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Unfallverhütungsvorschrift
BGV D30 (bisherige UVV 11/VBG 11)
Schienenbahnen
vom 01. Oktober 1986
in der Fassung vom 01. Oktober 1998
mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1998
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW)
Inhaltsverzeichnis
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
III. Bau und Ausrüstung
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 3 Allgemeines
§ 4 Verkehrswege für Schienenfahrzeuge
§ 5 Ausweichmöglichkeiten für Versicherte
§ 6 Seitlicher Sicherheitsabstand (in Arbeitsstätten)
§ 7 Laderampen
§ 8 Verkehrswege für Personen
§ 9 Höhengleiche Kreuzungen von Gleisen mit Fahrbahnen anderer
schienengebundener Transporteinrichtungen
§ 10 Gleisenden
§ 11 Drehscheiben und Schiebebühnen
§ 12 Beleuchtungseinrichtungen für Gleisanlagen
§ 13 Seil- und Kettenzuganlagen
§ 14 Hemmschuhe
§ 15 Schienenfahrzeuge
§ 16 Zusatzbestimmungen für Triebfahrzeuge und Steuerwagen
§ 17 Signalmittel und Warnkleidung
B. Besondere Bestimmungen für Schienenbahnen besonderer Bauart
§ 18 Schienenbahnen ohne Triebfahrzeugführer in Arbeitsstätten
§§ 19-21 außer Kraft
IV. Betrieb
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 22 Betriebsanweisungen
§ 23 Verhalten im Gleisbereich
§ 24 Persönliche Anforderungen
§ 25 Signalmittel und Warnkleidung
§ 26 Bewegen von Schienenfahrzeugen
§ 27 Zusatzbestimmungen für das Bewegen von Schienenfahrzeugen ohne Einsatz von
Triebfahrzeugen
§ 28 Warnen von Versicherten
§ 29 Kuppeln und Entkuppeln
§ 30 Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrbewegung
§ 31 Erkennbarkeit von Schienenfahrzeugen
§ 32 Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen
§ 33 Betrieb von Drehscheiben und Schiebebühnen
§ 34 Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen
§ 35 Ladegüter
B. Besondere Bestimmungen für das Befördern von Versicherten mit
Materialbahnen
§ 36 Besondere Bestimmungen für das Befördern von Versicherten mit
Materialbahnen
V. Ordnungswidrigkeiten
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 38 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
VII. Inkrafttreten
§ 39 Inkrafttreten
I. Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Schienenbahnen. DA
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Schienenbahnen, die als
Fahrgeschäfte betrieben werden. DA
DA zu § 1 Abs. 1:
In dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die Bestimmungen enthalten, die in
Ergänzung zu den allgemein gültigen Unfallverhütungsvorschriften insbesondere
für die Gestaltung von
Schienenbahnanlagen und -fahrzeugen sowie für den Betrieb von Schienenbahnen
maßgebend sind.
Für die Abwendung von Gefahren aus dem Schienenbahnbetrieb bei Arbeiten im
Gleisbereich (T ätigkeiten zum Bau und zur Instandhaltung von Schienenbahn- und
anderen Anlagen, soweit
dabei Gefährdungen durch Schienenbahnen auftreten) gilt die
Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33).
DA zu § 1 Abs 2:
Schienenbahnen, die als Fahrgeschäfte betrieben werden, sind z. B. Achterbahnen,
Loopingbahnen, Geisterbahnen.
II. Begriffsbestimmungen
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Schienenbahnen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
Transportsysteme mit spurgeführten Fahrzeugen, insbesondere Eisenbahnen,
Straßenbahnen, Materialbahnen. DA
(2) Eisenbahnen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die in § 1
"Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)" als Eisenbahnen bezeichneten Schienenbahnen.
DA
(3) Straßenbahnen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
Schienenbahnen, die in § 4 Abs. 1 und 2 "Personenbeförderungsgesetz (PBefG)" als
Straßenbahnen bezeichnet sind oder
als Straßenbahnen gelten. DA
(4) Materialbahnen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
Schienenbahnen, die dem Transport von Gütern dienen und weder Eisenbahnen nach
Absatz 2 noch Straßenbahnen nach
Absatz 3 sind. DA
(5) Keine Schienenbahnen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
- Seilschwebebahnen, DA
- Stetigförderer, Schienenhängebahnen, DA
- spurgeführte Flurförderzeuge, DA
- spurgeführte Flurförderzeuge, DA
- Einrichtungen zum schienengebundenen Bewegen oder zur Weiterbehandlung von
Werkstücken oder Werkstoffen über kurze Entfernungen mit Fahrzeugen innerhalb
geschlossener Werkanlagen, DA
- Schiebebühnen, die nicht Bestandteil von Schienenbahnen sind,
- Schrägaufzüge,
- Krane, DA
- Geräte und Anlagen zur Regalbedienung. DA
(6) Fahrbereich im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der von bewegten
Schienenfahrzeugen einschließlich der transportierten Güter in Anspruch
genommene Raum.
(7) Gleisbereich im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der Fahrbereich
sowie der Raum unter, neben oder über Gleisen, in dem Versicherte durch bewegte
Schienenfahrzeuge
gefährdet werden können. DA
(8) Triebfahrzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind mit
Fahrantrieb ausgerüstete Schienenfahrzeuge; hierzu zählen auch
- Zweiwegefahrzeuge, z. B. Straßenfahrzeuge mit Spurführungseinrichtungen,
- schienengebundene Arbeitsgeräte mit Fahrantrieb.
(9) Steuerwagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
Schienenfahrzeuge ohne Fahrantrieb, die mit Einrichtungen zur Steuerung von
Triebfahrzeugen ausgerüstet sind.
DA zu § 2 Abs. 1:
Zu den Schienenbahnen zählen auch Standseilbahnen.
Der Begriff Transportsystem umfasst Fahrwege und Fahrzeuge sowie die
unmittelbare Umgebung von Fahrwegen und Fahrzeugen, soweit hiervon die
Sicherheit von Personen beeinflusst
wird. Hierzu zählen auch kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen, Seil-
und Kettenzuganlagen.
Bei Transportsystemen mit spurgeführten Kraftfahrzeugen, z. B. Spurbussen, sind
die Bestimmungen der §§ 4, 5 und 6 dieser Unfallverhütungsvorschrift sinngemäß
anzuwenden.
DA zu § 2 Abs. 2:
Eisenbahnen im Sinne des AEG sind Schienenbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen
und der nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnlichen Bahnen, der Bergbahnen und
der sonstigen Bahnen besonderer Bauart.
DA zu § 2 Abs. 3:
Nach dem PBefG sind Straßenbahnen Schienenbahnen, die
und ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder
Nachbarschaftsbereich dienen.
Als Straßenbahnen gelten auch Bahnen, die als Hoch- und Untergrundbahnen,
Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder angelegt
werden,
ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder
Nachbarschaftsbereich dienen und nicht Bergbahnen oder Seilbahnen sind.
Zum Personenbeförderungsgesetz ist die "Verordnung über den Bau und Betrieb der
Straßenbahnen (BOStrab)" erlassen worden.
DA zu § 2 Abs. 4:
Materialbahnen sind z. B. Feldbahnen, Einschienenbahnen.
DA zu § 2 Abs. 5 Nr. 1:
Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Seilschwebebahnen und Schlepplifte" (BGV D31).
DA zu § 2 Abs. 5 Nr. 2:
Siehe "Sicherheitsregeln für Schienenhängebahnen" (ZH 1/72).
DA zu § 2 Abs. 5 Nr. 3:
Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27).
DA zu § 2 Abs. 5 Nr. 4:
Dazu gehören z. B. Einrichtungen mit
DA zu § 2 Abs. 5 Nr. 7:
Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6).
DA zu § 2 Abs. 5 Nr. 8:
1. den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benutzen und sich mit ihren baulichen
und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der
Eigenart des Straßenverkehrs anpassen
oder
2. einen besonderen Bahnkörper haben und in der Betriebsweise den unter Nummer 1
bezeichneten Bahnen gleichen oder ähneln
– Fahrzeugen zur Beschickung von Stellen oder Anlagen zur Weiterbehandlung von
Werkstücken oder Werkstoffen, wie Trockenöfen aller Art,
Farbspritz- und Strahlkabinen und ähnliche Einrichtungen,
– Füll- und Verteilerwagen in Kokereien, in Bunkern von Hochofenanlagen, in
Stahlwerken (Chargiermaschinen und Gießwagen), in Gießereien, in
Walzwerken und ihren Adjustagen (Quertransporteinrichtungen), in Beizereien,
– Absetzwagen, Ofenwagen und Härtekesselwagen in der keramischen Industrie, in
der Baustoffindustrie, in Gießereien; siehe "Richtlinien für
Schiebebühnen, Absetzwagen, Ofen- und Härtewagen" (ZH 1/496).
BGV D30: Schienenbahnen
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution www.bghw.de Seite 3 / 28
DA zu § 2 Abs. 5 Nr. 4:
Dazu gehören z. B. Einrichtungen mit
DA zu § 2 Abs. 5 Nr. 7:
Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6).
DA zu § 2 Abs. 5 Nr. 8:
Siehe "Richtlinien für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung" (ZH 1/361).
DA zu § 2 Abs. 7:
Im Gegensatz zur Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen"
(BGV D33) ist hier die Einbeziehung des Fahrleitungsbereichs nicht notwendig,
weil in dieser
Unfallverhütungsvorschrift keine Bestimmungen enthalten sind, die diesen Bereich
betreffen.
III. Bau und Ausrüstung
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 3
Allgemeines
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die baulichen und maschinellen
Einrichtungen sowie die Fahrzeuge der Schienenbahn entsprechend den Bestimmungen
dieses Abschnittes
III beschaffen sind.
(2) Für Materialbahnen, kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen, Seil-
und Kettenzuganlagen, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung
und für Schienenbahnen
einschließlich Materialbahnen, kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen,
Seil- und Kettenzuganlagen, die unter den Anwendungsbereich der
Arbeitsmittelbenutzungsverordnung
fallen, gelten die folgenden Bestimmungen. DA
(3) Für Materialbahnen, kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen, Seil-
und Kettenzuganlagen, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung
fallen, gelten anstatt der
Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen
nach § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Materialbahnen,
kraftbetriebene
Drehscheiben und Schiebebühnen, Seil- und Kettenzuganlagen erstmals nur in
Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung
erfüllt sind.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Materialbahnen, kraftbetriebene Drehscheiben und
Schiebebühnen, Seil- und Kettenzuganlagen, die den Anforderungen dieses
Abschnittes entsprechen und bis zum
31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.
(5) Schienenbahnen, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen mindestens den
Anforderungen des Anhangs der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung entsprechen.
