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BGI 861 (bisherige ZH 1/478)
Fachausschuss "Bauliche Einrichtungen" der BGZ
Sicherer Umgang mit Toren
vom Juni 2003
Aktualisierte Fassung: Juli 2005
Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Auswahl, Planung
4 Sichere Beschaffenheit von Toren
4.1 Allgemeines
4.2 Sicherung der Hauptschließkante von kraftbetätigten Toren
4.3 Sicherung von Nebenschließkanten von kraftbetätigten Toren
4.4 Sicherung von Quetschstellen von kraftbetätigten Toren zwischen
Flügelflächen und festen Teilen der Umgebung
4.5 Sicherung gegen Einziehen an kraftbetätigten Flügeln
4.6 Absturzsicherung gegen Herabfallen von Flügeln
4.7 Sicherung gegen ungewollte Bewegungen des Flügels
4.8 Vermeiden von Schnittverletzungen
4.9 Sicheres Verlassen eines Raumes
5 Handbetätigung
5.1 Handbetätigte Tore
5.2 Kraftbetätigte Tore, Betätigung im Notfall
6 Kennzeichnung
7 Betrieb
8 Prüfung von Toren
Vorbemerkung
Diese BG-Information wurde vom Fachausschuss „Bauliche Einrichtungen“ der
Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit – BGZ des
Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften unter Mitwirkung der
- Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel,
- Verwaltungs-Berufsgenossenschaft,
- Berufsgenossenschaft der Fahrzeughaltungen,
- Vereinigung der Metall -Berufsgenossenschaften,
- Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten,
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege,
- Berufsgenossenschaft der keramischen und Glasindustrie,
- Arbeitsgemeinschaft der Bau-Berufsgenossenschaften,
- Steinbruchs-Berufsgenossenschaft
sowie der Verbände
- BVT-Verband Tore,
- Industrieverband Tore, Türen, Zargen
erarbeitet und wird vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
herausgegeben.
Diese BG-Information wurde in das Sammelwerk des Hauptverbandes der gewerblichen
Berufsgenossenschaften aufgenommen und kann beim Carl Heymanns Verlag
Luxemburger Straße 449 53939 Köln unter der Bestell -Nummer BGI 861 bezogen
werden.
Der Arbeitgeber hat bei Auswahl und Beschaffenheit von Toren die Anforderungen
nach Abschnitt 1.7 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung zu
beachten. Anforderungen an
den Arbeitgeber über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von
Toren und deren Benutzung sind insbesondere in den §§ 3, 4 und 10 der
Betriebssicherheitsverordnung gestellt.
Tore sind Bauprodukte und fallen in den Anwendungsbereich des
Bauprodukten-Gesetzes. Kraftbetriebene Tore fallen zusätzlich in die
Anwendungsbereiche der Maschinenverordnung, der
Niederspannungs-Verordnung und des Gesetzes über elektromagnetische
Verträglichkeit. Es gelten somit für den Hersteller die darin enthaltenen
technischen und formellen Anforderungen.
Sicherheitstechnische Regeln für Bau und Ausrüstung von Toren sind insbesondere
in den Normen DIN EN 12604 „Tore; Mechanische Aspekte; Anforderungen“, DIN EN
12605 „Tore;
Mechanische Aspekte; Prüfverfahren“, beide gültig ab 1. November 2000 sowie in
DIN EN 12453 „Tore; Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore; Anforderungen“ und
DIN EN 12445 „Tore;
Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore; Prüfverfahren“, beide gültig ab 1. Juni
2001, enthalten. Die vorstehend genannten Normen fordern keine Nachrüstung der
vor dem Gültigkeitsdatum in
Verkehr gebrachten Tore.
Diese Normen ersetzen für Neuanlagen die Regelungen für Bau und Ausrüstung der
BG-Regel „Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore“ (BGR 232, vorherige ZH 1/494).
Die Festlegungen für
Betrieb und Prüfung nach den Abschnitten 5 und 6 der vorstehend genannten
BG-Regel gelten weiterhin. Sie sind für die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der
Betriebssicherheitsverordnung
hilfreich und nützlich.
Für Tore, die vor dem Zeitpunkt der Gültigkeit der vorstehend genannten Normen
in Verkehr gebracht worden sind, gilt die BG-Regel „Kraftbetätigte Fenster,
Türen und Tore“ (BGR 232,
vorherige ZH 1/494).
