|
Unfallverhütungsvorschrift
BGV A3 (bisherige BGV A2) - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
vom 01. April 1979 in der Fassung
vom 01. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen
in aktualisierter Nachdruckfassung Januar 2005
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Grundsätze
§ 4 Grundsätze beim Fehlen elektrotechnischer Regeln
§ 5 Prüfungen
§ 6 Arbeiten an aktiven Teilen
§ 7 Arbeiten in der Nähe aktiver Teile
§ 8 Zulässige Abweichungen
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Inkrafttreten
UVV-Änderungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für elektrische Anlagen und
Betriebsmittel.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für nichtelektrotechnische
Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. DA
DA zu § 1 Abs. 2:
Zu den nichtelektrotechnischen Arbeiten zählen z. B. das Errichten von Bauwerken
in der Nähe von Freileitungen und Kabelanlagen sowie Annäherungen bei anderen
Arbeiten, wie Bau-,
Montage-, Transport-, Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten.
§ 2
Begriffe
(1) Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
alle Gegenstände, die als ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden
elektrischer Energie (z. B.
Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und
Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen
(z. B. Gegenstände der
Fernmelde- und Informationstechnik) dienen. Den elektrischen Betriebsmitteln
werden gleichgesetzt Schutz - und Hilfsmittel, soweit an diese Anforderungen
hinsichtlich der elektrischen
Sicherheit gestellt werden. Elektrische Anlagen werden durch Zusammenschluss
elektrischer Betriebsmittel gebildet.
(2) Elektrotechnische Regeln im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die
allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik, die in den VDE-Bestimmungen
enthalten sind, auf die die
Berufsgenossenschaft in ihrem Mitteilungsblatt verwiesen hat. Eine
elektrotechnische Regel gilt als eingehalten, wenn eine ebenso wirksame andere
Ma ßnahme getroffen wird; der
Berufsgenossenschaft ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Maßnahme ebenso
wirksam ist. DA
(3) Als Elektrofachkraft im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gilt, wer
auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie
Kenntnis der einschl ägigen
Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren
erkennen kann. DA
DA zu § 2 Abs. 2:
Die Berufsgenossenschaft verweist in ihrem Mitteilungsblatt auf die im Anhang 3
aufgeführten elektrotechnischen Regeln in der jeweils gültigen Fassung.
DA zu § 2 Abs. 3:
Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den
erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z. B. als Elektroingenieur,
Elektrotechniker, Elektromeister,
Elektrogeselle, nachgewiesen. Sie kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit
Ausbildung in Theorie und Praxis nach Überprüfung durch eine Elektrofachkraft
nachgewiesen werden. Der
Nachweis ist zu dokumentieren.
Sollen Mitarbeiter, die die obigen Voraussetzungen nicht erfüllen, für
festgelegte Tätigkeiten, z. B. nach § 5 Handwerksordnung, bei der Inbetriebnahme
und Instandhaltung von elektrischen
Betriebsmitteln eingesetzt werden, können diese durch eine entsprechende
Ausbildung eine Qualifikation als "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten"
erreichen. Diese Qualifikation wird
nicht als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erteilung
der Ausübungsberechtigung gemäß § 7a Handwerksordnung angesehen.
Festgelegte Tätigkeiten sind gleichartige, sich wiederholende Arbeiten an
Betriebsmitteln, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung beschrieben sind.
In eigener Fachverantwortung
dürfen nur solche festgelegten Tätigkeiten ausgeführt werden, für die die
Ausbildung nachgewiesen ist.
Diese festgelegten Tätigkeiten dürfen nur in Anlagen mit Nennspannungen bis 1
000 V AC bzw. 1 500 V DC und grunds ätzlich nur im freigeschalteten Zustand
durchgeführt werden. Unter
Spannung sind Fehlersuche und Feststellen der Spannungsfreiheit erlaubt.
Die Ausbildung muss Theorie und Praxis umfassen. Die theoretische Ausbildung
kann innerbetrieblich oder außerbetrieblich in Absprache mit dem Unternehmer
erfolgen. In der
theoretischen Ausbildung müssen, zugeschnitten auf die festgelegten Tätigkeiten,
die Kenntnisse der Elektrotechnik, die für das sichere und fachgerechte
Durchführen dieser Tätigkeiten
erforderlich sind, vermittelt werden.