DA zu § 3 Abs. 2 bis 4:
Unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen:
Beschaffenheitsanforderungen für Schienenfahrzeuge von Materialbahnen,
kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen, Seil- und Kettenzuganlagen
enthalten die §§ 11, 13, 15, 16 und
18.
Sofern Schienenfahrzeuge von Materialbahnen, kraftbetriebene Drehscheiben und
Schiebebühnen, Seil- und Kettenzuganlagen bis zum 31. Dezember 1994 in Verkehr
gebracht worden sind
und den Beschaffenheitsanforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift
entsprechen, können sie weiterhin verwendet werden.
Nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen:
Für diese Schienenfahrzeuge ist die Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen"
(BGV D30) ohne Einschränkung anzuwenden.
§ 4
Verkehrswege für Schienenfahrzeuge
(1) Verkehrswege für Schienenfahrzeuge müssen so beschaffen und bemessen sein,
dass sie sicher befahren werden können. DA
(2) Gleise m üssen betretbar sein, wenn es die Tätigkeit der Versicherten
erfordert.DA
DA zu § 4 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Verkehrswege nach den jeweils für
Schienenbahnen gültigen Bau- und Betriebsordnungen des Bundes oder der Länder
gebaut sind, z. B. "Eisenbahn-Bauund
Betriebsordnung (EBO)", "Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen
(EBOA)" oder "Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO)",
"Verordnung
über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab)", soweit in den §§ 5 bis 12
dieser Unfallverhütungsvorschrift nichts anderes festgelegt ist.
Diese Forderung ist für Materialbahnen erfüllt, wenn die Verkehrswege so gebaut
sind, dass z. B. eine sichere Spurführung gewährleistet ist.
DA zu § 4 Abs. 2:
Hiermit ist der Bereich zwischen den Schienen eines Gleises gemeint, bei Bahnen
besonderer Bauart ein entsprechender.
Solche Tätigkeiten üben z. B. aus: Rangierer, Streckenläufer (Streckenwärter),
Weichensteller, Weichenreiniger.
Gleise sind z. B. betretbar, wenn sie eingedeckt sind oder die R äume zwischen
den Schwellen aufgefüllt sind. Vertiefungen im Schotterbett in Gleismitte sollen
möglichst klein sein.
Eingedeckt sind Gleise, wenn der Raum zwischen den Schienen bis
Schienenoberkante z. B. durch Pflasterung, Betonplatten ausgefüllt ist.
– Fahrzeugen zur Beschickung von Stellen oder Anlagen zur Weiterbehandlung von
Werkstücken oder Werkstoffen, wie Trockenöfen aller Art,
Farbspritz- und Strahlkabinen und ähnliche Einrichtungen,
– Füll- und Verteilerwagen in Kokereien, in Bunkern von Hochofenanlagen, in
Stahlwerken (Chargiermaschinen und Gießwagen), in Gießereien, in
Walzwerken und ihren Adjustagen (Quertransporteinrichtungen), in Beizereien,
– Absetzwagen, Ofenwagen und Härtekesselwagen in der keramischen Industrie, in
der Baustoffindustrie, in Gießereien; siehe "Richtlinien für
Schiebebühnen, Absetzwagen, Ofen- und Härtewagen" (ZH 1/496).
– Schienenfahrzeuge von Materialbahnen, soweit diese nicht für den
Gütertransport auf öffentlichen Schienennetzen gebaut sind,
– kraftbetriebene Drehscheiben und Schiebebühnen
und
– Seil- und Kettenzuganlagen.
– Schienenfahrzeuge – einschließlich Triebfahrzeuge – für die Beförderung von
Personen
und
– Schienenfahrzeuge – einschließlich Triebfahrzeuge – von Eisenbahnen und
Straßenbahnen für den Transport von Gütern.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Verkehrswege nach den jeweils für
Schienenbahnen gültigen Bau- und Betriebsordnungen des Bundes oder der Länder
gebaut sind, z. B. "Eisenbahn-Bauund
Betriebsordnung (EBO)", "Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen
(EBOA)" oder "Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO)",
"Verordnung
über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab)", soweit in den §§ 5 bis 12
dieser Unfallverhütungsvorschrift nichts anderes festgelegt ist.
Diese Forderung ist für Materialbahnen erfüllt, wenn die Verkehrswege so gebaut
sind, dass z. B. eine sichere Spurführung gewährleistet ist.
DA zu § 4 Abs. 2:
Hiermit ist der Bereich zwischen den Schienen eines Gleises gemeint, bei Bahnen
besonderer Bauart ein entsprechender.
Solche Tätigkeiten üben z. B. aus: Rangierer, Streckenläufer (Streckenwärter),
Weichensteller, Weichenreiniger.
Gleise sind z. B. betretbar, wenn sie eingedeckt sind oder die R äume zwischen
den Schwellen aufgefüllt sind. Vertiefungen im Schotterbett in Gleismitte sollen
möglichst klein sein.
Eingedeckt sind Gleise, wenn der Raum zwischen den Schienen bis
Schienenoberkante z. B. durch Pflasterung, Betonplatten ausgefüllt ist.
Diese Forderung ist auch erfüllt durch Ausbohlung, z. B. auf Brücken, so dass
Streckenläufer nicht in die Vertiefungen zwischen den Schwellen geraten.
Diese Forderung ist bei Gleisen, in denen im Regelfall nicht rangiert wird, auch
erfüllt, wenn die Vertiefungen zwischen den Schwellen nicht größer sind als die
Schwellenhöhe (z. B. schotterloser Oberbau).
§ 5
Ausweichmöglichkeiten für Versicherte
(1) Neben jedem Fahrbereich muss auf einer Seite ein Bereich vorhanden sein, in
den Versicherte vor herannahenden Schienenfahrzeugen ausweichen können
(Sicherheitsraum). DA
(2) Dieser Sicherheitsraum muss mindestens 2,0 m hoch und
sein. DA
(3) Ist der Sicherheitsraum zwischen zwei Fahrbereichen angeordnet, muss er
mindestens 0,7 m breit sein.
(4) Der Sicherheitsraum muss bei Fahrgeschwindigkeiten über 100 km/h
entsprechend den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen so breit sein, dass
Versicherte durch vorbeifahrende
Schienenfahrzeuge nicht gefährdet werden.
(5) Der Sicherheitsraum darf unter Bahnsteigen und Laufstegen angeordnet sein.
Abweichend von Absatz 2 m üssen diese Sicherheitsräume mindestens 0,7 m breit
und 0,7 m hoch sein. DA
(6) Im Sicherheitsraum sind Einbauten zulässig, soweit der Schutz von
Versicherten gewährleistet bleibt. Versicherte müssen den Sicherheitsraum
verlassen können, wenn
Schienenfahrzeuge davor stehen. DA
(7) Der Sicherheitsraum muss erkennbar und sicher erreichbar sein. DA
(8) Absatz 1 gilt nicht für solche Schienenbahnen,
DA zu § 5 Abs. 1:
Durch diese Forderung soll erreicht werden, dass Versicherte sich an jeder
Stelle vor Schienenfahrzeugen in Sicherheit bringen können; benachbarte
Fahrbereiche bieten
Ausweichmöglichkeiten nur, wenn Fahrzeugbewegungen ausgeschlossen sind.
DA zu § 5 Abs. 2:
Der Sicherheitsraum befindet sich außerhalb des Fahrbereiches. Bei der
Festlegung der Breite des Fahrbereiches sind zur Fahrzeugbreite noch Zuschläge
wegen der Fahrzeugbewegungen
zu berücksichtigen.
Bei Straßenbahnen ist der geforderte Querschnitt des Sicherheitsraumes
vorhanden, wenn die Bestimmungen der BOStrab eingehalten sind. Damit ist eine
Sicherheitsraumbreite von 0,5 m
bei Straßenbahnen in der Regel nicht zulässig.
Bei regelspurigen Eisenbahnen ist der Sicherheitsraum vorhanden, wenn bei
Geschwindigkeiten bis 30 km/h der Regellichtraum nach § 9 EBO eingehalten ist.
Bei Geschwindigkeiten über
30 km/h und bis 100 km/h ist der Sicherheitsraum vorhanden, wenn die für den
Regellichtraum ermittelten Breitenmaße der EBO um 200 mm vergrößert werden. Dies
gilt auch für
Eisenbahnen, die nach den Bestimmungen der EBOA gebaut sind und betrieben
werden.
Skizzen hierzu siehe Anhang 1.
In Gleisbögen sind entsprechende Zuschläge zu den Breitenmaßen zu
berücksichtigen.
DA zu § 5 Abs. 5:
Solche Sicherheitsräume sind behelfsmäßige Sicherheitsräume. Sie sollten nicht
neben Gleisen angeordnet werden, auf denen mit hoher Geschwindigkeit gefahren
wird.
Skizze hierzu siehe Anhang 1.
DA zu § 5 Abs. 6:
Der Schutz von Versicherten bleibt trotz Einbauten gewährleistet, wenn diese den
Sicherheitsraum nur auf solche Länge unterbrechen, dass Versicherte den
verbleibenden Sicherheitsraum
rechtzeitig erreichen können. Dies ist erfahrungsgemäß möglich, wenn die
Unterbrechungen bei
sind.
Dies gilt auch für die Unterbrechungen des Sicherheitsraumes im Weichenbereich.
Werdenmehrere Einbauten hintereinander angeordnet (z. B. St ützen,Wände), soll
das Verhältnis von Länge des Sicherheitsraumes zur Länge des Einbaues etwa 1 : 1
betragen, jedoch bei
Fahrgeschwindigkeiten bis 60 km/h nicht kleiner als 1 : 5 und über 60 km/h nicht
kleiner als 1 : 3 sein. In jedem Fall sollen Sicherheitsr äume zwischen
Einbauten mindestens 1,3 m lang sein.
Siehe auch Merkblatt "Sicherheitsräume, Sicherheitsabstände und Verkehrswege bei
Straßenbahnen".
Diese Bestimmung schließt Einbauten im behelfsmäßigen Sicherheitsraum nach
Absatz 5 grundsätzlich aus, weil Versicherte sonst keinen Schutz finden und den
behelfsmäßigen
Sicherheitsraum nicht verlassen können, solange Fahrzeuge davor stehen.
Versicherte können Sicherheitsräume verlassen, wenn zwischen davorstehenden
Schienenfahrzeugen und Einbauten ein Abstand von mindestens 0,45 m vorhanden ist
oder die Bauart der
Fahrzeuge ein sicheres Übersteigen zulässt.
DA zu § 5 Abs. 7:
Erkennbar ist ein Sicherheitsraum, wenn er sich von seiner Umgebung deutlich
abhebt, z. B. durch seine Lage, Form, oder wenn er gekennzeichnet ist, z. B.
durch Begrenzungsstangen,
farbliche Markierung.