1 Anwendungsbereich
Diese BG-Information enthält Angaben, die zur sicherheitstechnischen Beurteilung
von kraft - oder handbetätigten Toren durch den Betreiber erforderlich sind,
sowie Angaben zu deren Betrieb
und Nutzung. Sie beschreibt auch technische und organisatorische Lösungen zur
Sicherung von Gefahrstellen, soweit sie für den Betreiber von Interesse sind.
Andere, mindestens ebenso sichere Lösungen, die auch in technischen Regeln ihren
Niederschlag gefunden haben, sind nicht ausgeschlossen. Feuer- und
Rauchschutztore sind nicht Gegenstand dieser BG-Information.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:
1. Tor ist die Einrichtung, die vorgesehen ist, eine Durchfahrt für Fahrzeuge
oder den Transport von Lasten mit oder ohne Personen zu öffnen oder zu
schließen. Einrichtungen, die für den Durchgang von Personen vorgesehen sind,
werden als Türen bezeichnet.
2. Flügel ist das bewegliche Bauteil, das für das Schließen einer Gebäudeöffnung
vorgesehen ist. Ein Flügel kann auch aus mehreren Teilen bestehen, z.B. Paneele,
Sektionen, Profile, flexible Elemente.
3. Handbetätigung ist die Bewegung des Flügels durch menschliche Kraft, z.B.
über einen Griff.
4. Kraftbetätigung ist die Bewegung des Flügels, bei der die für die Bewegung
des Flügels erforderliche Energie teilweise oder vollständig von elektrischen,
hydraulischen oder pneumatischen Antrieben zugeführt wird.
5. Hauptschließkante ist die Kante eines Torflügels, deren Abstand von der
parallelen Gegenschließkante oder Gegenfläche die nutzbare
Öffnungsweite bestimmt.
6. Gegenschließkante ist die Schließkante, gebildet durch die Hauptschließkante
eines gegenläufig schließenden Flügels, eine feste Kante oder eine Fläche, gegen
die sich der Flügel bewegt, z.B. Rahmen, Fußboden.
7. Nebenschließkante ist jede andere Schließkante des Torflügels, die nicht
Haupt- oder Gegenschließkante ist.
8. Automatischer Betrieb ist die Bewegung des Torflügels ohne absichtliche, von
Hand ausgelöste Impulse.
9. Absturzsicherung ist die Einrichtung zur Vermeidung des Abstürzens eines
Torflügels im Falle eines Versagens eines Tragmittels.
3 Auswahl, Planung
Tore werden in einer Vielzahl von Bauarten und Ausstattungsvarianten sowie mit
unterschiedlichen Sicherheitseinrichtungen angeboten. Daher kommen der Planung
und Auswahl der Tore
erhebliche Bedeutung zu. Hierfür sind die aus der betrieblichen Nutzung sich
ergebenden Gefährdungen unter Beachtung der betroffenen Personen zu ermitteln.
Spezifische
Einsatzbedingungen sind zwischen Hersteller/Lieferer und Kunde/Betreiber
abzuklären. In der Planung sind auch notwendige Notausgänge in Form von
zusätzlichen Türen oder Schlupftüren
in den Toren zu berücksichtigen (siehe Abschnitt 4.9). Abhängig von der
beabsichtigten Nutzung und der Lage des Tores im Gebäude sollte der Betreiber
oder der Bauherr in Absprache mit
dem Hersteller/Lieferer des Tores zumindest die in Anhang 1 genannten Angaben
festlegen.
4 Sichere Beschaffenheit von Toren
Nachfolgend werden Beschaffenheitsanforderungen aus den einschlägigen Tornormen
und anderen technischen Regeln in dem Umfang angesprochen, in dem sie für das
Verständnis der Betreiber hilfreich und nützlich sind.
4.1 Allgemeines
Tore müssen derart konstruiert und ausgeführt sein, dass sich bei ihrer
bestimmungsgemäßen Nutzung oder ihrem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren
ergeben (siehe Anhang I
Nr. 4 der europäischen Bauprodukten-Richtlinie, umgesetzt durch das
Bauproduktengesetz). Kraftbetätigte Tore dürfen nur in Verkehr gebracht und in
Betrieb genommen werden, wenn sie die
Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden (siehe § 2 der
Maschinenverordnung).
