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Unfallverhütungsvorschrift
BGV D27 (bisherige UVV 48/VBG 36) - Flurförderzeuge
vom 01. Juli 1995
in der Fassung vom 01. Januar 1997
mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2002
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW)
Inhaltsverzeichnis
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
III. Beschaffenheit
§ 3 Beschaffenheit
IV. Betrieb
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 4 Allgemeines
§ 5 Betriebsanweisung
§ 6 Bestimmungsgemäße Verwendung
§ 7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen
§ 8 Standsicherheit
§ 9 Mängel
§ 10 Instandsetzungsarbeiten
§ 11 Beladung
§ 12 Fahren
§ 13 Aufnehmen, Absetzen und Stapeln von Lasten
§ 14 Befördern von Flurförderzeugen in Aufzügen
§ 15 Verlassen des Flurförderzeuges
§ 16 Verhalten während des Betriebes
§ 17 Be- und Entladen von Fahrzeugen und Wechselaufbauten
§ 18 Flüssiggasantrieb
§ 19 Einsatz im Freien
§ 20 Einsatz in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen
§ 21 Abgase
B. Besondere Bestimmungen für den Betrieb von Flurförderzeugen besonderer
Bauart
§ 22 Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrer- oder Bedienplatz
§ 23 Flurförderzeuge mit Anbaugeräten
§ 24 Flurförderzeuge zum Verfahren von Anhängern
C. Besondere Bestimmungen für die Mitnahme von Versicherten
§ 25 Mitnahme von Versicherten
D. Besondere Bestimmungen für den Einsatz von Flurförderzeugen mit
Arbeitsbühnen
§ 26 Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen
E. Besondere Bestimmungen für den Transport hängender Lasten
§ 27 Transport hängender Lasten
F. Besondere Bestimmungen für den Betrieb von Flurförderzeugen in
Schmalgängen
§ 28 Zugangssicherung an Schmalgängen
§ 29 Fluchtwege, Notausgänge
§ 30 Quergänge
§ 31 Abstandshaltung
§ 32 Kennzeichnung von Zugangsverboten
§ 33 Aufenthalt von Fußgängern
§ 34 Nebenarbeiten
§ 35 Arbeiten mit Regal- und Kommissionierstaplern
§ 36 Durchgangsverkehr
V. Prüfung
§ 37 Wiederkehrende Prüfungen
§ 38 Prüfumfang
§ 39 Prüfnachweis
VI. Ordnungswidrigkeiten
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
VII. Inkrafttreten
§ 41 Inkrafttreten
UVV-Änderungen
Anhang 1: Auszug aus der UVV "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34, bisherige VBG
21)
I. Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Flurförderzeuge einschließlich
ihrer Anhänger.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Flurförderzeuge mit durch
Muskelkraft bewegtem Fahrwerk ohne Hubeinrichtung.
II. Begriffsbestimmungen
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie
sind. DA
(2) Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung im Sinne dieser
Unfallverhütungsvorschrift sind zusätzlich zu Absatz 1 dadurch gekennzeichnet,
dass sie
(3) Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung, die die Last oder das Lastaufnahmemittel
höher als bodenfrei heben können, im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift
sind zusätzlich zu Absatz 1
dadurch gekennzeichnet, dass das Lastaufnahmemittel bei der Hub- und
Senkbewegung in einer geraden und senkrechten oder nahezu senkrechten
mechanischen Führung läuft.
(4) Mitgänger-Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
Flurförderzeuge, die durch einen mitgehenden Fahrer gesteuert werden. DA
(5) Regalstapler im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Seitenstapler,
Dreiseitenstapler und Quergabelstapler, die zum Ein- oder Auslagern ganzer
Ladeeinheiten eingerichtet sind.
(6) Kommissionierstapler im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
Flurförderzeuge mit einem höher als 1,2 m über Flur hebbaren Standplatz für den
Kommissionierer.
(7) Kommissioniergeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
Flurförderzeuge ohne Standplatz oder mit nicht hebbarem Standplatz oder mit
einem bis 1,2 m über Flur hebbaren
Standplatz für den Kommissionierer.
(8) Schmalgänge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Verkehrswege für
Flurförderzeuge in Regalanlagen ohne beidseitigem Sicherheitsabstand von jeweils
mindestens 0,50 m
zwischen den am weitesten ausladenden Teilen der Flurförderzeuge einschließlich
ihrer Last und festen Teilen der Umgebung.
(9) Kriechgeschwindigkeit im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine
Geschwindigkeit bis 2,5 km/h.
(10) Bodenfrei Heben im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist ein Anheben
der Last oder des Lastaufnahmemittels bis 0,50 m über Flur.
(11) Fahrer im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Personen, die
Flurförderzeuge steuern. DA
(12) Anhänger im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel ohne
eigenen Antrieb, die so eingerichtet sind, dass sie bestimmungsgemäß an
Flurförderzeuge angekoppelt
werden können.
DA zu § 2 Abs. 1:
Wird öffentlicher Verkehrsraum benutzt, gelten hierfür zusätzlich die
Vorschriften für den öffentlichen Straßenverkehr. Dies gilt sowohl für die
Ausrüstung des Flurförderzeuges, als auch für die
Fahrerlaubnis des Fahrers. Zulassungen oder Ausnahmegenehmigungen erteilen die
nach Landesrecht zuständigen Behörden.
DA zu § 2 Abs. 4:
Für "Mitgänger-Flurförderzeuge" wird vielfach auch der Begriff
"Geh-Flurförderzeuge" verwendet.
Mitgänger-Flurförderzeuge können auch mit Einrichtungen zum Mitfahren des
Fahrers, z. B. mit hochklappbaren Fahrerstandplattformen, ausger üstet sein.
DA zu § 2 Abs. 11:
Fahrer können je nach Bauart auf dem Flurförderzeug mitfahren oder es als
Mitgänger begleiten. Sie sind für die sichere Steuerung des Flurförderzeuges
verantwortlich.
III. Beschaffenheit
§ 3
Beschaffenheit
(1) Für Flurförderzeuge gelten die Beschaffenheitsanforderungen gemäß § 2 der
Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Flurförderzeuge erstmals nur in
Betrieb nehmen, wenn die
Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind. DA
(2) Absatz 1 gilt nicht für
(3) Der Unternehmer darf Flurförderzeuge nur betreiben, wenn sie den
Beschaffenheitsanforderungen der Maschinenverordnung entsprechen. Dies gilt
nicht für Flurförderzeuge nach Absatz 2.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flurförderzeuge nach Absatz 2
spätestens am 01. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie des
Rates vom 30. November
1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung
von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) entsprechen.
DA
DA zu § 3 Abs. 1:
Werden Flurförderzeuge nach § 3 der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum
Gerätesicherheitsgesetz) nach der ersten Inbetriebnahme umgebaut, muss die
Übereinstimmung mit
den Beschaffenheitsanforderungen der Maschinenverordnung erhalten bleiben. F ür
das umgebaute Flurförderzeug ist eine neue EG-Konformitätserklärung
erforderlich.
DA zu § 3 Abs. 2 Nr. 1:
Die Unfallverhütungsvorschriften "Flurförderzeuge" (VBG 12a) und
"Kraftbetriebene Flurförderzeuge" (VBG 12b) wurden mit Inkrafttreten der
Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV
D27) außer Kraft gesetzt; siehe § 41.
DA zu § 3 Abs. 4:
Die Richtlinie 89/655/EWG wurde durch die Richtlinie 95/63/EG geändert. Die
Umsetzung in deutsches Recht erfolgte als Betriebssicherheitsverordnung.
IV. Betrieb
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 4
Allgemeines
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses
Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.
§ 5
Betriebsanweisung
(1) Der Unternehmer hat für den Betrieb von Flurförderzeugen eine
Betriebsanweisung in schriftlicher Form zu erstellen. DA
(2) Der Unternehmer hat die Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache
abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. DA
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanweisung beachtet
wird.
(4) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.