Sicher erreichbar ist ein Sicherheitsraum, wenn
DA zu § 5 Abs. 8:
Solche Einrichtungen sind z. B.
Eine ungefährliche Größe der Energie ist gegeben, wenn Versicherte der auf sie
einwirkenden Energie erfahrungsgemäß ohne Verletzungen widerstehen können (siehe
auch
Durchführungsanweisungen zu § 6 Abs. 2 Nr. 4).
Eine organisatorische Maßnahme ist z. B. die Gleissperrung.
§ 6
Seitlicher Sicherheitsabstand (in Arbeitsstätten)
DA
(1) In Arbeitsstätten muss zwischen Schienenfahrzeugen und Teilen der Umgebung
ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m bis zu einer H öhe von
2,0 m über der jeweiligen
Standfläche der Versicherten vorhanden sein. DA
(2) Absatz 1 gilt nicht DA
(3) Die ortsfesten Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 2 sind als Gefahrstellen zu
kennzeichnen. Davon ausgenommen sind Signale, soweit das Signalbild dadurch ver
ändert wird. DA
DA zu § 6:
Versicherte, die sich neben dem Fahrbereich oder auf Fahrzeugen aufhalten,
sollen durch den Sicherheitsabstand vor schweren Verletzungen geschützt werden.
Der Begriff "Arbeitsstätte"
orientiert sich an der "Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung
– ArbStättV)".
DA zu § 6 Abs. 1:
Arbeitsstätten sind Bereiche, in denen sich Versicherte üblicherweise zur
Erfüllung ihrer Aufgaben aufhalten.
Arbeitsstätten sind z. B.
Die "freie Strecke" der Schienenbahnen gehört nicht zur Arbeitsstätte.
Teile der Umgebung sind ortsgebundene feste Gegenstände – z. B. Gebäude, Maste,
Geländer –, neben den Gleisen gelagerte Gegenstände, abgestellte Fahrzeuge,
Schienenfahrzeuge auf
Nachbargleisen.
Standflächen sind alle Bereiche, in denen sich Versicherte aufhalten können, z.
B. neben Schienenfahrzeugen, auf Laderampen und Bahnsteigen, auf Führer-,
Arbeits- und Mitfahrerständen,
Rangierertritten von Schienenfahrzeugen.
Der seitliche Sicherheitsabstand zwischen Schienenfahrzeugen und Teilen der
Umgebung wird als lichtes Ma ß zwischen stehendem Fahrzeug und diesen Teilen
ermittelt. In Gleisbögen sind
erforderliche Zuschläge zu berücksichtigen.
1. für Baustellen im Gleisbereich, wenn für die Sicherheit der Versicherten auf
andere Weise gesorgt ist, DA
2. für ortsfeste Einrichtungen, bei denen betriebstechnische Gründe
entgegenstehen, DA
3. wenn durch Schutzeinrichtungen bewirkt wird, dass Versicherte durch
Schienenfahrzeuge nicht gefährdet werden, DA
4. wenn Gefahrstellen durch Begrenzen der dort wirksamen Energie auf eine
ungefährliche Größe vermieden sind.DA
– Arbeitsräume in Gebäuden,
– Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien (Lagerplätze,
Produktionsplätze, Rangierbahnhöfe von Eisenbahnen),
– Flächen auf Laufstegen in Abstell- und Kehrgleisanlagen von Straßenbahnen und
Eisenbahnen,
– Baustellen.
Die "freie Strecke" der Schienenbahnen gehört nicht zur Arbeitsstätte.
Teile der Umgebung sind ortsgebundene feste Gegenstände – z. B. Gebäude, Maste,
Geländer –, neben den Gleisen gelagerte Gegenstände, abgestellte Fahrzeuge,
Schienenfahrzeuge auf
Nachbargleisen.
Standflächen sind alle Bereiche, in denen sich Versicherte aufhalten können, z.
B. neben Schienenfahrzeugen, auf Laderampen und Bahnsteigen, auf Führer-,
Arbeits- und Mitfahrerständen,
Rangierertritten von Schienenfahrzeugen.
Der seitliche Sicherheitsabstand zwischen Schienenfahrzeugen und Teilen der
Umgebung wird als lichtes Ma ß zwischen stehendem Fahrzeug und diesen Teilen
ermittelt. In Gleisbögen sind
erforderliche Zuschläge zu berücksichtigen.
Bei regelspurigen Eisenbahnen wird der seitliche Sicherheitsabstand als lichtes
Maß zwischen der Grenzlinie für Fahrzeuge und Teilen der Umgebung ermittelt.
Die Grenzlinie für Fahrzeuge ergibt sich aus der Bezugslinie nach EBO unter
Berücksichtigung möglicher seitlicher Verschiebungen in der Geraden und
erforderlicher Zuschläge für
Ausschläge im Gleisbogen.
Der Sicherheitsabstand ist bis 2 m über Schienenoberkante vorhanden, wenn
ortsfeste Gegenstände nicht in den Regellichtraum hineinragen.
Wegen der zu berücksichtigenden Fahrzeugauslenkungen im oberen Bereich können
sich bei regelspurigen Eisenbahnen für die Anordnung fester Gegenstände neben
Gleisen bei
Ausnutzung zulässiger Abmessungen für Fahrzeugbreiten und Verschleiß der Gleise
größere Abstände ergeben als in § 9 EBO für den Regellichtraum festgelegt.
Wird mit Fahrzeugen schneller als 30 km/h gefahren - z. B. auf Gleisen für
Prüffahrten im Werkstattbereich – sollte der Sicherheitsabstand entsprechend den
örtlichen und betrieblichen
Verhältnissen vergrößert werden.
Zur Ermittlung der Fahrzeugbreite ist bei Eisenbahnen von der "Grenzlinie für
Fahrzeuge" nach EBO auszugehen, sofern nicht ausschließlich schmalere Fahrzeuge
eingesetzt werden. Der
Regellichtraum nach EBO ist von dieser Festlegung unabhängig. Sollen in
Ladegleisen Fahrzeuge bewegt werden, deren geöffnete Ladeklappen oder
verschwenkte Aufbauten über die
Grenzlinie für Fahrzeuge hinausragen, ist von der größeren Breite auszugehen.
Skizzen hierzu siehe Anhang 1.
DA zu § 6 Abs. 2
Das Erfordernis der Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 1
"Arbeitsstättenverordnung" bleibt unberührt.
DA zu § 6 Abs. 2 Nr. 1:
Auf Baustellen kann es vorkommen, dass der Sicherheitsabstand nicht vorhanden
ist, weil z. B.
Für die Sicherheit der Versicherten, die Bauarbeiten im Gleisbereich
durchführen, ist auf andere Weise im Sinne dieser Bestimmung gesorgt, wenn die
in der Unfallverhütungsvorschrift
"Arbeiten im Bereich von Gleisen" (BGV D33) enthaltenen Maßnahmen durchgeführt
werden.
Für die Sicherheit anderer Versicherter, z. B. Rangierer, die durch das
vorübergehende Fehlen des Sicherheitsabstandes im Bereich von Baustellen
gefährdet werden können, ist dann gesorgt, wenn z. B.
– Fahrgeschwindigkeiten bis 60 km/h weniger als 10 m lang,
– Fahrgeschwindigkeiten über 60 km/h weniger als 6 m lang
– vor ihm keine Anlagen vorhanden sind, die den Zugang erschweren, z. B.
Stromschienen,
– Maßnahmen zum sicheren Übersteigen von Hindernissen getroffen sind,
– die Standflächen im Sicherheitsraum nicht um mehr als 0,5 m höher oder tiefer
als die begehbare Fläche des Fahrbereiches liegen oder
Maßnahmen zur Überwindung eines größeren Höhenunterschiedes getroffen sind.
– Umzäunung,
– Umwehrung,
– Verkleidung,
– Verdeckung,
– selbsttätig wirkende Abschalteinrichtung.
DA zu § 6 Abs. 2 Nr. 2:
Solche Einrichtungen sind z. B. Laderampen (siehe § 7), Bahnsteige, Laufstege,
Ladeeinrichtungen, Waschanlagen, Auftauanlagen, Hebeb ühnen, Lackierportale,
Antriebe und Signale von
Weichen, Trag- und Umlenkrollen von Seilzuganlagen, Teile von
Baustelleneinrichtungen. Es ist anzustreben, dass bewegliche Teile dieser
Einrichtungen in Grundstellung Absatz 1 genügen.
DA zu § 6 Abs. 2 Nr. 3:
Solche Schutzeinrichtungen sind z. B. Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen,
Umwehrungen, selbsttätig wirkende Abschalteinrichtungen.
DA zu § 6 Abs. 2 Nr. 4:
Ein Begrenzen der an Gefahrstellen wirksamen Energie ist z. B. erreichbar durch
Eine ungefährliche Größe der Energie ist gegeben, wenn Versicherte der auf sie
einwirkenden Energie erfahrungsgemäß ohne Verletzung widerstehen können.
DA zu § 6 Abs. 3:
Die Forderung nach Kennzeichnung ist erfüllt, wenn sie gemäß der
Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am
Arbeitsplatz" (BGV A8) durch gelbschwarze
Streifen erfolgt und Kleinteile wegen ihrer geringen Größe wenigstens in der
Sicherheitsfarbe Gelb ausgeführt sind.
§ 7
Laderampen
Laderampen neben Gleisen, die mehr als 0,8 m über Schienenoberkante (SO) hoch
sind, müssen so ausgeführt sein, dass Versicherte im Gefahrfall darunter Schutz
finden können, sofern
ein Sicherheitsabstand nach § 6 Abs. 1 nicht vorhanden ist. DA
DA zu § 7:
Der Gefahrfall ist allgemein anzunehmen, wenn die Laderampe länger als 10 m ist.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn unter Laderampen ein Raum vorhanden ist, der
mindestens 0,7 m breit und 0,7 m hoch ist. Werden Stützen vorgesehen, soll der
lichte Abstand zwischen
zwei Stützen mindestens 2,5 m betragen. Die Stützen sollen nicht breiter als 1 m
sein.
§ 8
Verkehrswege für Personen
(1) Führen Verkehrswege für Personen in den Gleisbereich, müssen an Stellen, an
denen herannahende Schienenfahrzeuge nicht rechtzeitig wahrgenommen werden k
önnen, Einrichtungen
vorhanden sein, durch die eine Gefährdung von Versicherten durch
Schienenfahrzeuge vermieden wird. DA
(2) Liegen Gleise in Verkehrswegen für Personen, müssen Stolperstellen vermieden
sein. Die Wegoberfläche darf nur so weit unterbrochen sein, wie es der Betrieb
der Schienenfahrzeuge
erfordert. DA
(3) Verkehrswege für Personen müssen auch dort vorhanden sein, wo Versicherte
Schienenfahrzeuge erreichen oder verlassen müssen. Die Wegoberfläche muss
mindestens in der Höhe
der Schwellenoberkante liegen. DA
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn Versicherte bei der Instandhaltung von Bahnanlagen
sowie in Störungs- oder Notfällen Schienenfahrzeuge erreichen oder verlassen
müssen.