Die für Tore spezifischen Anforderungen, nach denen der Hersteller die Tore
ausführen muss, sind in den einschlägigen Regeln der Technik, z.B. Normen
festgelegt, z.B. EN 13241-1 „Tore;
Produktnorm“, DIN EN 12453 „Tore; Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore;
Anforderungen“, DIN EN 12604 „Tore; Mechanische Aspekte; Anforderungen“.
In den Normen für Tore wird davon ausgegangen, dass mit den Maßnahmen zum
Personenschutz auch der Sachschutz berücksichtigt ist. Erfahrungsgemäß entstehen
jedoch bei der
Berührung von Torflügeln und sich bewegenden Fahrzeugen, insbesondere an
Garagentoren, Beschädigungen an Tor oder Fahrzeug. Zur Vermeidung dieser
Sachschäden wird empfohlen,
zusätzliche Schutzmaßnahmen, z.B. eine Lichtschranke, quer durch die Toröffnung
einzusetzen.
4.2 Sicherung der Hauptschließkante von kraftbetätigten Toren
Quetsch- und Schergefahr zwischen Haupt - und Gegenschließkante kann durch eine
der nachstehend genannten Schutzmaßnahmen bzw. deren Kombination gesichert sein.
Die Einrichtungen nach den Abschnitten 4.2.1 bis 4.2.3 sind
einfehlersicher auszuführen, d.h. die Sicherheit ist auch beim Auftreten eines
Fehlers in der Einrichtung gegeben.
Zum Schutz von besonders schutzbedürftigen Personen, z.B. behinderten Personen,
Kleinkindern, kann es erforderlich sein, eine Berührung mit dem bewegten
Torflügel ganz auszuschließen, z.B. durch berührungslos wirkende
Schutzeinrichtungen, wie Lichtgitter, Anwesenheitssensoren. Schutzeinrichtungen,
die erst bei Kontakt mit einer Person oder einem Gegenstand wirken,
könnten hier nicht ausreichend sein.
4.2.1 Schaltleiste
Eine an einer Schließkante angebrachte Schaltleiste nach DIN EN 12453 verhindert
bei Kontakt mit einer Person oder einem Gegenstand das Weiterlaufen des
Torflügels.
Die Schaltleiste muss über die Dicke des Torflügels, auch bei einem
Auftreffwinkel bis zu 45° zur Bewegungsrichtung wirksam sein. Beim Auftreffen
muss die vom Flügel auf Personen
wirkende Kraft bis zum Ende des Nachlaufwegs im zulässigen Bereich (siehe 4.2.2)
bleiben.
4.2.2 Kraftbegrenzung
Die maximal zulässigen Werte für dynamische und statische Kräfte an der
Hauptschließkante sind in DIN EN 12453 „Nutzungssicherheit kraftbetätigter
Tore“ festgelegt .
Die dynamische Kraft darf höchstens über 0,75 s wirksam sein. Die dynamische und
statische Kraft dürfen auch beim Nachlaufen des Flügels innerhalb der
Umsteuerzeit nicht überschritten werden. Nach der Gesamteinwirkungszeit
von 5 Sekunden muss die auf Personen wirkende Kraft auf höchstens 25 N abgebaut
sein. Dies bedeutet, dass sich die Bewegungsrichtung des Flügels in dieser
Zeit umkehren muss. Die Kräfte sind hierbei als Messwert mit dem in DIN EN 12445
„Tore; Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore; Prüfverfahren“ festgelegten
Schließkraftmessgerät zu verstehen .
Für automatische Tore oder bei Impulssteuerung durch nicht unterwiesene Personen
(öffentlicher Zugang) muss nach DIN EN 12453 zur Erkennung liegender Personen
weiterhin eine Lichtschranke in der Nähe des Fußbodens angebracht sein.
Impulssteuerung bedeutet, dass der Torflügel nach kurzer Betätigung der
Befehlseinrichtung weiterläuft.
Für die Sicherstellung des Sachschutzes, insbesondere zur Erkennung von
Fahrzeugen, die sich im Torflügelbereich befinden, ist es empfehlenswert, eine
zusätzliche Lichtschranke in ca. 600 mm Höhe anzubringen.
4.2.3 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen
Durch fehlersichere, berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen kann eine
gefährliche mechanische Einwirkung des Torflügels auf Personen vermieden bzw.
ausgeschlossen werden.