Die praktische Ausbildung muss an den in Frage kommenden Betriebsmitteln
durchgeführt werden. Sie muss die Fertigkeiten vermitteln, mit denen die in der
theoretischen Ausbildung
erworbenen Kenntnisse für die festgelegten Tätigkeiten sicher angewendet werden
können.
Die Ausbildungsdauer muss ausreichend bemessen sein. Je nach Umfang der
festgelegten Tätigkeiten kann eine Ausbildung über mehrere Monate erforderlich
sein.
Die Ausbildung entbindet den Unternehmer nicht von seiner Führungsverantwortung.
In jedem Fall hat er zu prüfen, ob die in der vorstehend genannten Ausbildung
erworbenen Kenntnisse
und Fertigkeiten für die festgelegten Tätigkeiten ausreichend sind.
§ 3
Grundsätze
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und
Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht
einer Elektrofachkraft den
elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten
werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen
Anlagen und Betriebsmittel den
elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden. DA
(2) Ist bei einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein
Mangel festgestellt worden, d. h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den
elektrotechnischen Regeln, so hat
der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Mangel unverzüglich behoben wird und,
falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht, dafür zu sorgen, dass die
elektrische Anlage oder das
elektrische Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht verwendet werden. DA
DA zu § 3 Abs. 1:
Leitung und Aufsicht durch eine Elektrofachkraft sind alle Tätigkeiten, die
erforderlich sind, damit Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
von Personen, die nicht die Kenntnisse
und Erfahrungen einer Elektrofachkraft haben, sachgerecht und sicher
durchgeführt werden können.
Die Forderung "unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft" bedeutet die
Wahrnehmung von Führungs- und Fachverantwortung, insbesondere:
Das Betreiben umfasst alle Tätigkeiten (Bedienen und Arbeiten) an und in
elektrischen Anlagen sowie an und mit elektrischen Betriebsmitteln. Zum
Instandhalten (siehe DIN 31 051) gehören
die Inspektion (Kontrolle), die Wartung und die Instandsetzung.
DA zu § 3 Abs. 2:
Im Allgemeinen liegt ein Mangel nicht vor, wenn beim Erscheinen neuer
elektrotechnischer Regeln an neue Anlagen oder Betriebsmittel andere
Anforderungen gestellt werden.
Die Berufsgenossenschaft verweist in ihrem Mitteilungsblatt auf die im Anhang 1
aufgeführten Anpassungen vorhandener elektrischer Anlagen und Betriebsmittel an
elektrotechnische
Regeln.
§ 4
Grundsätze beim Fehlen elektrotechnischer Regeln
(1) Soweit hinsichtlich bestimmter elektrischer Anlagen und Betriebsmittel keine
oder zur Abwendung neuer oder bislang nicht festgestellter Gefahren nur
unzureichende elektrotechnische
Regeln bestehen, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der
nachstehenden Absätze eingehalten werden.
(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen sich in sicherem Zustand
befinden und sind in diesem Zustand zu erhalten. DA
(3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn sie
den betrieblichen und örtlichen Sicherheitsanforderungen im Hinblick auf
Betriebsart und
Umgebungseinflüsse genügen. DA
(4) Die aktiven Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel müssen
entsprechend ihrer Spannung, Frequenz, Verwendungsart und ihrem Betriebsort
durch Isolierung, Lage, Anordnung oder
festangebrachte Einrichtungen gegen direktes Berühren geschützt sein.
(5) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen so beschaffen sein, dass bei
Arbeiten und Handhabungen, bei denen aus zwingenden Gr ünden der Schutz gegen
direktes Berühren nach
Absatz 4 aufgehoben oder unwirksam gemacht werden muss,
(6) Bei elektrischen Betriebsmitteln, die in Bereichen bedient werden müssen, wo
allgemein ein vollständiger Schutz gegen direktes Berühren nicht gefordert wird
oder nicht möglich ist, muss
bei benachbarten aktiven Teilen mindestens ein teilweiser Schutz gegen direktes
Berühren vorhanden sein. DA
(7) Die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 5 muss ohne eine Gefährdung, z.
B. durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung, möglich sein. DA
(8) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechend ihrer Spannung,
Frequenz, Verwendungsart und ihrem Betriebsort Schutz bei indirektem Berühren
aufweisen, so dass auch
im Fall eines Fehlers in der elektrischen Anlage oder in dem elektrischen
Betriebsmittel Schutz gegen gefährliche Berührungsspannungen vorhanden ist.
DA zu § 4 Abs. 2:
Der sichere Zustand ist vorhanden, wenn elektrische Anlagen und Betriebsmittel
so beschaffen sind, dass von ihnen bei ordnungsgemäßem Bedienen und
bestimmungsgemäßer
Verwendung weder eine unmittelbare (z. B. gefährliche Berührungsspannung) noch
eine mittelbare (z. B. durch Strahlung, Explosion, L ärm) Gefahr für den
Menschen ausgehen kann.
Der geforderte sichere Zustand umfasst auch den notwendigen Schutz gegen zu
erwartende äußere Einwirkungen (z. B. mechanische Einwirkungen, Feuchtigkeit,
Eindringen von
Fremdkörpern).
DA zu § 4 Abs. 3:
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel können in ihrer Funktion und Sicherheit
durch Umgebungseinwirkungen (z. B. Staub, Feuchtigkeit, W ärme, mechanische
Beanspruchung) nachteilig
beeinflusst werden. Daher sind sowohl die einzelnen Betriebsmittel als auch die
gesamte Anlage so auszuw ählen und zu gestalten, dass ein ausreichender Schutz
gegen diese
Einwirkungen über die üblicherweise zu erwartende Lebensdauer gewährleistet ist.
Hierzu zählen unter anderem die Wahl der Schutzart, der Schutzklasse, der
Isolationsklasse sowie der
Kriech- und Luftstrecken. Bei der Wahl sind in jedem Fall die speziellen
Einsatzbedingungen zu berücksichtigen, z. B. auf Baustellen oder in aggressiver
Umgebung.
DA zu § 4 Abs. 5:
Als zusätzliche Maßnahmen, die bei der Aufhebung des betriebsmäßigen Schutzes
gegen direktes Berühren anzuwenden sind, gelten z. B. das Abdecken oder
Abschranken.
DA zu § 4 Abs. 6:
Ein vollständiger Schutz gegen direktes Berühren ist häufig die einfachste und
in jedem Fall die wirkungsvollste Schutzmaßnahme. Dies gilt vor allem für
Betriebsmittel, die für
betriebsmäßige Vorgänge bedient werden müssen, aber auch an und in der Nähe von
Betriebsmitteln, zu denen nur Elektrofachkräfte und elektrotechnisch
unterwiesene Personen Zutritt oder
Zugriff haben.
In Bereichen, die nur mindestens elektrotechnisch unterwiesenen Personen
zugänglich sind, genügt bei Betriebsmitteln, die nicht betriebsmäßig, sondern
nur zum Wiederherstellen des Soll-
Zustandes bedient werden, z. B. Einstellen oder Entsperren eines Relais,
Auswechseln von Meldelampen oder Schraubsicherungen, bei Nennspannungen bis 1
000 V ein teilweiser Schutz
gegen direktes Berühren, z. B. Abdeckung, nach DIN EN 50 274/VDE 0660 Teil 514
"Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen; Schutz gegen elektrischen Schlag;
Schutz gegen
unabsichtliches direktes Berühren gefährlicher aktiver Teile". Solche
Abdeckungen erfüllen ihren Zweck, wenn sie gegen unbeabsichtigtes Verschieben
oder Entfernen gesichert sind oder nur
mit Werkzeug oder Schlüssel entfernt werden können.
DA zu § 4 Abs. 7:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
In Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV müssen zum Freischalten die
erforderlichen Trennstrecken hergestellt werden können.