DA zu § 8 Abs. 1:
Die rechtzeitige Wahrnehmung von Schienenfahrzeugen kann beeinträchtigt werden
Unübersichtliche Stellen sind z. B. Gebäudeecken, -ausgänge und -durchgänge.
Einrichtungen zur Vermeidung einer Gefährdung von Versicherten sind z. B.
Sperren (selbstzufallende Schranken, Drehkreuze, Absperrgeländer,
Umgehungsschranken, selbsttätig wirkende
Abschalteinrichtungen bei Materialbahnen), Warneinrichtungen (Signalanlagen,
Lichtzeichengeber, Blinkleuchten, Läutewerke). Warnzeichen ersetzen diese
Einrichtungen nicht.
DA zu § 8 Abs. 2:
Stolperstellen sind vermieden, wenn z. B. die Schienenoberkante in Höhe der
Wegoberfläche liegt.
Stromschienen müssen sicher überstiegen werden können.
DA zu § 8 Abs. 3:
Solche Versicherte sind z. B. Reinigungspersonal, Fahrzeugführer, Schlafwagen-
und Speisewagenpersonal, Fahrtbegleiter, Rangierer, Wagenmeister. Wird der
Sicherheitsraum als
Verkehrsweg ausgewiesen, z. B. um unterirdische Abstell - und Kehrgleisanlagen
zu erreichen, sind Einbauten unzulässig (siehe § 5 Abs.
§ 9
Höhengleiche Kreuzungen von Gleisen mit Fahrbahnen anderer schienengebundener
Transporteinrichtungen
An höhengleichen Kreuzungen von Gleisen mit Fahrbahnen anderer
schienengebundener Transporteinrichtungen, die nicht Schienenbahnen sind, müssen
Einrichtungen gegen ein
gleichzeitiges Befahren der Kreuzungen vorhanden sein. DA
DA zu § 9:
Solche Transporteinrichtungen sind z. B.:
Diese Forderung ist erfüllt z. B. durch Signaleinrichtungen zur gegenseitigen
Verständigung, Verschließbarkeit der Zufahrtsweichen der Schienenbahnen in
abweisender Stellung,
Abschalteinrichtungen für die Energiezufuhr zum Fahrwerk der anderen
Transporteinrichtungen.
§ 10
Gleisenden
(1) Gleisenden m üssen so beschaffen sein, dass ein Abrollen der
Schienenfahrzeuge über das Gleisende hinaus verhindert wird. DA
(2) Dies ist nicht erforderlich, wenn das Abrollen der Schienenfahrzeuge auf
andere Weise verhindert ist. DA
DA zu § 10 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt z. B. durch Prellböcke, abklapp- und versenkbare
Gleisbremsschuhe, befestigte Vorlagen, Aufschüttungen, Prellpuffer, Anschläge.
Bei der Auswahl der Sicherungsmaßnahmen sind zu berücksichtigen:
DA zu § 10 Abs. 2:
Auf andere Weise ist das Abrollen der Schienenfahrzeuge verhindert, wenn sie z.
B.
– bei hohen Geschwindigkeiten, z. B. wenn die Zeit nach Erkennen der
herannahenden Fahrzeuge nicht ausreicht, sich in Sicherheit zu bringen,
– durch hohen Umgebungslärm,
– an unübersichtlichen Stellen.
– Krane,
– Stetigförderer,
– Schiebebühnen,
– Einrichtungen zum schienengebundenen Bewegen oder zur Weiterbehandlung von
Werkstücken oder Werkstoffen (siehe § 2 Abs. 5 Nr. 4).
– die Folgen, die durch Abrollen der Fahrzeuge entstehen können (Einwirkung auf
dahinterliegende Arbeitsplätze und Verkehrswege),
– Beschaffenheit und Geschwindigkeit der Fahrzeuge,
– Gleisneigung, Windeinflüsse.
BGV D30: Schienenbahnen
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution www.bghw.de Seite 8 / 28
DA zu § 10 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt z. B. durch Prellböcke, abklapp- und versenkbare
Gleisbremsschuhe, befestigte Vorlagen, Aufschüttungen, Prellpuffer, Anschläge.
Bei der Auswahl der Sicherungsmaßnahmen sind zu berücksichtigen:
DA zu § 10 Abs. 2:
Auf andere Weise ist das Abrollen der Schienenfahrzeuge verhindert, wenn sie z.
B.
§ 11
Drehscheiben und Schiebebühnen
(1) Drehscheiben und Schiebeb ühnen müssen Einrichtungen haben, mit denen die
auf ihnen angebrachten Gleise auf die anschließenden Gleise festgestellt werden
können. DA
(2) Drehscheiben und Schiebeb ühnen müssen so beschaffen und angeordnet sein,
dass zwischen ihren Aufbauten und Teilen der Umgebung ein Sicherheitsabstand von
mindestens 0,5 m
eingehalten ist, sofern Versicherte gefährdet werden können. Dieser
Sicherheitsabstand muss bis zu einer Höhe von 2,0 m über der jeweiligen
Standfläche der Versicherten vorhanden sein.
DA
(3) Steuerstände von Schiebebühnen müssen so angeordnet sein, dass der zu
befahrende Bereich überblickt werden kann.
(4) Kraftbetriebene Schiebebühnen müssen mit optischen oder akustischen
Warneinrichtungen ausgerüstet sein, sofern Versicherte durch die Bewegung der
Schiebebühnen gefährdet
werden können.
DA zu § 11 Abs. 1:
Solche Einrichtungen sind z. B. formschlüssige Verbindungen, Feststellbremsen.
DA zu § 11 Abs. 2:
Bezüglich der Gefährdung der Versicherten siehe auch § 6 Abs. 2 Nr. 3 und 4.
Diese Forderung schließt ein, dass bei Schiebebühnen der Sicherheitsabstand
zwischen Aufbauten und Teilen der Umgebung auch in den Endstellungen allseitig
vorhanden sein muss.
Schiebebühnen und Drehscheiben müssen so gebaut und angeordnet sein, dass der
Sicherheitsabstand auch mit darauf befindlichen Schienenfahrzeugen vorhanden ist
(siehe § 33 Abs. 2).
Unabhängig hiervon müssen Schiebebühnen und Drehscheiben so beschaffen sein,
dass die Bestimmung des § 6 Abs. 1 eingehalten ist (Sicherheitsabstände zwischen
Schienenfahrzeugen und Teilen der Schiebebühnen und Drehscheiben).
§ 12
Beleuchtungseinrichtungen für Gleisanlagen
Beleuchtungseinrichtungen für Gleisanlagen müssen so angebracht sein, dass im
Schienenbahnbetrieb beschäftigte Versicherte nicht geblendet werden, und so
beschaffen sein, dass sie
mit Signalen nicht verwechselt werden können.
§ 13
Seil- und Kettenzuganlagen
(1) Seil- und Kettenzuganlagen müssen so gebaut sein, dass Schienenfahrzeuge
höchstens mit einer Geschwindigkeit von 5 km/h bewegt werden können. DA
(2) Absatz 1 gilt nicht für automatisch betriebene Anlagen in Bereichen, die von
Versicherten nicht betreten werden.
(3) Seil- und Kettenzuganlagen müssen gegen unbefugtes Ingangsetzen gesichert
werden können. DA
DA zu § 13 Abs. 1:
Solche Anlagen sind z. B. Rangiereinrichtungen, auch solche mit Schubwagen.
Grundsätzliche Anforderungen an Seilzuganlagen siehe Unfallverhütungsvorschrift
"Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8).
DA zu § 13 Abs. 3:
Diese Forderung ist erfüllt z. B. durch
§ 14
Hemmschuhe
(1) Hemmschuhe m üssen der Schienenart entsprechen. DA Sie müssen auffallend
gekennzeichnet sein, wenn dies zu ihrer Unterscheidung erforderlich ist. DA
(2) Für Hemmschuhe müssen geeignete Ablagestellen vorhanden sein. DA
DA zu § 14 Abs. 1 Satz 1:
Hemmschuhe können ihre Funktion erfüllen, wenn sie auf der jeweiligen
Schienenart sicher aufliegen; so sind z. B. Hemmschuhe für rillenlose Schienen
ungeeignet für Rillenschienen und
umgekehrt. Wesentlich ist auch, dass sie auf die Breite des Schienenkopfes
abgestimmt sind.
DA zu § 14 Abs. 1 Satz 2:
Ihre Kennzeichnung ist erforderlich, wenn z. B. in einem Rangierbereich
Hemmschuhe für verschiedene Schienenarten verwendet werden und sie sich nicht
durch ihre Bauform auffällig
voneinander unterscheiden.
Diese Forderung ist z. B. durch unterschiedliche Farbkennzeichnung erfüllt.
DA zu § 14 Abs. 2:
Geeignete Ablagestellen sind z. B. Ablageböcke, markierte Steinflächen,
Schwellenköpfe. Sie sollen so angelegt sein, dass sie m öglichst keine
Stolperstellen darstellen und schnellen Zugriff
ermöglichen. Hemmschuhe können auch auf dem Triebfahrzeug mitgeführt werden.
§ 15
Schienenfahrzeuge
(1) Schienenfahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie ihrem Bestimmungszweck
entsprechend sicher betrieben werden k önnen. DA
(2) Schienenfahrzeuge, die von Hand gekuppelt werden, m üssen an den Stirnseiten
so gestaltet sein, dass Versicherte für ihre Tätigkeit ausreichend Raum haben.
DA Dies gilt nicht, wenn
zum Kuppeln nicht zwischen die Fahrzeuge getreten werden muss oder bei
Straßenbahnen, die nur im Störungsfall gekuppelt werden müssen, andere
technische Maßnahmen vorhanden
sind, durch die eine Gefährdung vermieden ist. DA
(3) Schienenfahrzeuge müssen im Bereich jeder Stirnseite so eingerichtet sein,
dass Versicherte, die Rangierarbeiten durchführen, sicher mitfahren können. DA
Dies gilt nicht für
Schienenfahrzeuge, bei denen das Mitfahren beim Rangieren nicht notwendig ist.