DA zu § 5 Abs. 1:
Die Betriebsanweisung hat die vom Hersteller oder Lieferer des Flurförderzeuges
mitgegebene Betriebsanleitung sowie die örtlichen und betrieblichen
Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Die Betriebsanweisung sollte insbesondere beinhalten:
1. Festlegung der bestimmungsgemäßen Verwendung unter Betriebsbedingungen und
betriebsspezifische Hinweise auf unzulässige Verwendung,
2. Festlegung der Verkehrswege, die von den Flurförderzeugen befahren werden
dürfen, gegebenenfalls ergänzt durch örtliche Beschilderung,
3. Angaben über Lagerung, Lagerflächen und Stapelung,
4. Regelungen über die Mitnahme von Versicherten auf Flurförderzeugen,
gegebenenfalls das Verbot der Mitnahme von Versicherten,
5. zutreffendenfalls den Betrieb von Regalanlagen mit Schmalgängen,
6. zutreffendenfalls den Transport feuerflüssiger Massen; siehe hierzu Ziffer
2.21 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmittlen" (BGR 500),
7. zutreffendenfalls die Verwendung von Anbaugeräten oder Anhängern,
8. zutreffendenfalls die Verwendung von Arbeitsbühnen,
9. Verpflichtung der Fahrer, die vom Hersteller oder Lieferer mitgelieferte
Betriebsanleitung zu beachten,
10. bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor organisatorische Maßnahmen zur
Immissionsminderung, z. B. Motorwartung, Abstellbereiche, Haltezonen, verbotene
Fahrbereiche; siehe auch
Technische Regeln für Gefahrstoffe "Dieselmotoremissionen (DME)" (TRGS 554).
DA zu § 5 Abs. 2:
In die nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV
A1) erforderliche Unterweisung der Versicherten vor der Beschäftigung ist der
Inhalt der Betriebsanweisung
aufzunehmen. Dabei sollten Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe schriftlich
festgehalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt werden. Der
Inhalt der Betriebsanweisung sollte
ferner in die wiederkehrende Unterweisung der Versicherten nach § 4 der
Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) einbezogen
werden.
§ 6
Bestimmungsgemäße Verwendung
Flurförderzeuge dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. DA
DA zu § 6:
Die bestimmungsgemäße Verwendung ergibt sich aus der Betriebsanleitung des
Herstellers.
Hierzu zählt auch, dass bei Vorhandensein einer Fahrerrückhalteeinrichtung diese
benutzt wird. Dies bedeutet z. B., dass
- bei einer Fahrerkabine die Türen geschlossen,
- Bügeltüren geschlossen,
- Fahrersitzbügel in Schutzstellung gebracht
oder
- Fahrersitzgurte angelegt
werden.
§ 7
Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit
Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden. DA
(2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur
Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind. DA
(3) Versicherte dürfen Flurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer
hiermit beauftragt sind. DA
DA zu § 7 Abs. 1:
Fahrer von Gabelstpalern sind für diese Tätigkeit z. B. ausgebildet und
befähigt, wenn sie nach dem BG-Grundsatz "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer
von Flurförderzeugen mit
Fahrersitz und Fahrerstand" (BGG 925) geschult worden sind, eine Prüfung in
Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis vorlegen können.
Vor der Erteilung der schriftlichen Beauftragung ist sowohl eine
gerätespezifische Einweisung, als auch eine Unterweisung in Bezug auf die
betrieblichen Gegebenheiten erforderlich; siehe
auch BG-Grundsatz "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen
mit Fahrersitz und Fahrerstand" (BGG 925). Die Beauftragung kann z. B. durch
einen Fahrerausweis
erfolgen und gilt immer nur für den Betrieb für den die Beauftragung erteilt
wurde. Der Fahrerausweis ist nicht auf andere Betriebe übertragbar.
Die Beauftragung sollte zurückgenommen werden, wenn der Versicherte über einen
Zeitraum von einem Jahr keine ausreichende und regelmäßige Fahrpraxis nachweisen
kann.
Das Steuern von Flurförderzeugen durch Jugendliche unter 18 Jahren zu
berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als
selbstständiges Steuern. Unter Aufsicht
bedeutet, dass seitens des Aufsicht führenden die jeweilige Arbeitsaufgabe
beschrieben und vorgegeben sowie örtlich und zeitlich begrenzt wird. Der
Aufsicht führende hat sich regelmäßig
von der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zu vergewissern.
Die körperliche Eignung sollte durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen G 25
"Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (BGG 904) festgestellt werden.
Als Ausbilder für Fahrer von Flurförderzeugen kann tätig werden, wer die
Qualifikation gemäß Abschnitt 5 des BG-Grundsatzes "Ausbildung und Beauftragung
der Fahrer von Flurförderzeugen
mit Fahrersitz und Fahrerstand" (BGG 925 / ZH 1/554) erfüllt.
DA zu § 7 Abs. 2:
Mitgänger-Flurförderzeuge mit Fahrerstandplattform, deren bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt, gelten als Flurförderzeuge mit
Fahrerstand. Insofern gilt dann § 7 Abs. 1.
DA zu § 7 Abs. 3:
Der Fahrer ist für die sichere Steuerung des Flurförderzeuges verantwortlich.
§ 8
Standsicherheit
Flurförderzeuge müssen so betrieben werden, dass die Standsicherheit erhalten
bleibt. DA
DA zu § 8:
Flurförderzeuge können kippen z. B. durch
- zu schnelles Kurvenfahren,
- Fahren mit angehobener Last,
- Fahren gegen Hindernisse (auch oberhalb des Fahrweges),
- Wenden und Schrägfahrt auf Gefällstrecken und Steigungen,
- Verfahren pendelnder Lasten,
- Führen der Last talseitig auf Gefällstrecken und Steigungen,
- Neigen des Mastes nach vorn,
- Fahren auf unebenen Wegen,
- Überlastung,
- starken Wind,
- Veränderung der Schwerpunktlage innerhalb eines aufgenommenen Behälters beim
Befördern von Flüssigkeiten infolge der Einwirkung von Massenkräften, z. B. beim
Anfahren oder
Bremsen oder bei Kurvenfahrt.
§ 9
Mängel
(1) Der Fahrer hat Flurförderzeuge täglich vor Einsatzbeginn auf erkennbare
Mängel hin zu prüfen und während des Betriebes auf Mängel hin zu beobachten. Er
darf Flurförderzeuge, an denen
Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, erkannt worden sind, nicht in
Betrieb setzen oder weiter benutzen. Er hat erkannte Mängel dem Unternehmer
umgehend zu melden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mängel, die die Sicherheit
beeinträchtigen, vor dem Weiterbetrieb des Flurförderzeuges behoben werden. DA
DA zu § 9:
Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, sind z. B.
- zu großes Lenkungsspiel,
- schadhafte Reifen,
- fehlender erforderlicher Luftdruck auf Reifen,
- defekte Sicherung am Deichselkopf bei Mitgänger-Flurförderzeugen,
- unwirksame Betriebs- und Feststellbremse,
- ausgeschlagene und verformte Gabelzinkenaufhängungen,
- defekte Sicherung der Gabelzinken gegen Herausheben und Verschieben,
- Schäden an den Gabelzinken (verbogen, Risse, stark abgeschliffen),
- Höhenunterschiede zwischen den zur Aufnahme verwendeten Gabelzinken,
- nicht ausreichend und gleichmäßig gespannte Hubketten,
- Leckagen in der Hydraulik (Heben, Senken, Neigen, Anbaugeräte),
- Risse an tragenden Teilen (z. B. Hubmast).
Der Unternehmerbegriff ist nicht personenbezogen. Es sind alle Vorgesetzten
betroffen, auf die Unternehmeraufgaben übertragen worden sind.
§ 10
Instandsetzungsarbeiten
(1) Der Unternehmer darf mit Instandsetzungsarbeiten an Flurförderzeugen nur
fachkundige Personen beauftragen. DA
(2) Unter dem angehobenen Lastaufnahmemittel und dem angehobenen Fahrer- oder
Bedienplatz von Flurförderzeugen dürfen Instandsetzungsarbeiten nur durchgeführt
werden, wenn das
Lastaufnahmemittel bzw. der Fahrer- oder Bedienplatz zusätzlich gegen
unbeabsichtigtes Absinken gesichert ist. DA
DA zu § 10 Abs. 1:
Fachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und seiner
praktischen Erfahrung Instandhaltungsarbeiten an Flurförderzeugen ordnungsgemäß
ausführen kann.
