich nicht um Instandsetzungs - und Änderungsarbeiten handelt. Als
Wartungsarbeit gilt z. B. das
Schmieren der Triebwerke, Laufräder, Rollen, Seile.
Das Abschalten erfolgt bei elektrisch betriebenen Kranen durch Trennschalter
oder Netzausschlussschalter und bei Kranen, die durch Verbrennungsmotor
angetrieben werden, durch
Stillsetzen des Motors.
Siehe auch DIN 31 051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".
DA zu § 41 Abs. 2:
Wartungsarbeiten, die nur im eingeschalteten Zustand durchgeführt werden können,
sind z. B. Schmierarbeiten an bestimmten Tragmitteln wie Zangenbäume von
Stripperkranen, Seile.
Inspektionsarbeiten, die nur im eingeschalteten Zustand durchgeführt werden
können, sind z. B. Funktionsprüfungen der elektrischen Anlage, Seilkontrollen.
§ 42
Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Kranen und Arbeiten im Kranfahrbereich
(1) Bei allen Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Kranen und bei Arbeiten
in Bereichen, in denen Personen durch den bewegten Kran gefährdet werden können,
hat der Unternehmer
folgende Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und zu überwachen: DA
1. Der Kran ist abzuschalten und gegen unbefugtes Wiedereinschalten zu sichern.
DA
2. Besteht die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen, ist der Gefahrbereich
unter dem Kran durch Absperrung oder Warnposten zu sichern.
3. Der Kran ist so zu sichern, dass er von anderen Kranen nicht angefahren
werden kann. DA
4. Die Kranführer der Nachbarkrane auf der gleichen Fahrbahn, nötigenfalls auch
auf den benachbarten Fahrbahnen, sind über Art und Ort der Arbeiten zu
unterrichten. Dies gilt auch für
Ablöser bei Schichtwechsel.
(2) Sind die in Absatz 1 genannten Sicherheitsmaßnahmen nicht zweckentsprechend
oder aus betrieblichen Gründen nicht zu treffen oder nicht ausreichend, hat der
Unternehmer andere oder
weitere Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und zu überwachen.
DA zu § 42 Abs. 1:
Bereiche, in denen Personen durch den bewegten Kran gefährdet werden können,
sind z. B. Hallenwände, Dachkonstruktionen, Arbeitsbühnen auf Maschinen und
Anlagen, in den
Fahrbereich hineinragende Gerüste oder Rohrleitungen.
Siehe auch §§ 6 und 7 Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und
Betriebsmittel" (BGV A3).
DA zu § 42 Abs. 1 Nr. 1:
Gegen unbefugtes Wiedereinschalten werden Krane
1. mit elektrischem Antrieb durch ein Vorhängeschloss oder einen
Schlüsselschalter,
2. mit Antrieb durch Verbrennungsmotor durch Abziehen des Schalt- oder
Zündschlüssels
gesichert.
DA zu § 42 Abs. 1 Nr. 3:
Sicherheitsmaßnahmen gegen Angefahrenwerden sind z. B. Schienensperren,
Distanziereinrichtungen, selbsttätige Abschaltungen, Aufstellen von Warnposten.
§ 43
Wiederinbetriebnahme nach Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten
Krane dürfen nach Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten oder nach Arbeiten im
Kranfahrbereich nur in Betrieb genommen werden, wenn der Unternehmer den Betrieb
wieder freigibt. Vor
der Freigabe hat der Unternehmer oder sein Beauftragter sich zu überzeugen, dass
1. die Arbeiten endgültig abgeschlossen sind,
2. sich der gesamte Kran wieder in sicherem Zustand befindet DA
und
3. alle an den Arbeiten Beteiligten den Kran verlassen haben.
DA zu § 43 Nr. 2:
Zur Herstellung des sicheren Zustandes gehört auch das Entfernen von Werkzeugen,
Werkstücken oder anderen losen Teilen vom Kran oder deren Sicherung gegen
Herabfallen.
