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BGI 508 (vorherige ZH 1/5.2)
Übertragung von Unternehmerpflichten
vom Mai 2005
Herausgeber:
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung
Anhang Muster für die Bestätigung der Übertragung von
Unternehmerpflichten
Vorbemerkung
Die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Pflichtenübertragung sind dem § 9
Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu entnehmen.
Diese Vorschrift ermöglicht es dem Unternehmer, jede ihm obliegende Pflicht
grundsätzlich auf jede Person zu übertragen. Aus dem Gesichtspunkt der
Aufsichtspflicht kann sich für ihn sogar
die Verpflichtung ergeben, gewisse Pflichten auf andere Personen zu übertragen,
nämlich dann, wenn die ihn als Inhaber des Betriebes treffenden Pflichten so
zahlreich und vielschichtig
sind, dass er außerstande ist, sie selbst im einzelnen wahrzunehmen.
In Einzelfällen erübrigt sich allerdings eine Pflichtenübertragung auf bestimmte
Personen, soweit diese nämlich bereits aus einem anderen Rechtsgrund
eigenständige Pflichten auf dem
Gebiet der Unfallverhütung haben. Dies trifft insbesondere auf Personen zu, die
vom Unternehmer beauftragt sind, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, z.B.
Betriebsleiter, Direktoren,
Prokuristen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Darüber hinaus gilt dies auch für andere
betriebliche Führungskräfte und Vorgesetzte, z.B. Meister. Denn die
Verantwortung dieser Personen, für die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und damit für die
Gefahrenabwehr in ihrem Bereich zu sorgen, ergibt sich bereits im wesentlichen
aus den ihnen durch den
Arbeitsvertrag übertragenen Aufgaben, also aus der Stellung, die sie im Betrieb
einnehmen. Einer gesonderten Übertragung dieser mit der Stellung des
Vorgesetzten ohnehin verbundenen
Pflichten bedarf es nicht. Eine gesonderte Pflichtenübertragung kann sich in
diesen Fällen nur auf solche Unternehmerpflichten beziehen, die über den diesen
Personen ohnehin obliegenden
Pflichtenkreis hinausgehen.
Eine wirksame Pflichtenübertragung setzt die Einhaltung bestimmter Kriterien
voraus. Es muss eine „ausdrückliche“ Beauftragung durch den Unternehmer
dergestalt erfolgen, dass die
Erfüllung der Pflichten „in eigener Verantwortung“ geschieht (§ 9 Abs. 2 Nr. 2
OWiG). Dies bedeutet, dass dem Beauftragten die erforderliche
Entscheidungsbefugnis und Vollmacht
eingeräumt werden, in dem übertragenen Pflichtenrahmen selbständig mit
verbindlicher Wirkung für den Unternehmer zu handeln. Soweit im Einzelfall zur
Durchführung der übertragenen
Pflichten finanzielle Entscheidungen erforderlich werden, muss dem Beauftragten
die Verfügungsbefugnis über Geldmittel eingeräumt werden. Schließlich muss die
Übertragung im Rahmen
des Sozialadäquaten liegen, d.h. im Rahmen dessen, was bei der Aufteilung von
Aufgaben und Pflichten in der modernen arbeitsteiligen Wirtschaft allgemein
üblich ist.
Die Schriftform der Pflichtenübertragung, die kraft gesetzlicher Ermächtigung (§
15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) in § 13 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der
Prävention“ (BGV A1) geregelt
wird, dient der Schaffung klarer Verhältnisse und liegt daher im besonderen Maße
im Interesse der Rechtssicherheit. Eine ordnungsgemäße Pflichtenübertragung
bewirkt, dass neben dem
allein in der Unfallverhütungsvorschrift angesprochenen Unternehmer nunmehr auch
der Beauftragte verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit des Beauftragten ist
indes nur eine zus ätzliche,
keine ausschließliche; denn neben dem Beauftragten bleibt der Unternehmer, wenn
auch in geminderter Form, weiterhin verantwortlich (§ 130 OWiG). Ein aus
rechtlichen Gründen
unwirksamer Übertragungsakt ist auf die Verantwortlichkeit des Beauftragten
grundsätzlich ohne Einfluss (§ 9 Abs. 3 OWiG). Notwendig ist jedoch, dass der
Beauftragte mit dem
Einverständnis des Unternehmers tätig geworden ist und tatsächlich eine Stellung
eingenommen hat, wie sie von § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG vorausgesetzt wird. Es muss
also zumindest faktisch
ein Auftragsverhältnis vorliegen.
Dieser Mustervordruck stellt ein im konkreten Einzelfall auszufüllendes
Rahmenkonzept dar; seine Verwendung erfordert in der Praxis eine auf die
besonderen Umstände des jeweiligen
Einzelfalles abgestellte Konkretisierung sowohl des örtlichen Bereichs, für den
die Pflichtenübertragung gilt, als auch der Art und des Umfangs der übertragenen
Pflichten sowie
erforderlichenfalls eine Aussage über die finanzielle Verfügungsbefugnis des
Beauftragten.
Anhang
Muster für die Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten
Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten
(siehe § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG, § 13 Abs. 2 ArbSchG,
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, § 13 BGV A1)
Herrn/Frau
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werden für den Betrieb / die Abteilung*)
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der Firma
.................................................................................................
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(Name und Anschrift der Firma)
die dem Unternehmer hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Verhütung von
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
obliegenden Pflichten übertragen, in eigener Verantwortung
- Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten*)
- Anweisungen zu geben und sonstige Maßnahmen zu treffen*)
- eine wirksame erste Hilfe sicherzustellen*)
- arbeitsmedizinische Untersuchungen oder sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen
zu veranlassen*)
soweit ein Betrag von ........................ Euro nicht überschritten wird.*)
Dazu gehören insbesondere:
.................................................................................................................
.................................................................................................................
.................................................................................................................
.................................................................................................................
.................................................... ....................................................
Ort Datum
.................................................... ....................................................
Unterschrift des Unternehmers Unterschrift des Verpflichteten
*) Nichtzutreffendes streichen
Vor Unterzeichnung beachten!
§ 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:
„I. Handelt jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied
eines solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen
Personengesellschaft oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse
oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung
begründen, auch auf
den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem
Vertretenen vorliegen.
II. Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten,
oder
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die
dem Inhaber des Betriebes obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere
persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den
Beauftragten
anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des
Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des
Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines
entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
III. Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung,
welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte,
unwirksam ist. “
§ 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):
„(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich
damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigner
Verantwortung wahrzunehmen.“
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch:
„(1) Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht
Unfallverhütungsvorschriften über
1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur
Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren zu treffen
haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
2. ...“
§ 13 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prä vention“ (BGV A1):
„Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit
beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in
eigener Verantwortung
wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse
festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der
Beauftragung ist ihm
auszuhändigen. “
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