Diese Einrichtungen müssen insbesondere die Anwesenheit sich nicht bewegender
Personen erkennen. Einrichtungen dieser Art sind z.B. Lichtgitter oder an der
Hauptschließkante angebrachte Lichtschranken.
4.2.4 Steuerung ohne Selbsthaltung
Durch eine Steuerung ohne Selbsthaltung – auch Totmannsteuerung genannt – wird
die Bedienperson während der Flügelbewegung an den Steuerplatz gebunden. Bei
Loslassen des
Stellteils der Steuerung kommt die Bewegung des Torflügels innerhalb des
zulässigen Nachlaufwegs zum Stillstand. Die Bedienperson übernimmt hierbei die
Aufgabe, die Flügelbewegung
zu überwachen und die Bewegung nur auszulösen, wenn sie selbst oder andere
Personen nicht gefährdet sind.
Diese Steuerungsart ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Der Stillstand des Flügels nach Loslassen des Stellteils mit einem
... Nachlaufweg ≤ 50 mm bei einer Öffnungsweite ≤ 500 mm,
... Nachlaufweg ≤ 100 mm bei einer Öffnungsweite > 500 mm oder
... nachgiebige Kante an der Hauptschließkante, bei der eine Kraft ≤ 150 N
entsteht,
ist sichergestellt,
- es ist keine andere Befehlseinrichtung ohne Totmannfunktion vorhanden,
- ein vollständiger Überblick von der Steuerstelle aus ist sichergestellt,
- ein unbeabsichtigtes Betätigen der Stellteile ist verhindert,
- die Geschwindigkeit der Hauptschließkante ist geringer als 0,5 m/s,
- die Bedienung durch nicht berechtigte Personen ist entweder durch technische
oder organisatorische Maßnahmen verhindert.
4.3 Sicherung von Nebenschließkanten von kraftbetätigten Toren
Gefährdungen an Nebenschließkanten können grundsätzlich durch analoge Anwendung
einer der in den Abschnitten 4.2.1 bis 4.2.4 in dieser BG-Information genannten
Schutzmaßnahmen
vermieden oder gesichert sein. Alternativ hierzu kann eine der Maßnahmen nach
Abschnitt 4.3.1 oder 4.3.2 zur Anwendung kommen.
Nebenschließkanten von Drehflügel- und Falttoren, die sich am Sturz in einer
Höhe von mehr als 2,5 m über Fußboden befinden oder deren Spalt weniger als 8 mm
beträgt, werden als nicht gefährlich betrachtet.
Nebenschließkanten sind auch ausreichend gesichert, wenn hohlwandige
Gummileisten oder ähnliche Einrichtungen in zusammengedrücktem Zustand einen
Sicherheitsabstand für die Finger von 25 mm ermöglichen.
4.3.1 Verdeckung
Durch Verdeckungen können Gefahrstellen, die an der Nebenschließkante von
Drehflügeltoren entstehen, gesichert werden. Als Gefahrstellen sind hierbei
insbesondere die Stellen zu
bewerten, an denen sich der Spalt zwischen Torflügel und Rahmen bei der
Schließbewegung verengt.
4.3.2 Sicherheitsabstand an Nebenschließkanten
Die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes nach DIN EN 349 „Sicherheit von
Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen“ ist
eine weitere Möglichkeit der
Sicherung.
Ist der Zugriff zu den Nebenschließkanten durch Umzäunungen gesichert, ist der
erforderliche Sicherheitsabstand zwischen Zaun und Flügel von der Weite der
Durchgriffsöffnung abhängig.
Auf Grund von systematischen Versuchen haben sich für rechteckige
Durchgriffsöffnungen folgende Sicherheitsabstände als ausreichend erwiesen:
Bei quadratischen Maschenweiten von maximal 20 mm x 20 mm ist nach DIN EN 349
ein Sicherheitsabstand von ≥ 120 mm erforderlich.
4.4 Sicherung von Quetschstellen von kraftbetätigten Toren zwischen
Flügelfläche und festen Teilen der Umgebung
Quetschstellen zwischen sich öffnendem Flügel von Drehflügel- oder Falttoren und
festen Teilen der Umgebung, z.B. Wand, Pfeiler, sind gesichert, wenn ein
ausreichender
Sicherheitsabstand nach Abschnitt 4.4.1 oder eine geeignete Kraftbegrenzung nach
Abschnitt 4.4.2 eingehalten ist.