(4) Arbeits- und Mitfahrerstände auf Schienenfahrzeugen müssen so beschaffen und
bemessen sein, dass Versicherte genügend Raum für ihre Tätigkeit haben und sich
gegen Absturz
sichern können. Sie müssen sicher zugänglich und so beschaffen sein, dass
Versicherte beim Unterfahren von ortsfesten Gegenständen nicht verletzt werden
können. DA
(5) Bewegliche Fahrzeugteile an Schienenfahrzeugen m üssen gegen
unbeabsichtigtes Bewegen in den jeweiligen Endstellungen gesichert werden
können, wenn durch deren Bewegung
Versicherte gefährdet werden können. DA
(6) Unter Puffern von Eisenbahnfahrzeugen, unter denen Versicherte zum Kuppeln
geb ückt hindurchgehen müssen, müssen Handgriffe angebracht sein.
DA zu § 15 Abs. 1:
Diese Forderung ist bei Eisenbahnen und Straßenbahnen erfüllt, wenn die
Schienenfahrzeuge nach den Bau- und Betriebsordnungen des Bundes oder der Länder
gebaut sind.
Diese Forderung ist bei Materialbahnen erfüllt, wenn die Schienenfahrzeuge nach
den einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut sind.
DA zu § 15 Abs. 2 Satz 1:
Diese Forderung ist bei Eisenbahnen z. B. erfüllt, wenn
vorhanden sind.
Diese Forderung ist bei Straßenbahnen und Materialbahnen erfüllt, wenn die
Fahrzeuge mit Schutzpuffern ausgerüstet sind, mit denen ein Abstand zwischen den
am weitesten überhängenden Teilen der Stirnwände von Fahrzeugen erzielt wird.
Dieser Abstand soll bis in 0,8 m Höhe über der Standfläche mindestens 0,3 m,
darüber hinaus mindestens 0,4 m in geradem ebenem Gleis betragen.
DA zu § 15 Abs. 2 Satz 2:
Zum Kuppeln muss z. B. dann nicht zwischen die Fahrzeuge getreten werden, wenn
die Betätigungseinrichtungen zum Kuppeln von einem Standplatz außerhalb des
Fahrbereiches erreichbar
sind.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Kupplungseinrichtungen so ausgeführt sind,
dass das Kuppeln in einem Fahrzeugabstand von mindestens 1 m erfolgen muss, der
Triebfahrzeugführer
direkte Sicht auf die Kuppelstelle hat, aus dem Stillstand mit geringstmöglicher
Geschwindigkeit herangefahren wird und unabhängig von der Funktion der
Fahrsteuerung das
Schienenfahrzeug unverzüglich angehalten werden kann.
DA zu § 15 Abs. 3 Satz 1:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn im Bereich jeder Stirnseite
vorhanden sind, z. B. Endtritt, Endführerstand, Endbühne.
DA zu § 15 Abs. 4:
Arbeits- und Mitfahrerstände sind Führerstände, Stände oder Tritte für
Lokrangierführer, Bremserstände und solche Stände auf Fahrzeugen, von denen aus
z. B. Klappen, Verschlüsse, Ventile
betätigt werden.
Schutz gegen Absturz bieten Arbeits- und Mitfahrerstände durch ihre Bauart oder
ihre Lage innerhalb von Schienenfahrzeugen, im übrigen durch Geländer oder
Haltegriffe. Für
Eisenbahnfahrzeuge, bei denen Schutzgeländer nicht angebracht werden können,
weil diese über die Fahrzeugbegrenzungslinie hinausragen würden, sind andere
Sicherungsmaßnahmen
notwendig, z. B.
Versicherte werden beim Unterfahren von ortsfesten Gegenständen nicht gefährdet,
wenn zwischen der Standfläche auf dem Schienenfahrzeug und dem Hindernis ein
Abstand von
mindestens 2,0 m vorhanden ist oder die Arbeits- und Mitfahrerstände mit einer
Schutzabdeckung versehen sind.
DA zu § 15 Abs. 5:
Bewegliche Fahrzeugteile an Schienenfahrzeugen sind z. B. T üren, Klappen,
kippbare Aufbauten, Handräder, Handkurbeln, Betätigungshebel.
§ 16
Zusatzbestimmungen für Triebfahrzeuge und Steuerwagen
(1) Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen müssen so gestaltet und
angeordnet sein, dass der zu befahrende Gleisbereich überblickt werden kann.
Führerstände müssen
Schutz gegen Witterungseinflüsse bieten und mit mindestens einem Sitz
ausgerüstet sein. DA
(2) Auf den Schutz gegen Witterungseinfl üsse nach Absatz 1 Satz 2 kann
verzichtet werden, wenn
(3) Triebfahrzeuge und Steuerwagen m üssen, wenn es zur Warnung von
Versicherten*) notwendig ist, mit akustischen Warneinrichtungen ausger üstet
sein. Wenn sie im Dunkeln betrieben
werden sollen, müssen Triebfahrzeuge und Steuerwagen mit Signalleuchten
ausgerüstet sein. DA
(4) Bei Materialbahnen müssen an Triebfahrzeugen und Steuerwagen Scheinwerfer
vorhanden sein, wenn die Fahrwegbeobachtung dies erforderlich macht.
Scheinwerfer müssen so
angeordnet sein, dass sie nicht blenden, oder sie müssen abblendbar sein. DA
(5) Triebfahrzeuge müssen so eingerichtet sein, dass sie angehalten werden
können. DA
(6) Triebfahrzeuge müssen so eingerichtet sein, dass sie gegen unbefugtes und
gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen gesichert werden können. DA
(7) Absatz 6 gilt nicht für automatisch betriebene Schienenbahnen, wenn die
Energiezufuhr zu den Schienenfahrzeugen gegen Einschalten gesichert werden kann
und die Schienenfahrzeuge
aufgrund ihrer Bauart sich nicht unbeabsichtigt in Bewegung setzen können.
DA zu § 16 Abs. 1:
Hinweise über die Gestaltung von Fahrerplätzen siehe "Gestaltung von
Fahrerplätzen", Herausgeber: Deutsches Institut für Normung e. V. (DIN).
DA zu § 16 Abs. 2 Nr. 1:
Hinderlich kann der Witterungsschutz sein z. B. bei Lokomotiven, die auf
Torfgewinnungsflächen eingesetzt sind.
DA zu § 16 Abs. 3:
Auf die Ausrüstung mit akustischen Warneinrichtungen und Signalleuchten kann bei
automatisch betriebenen Schienenbahnen verzichtet werden, wenn z. B. deren
Fahrbereich Versicherten
nicht unmittelbar zugänglich ist oder durch selbsttätig wirkende
Abschalteinrichtungen am Fahrzeug eine Gefährdung der Versicherten
ausgeschlossen ist.
DA zu § 16 Abs. 4:
Die Scheinwerfer können gleichzeitig die Signalleuchten nach Absatz 3
darstellen.
DA zu § 16 Abs. 5:
Einrichtungen, mit denen Triebfahrzeuge angehalten werden können sind z. B.
Bremsen oder Antriebe, die bei Energieabschaltung aufgrund ihrer Bauart die
Schienenfahrzeuge selbsttätig stillsetzen.
DA zu § 16 Abs. 6:
Einrichtungen, mit denen Triebfahrzeuge gegen unbefugtes Ingangsetzen gesichert
werden können, sind z. B. Schlüsselschalter, abnehmbare Schalthebel,
verschließbare Türen.
Gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen von Triebfahrzeugen sind z. B.
Steuerungseinrichtungen gesichert, die so gestaltet sind, dass sie nicht
zufällig betätigt werden können.
§ 17
Signalmittel und Warnkleidung
(1) Versicherten, die Signale geben müssen, sind die erforderlichen Signalmittel
zur Verfügung zu stellen. DA
(2) Versicherten, die im Gleisbereich durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet
werden können, sowie Versicherten, die bei Tätigkeiten zur Sicherung des
Schienenverkehrs durch
Straßenfahrzeuge gefährdet werden können, ist Warnkleidung zur Verfügung zu
stellen. DA
DA zu § 17 Abs. 1:
Solche Signalmittel sind z. B. Mundpfeife, Horn, Handleuchte.
DA zu § 17 Abs. 2:
Solche Versicherte sind z. B. Rangierer, Lokrangierführer, Wagenmeister,
Probennehmer, Verkehrsmeister.
Hierzu zählen nicht Versicherte, die Verkehrswege für Personen (siehe § 8)
benutzen oder bei Straßenbahnen im Schutze des stehenden Schienenfahrzeuges
kurzfristige Tätigkeiten
ausführen, z. B. Weichen stellen, Kuppeln, Betätigen von Signalfernsprechern
oder Schlüsseltastern.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Warnkleidung nach DIN EN 471 "Warnkleidung" in
der Farbe fluoreszierendes Orange -Rot mit Reflexmaterial der Klasse 2
mindestens in Form einer Weste
zur Verfügung steht.
Für Rangierer, Lokrangierführer und Wagenmeister ist diese Forderung erfüllt,
wenn Jacke und Hose als Warnkleidung zur Verfügung stehen.
Siehe auch BG-Regeln "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189/ZH 1/700).
B. Besondere Bestimmungen für Schienenbahnen besonderer
Bauart
§ 18
Schienenbahnen ohne Triebfahrzeugführer in Arbeitsstätten
Sollen Schienenbahnen ohne Triebfahrzeugführer in Arbeitsstätten betrieben
werden, müssen Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die verhindern, dass
Versicherte in den Fahrbereich der
Schienenbahn gelangen können oder dass Versicherte verletzt werden, die sich im
Fahrbereich aufhalten. DA
DA zu § 18:
Schienenbahnen ohne Triebfahrzeugführer sind Bahnsysteme, bei denen die
Fahrzeugbewegungen nicht vom Triebfahrzeugführer, der sich auf oder neben dem
Fahrzeug oder im Leitstand
befindet und den Gleisbereich beobachtet, beeinflusst werden können.
Schutzeinrichtungen sind erforderlich z. B., wenn der Fahrbereich Versicherten
unmittelbar zugänglich ist und Verletzungen, bedingt durch die vorhandene
Energie der bewegten
Schienenfahrzeuge (Masse, Geschwindigkeit), möglich sind.
Diese Forderung ist erfüllt z. B.:
Je nach den örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen können mehrere
Schutzeinrichtungen erforderlich sein; Not-Befehlseinrichtungen (Not-Aus) sind
jedoch in jedem Fall erforderlich.