Dies sind z. B. Kundendienstmonteure der Hersteller.
DA zu § 10 Abs. 2:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn angehobene Hubschlitten und angehobene
Innenmasten zusätzlich gegen Absinken gesichert sind durch
- besonders dafür vorgesehene Bolzen,
- in den Hubmast gestellte und gegen unbeabsichtigtes Umstoßen gesicherte
Kanthölzer,
- Halten mit Hilfe eines Hebezeuges (z. B. Flaschenzug, Schienenlaufkatze),
- Auflegen auf eine Unterlage (z. B. Böcke, Rampe).
§ 11
Beladung
(1) Flurförderzeuge und ihre Anhänger dürfen nicht überlastet werden.
(2) Flurförderzeuge und ihre Anhänger müssen so beladen werden, dass die Last
nicht herabfallen oder sich unbeabsichtigt verschieben kann.
(3) Flurförderzeuge dürfen für den Transport von Kleinteilen, die auf den Fahrer
herabfallen können, nur benutzt werden, wenn sie mit einem Lastschutzgitter
ausger üstet sind. DA
DA zu § 11 Abs. 3:
Nach Abschnitt 5.9.2 DIN EN 1726-1 "Sicherheit von Flurförderzeugen; Teil 1:
Motorkraftbetriebene Flurförderzeuge bis einschließlich 10000 kg Tragfähigkeit
und Schlepper bis einschließlich
20000 N Zugkraft" müssen Flurförderzeuge mit einer Hubhöhe von mehr als 1800 mm
so beschaffen sein, dass sie mit einem Lastschutzgitter ausger üstet werden
können.
§ 12
Fahren
(1) Flurförderzeuge dürfen nur verfahren werden, wenn der Fahrer ausreichende
Sicht auf die Fahrbahn hat oder eingewiesen wird. DA
(2) Flurförderzeuge dürfen nur mit an die Fahrbahnverhältnisse angepasster
Geschwindigkeit verfahren werden. DA
(3) Mit höher als bodenfrei angehobenem Lastaufnahmemittel oder höher als
bodenfrei angehobener Last darf nur zum Aufnehmen und Absetzen der Last
verfahren werden.
(4) Abweichend von Absatz 3 darf der Unternehmer Flurförderzeuge zum Verfahren
mit höher als bodenfrei angehobener Last einsetzen, wenn
(5) Abweichend von Absatz 3 dürfen Versicherte nur solche Flurförderzeuge mit
höher als bodenfrei angehobener Last verfahren, die der Unternehmer hierfür
bestimmt hat.
(6) Flurförderzeuge mit Hubmast-Neigeeinrichtung müssen mit zurückgeneigtem
Hubmast verfahren werden, soweit dies erforderlich ist, um ein unbeabsichtigtes
Bewegen der Last zu
vermeiden.
(7) Beim Befahren von Gefällen und Steigungen mit Gabelstaplern muss die Last
bergseitig geführt werden.
(8) Flurförderzeuge mit motorkraftbetriebenem Fahrwerk dürfen auf nicht
ausreichend beleuchteten Verkehrswegen nur eingesetzt werden, wenn sie mit einer
ausreichenden
Beleuchtungseinrichtung ausgerüstet sind und diese eingeschaltet ist. DA
DA zu § 12 Abs. 1:
Die Forderung nach ausreichender Sicht auf die Fahrbahn ist z. B. erfüllt, wenn
das Flurförderzeug so beladen wird, dass der Fahrer über die Last hinweg die
Fahrbahn einsehen kann.
Bei nicht ausreichender Sicht sind Hilfsmittel nach Maßgabe des Herstellers, z.
B. Spiegel, Kamera und Monitor, akustische und visuelle Warnhinweise, Sensoren
zur Erkennung von
Personen oder Gegenständen, erhöhter oder drehbarer Sitz, zulässig. Die Auswahl
der Hilfsmittel muss nach ergonomischen Gesichtspunkten erfolgen.
Dürfen Flurförderzeuge mit höher als bodenfrei angehobener Last (nicht nur zum
Aufnehmen und Absetzen der Last) verfahren werden, ist die Forderung nach
ausreichender Sicht auf die
Fahrbahn auch erfüllt, wenn der Fahrer unter der Last hindurch die Fahrbahn
einsehen kann.
Muss mit Frontgabelstaplern ausnahmsweise eine große Last, die die Sicht auf die
Fahrbahn versperrt, aufgenommen und bewegt werden, soll der Fahrer hierbei
rückwärts fahren. Da die
Last bei der Rückwärtsfahrt nicht beobachtet werden kann, soll mit Lasten, die
seitlich über den Gabelstapler hinausragen, nicht rückwärts gefahren werden.
Häufiges Rückwärtsfahren ist zu
vermeiden, da hierbei die Wirbelsäule des Fahrers durch Verdrehung –
insbesondere in Verbindung mit Vibrationen – übermäßig belastet werden kann.
DA zu § 12 Abs. 2:
Die Fahrbahnverhältnisse können z. B. durch Nässe, Schmutz oder geringe Breite
der Fahrbahn ungünstig beeinflusst werden.
DA zu § 12 Abs. 4 Nr. 1:
Zu Flurförderzeugen, die für das Fahren mit angehobener Last gebaut sind,
gehören z. B. Seiten- und Dreiseitenstapler sowie Flurförderzeuge mit hebbarem
Fahrerplatz.
DA zu § 12 Abs. 8:
Die Forderung nach einer ausreichenden Beleuchtungseinrichtung wird z. B.
erfüllt durch Beleuchtungseinrichtungen, die der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen.
§ 13
Aufnehmen, Absetzen und Stapeln von Lasten
(1) Bei Flurförderzeugen mit Hubmast-Neigeeinrichtung darf der Hubmast nur zum
Aufnehmen und Absetzen der Last nach vorne geneigt werden.
(2) Lasten dürfen nur auf geeigneter Unterlage, die ausreichend tragfähig und
standsicher ist, abgesetzt werden. DA
(3) Lasten, die nicht ordnungsgemäß gepackt sind oder sich verschoben haben,
sowie Ladeeinheiten mit beschädigten Paletten oder beschädigten Stapelbehältern
dürfen nicht gestapelt
oder auf höher gelegenen Stellen abgesetzt werden.
(4) Lasten, die auf den Fahrer herabfallen können, dürfen mit Flurförderzeugen
höher als 1,80 m über Flur nur aufgenommen oder abgesetzt werden, wenn sie mit
einem Fahrerschutzdach
ausgerüstet sind; dies gilt für Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand.
(5) Lasten dürfen nicht in Verkehrs- und Fluchtwegen, nicht vor
Sicherheitseinrichtungen und nicht vor Betriebseinrichtungen, die jederzeit
zugänglich sein müssen, abgestellt werden.
DA zu § 13 Abs. 2:
Siehe auch "Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte" (ZH 1/428).
§ 14
Befördern von Flurförderzeugen in Aufzügen DA
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flurförderzeuge in Aufzügen nur
befördert werden, wenn der Aufzug hierfür geeignet ist.
(2) Versicherte dürfen Flurförderzeuge nur in Aufzügen befördern, die vom
Unternehmer hierfür freigegeben sind.
(3) Flurförderzeuge dürfen in Aufzügen mit nicht allseitig geschlossenem
Fahrkorb nur befördert werden, wenn sichergestellt ist, dass das Flurförderzeug
einschließlich der Last nicht am
Fahrschacht anstoßen oder hängenbleiben kann. DA
(4) Der Fahrer hat bei der Ein- und Ausfahrt in bzw. aus dem Fahrkorb darauf zu
achten, dass sich keine Personen im Fahrkorb aufhalten.