4.4.1 Sicherheitsabstand zwischen Torflügel und festen Teilen der Umgebung
Ausreichender Sicherheitsabstand s an einem Drehflügeltor ist beispielsweise
gegeben, wenn hinter dem Torflügel die in Bild 14 dargestellten Maße eingehalten
sind.
4.4.2 Kraftbegrenzung zwischen Flügeln und Umgebung
Wird als Schutzmaßnahme die Kraftbegrenzung eingesetzt, sind zwischen
ebenflächigen Torflügeln und festen Teilen der Umgebung dynamische Kräfte von
maximal 1400 N bis zu 0,75 s
und eine statische Kraft von maximal 150 N bis zu 4,25 s zulässig (siehe
Abschnitt 4.2.2).
4.5 Sicherung gegen Einziehen an kraftbetätigten Flügeln
4.5.1 Senkrecht bewegter Flügel
An senkrecht bewegten Flügeln, an denen Personen (Kinder) hochgezogen werden
können, besteht Einzugsgefahr im Bereich der oberen Endlage, wenn die Flügel
Eingriffsöffnungen von
mehr als 6 mm Durchmesser oder Kantenlänge aufweisen, z.B. an Rollgitter - oder
Kipptoren (siehe Bild 16). Eine gleichartige Gefährdung kann an Torflügeln mit
einer Bodenleiste oder Verstärkungsschiene, die ein Besteigen erlaubt, bestehen.
Schutzmaßnahmen gegen Einziehen können z.B. in Form einer Lichtschranke, einer
Schaltleiste, einer Steuerung ohne Selbsthaltung oder einer Begrenzung der Kraft
zum Anheben des Torflügels auf 200 N (für durch Kinder zugängliche Tore)
oder 400 N (für durch Kinder nicht zugängliche Tore) bestehen. Diese
Schutzeinrichtungen, mit Ausnahme der Steuerung ohne Selbsthaltung, sind
einfehlersicher auszuführen.
Die Einrichtungen zur Erkennung von Körperteilen an der Einzugsstelle sollten
möglichst nahe zum bewegten Torflügel, jedoch nicht weiter als 50 mm vom
Torflügel entfernt, angebracht werden. Seilsicherungen – bestehend aus
Seil und Seilschalter – sind im Allgemeinen wegen temperaturbedingter
Längenänderung und wegen der großen Auslenkung, insbesondere bei breiten
Toren, weniger geeignet.
Bei glattflächigen Flügeln besteht in der Regel keine Einzugsgefahr zwischen
Flügel und festen baulichen Einrichtungen am Sturz.
Hervorstehende Teile am Torflügel müssen so ausgeführt sein, dass ein
Hängenbleiben oder Hochheben sicher vermieden ist. Breite Abschlussleisten oder
Versteifungen sollten deshalb
mit einer Schräge von ca. 45° ausgeführt sein, sofern die Öffnungsbewegung nicht
mit Kraftbegrenzung – wie vorstehend beschrieben – erfolgt.
4.5.2 Waagerecht bewegter Flügel
Ein Einziehen von Personen oder Körperteilen zwischen Schiebetorflügeln und
festen Teilen der Umgebung kann z.B. durch Verringerung des Spaltes auf max. 8
mm vermieden werden.
4.6 Absturzsicherung gegen Herabfallen von Flügeln
Das Herabfallen von angehobenen hand- oder kraftbetätigten Flügeln bei Versagen
eines Tragmittels, d.h. Tragseil, -kette, -gurt, Getriebe,
Gewichtsausgleichsfeder, kann durch
- Fangvorrichtungen
oder
- andere konstruktive Mittel
verhindert sein.
Fangvorrichtungen müssen von einer anerkannten Prüfstelle bauartgeprüft sein.
Sofern nach Versagen eines Tragmittels eine nicht ausgeglichene Kraft von
höchstens 200 N entsteht, gemessen an der Hauptschließkante, kann auf eine
Absturzsicherung verzichtet
werden.
Fangvorrichtungen können ausgeführt sein als
- drehzahlabhängige Fangvorrichtung auf der Torwelle,
- geschwindigkeitsabhängige Fangvorrichtung am Flügel,
- Seilbruch-Fangvorrichtung mit Auslösung nach Versagen von Tragseil, -kette
oder -gurt;
- Sicherheitsgetriebe mit integrierter Fangvorrichtung mit Wirkung nach
Getriebeversagen;
- Federbruch-Fangvorrichtung mit Auslösung nach Versagen einer
Gewichtsausgleichsfeder.