§§ 19-21
außer Kraft
IV. Betrieb
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 22
Betriebsanweisungen
(1) Der Unternehmer hat für den Betrieb von Schienenbahnen Anweisungen zur
Verhütung von Arbeitsunfällen aufzustellen und sie den Versicherten in
geeigneter Weise bekanntzugeben. DA
(2) Führt der Unternehmer
dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht entsprechen, den Betrieb einer
Schienenbahn durch, so muss er hierfür besondere Anweisungen über das sichere
Verhalten aufstellen und sie den
Versicherten bekanntgeben. DA
DA zu § 22 Abs. 1:
Betriebsanweisungen sollen insbesondere Festlegungen enthalten über:
1. Aufgaben der mit der Fahrbewegung Beschäftigten,
2. zulässige Höchstgeschwindigkeiten,
3. zulässige Höchstzahl der gleichzeitig zu bewegenden Fahrzeuge hinsichtlich
der Bremsfähigkeit,
4. zulässige Ladung und die Art der Ladungssicherung,
5. Signale, soweit sie nicht durch Verordnungen des Bundes oder der Länder
vorgeschrieben sind,
6. das Warnen von Versicherten im Gleisbereich,
7. Auswahl, Verwendung und Aufbewahrung von Hemmschuhen,
8. das Verhalten bei Störungen, wie Ausfall von Signalanlagen oder
Sprechverbindungen, Ausfall von Antriebs- oder Bremseinrichtungen, Hindernisse
im Fahrweg, bei elektrischen Bahnen Ausfall der Energieversorgung, isoliert
stehende Fahrzeuge,
9. die Abwehr von Gefährdungen, falls andere Schienenbahnen oder
Transporteinrichtungen während ihres Betriebes den Betrieb einer Schienenbahn
Sie sollen ferner Festlegungen für Sicherheitsmaßnahmen enthalten, die nach den
Bestimmungen der §§ 23 bis 35 zu treffen sind.
In geeigneter Weise können Anweisungen bekannt gegeben werden, z. B. im Rahmen
von:
– durch Verkleidung, Verdeckung, Umwehrung, Umzäunung,
– durch selbsttätig wirkende Abschalteinrichtungen, die Fahrzeuge rechtzeitig
stillsetzen,
– durch Warneinrichtungen,
– im Gleisbereich oder Fahrbereich durch Sperren oder Warneinrichtungen.
– in fremden Bahnanlagen, die den Bestimmungen der §§ 4 bis 13,
– mit fremden Schienenfahrzeugen, die den Bestimmungen der §§ 15 und 16
beeinträchtigen können, z. B. an Kreuzungsstellen (siehe § 9), beim
Hebezeugbetrieb im Fahrbereich von Schienenbahnen.
– Ausbildung,
DA zu § 22 Abs. 2:
Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Betrieb in fremden Bahnanlagen
durchgeführt werden muss oder Schienenfahrzeuge befördert werden müssen, für die
die Bestimmungen dieser
Unfallverhütungsvorschrift über Bau und Ausrüstung nicht gelten oder für die ein
anderer Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine Ausnahmegenehmigung
erteilt hat.
§ 23
Verhalten im Gleisbereich
(1) Versicherte dürfen den Gleisbereich nur betreten, wenn es zur Erfüllung
ihrer Aufgaben notwendig ist.
(2) Versicherte haben sich im Gleisbereich so zu verhalten, dass sie durch
bewegte Schienenfahrzeuge nicht gefährdet werden.
(3) Versicherte dürfen nicht auf Teile der Gleisanlagen treten, die kein
sicheres Gehen oder Stehen ermöglichen oder die sich bewegen können. DA
(4) Versicherte dürfen sich nicht unmittelbar vor, hinter oder unter
Schienenfahrzeugen aufhalten, die sich für sie unvermutet in Bewegung setzen
können. DA
(5) Versicherte dürfen keine Teile von Schienenfahrzeugen betreten, die dazu
nicht bestimmt sind. DA
(6) Versicherte haben sich neben Fahrbereichen, in denen Schienenfahrzeuge
bewegt werden, so zu verhalten, dass sie von vorbeifahrenden Schienenfahrzeugen
nicht erfasst werden
können. DA
(7) Versicherte, die im Fahrbereich gehen müssen, haben in mehrgleisigen Anlagen
entgegen der üblichen Fahrtrichtung zu gehen. DA
(8) Versicherte dürfen durch ihr Verhalten, insbesondere beim Umgang mit
Beleuchtungsmitteln, die Signalgebung nicht beeinträchtigen.
DA zu § 23 Abs. 3:
Solche Teile einer Gleisanlage sind z. B. Schienenköpfe, Weichenzungen,
Radlenker, Leitschienen, Drahtzüge, Gleisbremsen.
DA zu § 23 Abs. 4:
Zum Aufhalten zählt auch das Betreten von Gleisen unmittelbar vor oder hinter
Schienenfahrzeugen, soweit dies nicht zum Kuppeln erforderlich ist, sowie das
Durchkriechen unter Fahrzeugen.
Außer beim Kuppeln soll beim Betreten von Fahrbereichen ein Abstand von
mindestens 2 m zu den Schienenfahrzeugen eingehalten werden.
DA zu § 23 Abs. 5:
Solche Teile sind z. B. Puffer.
DA zu § 23 Abs. 6:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Versicherte hierzu
DA zu § 23 Abs. 7:
Dabei ist zu beachten, dass auch sogenannte Falschfahrten stattfinden können
oder dass auf zwei Gleisen nebeneinander jeweils eingleisiger Betrieb
durchgeführt werden kann.
§ 24
Persönliche Anforderungen
(1) Der Unternehmer darf mit der selbstständigen Durchführung und Sicherung von
Fahrzeugbewegungen bei Eisenbahnen und Straßenbahnen nur Versicherte
beauftragen, die mindestens
18 Jahre alt, zuverlässig, für diese Tätigkeit tauglich und ausgebildet sind. DA
(2) Der Unternehmer darf mit dem Führen von Triebfahrzeugen von Materialbahnen
nur solche Versicherte beauftragen, die zuverl ässig sowie in der Führung von
Triebfahrzeugen unterwiesen
sind. DA
(3) Versicherte dürfen Triebfahrzeuge von Materialbahnen nur führen, wenn sie
dazu vom Unternehmer unterwiesen und beauftragt sind.
DA zu § 24 Abs. 1:
Anforderungen über die Tauglichkeit sind für das Personal von Eisenbahnen in den
Eisenbahn-Vorschriften für die jeweiligen Bahnarten festgelegt, z. B. EBO, ESBO,
EBOA, BOA.
Tauglichkeitsanforderungen für das Personal von Straßenbahnen werden vom
Unternehmer auf der Grundlage der BOStrab festgelegt. Sie sind in den
"Richtlinien für die ärztliche
Feststellung der Tauglichkeit von Betriebsbediensteten" des Verbandes Deutscher
Verkehrsunternehmen (VDV) zusammengestellt.
Anhaltspunkte geben ferner die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und
Überwachungstätigkeiten".
Es wird darauf hingewiesen, dass Triebfahrzeugführer von Eisenbahnen des
öffentlichen Verkehrs und von Straßenbahnen, deren Fahrzeuge außerhalb von
Abstellanlagen und Werkstätten
geführt werden, mindestens 21 Jahre alt sein müssen.
DA zu § 24 Abs. 2:
Die Anforderungen an die Tauglichkeit von Triebfahrzeugführern von
Materialbahnen richten sich nach den Erfordernissen der jeweiligen Bahn unter
Berücksichtigung von Einflussfaktoren,
z. B. Fahrzeuggröße, beförderte Massen, Geschwindigkeit, Übersichtlichkeit der
Anlagen. Bei der Anwendung der Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für
arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" können
die Eignungsanforderungen für vergleichbare Fahrtätigkeiten herangezogen werden.
§ 25
Signalmittel und Warnkleidung
(1) Die Versicherten müssen die für ihre Tätigkeit erforderlichen Signalmittel
griffbereit mitführen.
(2) Versicherte, die im Gleisbereich durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet
werden können, sowie Versicherte, die bei Tätigkeiten zur Sicherung des
Schienenverkehrs durch
Straßenfahrzeuge gefährdet werden können, müssen Warnkleidung tragen. DA
DA zu § 25 Abs. 2:
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 17 Abs. 2.
§ 26
Bewegen von Schienenfahrzeugen
(1) Versicherte dürfen Schienenfahrzeuge nur in Bewegung setzen, wenn dies ohne
erkennbare Gefährdung möglich ist. DA
(2) Versicherte dürfen Schienenfahrzeuge nur in Bewegung setzen, wenn diese
angehalten werden können. DA
(3) Versicherte müssen beim Fahren auf Sicht Schienenfahrzeuge so führen, dass
sie diese vor Hindernissen, die sich im Fahrbereich befinden, rechtzeitig
anhalten können. DA
(4) Versicherte dürfen mehrere Schienenfahrzeuge gleichzeitig nur dann bewegen,
wenn diese Fahrzeuge miteinander verbunden sind. Dies gilt nicht, wenn
betriebstechnische Gründe
entgegenstehen. DA
(5) Versicherte müssen beim Bewegen von Schienenfahrzeugen den Gleisbereich
beobachten, wenn andere Versicherte gefährdet werden können, für deren
Sicherheit auf andere Weise
nicht gesorgt ist. DA
(6) Sind mehrere Versicherte an der Bewegung von Schienenfahrzeugen beteiligt,
müssen sie eine eindeutige Verständigung untereinander sicherstellen. DA
(7) Versicherte dürfen Schienenfahrzeuge, die auf Grund ihrer Bauart oder ihrer
Ladung Stößen nicht ausgesetzt werden dürfen, nur mit solchen Triebfahrzeugen
oder mit anderen
Einrichtungen bewegen, mit denen die Fahrzeuge jederzeit angehalten werden
können.
(8) Versicherte dürfen Schienenfahrzeuge mit beweglichen Teilen des Aufbaues
außerhalb der Ladegleise nur bewegen, wenn diese Teile gegen Bewegen gesichert
sind und dabei nicht
über die für die Schienenbahn festgelegte Fahrzeugbegrenzung hinausragen.
(9) Absatz 8 gilt nicht während der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten. DA
DA zu § 26 Abs. 2:
Diese Forderung ist insbesondere einzuhalten von Triebfahrzeugführern,
Fahrbediensteten, Führern von schienengebundenen Arbeitsgeräten mit Fahrantrieb,
Bedienern von Seilzuganlagen
und denjenigen, die Fahrzeuge mit Hilfsmitteln in Gang setzen.
Schienenfahrzeuge können angehalten werden z. B. mit Bremsen an Fahrzeugen,
Gleisbremsen, Bremsen von Seilzuganlagen mit geschlossenem Zugseil, Hemmschuhen
und – bei
Fahrzeugen mit geringer Masse und bei geringer Geschwindigkeit – auch von Hand.
DA zu § 26 Abs. 3:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Geschwindigkeit in Abhängigkeit von der
Sichtweite so gewählt wird, dass der erforderliche Anhalteweg (Reaktionsweg +
Bremsweg) zur Verfügung steht.
Dies ist auch bei hintereinander fahrenden Schienenfahrzeugen zu beachten.
Zu den Hindernissen zählen nicht solche, die innerhalb des Anhalteweges
unerwartet in den Fahrbereich gelangen.