DA zu § 14:
Siehe auch VDI 3318 "Befahren von Lastenaufzügen mit Flurförderzeugen".
DA zu § 14 Abs. 3:
Diese Forderung setzt voraus, dass bei deichselgeführten Flurförderzeugen die
Deichsel hochgeklappt wird.
Nach den Technischen Regeln für Aufzüge TRA 007 "Betrieb" muss unter anderem
l bei der Beförderung von Personen und Lasten in Aufzügen ohne Fahrkorbtüren ein
Sicherheitsabstand von mindestens 0,1 m zu den Vorderkanten des
Fahrkorbfußbodens
eingehalten werden (siehe Abschnitt 2.2.2),
l sich das Bedienungspersonal im Bereich der Steuereinrichtungen des Fahrkorbes
aufhalten (siehe Abschnitt 2.2.3).
§ 15
Verlassen des Flurförderzeuges
(1) Der Fahrer hat vor dem Verlassen des Flurförderzeuges dafür zu sorgen, dass
dieses kein Hindernis auf Verkehrs- und Fluchtwegen bildet und dass Zugänge zu
Sicherheitseinrichtungen
und zu Betriebseinrichtungen, die jederzeit erreichbar sein m üssen, zugänglich
bleiben. Er hat ferner
(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 5 gelten nicht bei nur kurzzeitigem Verlassen des
Flurförderzeuges, sofern sich der Fahrer in unmittelbarer Nähe des
Flurförderzeuges aufhält. DA
(3) Flurförderzeuge dürfen nicht auf geneigten Flächen abgestellt werden. Lässt
sich dies nicht vermeiden, müssen sie zusätzlich durch Unterlegkeile gesichert
werden.
DA zu § 15 Abs. 1 Nr. 5:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn der Schlüssel aus dem Schalt- oder
Anlassschloss abgezogen und vom Fahrer an sich genommen wird.
DA zu § 15 Abs. 2:
Ein kurzzeitiges Verlassen des Fahrerplatzes kann z. B. zum Kuppeln von
Anhängern oder zu Kommissioniertätigkeiten erforderlich sein.
Der Fahrer hält sich nur dann in unmittelbarer Nähe des Flurförderzeuges auf,
wenn er bei Störungen oder dem Versuch einer unbefugten Benutzung unverzüglich
eingreifen kann.
§ 16
Verhalten während des Betriebes
(1) Der Fahrer darf Flurförderzeuge nur von den bestimmungsgemäß vorgesehenen
Steuerplätzen aus steuern. Er hat bei allen Bewegungen des Flurförderzeuges
darauf zu achten, dass
Versicherte nicht gefährdet werden. DA
(2) Versicherte haben auf den Flurförderzeugverkehr zu achten. Sie haben sich
aus Bereichen, in denen Lasten aufgenommen oder abgesetzt werden, fernzuhalten.
Lässt sich dies nicht
vermeiden, haben sie sich mit den Fahrern vorher zu verständigen. DA
(3) Versicherte dürfen nur bei stillstehendem Flurförderzeug auf- oder
absteigen.
(4) Versicherte dürfen nicht
DA zu § 16 Abs. 1:
Auch Personen, die Instandhaltungsarbeiten an Flurförderzeugen durchführen,
sollten nach Möglichkeit Flurförderzeuge nur von den bestimmungsgemäß
vorgesehenen Steuerplätzen aus
steuern.
Zu den bestimmungsgemäß vorgesehenen Steuerplätzen zählen auch Steuerplätze zum
Betätigen von Rücktasteinrichtungen.
DA zu § 16 Abs. 2:
Regelungen, wie sich Versicherte in Bereichen mit Flurförderzeugen zu verhalten
haben, sollten Bestandteil der Unterweisung nach § 4 der
Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der
Prävention" (BGV A1) sein.
DA zu § 16 Abs. 4 Nr. 3:
Die Mitfahrt von Versicherten auf Flurförderzeugen, die hierfür eingerichtet
sind, ist in § 25 geregelt.
§ 17
Be- und Entladen von Fahrzeugen und Wechselaufbauten
DA
(1) Fahrzeuge dürfen mit Flurförderzeugen nur be- oder entladen werden, wenn das
Fahrzeug gegen Rollen, erforderlichenfalls auch gegen Kippen, gesichert ist. DA
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abgestellte Wechselaufbauten mit
Flurförderzeugen zum Be- und Entladen nur befahren werden, wenn
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich der Fahrer des
Flurförderzeuges oder der Aufsichtführende und der Fahrer des Fahrzeuges, das
be- oder entladen werden soll,
hinsichtlich des Arbeitsablaufes vorher verständigen. DA
DA zu § 17:
Diese Bestimmung bezieht sich auf Fahrzeuge, die der Unfallverhütungsvorschrift
"Fahrzeuge" (BGV D29) unterliegen.
DA zu § 17 Abs. 1:
1. die am Sattelanhänger vorhandenen Sattelstützeinrichtungen nur für dessen
Leergewicht ausgelegt sind
oder
2. beim Be- oder Entladen die Gefahr besteht, dass der Sattelanhänger kippt.
1. die Feststellbremse zu betätigen,
2. das Lastaufnahmemittel in die tiefste Stellung zu fahren,
3. bei Flurförderzeugen mit Hubmast-Neigeeinrichtung die Gabel mit den Spitzen
nach unten zu neigen,
4. den Antriebsmotor abzustellen
und
5. das Flurförderzeug gegen unbefugte Benutzung zu sichern. DA
Die Forderung hinsichtlich der Sicherung des Fahrzeuges gegen Rollen ist beim
Befahren mit Flurförderzeugen in Längsrichtung z. B. erfüllt, wenn die
Feststellbremse des Fahrzeuges
angezogen ist und Unterlegkeile vor die nichtgelenkten Räder gelegt sind; siehe
auch § 55 Abs. 1 Nr. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).
Bei abgesattelten Sattelanhängern sind zum Be- oder Entladen zusätzliche
Stützeinrichtungen erforderlich, wenn
1. sich auf der Last, unter der angehobenen Last, dem angehobenen
Lastaufnahmemittel oder dem angehobenen Fahrer- oder Bedienplatz aufhalten,
2. das angehobene Lastaufnahmemittel betreten, sofern es hierfür nicht
eingerichtet ist,
3. auf dem Flurförderzeug mitfahren, sofern es hierfür nicht eingerichtet ist.
DA
1. sie für die hierbei auftretenden statischen und dynamischen Belastungen
ausgelegt sind,
2. sie gegen Kippen gesichert sind
und
3. die Abstellfläche ausreichend tragfähig ist.
DA zu § 17 Abs. 3:
Eine Verständigung über den Arbeitsablauf ist erforderlich, um zu verhindern,
dass mit dem Fahrzeug während des Be- und Entladens Bewegungen durchgeführt
werden, die den Fahrer des
Flurförderzeuges oder Dritte gefährden.
Sofern selbsttätig wirkende Einrichtungen, die das Fahrzeug am Wegfahren
hindern, oder auf den Arbeitsablauf abgestimmte Signaleinrichtungen vorhanden
sind, kann auf eine vorherige
Verständigung verzichtet werden.
§ 18
Flüssiggasantrieb
Flurförderzeuge mit Flüssiggasantrieb dürfen in Räumen nur abgestellt werden,
wenn diese über Erdgleiche liegen und ausreichend durchlüftet sind. Sie dürfen
nicht in der Nähe von
Öffnungen zu Räumen unter Erdgleiche abgestellt werden. DA
DA zu § 18:
Weitere Bestimmungen zum Betrieb von Flurförderzeugen mit Flüssiggasantrieb
siehe insbesondere § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von
Flüssiggas" (BGV D 34); Auszüge
bezüglich des Betriebes unter Erdgleiche siehe Anhang 1.
Räume unter Erdgleiche sind z. B. Kellerräume, Kanäle, Gruben und Schächte. Da
Flüssiggas schwerer als Luft ist, kann sich ausgetretenes Flüssiggas in
tiefergelegenen Räumen
ansammeln.