Einrichtungen zum Sichern gegen Wiedereinschalten sind z. B. ein- oder mehrfach
verschließbare Schalter, Schalterabdeckungen, Steckkappen für Schalter,
abnehmbare Schalthebel,
Blindeinsätze für Schraubsicherungen, Absperr- und Entlüftungseinrichtungen für
Druckluft, Mittel zum Unwirksammachen der Federkraft, Mittel zum Unterbrechen
der Hilfsspannung.
Bei ferngesteuerten Anlagen müssen Kennzeichnungen, Hinweise und Anweisungen so
gestaltet sein, dass der Schaltzustand der Anlage und die Zuständigkeiten und
Möglichkeiten für eine
Schaltung, z. B. von der zentralen Fernsteuerstelle aus, eindeutig erkennbar
sind.
Einschiebbare isolierende Schutzplatten werden im Allgemeinen nur in
Führungsschienen sicher gehalten.
§ 5
Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und
Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Fristen
sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss,
rechtzeitig festgestellt werden.
– der spannungsfreie Zustand der aktiven Teile hergestellt und sichergestellt
werden kann oder
– die aktiven Teile unter Berücksichtigung von Spannung, Frequenz,
Verwendungsart und Betriebsort durch zusätzliche Maßnahmen gegen direktes
Berühren geschützt werden können. DA
– die Anlage oder Abschnitte der Anlage freigeschaltet werden können,
– die erforderlichen Hilfsmittel und Einrichtungen zum Sichern gegen
Wiedereinschalten sowie ein Verbotszeichen mit der Aussage "Nicht schalten" und
erforderlichenfalls der zusätzlichen Aussage "Es wird gearbeitet/Ort
.../Entfernen des Schildes nur durch ..." oder bei ferngesteuerten Anlagen
entsprechende Einrichtungen vorhanden sind und angebracht werden können,
– am freigeschalteten Anlageteil das Feststellen der Spannungsfreiheit möglich
ist,
– die Anlageteile, soweit erforderlich, mit Einrichtungen zum Erden und
Kurzschließen (z. B. Erdungsschalter, Erdungswagen, Anschließstellen)
ausgerüstet sind oder Einrichtungen zum Erden und Kurzschließen (z. B. Seile
oder Schienen mit ausreichendem Querschnitt) vorhanden sind und angebracht
werden können
und
– Hilfsmittel zum Abdecken und Abschranken (z. B. Abdecktücher, isolierende
Schutzplatten) vorhanden sind.
(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln
zu beachten.
(3) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten
Eintragungen zu führen.
(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht
erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird,
dass die elektrischen Anlagen und
Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend
beschaffen sind. DA
DA zu § 5 Abs. 1 Nr. 1:
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur in ordnungsgemäßem Zustand in
Betrieb genommen werden und müssen in diesem Zustand erhalten werden.
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn vor Inbetriebnahme, nach Änderung oder
Instandsetzung (Erstprüfung) sichergestellt wird, dass die Anforderungen der
elektrotechnischen Regeln
eingehalten werden. Hierzu sind Prüfungen nach Art und Umfang der in den
elektrotechnischen Regeln festgelegten Maßnahmen durchzuführen. Nur unter
bestimmten Voraussetzungen
dürfen Erstprüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel entfallen (siehe
Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs.4).
DA zu § 5 Abs. 4:
Die Bestätigung des Herstellers oder Errichters bezieht sich auf betriebsfertig
installierte oder angeschlossene Anlagen, Betriebsmittel und Ausrüstungen. Sie
kann in der Regel nur vom
Errichter abgegeben werden, da nur er die für den sicheren Einsatz der Anlage
maßgebenden Umgebungs- und Einsatzbedingungen kennt.
Zu unterscheiden von der hier geforderten Bestätigung ist die Lieferbestätigung
des Herstellers oder Lieferers bei der Lieferung von anschlussfertigen
elektrischen Betriebsmitteln. Für diese
Lieferbestätigung reicht es aus, wenn der Hersteller oder Lieferer auf Verlangen
nachweist, dass der gelieferte Gegenstand den Verordnungen zum Geräte- und
Produktsicherheitsgesetz
entspricht, z. B. durch eine Konformitätserklärung, in der die Einhaltung der
einschlägigen elektrotechnischen Regeln bestätigt wird.