Andere konstruktive Mittel sind z.B.
- zusätzliche Tragmittel, wie Tragseile,
- Übernahme der freiwerdenden Gewichtskraft durch andere Tragmittel, wie Antrieb
oder Federn,
- zweiter Antrieb
oder
- hydraulische Sicherheitseinrichtung (Rohrbruchventil).
4.7 Sicherung gegen ungewollte Bewegungen des Flügels
Ungewollte Bewegungen des Flügels sind vermieden, wenn
- handbetätigte Flügel in Offenendstellung mit selbsttätigen Feststellern
ausgerüstet sind;
- der Flügel in den Endstellungen sicher abgeschaltet wird;
- das Verlassen der Führungen, auch bei im Verkehrsweg stehenden Gegenständen
konstruktiv verhindert ist;
- der Flügel nach Abschalten der Kraftbetätigung oder Beendigung der
Handbetätigung unmittelbar zum Stillstand kommt;
- ein Hauptschalter oder eine Steckvorrichtung das Wiederanlaufen, z.B. bei
Instandhaltungsmaßnahmen, ausschließt.
4.8 Vermeiden von Schnittverletzungen
Maßnahmen gegen Schnittverletzungen an vorstehenden Teilen an Toren, die bei der
Handbetätigung oder beim Vorbeigehen zu Schnitt - oder Rissverletzungen führen
können, müssen vermieden sein. Kanten, die Schnittverletzungen auslösen können,
müssen gerundet sein.
Die Schneidgefahren an durchsichtigen Flächen in Toren, z.B. Glas, sind
vermieden, wenn sie aus Sicherheitsglas (ESG oder VSG) bestehen. Alternativ
können Flächen aus nicht bruchsicherem Werkstoff gegen Eindrücken gesichert
sein.
4.9 Sicheres Verlassen eines Raumes
Räume müssen nach Abschnitt 2.3 des Anhanges zu § 3 Abs.1 der
Arbeitsstättenverordnung so eingerichtet sein, dass sie schnell und sicher
verlassen werden können. Als Notausgang wird
eine Tür empfohlen, die nach Abschnitt 2.3 des Anhanges zu § 3 Abs.1 der
Arbeitsstättenverordnung von innen ohne fremde Hilfsmittel sich jederzeit leicht
öffnen lässt, solange sich
Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte befinden. Dies kann z.B. erreicht werden, wenn
verschlossene Türen mit einem Panikschloss oder einer elektrischen Notöffnung
versehen sind.
Siehe BG-Information „Verschlüsse von Türen von Notausgängen“ (BGI 606).
Ein Torflügel weist nach bisherigem Stand der Technik nicht die für Türen
beschriebenen Notöffnungseigenschaften auf.
Sofern die baulichen Gegebenheiten eine separate Notausgangstür nicht
ermöglichen, kann im Einzelfall auch eine im Torflügel eingebaute Schlupftür
ohne Schwelle eingesetzt sein. Sollte
eine Schwelle aus Gründen der Torstatik zwingend erforderlich sein, so sollte
sie möglichst flach angelegt sein und durch gelb-schwarze Streifen nach der
Unfallverhütungsvorschrift
„Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (BGV A8)
gekennzeichnet sein.
5 Handbetätigung
5.1 Handbetätigte Tore
Eine leichte und gefahrlose Handbetätigung ist ermöglicht, wenn
- Griffe, Griffplatten oder Zugseile gefahrlos betätigt werden können;
- die zum Bewegen des Flügels erforderliche Kraft nicht mehr als 150 N (privater
Bereich) bzw. 260 N (gewerblicher Bereich) beträgt.
5.2 Kraftbetätigte Tore, Betätigung im Notfall
Sofern ein kraftbetätigtes Tor bei Ausfall des Antriebs für eine Betätigung im
Notfall vorgesehen ist, darf die zum Bewegen erforderliche Kraft nicht mehr als
225 N (privater Bereich) bzw. 390 N
(gewerblicher Bereich) betragen.
6 Kennzeichnung
An Toren müssen deutlich und dauerhaft, gut lesbar angegeben sein:
- Hersteller/Lieferant,
- Typ,
- Baujahr
und
- CE-Zeichen.