Ein Abstand von mindestens 3 m zu Öffnungen von Räumen unter Erdgleiche wird als
ausreichend angesehen.
§ 19
Einsatz im Freien
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Fahrer von Flurförderzeugen mit
Fahrersitz durch geeignete Einrichtungen an den Flurförderzeugen gegen
Witterungseinflüsse geschützt sind,
wenn die Flurförderzeuge nicht nur gelegentlich zu Arbeiten im Freien eingesetzt
werden. DA
DA zu § 19:
Als Schutz des Fahrers gegen Witterungseinflüsse können z. B. Fahrerkabinen,
gegebenenfalls mit Standheizungen oder Klimaanlagen, in Betracht kommen.
§ 20
Einsatz in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen
(1) Der Unternehmer darf in feuergefährdeten Bereichen Flurförderzeuge mit
Verbrennungsmotor nur einsetzen, wenn von diesen keine Brandgefahr ausgeht.
(2) Der Unternehmer darf in explosionsgefährdeten Bereichen nur
explosionsgeschützte Flurförderzeuge einsetzen. DA
(3) Ist sichergestellt, dass während des Einsatzes der Flurförderzeuge keine
explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist und nicht entstehen kann, darf der
Unternehmer auch andere
Flurförderzeuge einsetzen, wenn er deren Einsatz in einer schriftlichen
Anweisung geregelt hat.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 dürfen Fahrer von Flurförderzeugen
explosionsgefährdete Bereiche nur befahren, wenn der Unternehmer hierzu einen
schriftlichen Auftrag
erteilt hat.
DA zu § 20 Abs. 2:
Für die elektrische Ausrüstung von Flurförderzeugen, die in
explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, gilt u.a. die
Explosionsschutzverordnung (11. GSGV).
Ab 1. März 1996 ist für explosionsgeschützte Geräte für das Inverkehrbringen und
die Inbetriebnahme die
Für die Beschaffenheit von explosionsgeschützten Flurförderzeugen siehe auch DIN
EN 1755 "Sicherheit von Flurförderzeugen; Einsatz in explosionsfähiger
Atmosphäre; Einsatz von
kraftbetriebenen Flurförderzeugen in Bereichen mit entflammbaren Gasen, Dämpfen,
Nebeln und Stäuben".
§ 21
Abgase
Flurförderzeuge mit Verbrennungsmotor dürfen in ganz oder teilweise
geschlossenen Räumen nur betrieben werden, wenn in der Atemluft keine
gefährlichen Konzentrationen
gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile entstehen können. DA
DA zu § 21:
Gefährliche Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile liegen dann
vor, wenn die Grenzwerte der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900
"Grenzwerte in der Luft am
Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte" (vorherige ZH 1/401) überschritten sind. Besondere
Schutzmaßnahmen für Arbeitsbereiche, in denen Dieselmotoremissionen auftreten,
sind in den Technischen
Regeln für Gefahrstoffe TRGS 554 "Dieselmotoremissionen (DME)" aufgeführt.
Bei der Neuanschaffung von Flurförderzeugen ist nach der Gefahrstoffverordnung
(bei Geräten mit Dieselmotor auch nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe
TRGS 554
"Dieselmotoremissionen (DME)") – zu prüfen, ob in ganz oder teilweise
geschlossenen Räumen auf den Einsatz verbrennungsmotorisch angetriebener
Flurförderzeuge verzichtet werden
kann. Ist Letzteres nicht möglich, ist zu prüfen, ob beim Einsatz
verbrennungsmotorisch angetriebener Flurförderzeuge die Grenzwerte
gesundheitsschädlicher Bestandteile in der Atemluft
beim Betrieb der Flurförderzeuge überschritten werden. In gegebenem Falle sind
Maßnahmen zu treffen, um den Austritt gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile
in die Atemluft gering zu
halten, oder die Konzentration gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile in der
Atemluft ist durch Lüftung zu verringern. Um den Austritt gesundheitsschädlicher
Abgasbestandteile in die
Atemluft gering zu halten, können z. B. Nachverbrennungskatalysatoren oder
Abgasfilter in Betracht kommen. Unter Umständen kann auch eine Kombination
mehrerer Maßnahmen
zweckmäßig sein.
B. Besondere Bestimmungen für den Betrieb von Flurförderzeugen besonderer
Bauart
§ 22
Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrer- oder Bedienplatz
(1) Auf Flurförderzeugen mit hebbarem Fahrer- oder Bedienplatz darf nur die
zulässige Zahl von Personen mitfahren.
(2) Mit dem Lastaufnahmemittel aufgenommene Paletten dürfen nur betreten werden,
wenn die Palette gegen Verschieben und Kippen gesichert ist. Besteht auf den
angehobenen Paletten
Absturzgefahr, dürfen diese nur betreten werden, wenn außerdem
Absturzsicherungen vorhanden sind und benutzt werden. DA
DA zu § 22 Abs. 2:
Ein Kippen oder Verschieben der Palette kann z. B. durch mechanische oder
hydraulische Einrichtungen, die die Palette in ihrer bestimmungsgemäßen Position
auf dem Lastaufnahmemittel
festhalten, verhindert werden.
§ 23
Flurförderzeuge mit Anbaugeräten
(1) Der Unternehmer darf Flurförderzeuge mit Anbaugeräten nur einsetzen, wenn
Anbaugerät und Flurförderzeug aufeinander abgestimmt sind. DA
(2) Der Fahrer hat sich vor der Verwendung eines Anbaugerätes zu vergewissern,
dass das Anbaugerät bestimmungsgemäß befestigt und angeschlossen ist.
(3) Der Fahrer hat darauf zu achten, dass die Tragfähigkeit des Anbaugerätes und
die Tragfähigkeit des Flurförderzeuges nicht überschritten werden.
DA zu § 23 Abs. 1:
Anbaugerät und Flurförderzeug sind aufeinander abgestimmt, wenn
1. die Befestigung am Gabelträger oder am Lastaufnahmemittel des
Flurförderzeuges sowie der Anschluss der Energiezufuhr bestimmungsgemäß
vorgenommen werden können
und
2. die Standsicherheit des Flurförderzeuges in allen Arbeitsstellungen und bei
allen Arbeitsbewegungen des Anbaugerätes erhalten bleibt.
In Betrieben, in denen Anbaugeräte an verschiedenen Flurförderzeugen eingesetzt
werden, empfiehlt es sich, die zulässigen Kombinationen am Anbaugerät und am
Flurförderzeug eindeutig
zu kennzeichnen.
§ 24
Flurförderzeuge zum Verfahren von Anhängern
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit Flurförderzeugen Anhänger nur
verfahren werden, wenn Flurförderzeug und Anhänger hierfür eingerichtet sind und
der Zug bei allen
Fahrbewegungen sicher gebremst werden kann. DA
(2) Der Unternehmer hat die für den Einsatzort zulässige Anhängelast
festzustellen und den Fahrern bekanntzugeben. DA
(3) Die zulässige Anhängelast darf nicht überschritten werden.
(4) Der Fahrer hat sich vor Fahrtbeginn zu vergewissern, dass die Anhänger
ordnungsgemäß gekuppelt sind. DA
DA zu § 24 Abs. 1:
Eingerichtet bedeutet auch, dass Anhänger nur an den von dem Hersteller dafür
vorgesehenen Stellen angekuppelt werden.
Hinsichtlich der Verwendung von Flurförderzeugen zum Verziehen von
Schienenfahrzeugen siehe § 27 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift
"Schienenbahnen" (BGV D30). Danach muss ein
Flurförderzeug, das bestimmungsgemäß zum Verziehen von Schienenfahrzeugen
vorgesehen ist, mit einer Einrichtung versehen sein, die verhindert, dass das
Flurförderzeug vom
Schienenfahrzeug mit- oder umgerissen wird.
DA zu § 24 Abs. 2:
Beim Verziehen von Anhängern ist die zulässige Anhängelast der Betriebsanleitung
des Flurförderzeuges zu entnehmen. Sollte darin keine Angabe enthalten sein,
dann ist eine schriftliche
Angabe des Flurförderzeugherstellers einzuholen.