Schienenfahrzeuge können angehalten werden z. B. mit Bremsen an Fahrzeugen,
Gleisbremsen, Bremsen von Seilzuganlagen mit geschlossenem Zugseil, Hemmschuhen
und – bei
Fahrzeugen mit geringer Masse und bei geringer Geschwindigkeit – auch von Hand.
DA zu § 26 Abs. 3:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Geschwindigkeit in Abhängigkeit von der
Sichtweite so gewählt wird, dass der erforderliche Anhalteweg (Reaktionsweg +
Bremsweg) zur Verfügung steht.
Dies ist auch bei hintereinander fahrenden Schienenfahrzeugen zu beachten.
Zu den Hindernissen zählen nicht solche, die innerhalb des Anhalteweges
unerwartet in den Fahrbereich gelangen.
§ 27
Zusatzbestimmungen für das Bewegen von Schienenfahrzeugen ohne Einsatz von
Triebfahrzeugen
(1) Werden Schienenfahrzeuge nicht mit Triebfahrzeugen oder mit fahr- oder
bremstechnisch gleichwertigen Fahrzeugen oder Einrichtungen, sondern von Hand
oder mit Hilfsmitteln bewegt,
haben Versicherte zur Abwendung der hierbei auftretenden Gefahren die vom
Unternehmer in der Betriebsanweisung festgelegten Maßnahmen zu treffen. DA
(2) Versicherte dürfen Kraftfahrzeuge und Flurförderzeuge zum Ziehen von
Schienenfahrzeugen mit Seilen nur verwenden, wenn diese so eingerichtet sind,
dass die Seilverbindung auch unter
Last gelöst werden kann und bei unzulässig großem Schrägzug selbsttätig gelöst
wird. DA Die Kraftfahrzeuge und Flurförderzeuge müssen dabei so geführt werden,
dass sie sich außerhalb
des Fahrbereiches der Schienenfahrzeuge befinden.
(3) Versicherte dürfen
(4) Versicherte dürfen
falls dabei die Gefahr besteht, überrollt oder gequetscht zu werden. DA
DA zu § 27 Abs. 1:
Zu diesen Gefahren gehört insbesondere, dass hierbei Schienenfahrzeuge nicht
rechtzeitig gebremst werden können, z. B. beim Einsatz von Wagenrückern (Knippstangen),
Wagenschiebern,
offenen Seilzuganlagen, für diesen Zweck besonders gebauten oder eingerichteten
Kraftfahrzeugen oder Flurförderzeugen.
Solche Maßnahmen sind z. B.:
Grundsätzliche Anforderungen über das Verhalten beim Betrieb von Seilzuganlagen
siehe Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8).
DA zu § 27 Abs. 2 Satz 1:
Hierdurch soll verhindert werden, dass Flurförderzeuge oder Kraftfahrzeuge von
dem gezogenen Schienenfahrzeug erfasst oder umgerissen werden.
Dies ist z. B. erfüllt, wenn das Zugseil bei einem Schrägzug von 45° zur
Gleisachse selbsttätig gelöst wird. Beim Ziehen wird ein Schrägzug von 30°
vorausgesetzt.
Solche Einrichtungen sind z. B. Slip-Kupplungen.
DA zu § 27 Abs. 4:
Die Gefahr, überrollt oder gequetscht zu werden, besteht z. B. dann, wenn die
Masse der Schienenfahrzeuge so groß ist, dass eine gestürzte Person erheblich
verletzt werden kann.
§ 28
Warnen von Versicherten
Versicherte, die Fahrzeugbewegungen durchführen oder sichern, müssen andere
Versicherte warnen, die durch die Bewegung der Schienenfahrzeuge gefährdet
werden können. DA
DA zu § 28:
Gewarnt werden können Versicherte z. B. durch
Gefährdet werden können z. B. Versicherte, die infolge ihrer Tätigkeit
herannahende Schienenfahrzeuge nicht rechtzeitig wahrnehmen können.
Dazu gehören Versicherte, die an Fahrzeugen arbeiten, Fahrzeuge be- oder
entladen, Fahrzeuge reinigen, den Gleisbereich als Verkehrsweg benutzen, sowie
Versicherte in Lager- und
Produktionsbereichen, deren Arbeitsplätze in unmittelbarer Nähe des
Gleisbereiches liegen und nicht durch Einrichtungen, (z. B. Geländer) vom
Gleisbereich getrennt sind.
§ 29
Kuppeln und Entkuppeln
(1) Versicherte dürfen Schienenfahrzeuge nicht entkuppeln oder miteinander
kuppeln, solange beide Schienenfahrzeuge in Bewegung sind und hierfür
Versicherte zwischen die Fahrzeuge
treten müssen. Dies gilt nicht für kurze Bewegungen aus dem Stillstand heraus.
DA
(2) Versicherte, die den Raum im Gleis zwischen Schienenfahrzeugen zum Kuppeln
oder Entkuppeln betreten oder sich dort aufhalten müssen, haben sich so zu
verhalten, dass sie nicht
gefährdet werden. DA
(3) Versicherte dürfen erst dann zwischen zwei Fahrzeuge treten, nachdem diese
zum Stillstand gekommen sind und ihre Puffer sich berühren, wenn
(4) Versicherte dürfen Schienenfahrzeuge mit Schraubenkupplungen von
Fahrzeugtritten oder -plattformen aus nicht kuppeln oder entkuppeln.
DA zu § 29 Abs. 1:
Diese Forderung schließt nicht aus, dass eines der Fahrzeuge während des
Kuppelns noch in Bewegung ist. Dabei können für beide Fahrzeuge kurze Bewegungen
aus dem Stillstand
heraus entstehen, wenn es nicht sofort gelingt, zu kuppeln oder zu entkuppeln.
DA zu § 29 Abs. 2:
Versicherte werden beim Kuppeln oder Entkuppeln nicht gefährdet, wenn sie sich
wie folgt verhalten:
DA zu § 29 Abs. 3:
Der freie Raum zwischen den Stirnseiten zweier Fahrzeuge kann eingeschränkt sein
z. B. durch Mittelpufferkupplungen zwischen Seitenpuffern, Spezialkupplungen,
heruntergeklappte
Stirnwände, Stirnwandrungen, Übergangsbrücken.
§ 30
Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrbewegung
(1) Versicherte dürfen nur auf Schienenfahrzeugen mitfahren, die dafür
eingerichtet sind. Mitfahren dürfen nur Versicherte, die dazu befugt sind. Sie
müssen sich an den zum Mitfahren
vorgesehenen Stellen bestimmungsgemäß aufhalten. DA
(2) Versicherte haben sich auf Schienenfahrzeugen w ährend der Fahrbewegung so
zu verhalten, dass sie nicht gefährdet werden. DA
(3) Versicherte, die am Rangieren beteiligt sind, oder Versicherte, die Arbeiten
während der Fahrbewegung durchführen müssen, dürfen
DA zu § 30 Abs. 1:
Befugt sind Versicherte, bei denen das Mitfahren zur Erfüllung der
Arbeitsaufgaben erforderlich ist.
Zum Mitfahren vorgesehene Stellen sind auch die in § 15 Abs. 3 und 4
vorgeschriebenen Einrichtungen.
§ 31
Erkennbarkeit von Schienenfahrzeugen
Versicherte müssen Schienenfahrzeuge bei Dunkelheit oder bei durch Nebel,
Schneefall oder Regen schlechten Sichtverhältnissen durch Signallichter
erkennbar machen, wenn es für die
Abwendung von Gefahren erforderlich ist. DA
DA zu § 31:
Der Unternehmer hat in seinen Anweisungen nach § 22 festgelegt, wo und wann zur
Abwendung von Gefahren Schienenfahrzeuge erkennbar gemacht werden müssen.
Für Schienenbahnen, die nach Verordnungen des Bundes oder der Länder betrieben
werden, ist die Verwendung der Signallichter dort festgelegt.
§ 32
Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen
(1) Versicherte müssen stillstehende Schienenfahrzeuge durch hierfür bestimmte
und geeignete Einrichtungen oder Geräte festlegen, wenn durch unbeabsichtigtes
Bewegen Versicherte
gefährdet werden können. DA
(2) Versicherte müssen in Arbeitsstätten Schienenfahrzeuge auf zusammenlaufenden
Gleisen so aufstellen, dass zwischen ihren am weitesten ausladenden Teilen ein
Sicherheitsabstand
von mindestens 0,5 m eingehalten ist. DA
(3) Versicherte müssen Triebfahrzeuge, die nicht besetzt oder nicht
beaufsichtigt sind, gegen unbefugtes Ingangsetzen sichern. DA
DA zu § 32 Abs. 1:
Für das Festlegen bestimmte und geeignete Einrichtungen sind z. B. Handbremse,
Federspeicherbremse, durchgehende Druckluftbremse der Schienenfahrzeuge. Da die
durchgehende
Druckluftbremse von Eisenbahnfahrzeugen infolge von Undichtheiten in den
Leitungen unwirksam werden kann, darf sie nur für kurzzeitiges Abstellen – je
nach Beschaffenheit der
Bremsanlage bis zu 60 Minuten – und nur auf solchen Gleisen verwendet werden,
bei denen ein Abrollen der Schienenfahrzeuge nicht zu befürchten ist. Das
Abrollen ist zu befürchten bei
einem Gefälle über 2,5 % (1:400) oder bei möglicher Windeinwirkung.
Für das Festlegen von Schienenfahrzeugen bestimmte und geeignete Geräte sind z.
B. Radvorleger, Hemmschuhe.
DA zu § 32 Abs. 2:
Bei Eisenbahnen ist diese Forderung im Allgemeinen erfüllt, wenn
Schienenfahrzeuge grenzzeichenfrei aufgestellt werden.
DA zu § 32 Abs. 3:
Unbefugtes Ingangsetzen ist z. B. verhindert durch Verschließen der
Führerstände, durch Abziehen des Schlüssels für die Anlasserbetätigung, durch
Entfernen von Betätigungselementen.
§ 33
Betrieb von Drehscheiben und Schiebebühnen
(1) Versicherte müssen Drehscheiben und Schiebebühnen vor dem Befahren gegen
Bewegen sichern. DA
(2) Versicherte müssen Schienenfahrzeuge auf Drehscheiben und Schiebebühnen
gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern und so aufstellen, dass zwischen den
Schienenfahrzeugen und
Teilen der Umgebung ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m eingehalten ist.
DA
(3) Versicherte müssen den Bewegungsbereich von Drehscheiben und Schiebebühnen
sichern, wenn Versicherte gefährdet werden können. DA
DA zu § 33 Abs. 1:
Hierzu können neben formschlüssigen Verbindungen auch Feststellbremsen benutzt
werden.
DA zu § 33 Abs. 2:
Soweit leichte Materialbahnfahrzeuge von einem Versicherten festgehalten werden
können, genügt dies zur Sicherung gegen unbeabsichtigtes Bewegen.