§ 6
Arbeiten an aktiven Teilen
(1) An unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen und
Betriebsmittel darf, abgesehen von den Festlegungen in § 8, nicht gearbeitet
werden. DA
(2) Vor Beginn der Arbeiten, an aktiven Teilen elektrischer Anlagen und
Betriebsmittel muss der spannungsfreie Zustand hergestellt und für die Dauer der
Arbeiten sichergestellt werden. DA
(3) Absatz 2 gilt auch für benachbarte aktive Teile der elektrischen Anlage oder
des elektrischen Betriebsmittels, wenn diese
(4) Absatz 2 gilt auch für das Bedienen elektrischer Betriebsmittel, die aktiven
unter Spannung stehenden Teilen benachbart sind, wenn diese nicht gegen direktes
Berühren geschützt sind.
DA zu § 6 Abs. 1:
Bei Arbeiten an aktiven Teilen elektrischer Anlagen, deren spannungsfreier
Zustand für die Dauer der Arbeiten nicht hergestellt und sichergestellt ist
(Arbeiten unter Spannung), sowie beim
Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender aktiver Teile gemäß § 7 kann es
sich um gefährliche Arbeiten im Sinne des § 8 der Unfallverhütungsvorschrift
"Grundsätze der
Prävention" (BGV A1) sowie des § 22 Abs. 1 Nr. 3 Jugendarbeitsschutzgesetz
handeln.
§ 22 Jugendarbeitsschutzgesetz lautet:
(Auszug)
"§ 22
Gefährliche Arbeiten
(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
1. ... .
2. ... .
3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen
ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder
mangelnder Erfahrung nicht
erkennen können oder nicht abwenden können,
4. ... .
5. ... .
6. ... .
7. ... .
(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit
(3) ... ."
DA zu § 6 Abs. 2:
Das Arbeiten in spannungsfreiem Zustand setzt voraus, dass die betroffenen
Anlagenteile festgelegt und die Besch äftigten entsprechend auf den zulässigen
Arbeitsbereich hingewiesen
werden. Dazu gehört die Kennzeichnung der Arbeitsstelle bzw. des
Arbeitsbereiches und, falls erforderlich, des Weges zur Arbeitsstelle innerhalb
der elektrischen Anlage.
Das Herstellen des spannungsfreien Zustandes vor Beginn der Arbeiten und dessen
Sicherstellen an der Arbeitsstelle für die Dauer der Arbeiten geschieht unter
Beachtung der
nachfolgenden fünf Sicherheitsregeln, deren Anwendung der Regelfall sein muss:
Die unter besonderer Berücksichtigung der betrieblichen und örtlichen
Verhältnisse, z. B. bei Hoch- oder Niederspannungs-Freileitungen, -Kabel oder
-Schaltanlagen, durchzuführenden
Maßnahmen sind im Einzelnen in den elektrotechnischen Regeln (siehe Anhang 3)
festgelegt.
Bei Arbeiten mit Kabelbeschussgeräten oder Kabelschneidgeräten kann nach dem
Beschießen bzw. Schneiden eines Kabels am Gerät im ungünstigsten Fall Spannung
anstehen. Diese
Spannung ist mit herkömmlichen, für die Nennspannung der Anlage bemessenen
Spannungsprüfern häufig nicht feststellbar. Daher ist durch geeignete
organisatorische Maßnahmen (z. B.
Rückfrage bei der netzführenden Stelle) vor der Freigabe der Arbeit möglichst
eindeutig zu klären, ob am Kabelbeschuss- oder Kabelschneidgerät Spannung
anstehen kann.
DA zu § 6 Abs. 3:
Sind in der Nähe der Arbeitsstelle Anlagenteile nicht freigeschaltet, müssen vor
Arbeitsbeginn Sicherheitsmaßnahmen wie beim Arbeiten in der Nähe unter Spannung
stehender Teile
getroffen werden (siehe Durchführungsanweisungen zu § 7).