V. Ordnungswidrigkeiten
§ 44
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
- des § 3a Abs. 1 in Verbindung mit
§ 3a Abs. 3 Satz 2,
§§ 4 bis 7 Abs. 3 Satz 1,
§ 8 Abs. 3 Satz 2 oder 3,
§ 9 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3,
§§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2,
§§ 12, 13 Abs. 1,
§§ 14, 15 Abs. 1 bis 3,
§ 16 Abs. 1,
§§ 17 bis 20 Abs. 1,
§§ 21 bis 24,
- des § 25 Abs. 1,
§ 26 Abs. 1 bis 3
oder
§ 27,
- des § 28a in Verbindung mit
§ 29 Abs. 1,
§ 30 Abs. 1 bis 6, Absatz 7 Satz 1 oder 2, Abs. 9 Satz 2, Abs. 10 Satz 1 oder 2,
Abs. 11 Satz 1, Absätze 12 bis 15,
§ 31 Abs. 1, 2, 3 oder 4,
§ 32 Abs. 1 bis 4,
§§ 33, 35, 36 Abs. 1, 2, 4 Satz 3, Absätze 5 oder 6,
§ 37 Abs. 1,
§§ 38, 40, 41 Abs. 1,
§ 42 Abs. 1
oder
§ 43 zuwiderhandelt.
VI. Inkrafttreten
§ 45
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Dezember 1974 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Vorschriften der Unfallverhütungsvorschrift "Hebezeuge"
vom 1. April 1934, ausgenommen die
§§ 1, 2, 8, 9 und 10,
sowie die Unfallverhütungsvorschriften
"Brückenkrane (Laufkrane)" vom 1. Januar 1958,
"Schienen-Laufkatzen" vom 1. Januar 1958,
"Auslegerkrane" vom 1. Januar 1958
außer Kraft.
(2) § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 1 treten für Krane mit Auslegern –
ausgenommen Turmdrehkrane –, bei denen das Hubwerk und das Auslegereinziehwerk
oder eines der beiden
mechanisch gesteuert werden, erst am 1.4.1978 in Kraft. Bei Kranen, die bis zu
diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, genügt es, wenn an Stelle der in §
15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16
Abs. 1 geforderten Abschalteinrichtungen selbsttätig wirkende Warneinrichtungen
vorhanden sind. DA
DA zu § 45 Abs. 2:
Mechanisch gesteuert bedeutet nicht elektrisch, pneumatisch oder hydraulisch
gesteuert. Dies trifft zu bei Kranen, bei denen z. B. Kupplungen, die im
Kraftfluss Motor – Winde liegen, ohne
Zwischenschaltung einer fremden Energiequelle durch Muskelkraft geschaltet
werden.
VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 46
gestrichen
a) Ausnahmen für Brückenkrane
§ 47
(1) Für Brückenkrane, die vor dem Inkrafttreten dieser
Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gelten nicht:
1. § 8 Abs. 3 hinsichtlich der Durchgangsmaße für Treppen,
2. § 9 Abs. 1 bei Kranen mit innen laufender Katze hinsichtlich des freien
Durchgangs im Kranträger, sofern der freie Durchgang mindestens 1,4 x 0,4 m
beträgt,
3. § 11 Abs. 1 hinsichtlich des seitlichen Sicherheitsabstandes, sofern dieser
mindestens 0,4 m zu den Gebäude- und Anlageteilen (Fahrbahnlaufstegseite)
beträgt,
4. § 11 Abs. 1 hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach oben bei flurbedienten
Kranen,
5. § 11 Abs. 1 hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach unten zu vorhandenen
nicht begehbaren Gebäude- und Anlagenteilen, wenn Quetsch- und Scherstellen
durch Warnanstrich
und Hinweisschilder gekennzeichnet sind und wenn sich bis zu 2 m unter diesen
Quetsch- und Scherstellen keine begehbaren, ortsfesten Einrichtungen befinden,
6. § 11 Abs. 1 hinsichtlich des seitlichen Sicherheitsabstandes, soweit es sich
um Anlagen handelt, bei denen der Fahrbahnlaufsteg durch Geb äudesäulen führt,
wenn
a. sich keine Aufstiege an der Stirnseite des Kranes befinden und
b. die verengten Stellen zwischen den am weitesten ausladenden Teilen des Kranes
und den Gebäudesäulen durch einen Warnanstrich gekennzeichnet sind und
c. an den Gebäudesäulen ein Warnschild, das auf die Quetschgefahr hinweist,
vorhanden ist.