Mit dem Tor ist vom Hersteller/Lieferer eine Konformitätserklärung mit Hinweis
auf die eingehaltenen Europäischen Richtlinien und technischen Regeln mit zu
liefern.
7 Betrieb
Für den Betrieb ist die Betriebsanleitung des Herstellers zu berücksichtigen.
Der Betreiber hat, z.B. durch eine Betriebsanweisung oder Unterweisung, für
einen bestimmungsgemäßen
Betrieb zu sorgen und Maßnahmen zum Erhalt der Betriebs- und
Sicherheitsfunktionen zu ergreifen, z.B. durch
- Freihalten des Bewegungsbereichs des Flügels;
- Vermeiden von Beschädigungen und übermäßiger Verschmutzung;
- Veranlassen des Meldens von Beschädigungen und Mängeln;
- ausreichende Beleuchtung;
- Beseitigung von Beschädigungen und Mängeln;
- Kennzeichnung von transparenten Oberflächen im Verkehrsbereich;
- Beauftragung eines Sachkundigen zur jährlichen Prüfung kraftbetätigter Tore;
- Führen eines Nachweises über die jährliche Prüfung;
- Dokumentation der Umrüstarbeiten und wesentlichen Wartungsarbeiten.
8 Prüfung von Toren
Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber über eine
Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu
ermitteln.
Als Stand der Technik hat sich nach bisherigen Erfahrungen herausgebildet, dass
kraftbetätigte Tore vor der ersten Inbetriebnahme und danach mindestens einmal
jährlich von einem
Sachkundigen (in der Betriebssicherheitsverordnung befähigte Person genannt) auf
ihren sicheren Zustand geprüft werden.
Siehe BG-Regel „Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore“ (BGR 232).
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Tätigkeit und
Erfahrung sowie auf Grund seiner Kenntnisse der für den Betrieb kraftbetätigter
Tore einschlägigen
Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein
anerkannter Regeln der Technik, z.B. BG-Regeln, Normen, VDE-Bestimmungen, in der
Lage ist, den
arbeitssicheren Zustand kraftbetätigter Tore zu beurteilen.
Sachkundige im vorstehenden Sinne sind insbesondere Personen mit abgeschlossener
handwerklicher oder gleichwertiger Ausbildung sowie Ingenieurinnen und
Ingenieure
der entsprechenden Fachrichtungen und jeweils einschlägiger Berufserfahrung.
Prüfungen erfolgen in Eigenverantwortung des Prüfenden. Sie sind im Wesentlichen
Sicht - und Funktionsprüfungen und beziehen sich auf die Arbeitssicherheit der
Toranlage, zu deren
Beurteilung gegebenenfalls die Betriebsanleitung des Herstellers heranzuziehen
ist.
Die Prüfung bezieht sich auch auf Fangvorrichtungen auf der Grundlage der
Betriebsanleitung des Herstellers hinsichtlich Verschleiß, Korrosion,
Beschädigungen und Gängigkeit beweglicher
Teile.
Nicht bauartgeprüfte Fangvorrichtungen sind darüber hinaus einer Prüfung zur
Feststellung der Funktionsfähigkeit nach der Betriebsanleitung oder nach
Rücksprache mit dem Hersteller zu
unterziehen. Vor der Durchführung von Fangversuchen sind Vorsichtsmaßnahmen zu
treffen, da hierbei bleibende Verformungen auftreten können. Eventuell ist der
Austausch der nicht
geprüften durch eine bauartgeprüfte Fangvorrichtung die kostengünstigere Lösung.
Über die Durchführung der Tor -Prüfung ist ein schriftlicher Nachweis mit Angabe
der Bezeichnung des Tores, seines Standortes sowie des Datums, an dem die
Prüfung durchgeführt worden
ist, des Namens des Prüfers und des Befundes zu führen. Der Nachweis ist vom
Prüfer zu unterschreiben und dem Betreiber auszuhändigen bzw. zuzustellen.
Hierfür empfiehlt sich die Verwendung des „Prüfbuch(es) für kraftbetätigte
Tore“ (BGG 950).
Darüber hinaus hat der Betreiber einer Toranlage die in der Betriebs- und
Wartungsanleitung des Herstellers festgelegten Prüfungen regelmäßig und
sorgfältig durchzuführen oder
durchzuführen lassen.
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