§ 7
Arbeiten in der Nähe aktiver Teile
In der Nähe aktiver Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die nicht
gegen direktes Ber ühren geschützt sind, darf, abgesehen von den Festlegungen in
§ 8, nur gearbeitet werden, wenn
DA zu § 7:
Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile sind Tätigkeiten aller Art,
bei denen eine Person mit Körperteilen oder Gegenständen die Schutzabstände nach
Tabelle 4 von unter
Spannung stehenden Teilen, gegen deren direktes Berühren kein vollständiger
Schutz besteht, unterschreiten kann, ohne unter Spannung stehende Teile zu
berühren oder bei
Nennspannungen über 1 kV die Gefahrenzone zu erreichen.
Die Forderung hinsichtlich des Schutzes durch Abdecken oder Abschranken ist
erfüllt,
Tabelle 2: Gefahrenzone DL, abhängig von der Nennspannung (DIN VDE 0105 Teil
100)
1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist
und
3. ... .
– Freischalten,
– Gegen Wiedereinschalten sichern,
– Spannungsfreiheit feststellen,
– Erden und Kurzschließen,
– Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken.
– deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten
sichergestellt ist oder
– die aktiven Teile für die Dauer der Arbeiten, insbesondere unter
Berücksichtigung von Spannung, Betriebsort, Art der Arbeit und der verwendeten
Arbeitsmittel, durch Abdecken oder Abschranken geschützt worden sind oder
– bei Verzicht auf vorstehende Maßnahmen die zulässigen Annäherungen nicht
unterschritten werden. DA
– bei Nennspannungen bis 1 000 V, wenn aktive Teile isolierend abgedeckt oder
umhüllt werden, so dass mindestens teilweiser Schutz gegen
direktes Berühren erreicht wird;
– bei Nennspannungen über 1 kV, wenn aktive Teile abgedeckt oder abgeschrankt
werden. Es muss sichergestellt sein, dass die in
§ 8
Zulässige Abweichungen
Von den Forderungen der §§ 6 und 7 darf abgewichen werden, wenn
1. durch die Art der Anlage eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch
Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist oder DA
2. aus zwingenden Gründen der spannungsfreie Zustand nicht hergestellt und
sichergestellt werden kann, soweit dabei
- durch die Art der bei diesen Arbeiten verwendeten Hilfsmittel oder Werkzeuge
eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung
ausgeschlossen ist und
- der Unternehmer mit diesen Arbeiten nur Personen beauftragt, die für diese
Arbeiten an unter Spannung stehenden aktiven Teilen fachlich geeignet sind und
- der Unternehmer weitere technische, organisatorische und pers önliche
Sicherheitsmaßnahmen festlegt und durchführt, die einen ausreichenden Schutz
gegen eine
Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung sicherstellen.
DA
DA zu § 8 Nr. 1:
Eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder Lichtbogenbildung ist
ausgeschlossen, wenn
- der bei der Berührung durch den menschlichen Körper fließende Strom oder die
Energie an der Arbeitsstelle unter den durch die elektrotechnischen Regeln
festgelegten Grenzwerten bleibt
oder
- die Spannung die in den elektrotechnischen Regeln für die jeweilige
Verwendungsart und den Betriebsort als zulässig angegebenen Grenzwerte für das
Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen nicht überschreitet.
Soweit in elektrotechnischen Regeln keine Grenzwerte festgelegt sind, darf unter
Spannung gearbeitet werden, wenn
- der Kurzschlussstrom an der Arbeitsstelle höchstens 3 mA bei Wechselstrom
(Effektivwert) oder 12 mA bei Gleichstrom beträgt,
- die Energie an der Arbeitsstelle nicht mehr als 350 mJ betr ägt,
- durch Isolierung des Standortes oder der aktiven Teile oder durch
Potentialausgleich eine Potentialüberbrückung verhindert ist,
- die Berührungsspannung weniger als AC 50 V oder DC 120 V beträgt
oder
- bei den verwendeten Prüfeinrichtungen die in den vergleichbaren
elektrotechnischen Regeln festgelegten Werte für den Ableitstrom nicht
überschritten werden.
§ 9
Ordungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der
zuwiderhandelt.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1979 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (UVV
3) in der Fassung vom 01. April 1962
außer Kraft.
UVV-Änderungen
|