(2) Für Brückenkrane, die vor dem 1.1.1957 in Betrieb waren, gelten ferner
nicht:
1. § 4,
2. § 8 Abs. 1 bei Kranen, die nur gelegentlich zur Montage von
Betriebseinrichtungen benutzt werden, hinsichtlich des Vorhandenseins eines
Fahrbahnlaufsteges, wenn das Führerhaus
mindestens von einer Stelle aus leicht und gefahrlos erreicht und verlassen
werden kann,
3. § 9 Abs. 1 hinsichtlich der Breite der Kranträgerlaufbühnen, sofern das
Kranfahrwerk gefahrlos umgangen werden kann,
4. die Forderung hinsichtlich des Geländers auf der Innenseite von
Kranträgerlaufbühnen, wenn an Stelle des Innengeländers mindestens ein Seil oder
eine Kette vorhanden ist.
(3) Für Brückenkrane, die vor dem 1.4.1934 in Betrieb waren, gelten ferner
nicht:
1. Die Forderung hinsichtlich des Vorhandenseins der Geländer auf
Kranträgerlaufbühne, Katze und Kopfträger, sofern wegen der Geländer der
Sicherheitsabstand nach oben nicht
eingehalten werden kann,
2. § 8 Abs. 1 hinsichtlich des Vorhandenseins eines Fahrbahnlaufsteges, wenn das
Führerhaus mindestens von einer Stelle aus leicht und gefahrlos erreicht und
verlassen werden kann
und ein Notabstieg am Führerhaus vorhanden ist,
3. § 9 Abs. 1 hinsichtlich der Höhe des freien Durchgangs auf
Kranträgerlaufbühnen, wenn
a. die verengten Stellen zwischen den höchsten Kranteilen und darüber
befindlichen Gebäude- oder Anlageteilen durch einen Warnanstrich gekennzeichnet
sind und durch
Hinweisschilder auf die Quetschgefahr hingewiesen ist oder
b. durch ein Drahtgitter verhindert wird, dass Personen, die die
Kranträgerlaufbühne begehen, in den Quetschbereich gelangen.
4. § 11 Abs. 1 hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach oben, wenn die
verengten Stellen durch einen Warnanstrich gekennzeichnet sind und durch
Warnschilder auf die
Quetschgefahr an den verengten Stellen hingewiesen ist.
b) Ausnahmen für Portalkrane
§ 48
(1) Für Portalkrane, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift
in Betrieb waren, gelten nicht:
1. § 4,
2. § 8 Abs. 1 hinsichtlich des gefahrlosen Erreichens und Verlassens des
Steuerstandes in allen Stellungen des Kranes, wenn der Steuerstand in einer
Stellung des Kranes gefahrlos
erreicht und verlassen werden kann und ein Notabstieg am Führerhaus vorhanden
ist,
3. § 8 Abs. 3 hinsichtlich der Ausführung mindestens eines Aufstiegs zum
Fahrbahnlaufsteg als Treppe und hinsichtlich der Durchgangsmaße für Treppen,
4. § 9 Abs. 1 hinsichtlich der Breite der Kranträgerlaufbühnen, wenn das
Kranfahrwerk gefahrlos umgangen werden kann,
5. § 11 Abs. 1 hinsichtlich der verengten Stellen zwischen den kraftbewegten
äußeren Teilen des Kranes zu den vorhandenen Teilen der Umgebung hin, wenn die
verengten Stellen durch
einen Warnanstrich gekennzeichnet sind und durch Warnschilder auf die
Quetschgefahr an den verengten Stellen hingewiesen ist,
6. § 11 Abs. 1 hinsichtlich der Geländer von Laufbühnen zwischen den Schienen
eines auf dem Portal fahrenden Drehkranes, wenn die Bühnenbreite mindestens 1,5
m beträgt,
7. die Forderung hinsichtlich des Geländers auf der Innenseite von
Kranträgerlaufbühnen, wenn auf der Innenseite von Kranträgerlaufbühnen an Stelle
des Innengeländers mindestens
ein Seil oder eine Kette vorhanden ist.