C. Besondere Bestimmungen für die Mitnahme von Versicherten
§ 25
Mitnahme von Versicherten
(1) Der Unternehmer hat, sofern die Mitnahme von Versicherten im Betrieb
zulässig sein soll, Flurförderzeuge zur Verfügung zu stellen, die hierfür mit
besonderen Sitz- oder Standplätzen
sowie mit Haltegriffen innerhalb der Kontur des Flurförderzeuges ausgerüstet
sind. Er darf Flurförderzeuge, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 16
km/h überschreitet, nicht für die
Mitnahme von Versicherten auf Standplätzen einsetzen.
(2) Der Unternehmer hat die Mitnahme von Versicherten auf Flurförderzeugen in
der Betriebsanweisung zu regeln. Sie ist auf das notwendige Maß zu beschränken.
DA
(3) Versicherte dürfen auf Flurförderzeugen nur mitfahren, wenn diese den
Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen und der Unternehmer sie für das
Mitfahren nach Absatz 2 zur Verfügung
gestellt hat.
(4) Der Fahrer darf erst anfahren, wenn die mitzunehmenden Versicherten die
bestimmungsgemäß vorgesehenen Plätze eingenommen haben.
(5) Der Fahrer darf Versicherte nicht mitnehmen, wenn diese durch die Ladung
gefährdet sind.
(6) Mitfahrende Versicherte haben die Haltegriffe zu benutzen.
DA zu § 25 Abs. 2:
Die Regelung kann auch in einem Verbot bestehen, sofern die Mitnahme von
Versicherten nicht zulässig sein soll oder Flurförderzeuge, die nach Absatz 1
ausgerüstet sind, nicht zur
Verfügung stehen.
D. Besondere Bestimmungen für den Einsatz von Flurförderzeugen mit
Arbeitsbühnen
§ 26
Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen
(1) Der Unternehmer hat, sofern Versicherte mit der Hubeinrichtung von
Flurförderzeugen zu Arbeiten an hochgelegenen Stellen auf- oder abwärts fahren
sollen, Flurförderzeuge mit
ausreichender Tragfähigkeit und einer Arbeitsbühne zur Verfügung zu stellen, bei
der die Versicherten gegen Absturz sowie gegen Quetsch- und Schergefahren durch
die Hubeinrichtung
geschützt sind. DA
(2) Sollen Versicherte mit der Hubeinrichtung von Flurförderzeugen zu Arbeiten
an Regalen oder in Schmalgängen von Regalanlagen auf- oder abwärtsfahren, hat
der Unternehmer
Arbeitsbühnen nach Absatz 1 bereitzustellen, bei denen die Versicherten außerdem
gegen Quetsch- und Schergefahren zwischen Arbeitsbühne und Regal geschützt sind.
DA
(3) Der Unternehmer darf Flurförderzeuge mit Arbeitsbühne nur einsetzen, wenn
zwischen dem Fahrer und den Personen auf der Arbeitsbühne eine einwandfreie
Verständigungsmöglichkeit
besteht.
(4) Arbeitsbühnen mit Umwehrungen aus Seilen oder Ketten als Absturzsicherung
dürfen nicht verwendet werden.
(5) Der Standplatz auf der Arbeitsbühne darf nicht mit Hilfsmitteln erhöht
werden.
(6) Der Fahrer darf Versicherte mit der Arbeitsbühne erst auf- oder
abwärtsfahren, wenn die Arbeitsbühne sicher befestigt und die Umwehrung
ordnungsgemäß geschlossen ist. DA
(7) Der Fahrer darf seinen Platz auf dem Flurförderzeug bei hochgefahrener
Arbeitsbühne nicht verlassen.
(8) Der Fahrer darf das Flurförderzeug mit besetzter Arbeitsbühne nicht
verfahren. Dies gilt nicht
(9) Versicherte auf der Arbeitsbühne dürfen sich während der Hub-, Senk- und
Fahrbewegungen nicht über die Arbeitsbühne hinausbeugen oder über diese
hinausgreifen.
(10) Vom Unternehmer für die Verständigung zur Verfügung gestellte technische
Einrichtungen sind im Bedarfsfall zu benutzen.
DA zu § 26 Abs. 1:
Die Tragfähigkeit gilt als ausreichend, wenn
1. der Hersteller oder Lieferer das Auf- und Abwärtsfahren mit einer
Arbeitsbühne zu Arbeiten an hochgelegenen Stellen als bestimmungsgemäße
Verwendung vorgesehen hat und die
Vorgaben für diese Art der Verwendung mit den örtlichen Betriebsbedingungen
vereinbar sind
oder
2. eine ausreichende Standsicherheit unter den örtlichen Betriebsbedingungen
durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist.
Bei Frontgabelstaplern gilt die Tragfähigkeit auch als ausreichend, wenn
1. die Bodenfläche der Arbeitsbühne die Abmessungen einer
Euro-Palette (1200 mm x 800 mm) nicht überschreitet,
2. sich der Standplatz der mitfahrenden Person(en) in Höhe
der Gabelzinken befindet und
3. die Tragfähigkeit des Gabelstaplers bei der Hubhöhe, die
der Höhe der angehobenen Arbeitsbühne entspricht, mindestens das 5fache des
Gewichtes beträgt, das sich aus dem Eigengewicht der Arbeitsbühne, dem Gewicht
der mitfahrenden Person(en) und der Zuladung ergibt.
Die Absturzsicherung gilt als ausreichend, wenn die Arbeitsbühne mit einem
festen Geländer (mit Knie- und Fußleiste) ausgerüstet ist. Diese Forderung
schließt ein, dass sich bewegliche
Teile der Absturzsicherung nicht nach außen schwenken lassen und in der
Schutzstellung gegen unbeabsichtigte Lageveränderung gesichert werden können.
Hinsichtlich der Verwendung
von Seilen und Ketten als Absturzsicherung siehe Absatz 4.
Personen auf der Arbeitsbühne sind gegen Quetsch- und Schergefahren durch die
Hubeinrichtung geschützt, wenn an der Rückseite der Arbeitsbühne ein mindestens
1,8 m hoher
durchgriffsicherer Rückenschutz angebracht ist, so dass die Quetsch- und
Scherstellen im Hubmast mit den Fingern nicht erreicht werden können.
DA zu § 26 Abs. 2:
Den Quetsch- und Schergefahren zwischen Arbeitsbühne und Regal sind Quetsch- und
Schergefahren zwischen Arbeitsbühne und eingelagerten Lasten gleichzusetzen.
Personen auf der Arbeitsbühne sind gegen Quetsch- und Schergefahren gegenüber
den Regalen bzw. eingelagerten Lasten geschützt bei Arbeitsbühnen, die
- für jede mitfahrende Person mit einer Zustimmungsschaltung, z. B. Beidhand
-und/oder Beidfuß-Schaltung, ausgerüstet sind, welche die Person an ihren Platz
bindet, so dass sie in
der korrekten Fahrhaltung unter Berücksichtigung ihres natürlichen
Bewegungsspielraumes mit keinem Körperteil in die Quetsch- und Scherstellen
gelangen kann,
oder
- mit einer allseitig geschlossenen, mindestens 1,80 m hohen und
durchgriffsicheren Umzäunung versehen und bei denen bewegliche Teile der
Umzäunung durch eine Steuersperre
so gesichert sind, dass Fahr- und Hubbewegungen nur bei geschlossener Umzäunung
möglich sind.
DA zu § 26 Abs. 6:
Durch Formschluss lässt sich in der Regel eine sichere Befestigung erreichen.
E. Besondere Bestimmungen für den Transport hängender Lasten
§ 27
Transport hängender Lasten
(1) Der Unternehmer darf Flurförderzeuge zum Verfahren hängender Lasten nur
einsetzen, wenn
(2) Hängende Lasten dürfen am Flurförderzeug nur so angeschlagen werden, dass
sich das Anschlagmittel nicht unbeabsichtigt verschieben oder lösen kann und
nicht beschädigt wird.