DA zu § 33 Abs. 3:
Der Bewegungsbereich kann gesichert werden z. B. durch Sicherungsposten.
§ 34
Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen
(1) Versicherte dürfen Schienenfahrzeuge nur be- oder entladen, wenn
sichergestellt ist, dass sie durch Bewegungen der Schienenfahrzeuge nicht
gefährdet werden können. DA
(2) Versicherte müssen bewegliche Aufbauten oder Klappen von Schienenfahrzeugen
vor dem Beladen oder nach dem Entladen gegen Bewegen sichern, soweit nicht
betriebstechnische
Gründe entgegenstehen. DA
(3) Versicherte müssen an Kippstellen Schienenfahrzeuge beim Entladen
erforderlichenfalls gegen Umfallen sichern.
(4) Versicherte müssen Schienenfahrzeuge gegen Längsbewegungen und
erforderlichenfalls an ihrem Längsträgerende gegen Kippen sichern, wenn diese
von Fahrzeugen in Längsrichtung
befahren werden. DA
DA zu § 34 Abs. 1:
Versicherte können beim Be- oder Entladen gefährdet werden z. B., wenn
Maßnahmen zur Sicherung gegen Auffahren von Schienenfahrzeugen sind z. B.
Verschluss von Weichen in abweisender Stellung, Auflegen von Gleissperren oder
Hemmschuhen.
Es kann auch ausreichend sein, vor dem Heranfahren zu halten, Personen zu warnen
und anschließend mit geringer Geschwindigkeit weiterzufahren.
Maßnahmen zur Sicherung gegen Auffahren von Eisenbahnfahrzeugen auf Kesselwagen
mit angeschlossenen F üllleitungen siehe auch Abschnitt 4.1.1. "Technische
Regeln Druckbehälter
(TRB)" TRB 852 "Einrichtungen zum Abfüllen von Druckgasen aus Druckgasbehältern
in Druckbehälter – Betreiben".
Maßnahmen zur Sicherung gegen Abrollen siehe Durchführungsanweisungen zu § 32
Abs. 1. Es ist zu beachten, dass sich beim Be- oder Entladen von
Eisenbahnfahrzeugen mit schweren
Lasten die Handbremsen klotzgebremster Fahrzeuge festkeilen oder lockern können.
Bei der Be- oder Entladung stillstehender Fahrzeuggruppen, die nicht an ein
Triebfahrzeug gekuppelt sind, ist so vorzugehen, dass die gegen Abrollen
gesicherten Fahrzeuge zuerst be - und zuletzt entladen werden.
DA zu § 34 Abs. 2:
Betriebstechnische Gründe können z. B. bei Gleisen über Bunkern entgegenstehen,
auf denen von einer zentralen Stelle aus Mulden gekippt oder Klappen geöffnet
werden.
DA zu § 34 Abs. 4:
Fahrzeuge können sein z. B. Straßenfahrzeuge, Schienenfahrzeuge (z. B.
Rollwagenbetrieb). Zum Sichern geh ört auch das Herstellen der
Überfahrmöglichkeit an den
Schienenfahrzeugenden. Gegen Längsbewegung können die Schienenfahrzeuge
gesichert werden, z. B. bei Kopframpen durch festes Verbinden mit der Rampe,
durch Verbinden
untereinander, durch Festlegen mit Radvorlegern oder Hemmschuhen, durch
Betätigen der Schienenfahrzeugbremse.
§ 35
Ladegüter
(1) Versicherte müssen Ladegüter auf Schienenfahrzeugen so verteilen und
sichern, dass sie weder herabfallen noch durch ihr Umfallen oder Verschieben
andere Versicherte gefährden oder
das Schienenfahrzeug zum Entgleisen bringen können. DA
(2) Versicherte müssen Schienenfahrzeuge so beladen, dass die Ladegüter den
seitlichen Sicherheitsabstand nach § 6 Abs. 1 nicht einschränken. Hiervon darf
nur in Ausnahmefällen
abgewichen werden und nur dann, wenn Sicherheitsmaßnahmen gegen Gefährdung von
Versicherten im Gleisbereich getroffen sind. DA
(3) Versicherte müssen Sicherheitsmaßnahmen treffen, wenn Versicherte durch
Ladegüter, die über die Stirnseite von Schienenfahrzeugen hinausragen, gefährdet
werden können. DA
DA zu § 35 Abs. 1:
Für Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs sind hierbei z. B. die
Beladevorschriften [Anlage II zum Übereinkommen über die gegenseitige Benutzung
von Güterwagen im internationalen
Verkehr (RIV)] zu beachten
DA zu § 35 Abs. 2 Satz 2:
Solche Sicherheitsmaßnahmen sind z. B. das Räumen von Arbeitsplätzen, das
Sperren von Verkehrswegen für die Dauer der Fahrzeugbewegung.
DA zu § 35 Abs. 3:
Gefährdet werden können z. B. Versicherte, die diese Schienenfahrzeuge kuppeln
oder entkuppeln m üssen.
Der Unternehmer hat in seinen Anweisungen nach § 22 festgelegt, welche
Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind.
Sicherheitsmaßnahmen sind z. B. Warnung der beteiligten Versicherten,
auffallende Kennzeichnung der überstehenden Ladungsteile, Mitführen von
Schutzwagen, die erst nach Entladung
abgekuppelt werden dürfen.
B. Besondere Bestimmungen für das Befördern von Versicherten mit Materialbahnen
§ 36
Besondere Bestimmungen für das Befördern von Versicherten mit Materialbahnen
Der Unternehmer darf Versicherte mit Materialbahnen nur befördern lassen, wenn
auf Grund der Bauart der Fahrzeuge und der Bahnanlagen sowie der Durchführung
des Betriebes die
Sicherheit der beförderten Versicherten gewährleistet ist und die
Berufsgenossenschaft ihre Zustimmung erteilt hat. DA
DA zu § 36:
Das Mitfahren von Triebfahrzeugführern und Begleitern ist kein Befördern.
Die Sicherheit der beförderten Versicherten ist gewährleistet, wenn z. B.
V. Ordnungswidrigkeiten
§ 37
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
zuwiderhandelt.
VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 38
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen des § 5 gelten bei Eisenbahnen nicht für Bahnanlagen und
Fahrbereichsbreiten, die vor Inkrafttreten dieser Unfallverh ütungsvorschrift
vorhanden waren. In diesen
Anlagen müssen außerhalb von Arbeitsstätten gut erkennbare Ausweichmöglichkeiten
in ausreichender Anzahl angeordnet sein, wenn Gleise für Arbeiten oder Begehen
nicht gesperrt
werden können.
(2) Die Bestimmungen des § 5 gelten bei Straßenbahnen nicht für Anlagen und
Fahrbereichsbreiten, die vor dem 1. April 1964 vorhanden waren. Bei diesen
Anlagen müssen gut erkennbare
Ausweichmöglichkeiten in ausreichender Zahl vorhanden sein, wenn Gleise für das
Betreten nicht gesperrt werden können. Bei Gleisen in Tunneln, Einschnitten,
sonstigen Engpässen und
auf Brücken ist durch sichtbaren Anschlag auf das Fehlen des Sicherheitsraumes
hinzuweisen und erforderlichenfalls das Betreten des Bereiches nicht gesperrter
Gleise zu verbieten. Bei
Anlagen, die nach dem 1. April 1964 und bis zum Inkrafttreten dieser
Unfallverhütungsvorschrift gebaut worden sind, ist ein Sicherheitsraum nur neben
Gleisen in Tunneln, Einschnitten,
sonstigen Engpässen und auf Brücken erforderlich.
(3) Die Bestimmungen des § 5 gelten bei Materialbahnen nicht für Bahnanlagen und
Fahrbereichsbreiten, die vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift
vorhanden waren. In diesen
Anlagen müssen in Stollen und Tunneln Ausweichstellen (Nischen) in ausreichender
Anzahl und ausreichender Abmessung vorhanden sein.
(4) Wenn der Sicherheitsabstand mindestens 0,4 m beträgt, gelten nicht
– die Fahrzeuge so eingerichtet sind, dass mitfahrende Versicherte sitzen können
oder sich auf andere Weise festen Halt verschaffen können,
– keine Gefahrstellen, insbesondere keine Quetsch- und Scherstellen zwischen
Fahrzeugen und festen Teilen der Umgebung sowie zwischen
Fahrzeugen untereinander vorhanden sind,
– die Fahrzeuge so ausgerüstet sind, dass sie jederzeit angehalten werden
können.
(5) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 gelten für Anlagen von regelspurigen
Eisenbahnen, die vor dem 1. Oktober 1998 vorhanden waren, als erfüllt, wenn
ortsgebundene feste Gegenstände
mindestens 2,075 m von Gleismitte entfernt sind.
(6) Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 gilt nicht für Materialbahnen, die vor dem 1.
April 1934 vorhanden waren, sofern der Abstand zwischen ortsgebundenen festen
Gegenständen und am
weitesten ausladenden Fahrzeugteilen wenigstens auf einer Seite mindestens 0,4 m
beträgt.
(7) Die Bestimmung des § 7 gilt bei Eisenbahnen nicht für Laderampen, die vor
dem 1. Juli 1968 vorhanden waren.
(8) Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 gilt nicht für Schiebebühnen, die vor dem
Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift vorhanden waren.
(9) Die Bestimmung des § 15 Abs. 3 gilt nicht für Schienenfahrzeuge, die vor
Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift vorhanden waren und bei denen
das Mitfahren des Rangierers
wegen der von der Ladung ausgehenden Gefährdung nicht zulässig ist.
(10) Die Bestimmung des § 16 Abs. 6 über Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes
Ingangsetzen gilt nicht für Triebfahrzeuge von Materialbahnen, die vor
Inkrafttreten dieser
Unfallverhütungsvorschrift vorhanden waren.
(11) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 über die Lage der Wegoberfläche von
Verkehrswegen neben Gleisen gilt nicht bei Schienenbahnen, deren Verkehrswege
vor dem 1. Oktober 1998
anders angelegt waren.
DA zu § 38 Abs. 4 Nr. 3:
Diese Bestimmungen für Eisenbahnen sind in der EBO und der EBOA enthalten.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Sicherheitsabstand von 0,4 m
vorhanden ist, wenn Fahrzeuge mit zulässigen Breitenabmessungen gemäß EBO in der
Fassung vom
8. Mai 1991 in Anlagen verkehren, in denen ortsgebundene feste Gegenstände einen
Abstand von weniger als 2,075 m von Gleismitte aufweisen.
VII. Inkrafttreten
§ 39
Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1986 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Eisenbahnen" (UVV 11) vom 1. Oktober 1968
in der Fassung vom 1. April 1978 außer Kraft.
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