(2) Für Portalkrane, die vor dem 1.4.1934 in Betrieb waren, gilt ferner nicht
die Forderung hinsichtlich des Vorhandenseins der Geländer auf
Kranträgerlaufbühne, Katze und Kopfträger, sofern
wegen der Geländer der Sicherheitsabstand nach oben nicht eingehalten werden
kann.
c) Ausnahmen für Schienenlaufkatzen
§ 49
(1) Für Schienenlaufkatzen, die vor dem Inkrafttreten dieser
Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gelten nicht:
1. § 8 Abs. 3 hinsichtlich der Durchgangsmaße für Treppen,
2. § 11 Abs. 1 hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach unten zu vorhandenen
nicht begehbaren Gebäude- und Anlageteilen, wenn die Quetsch- und Scherstellen
durch Warnanstrich
und Hinweisschilder gekennzeichnet sind.
(2) Für Schienenlaufkatzen, die vor dem 1.1.1957 in Betrieb waren, gelten ferner
nicht:
1. § 4,
2. § 8 Abs. 3 hinsichtlich der Ausführung mindestens eines Aufstiegs zum
Führerhaus als Treppe.
d) Ausnahmen für Auslegerkrane
§ 50
1) Für Krane mit Auslegern – ausgenommen Turmdrehkrane –, die vor dem
Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gilt § 15 Abs.
1 Nr. 6 nicht.
(2) Für Krane mit Auslegern – ausgenommen Turmdrehkrane –, bei denen das Hubwerk
und das Auslegereinziehwerk oder eines der beiden mechanisch gesteuert werden
und die bis zum
31.3.1964 in Betrieb genommen wurden, gelten die §§ 4, 13 und 14 der
Unfallverhütungsvorschrift "Winden"*) nicht, wenn diese Krane statt der
Abschalteinrichtungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1
und § 16 Abs. 1 selbsttätig wirkende Warneinrichtungen haben.
(3) Für Krane mit Auslegern – ausgenommen Turmdrehkrane –, die vor dem 1.1.1957
in Betrieb waren, gelten nicht:
1. § 4,
2. § 11 Abs. 1 hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach den Seiten hin, wenn
die verengten Stellen durch einen Warnanstrich gekennzeichnet sind und durch
Warnschilder auf die
Quetschgefahr an den verengten Stellen hingewiesen ist,
3. § 14 Abs. 1 hinsichtlich der Drehwerksbremse.
*) Die Unfallverh ütungsvorschrift "Winden" wurde durch die
Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" am 01.04.1980 abgel öst.
Die entsprechenden Bestimmungen enthalten die §§ 12, 13 und 14 der
Unfallverh ütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte".
e) Ausnahmen für Turmdrehkrane
§ 51
Für Turmdrehkrane, die vor dem 1.1.1964 in Betrieb waren, gelten nicht:
1. § 14 Abs. 2 hinsichtlich des selbsttätigen Bremsens kraftbetriebener
Schienenfahrwerks- und Drehwerksgetriebe nach Abschaltung der entsprechenden
Antriebe,
2. § 15 Abs. 1 Nr. 5 hinsichtlich einer Begrenzung der Senkbewegung des
Hubwerks,
3. § 15 Absätze 2 und 3.
Unfallverhütungsvorschrift – Änderungen
DA – Änderungen
Durchführungsanweisungen
vom April 2001
Aktualisierte Nachdruckfassung April 2005
zur Unfallverhütungsvorschrift
"Krane"
(BGV D6/UVV 8 – VBG 9)
vom 01. Dezember 1974
in der Fassung vom 01. April 2001
Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den
Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie
schließen andere, mindestens ebenso
sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu
Unfallverhütungsvorschriften.
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte
berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden
Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven
Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen
handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe DIN EN 45 000
niedergelegten
Anforderungen erfüllen.
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