(3) Der Fahrer hat darauf zu achten, dass sich Versicherte, die h ängende Lasten
während der Fahrbewegung führen, außerhalb der Fahrspur des Flurförderzeuges und
– in Fahrtrichtung
gesehen – nicht vor der Last aufhalten. Er hat Versicherte, die die Lasten
während der Fahrbewegung führen, zu beobachten.
(4) Der Fahrer hat darauf zu achten, dass durch pendelnde Lasten Versicherte
nicht gefährdet werden.
(5) Versicherte, die hängende Lasten während der Fahrbewegung führen, dürfen
sich nicht innerhalb der Fahrspur des Flurförderzeuges und – in Fahrtrichtung
gesehen – nicht vor der Last
aufhalten.
(6) Der Unternehmer hat Hilfsmittel, die das Führen pendelnder Lasten
ermöglichen, zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben die Hilfsmittel zu
benutzen. DA
DA zu § 27 Abs. 6:
Als Hilfsmittel können je nach Art der Last Halteseile oder Haltestangen in
Betracht kommen.
F. Besondere Bestimmungen für den Betrieb von Flurförderzeugen in
Schmalgängen
§ 28
Zugangssicherung an Schmalgängen
DA
(1) Der Unternehmer darf Regal- und Kommissionierstapler in Schmalgängen nur
einsetzen, wenn durch bauliche oder technische Maßnahmen dem gleichzeitigen
Aufenthalt von
Fußgängern in den Schmalgängen entgegengewirkt ist. DA
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind nicht erforderlich, wenn die Regal- und
Kommissionierstapler so beschaffen sind, dass bei allen Gerätebewegungen im
Schmalgang einer Gefährdung
von Fußgängern entgegengewirkt ist.
DA zu § 28:
Diese Forderung ist für leitliniengeführte Flurförderzeuge z. B. erfüllt, wenn
die für das jeweilige Lagersystem nach DIN 15185-2 "Lagersysteme mit
leitliniengeführten Flurförderzeugen;
Personenschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen in Schmalgängen;
Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung" erforderlichen Maßnahmen
durchgeführt sind.
Diese Forderung ist für nicht leitliniengeführte Flurförderzeuge z. B. erfüllt,
wenn die Maßnahmen nach DIN 15185-2 sinngemäß durchgeführt sind.
DA zu § 28 Abs. 1:
Diese Forderung schließt ein, dass ein Betreten der Schmalgänge durch die
äußeren Regalzeilen verhindert ist.
Als Fußgänger gelten auch die Fahrer von Mitgänger-Flurförderzeugen mit
Mitfahrgelegenheit und die Fahrer von Kommissioniergeräten ohne
Kommissionierplatz.
§ 29
Fluchtwege, Notausgänge
(1) Der Unternehmer darf Flurförderzeuge in Schmalgängen nur einsetzen, wenn die
Regalanlage so gestaltet und der Betrieb in den Schmalgängen so geregelt ist,
dass die Versicherten die
Schmalgänge im Gefahrfall ohne Behinderung verlassen können.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Regalanlagen – ausgenommen im
Notfall – nicht durch Notausgänge betreten werden können. Dies gilt nicht,
sofern die Notausgänge
entsprechend § 28 Abs. 1 gesichert sind.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Quergänge, die ausschließlich als
Fluchtweg aus der Regalanlage bestimmt sind, nicht als Verkehrswege benutzt
werden. DA
DA zu § 29 Abs. 3:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt
1. bei Lagersystemen, in denen sich bestimmungsgemäß keine Fußgänger aufhalten,
durch entsprechende Sicherheitskennzeichnung der Querg änge, z. B. Zeichen P03
"Für
Fußgänger verboten" nach Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits-
und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) mit einem
Zusatzzeichen mit der
Aufschrift "ausgenommen als Fluchtweg",
2. bei Lagersystemen, in denen sich bestimmungsgemäß Fußgänger aufhalten, durch
Sicherheitskennzeichnung nach Nummer 1 und zusätzliche technische Maßnahmen, z.
B.
Lichtschranken oder Pendelklappen, die beim Begehen des Querganges Alarm ausl
ösen.
§ 30 Quergänge DA
(1) Der Unternehmer darf Regal- oder Kommissionierstapler in Schmalgängen, die
von Quergängen gekreuzt werden, nicht einsetzen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Quergänge, die ausschließlich als Fluchtwege dienen,
wenn bauliche oder technische Maßnahmen getroffen sind, die einer Gefährdung von
Versicherten beim
Queren der Schmalgänge entgegenwirken.
DA zu § 30:
Die Forderung hinsichtlich technischer Maßnahmen ist z. B. erfüllt, wenn die
hierfür nach DIN 15 185-2 vorgesehenen technischen Maßnahmen durchgeführt sind.
§ 31
Abstandshaltung
Der Unternehmer darf in einem Schmalgang nur dann mehr als einen Regal- oder
Kommissionierstapler gleichzeitig einsetzen, wenn durch selbstt ätig wirkende
Einrichtungen einem
Zusammenstoßen der Geräte entgegengewirkt ist.
§ 32
Kennzeichnung von Zugangsverboten
Der Unternehmer hat Zugangsverbote für Fußgänger kenntlich zu machen. DA
DA zu § 32:
Die Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Sicherheitszeichen entsprechend der
Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am
Arbeitsplatz" (BGV A8),
gegebenenfalls ergänzt durch die in DIN 15185-2 vorgesehenen Zusatzzeichen,
vorhanden sind.
Diese Forderung schließt ein, dass an Quergängen, die ausschließlich als
Fluchtweg bestimmt sind, sowie an Notausgängen das Zugangsverbot von außen
sichtbar ist; ein Zugang im
Notfall, z. B. zu Rettungszwecken, muss jedoch zulässig sein.
§ 33
Aufenthalt von Fußgängern
(1) Der Unternehmer hat Versicherte, die Schmalgänge zu Lager- oder
Nebenarbeiten aus betrieblichen Gründen betreten müssen, hiermit zu beauftragen.
DA
(2) Versicherte dürfen Schmalgänge nur zu Lager- oder Nebenarbeiten betreten und
nur, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind.
(3) Versicherte dürfen Schmalgänge zu Lagerarbeiten erst betreten, wenn sich
keine Regal- oder Kommissionierstapler im Schmalgang befinden. Dies gilt nicht,
sofern der gleichzeitige
Aufenthalt von Regal- bzw. Kommissionierstaplern mit Fußgängern im Schmalgang
bestimmungsgemäß vorgesehen ist. DA
DA zu § 33 Abs. 1 und 2:
Hinsichtlich des Begriffes "Nebenarbeiten" siehe Durchführungsanweisungen zu §
34.
DA zu § 33 Abs. 3:
Der bestimmungsgemäße Aufenthalt setzt voraus, dass zum Personenschutz wirksame
Maßnahmen gemäß § 28 Abs. 2 getroffen sind.
§ 34
Nebenarbeiten
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für Nebenarbeiten in Schmalgängen
Einrichtungen vorhanden sind, mit denen die Schmalgänge gegen das Einfahren von
Regal- und
Kommissionierstaplern gesperrt werden können. Er hat dafür zu sorgen, dass diese
Einrichtungen gegen unbefugtes oder irrtümliches Entfernen gesichert werden
können. DA
(2) Versicherte dürfen Schmalgänge zu Nebenarbeiten erst betreten, wenn
Die Sperrung darf nur von einer vom Unternehmer ausdrücklich beauftragten Person
wieder aufgehoben werden und auch erst dann, wenn die Versicherten den
Schmalgang verlassen haben. DA
DA zu § 34:
Nebenarbeiten sind unvermeidbare Arbeiten, die nicht zur unmittelbaren
Regalbedienung gehören, die aber zum ordnungsgemäßen Betrieb der Regalanlage
erforderlich sind, z. B.
Instandhaltungsarbeiten, Inventurarbeiten und Kontrollt ätigkeiten.
DA zu § 34 Abs. 1:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn eine deutlich erkennbare und gegen
unbefugtes oder irrtümliches Entfernen gesicherte Schranke sowie das
Verbotszeichen P07 "Für Flurförderzeuge
verboten" nach der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) angebracht sind; siehe
auch DIN 15185-2.
§ 35
Arbeiten mit Regal- und Kommissionierstaplern
(1) Mit Regal- und Kommissionierstaplern darf nicht in Schmalgänge eingefahren
werden, in denen sich erkennbar Fußgänger aufhalten. Dies gilt nicht, wenn der
gleichzeitige Aufenthalt von
Regal- oder Kommissionierstaplern und Fußgängern im Schmalgang bestimmungsgemäß
vorgesehen ist und am Regal- bzw. Kommissionierstapler selbsttätig wirkende
Einrichtungen
vorhanden sind, die gefahrbringende Bewegungen abschalten und rechtzeitig zum
Stillstand bringen, wenn sich Personen im Gefahrbereich aufhalten.
(2) Schmalgänge dürfen mit angehobenem Lastaufnahmemittel oder angehobenem
Fahrer- oder Bedienplatz nur befahren werden, wenn die Fahrbahn frei von
Hindernissen und
Vertiefungen ist.
(3) Lasten dürfen in den Regalen nur so abgesetzt werden, dass sie nicht in den
Fahrbereich der Flurförderzeuge hineinragen.
(4) Beim Verfahren in Schmalgängen ist darauf zu achten, dass Regale und
eingelagerte Lasten nicht angefahren werden.
(5) Aus Schmalgängen darf nur mit Kriechgeschwindigkeit herausgefahren werden
und auch nur, wenn das Lastaufnahmemittel sowie der Fahrer- oder Bedienplatz
nicht höher als bodenfrei
angehoben sind. An Endstellungen von Sackgassen darf nur mit
Kriechgeschwindigkeit herangefahren werden.
§ 36
Durchgangsverkehr
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schmalgänge nicht für den
Durchgangsverkehr benutzt werden.
V. Prüfung
§ 37
Wiederkehrende Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flurförderzeuge, ihre Anbaugeräte
sowie die nach dieser Unfallverhütungsvorschrift für den Betrieb von
Flurförderzeugen in Schmalgängen
erforderlichen Sicherheitseinrichtungen in Abständen von längstens einem Jahr
durch einen Sachkundigen geprüft werden. DA
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die zum Betrieb von
Flurförderzeugen in Schmalgängen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen einer
täglichen Funktionsprüfung unterzogen
werden. Dies gilt nicht, sofern ein Ausfall der Sicherheitseinrichtung
selbsttätig und für das Bedienungspersonal deutlich erkennbar angezeigt wird.
DA zu § 37 Abs. 1:
Diese Forderung schließt auch Anbaugeräte ein, die nicht fester Bestandteil des
Flurförderzeuges sind.
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung
ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den
einschlägigen staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln und allgemein
anerkannten Regeln der Technik (DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln
anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er
den arbeitssicheren Zustand von
Flurförderzeugen beurteilen kann.
Hinsichtlich der Prüfung von Flurförderzeugen siehe BG-Grundsätze "Prüfung von
Flurförderzeugen" (BGG 918).
§ 38
Prüfumfang
Die wiederkehrenden Prüfungen müssen sich auf die Prüfung des Zustandes der
Bauteile und Einrichtungen, auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der
Sicherheitseinrichtungen sowie auf
Vollständigkeit des Prüfnachweises erstrecken. DA
DA zu § 38:
Hinsichtlich der Prüfung von Flurförderzeugen siehe BG-Grundsätze "Prüfung von
Flurförderzeugen" (BGG 918).
§ 39
Prüfnachweis
(1) Der Unternehmer hat über die wiederkehrenden Prüfungen Nachweis zu führen.
Der Prüfnachweis muss enthalten:
Bei Flurförderzeugen mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk braucht der
Nachweis nur auf Verlangen der Berufsgenossenschaft oder der
Arbeitsschutzbehörde geführt zu werden. DA
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Beseitigung der bei der
Prüfung festgestellten Mängel im Prüfnachweis vermerkt wird.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Prüfnachweise bei Bedarf
eingesehen werden können. DA
DA zu § 39 Abs. 1:
Der Prüfnachweis kann auch über EDV geführt werden. Es muss aber erkennbar sein,
wer die Eingabe vorgenommen hat, z. B. durch Zugriffsberechtigung mittels
Passwort.
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Plaketten, die das Datum der nächsten
Prüfung angeben, am Flurförderzeug erst angebracht werden, wenn die bei der
letzten Prüfung
festgestellten sicherheitstechnischen Mängel behoben sind.
DA zu § 39 Abs. 3:
Um die Einsichtnahme bei Bedarf zu ermöglichen, sollte der Prüfnachweis so nah
wie möglich am Einsatzort einsehbar sein. Bei gemieteten oder geliehenen
Flurförderzeugen ist gegebenenfalls eine Kopie des letzten Prüfnachweises
ausreichend. In jedem Fall ist aber auf Verlangen der Berufsgenossenschaft oder
der Aufsichtsbehörde das Original des Prüfnachweises vorzulegen.
VI. Ordnungswidrigkeiten
§ 40
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen zuwiderhandelt.
VII. Inkrafttreten
§ 41
Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 01. Juli 1995 in Kraft. Gleichzeitig
treten die Unfallverhütungsvorschriften
- "Flurförderzeuge" (UVV 12a) vom 01. Januar 1957 in der Fassung vom 01. Januar
1993
und
- "Kraftbetriebene Flurförderzeuge" (UVV 12b) vom 01. Januar 1989
außer Kraft.
UVV-Änderungen
2. Ergebnis der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel,
3. Beurteilung, ob dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen,
4. Angaben über notwendige Nachprüfungen,
5. Name und Anschrift des Prüfers.
– des § 3 Abs. 1 Satz 2,
– des § 4 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 oder 2,
§ 7,
§ 9 Abs. 2,
§ 10 Abs. 2,
§ 11,
§ 12 Abs. 3 oder 7,
§ 13 Abs. 1, 3 bis 5,
§ 14 Abs. 2 oder 3,
§ 15 Abs. 1, 3 Satz 1,
§ 16 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder 4,
§ 17 Abs. 1 oder 3,
§ 20 Abs. 1 oder 2,
§ 22,
§ 23 Abs. 2,
§ 24,
§ 25 Abs. 1, 2 Satz 1, Absatz 3, 4 oder 6,
§ 26 Abs. 1 bis 7, 8 Satz 1 oder Absatz 9,
§ 27 Abs. 1, 2, 5 oder 6,
§ 28 Abs. 1,
§§ 29 bis 32,
§ 33 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1,
§ 34,
§ 35 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2, 3 oder 5,
oder
§ 36,
– der §§ 37, 38
oder
§ 39 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2 oder 3
Gegenüber der vorhergehenden Fassung vom 01. Juli 1995 wurde folgende Bestimmung
geändert:
– § 40 (Die Angabe "§ 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung - RVO -" wurde durch
die Angabe "§ 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch
Sozialgesetzbuch - SGB VII -" ersetzt.)
Anhang 1
Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas (BGV D34) §
29
Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor
...
(15) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Erdgleiche Fahrzeuge mit
Treibgasanlagen nur betrieben werden, wenn
- natürliche oder technische Lüftung die Bildung einer explosionsfähigen
Atmosphäre verhindert,
- Treibgasflaschen nur über Erdgleiche gewechselt werden,
- Treibgastanks mit einer automatisch arbeitenden Füllstandsbegrenzung
ausgerüstet sind,
- das Entnahmeventil des Treibgasbehälters mit einer Einrichtung versehen ist,
die bei Stillstand des Motors die Gaszufuhr zuverl ässig absperrt,
- Schlauchleitungen mit Einrichtungen versehen sind, die verhindern, dass bei
Schlauchbeschädigungen Gas in gefahrdrohender Menge entweichen kann und
- ständige Aufsicht besteht.
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