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BGI 637 (vorherige ZH 1/367)
Fachausschuss "Bauliche Einrichtungen" der BGZ
Podestleitern
vom Oktober 2004
Herausgeber:
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Standsicherheit
4 Sichere Begehbarkeit
5 Beschaffenheit
5.1 Tragfähigkeit und Rutschhemmung
5.2 Sicherung gegen Absturz von Personen
5.3 Plattform
5.4 Steigschenkel
5.5 Einrichtungen gegen Verfahren
5.6 Schraubverbindungen
6 Beschaffung und Bereitstellung
7 Benutzung
8 Prüfung
Anhang: Vorschriften und Regeln
Vorbemerkung
BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm
Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften oder
Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle,
Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden
können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Informationen enthaltenen
Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon
ausgehen, dass er damit
geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind
möglich, wenn Sicherheit und
Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung
staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen
technische Regeln ermittelt
worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus
Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich
gemacht oder im Anhang
zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte
Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift [hier:
eingerückt] gegeben.
_____________
Die in dieser BG-Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere,
mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln
anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte
berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zu Grunde liegenden
Prüfungen, Prüfverfahren und
konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um
derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der
Normenreihe EN 45000 niedergelegten
Anforderungen erfüllen.
1 Anwendungsbereich
Diese BG-Information findet Anwendung auf Podestleitern; sie enthält Angaben zu
Bau und Beschaffenheit sowie zur Benutzung von Podestleitern.
Podestleitern werden neben dem Ein- und Auslagern sperriger Gegenstände häufig
zu Tätigkeiten an hochgelegenen Stellen verwendet.
Verschiedene Arten von Arbeitsplätzen haben zu der Entwicklung unterschiedlicher
Bauformen von ein- und beidseitig angeordneten Aufstiegen mit Plattform geführt,
die sich in
der Praxis seit Jahren bewährt haben.
Die Neigung der Aufstiege ist dabei häufig geringer, als für Stehleitern üblich.
Dies führt zu einem ergonomischen und damit sicheren Begehen.
2 Begriffsbestimmung
Podestleitern im Sinne dieser BG-Information sind – ergänzend zu § 2
Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift „Leitern und Tritte“ (BGV D 36) –
einseitig oder zweiseitig besteigbare Aufstiege
mit Stufen oder Flachsprossen und umwehrter Plattform (Podest).
Für Podestleitern ist auch die Bezeichnung „Plattformleiter “ gebräuchlich.
3 Standsicherheit
Podestleitern müssen ausreichend standsicher sein. Die Standsicherheit kann
rechnerisch oder durch Prüfung nachgewiesen werden.
Ausreichende Standsicherheit liegt vor, wenn das Verhältnis von Standmoment zu
Kippmoment (Sicherheitsbeiwert) ≥ 1,2 beträgt.
Für den Nachweis der Standsicherheit durch Berechnung wird, soweit für den
Benutzungsfall keine ungünstigeren Voraussetzungen vorzusehen sind, eine
Einzellast von FV =
750 N in Podestmitte, für das Kippmoment an ungünstigster Stelle eine
horizontale Kraft von FH = 300 N in Podesthöhe senkrecht zur ungünstigsten
Kippkante angesetzt.
Beim Nachweis der Standsicherheit durch Prüfung wird die horizontale Kraft
entsprechend des Sicherheitsbeiwertes von 1,2 auf Z = 360 N erhöht.
4 Sichere Begehbarkeit
Podestleitern müssen sicher begehbar sein.
Podestleitern, deren Füße nach der Entlastung selbsttätig, z.B. durch Federn,
abgehoben werden, sind sicher begehbar, wenn
- der Luftspalt zwischen den Podestleiterfüßen und der Aufstellfläche maximal 8
mm ± 2 mm beträgt,
- die Podestleiterfüße aus hartem Material hergestellt sind, z.B. aus Holz;
Kunststoffe können als hartes Material gelten, wenn die Härte mindestens 85°
Shore A beträgt
und
- mindestens drei Podestleiterfüße auf einer ebenen Aufstellfläche fest
aufstehen, wenn die Plattform in Plattformmitte mit einer vertikalen Prüflast
von 650 N belastet wird.
5 Beschaffenheit
5.1 Tragfähigkeit und Rutschhemmung
Nach DIN EN 131-1 "„Leitern; Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße" und DIN EN
131-2 "Leitern; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung" müssen Leitern
ausreichend tragfähig sein.
Stufen, Flachsprossen und Podeste müssen rutschhemmend ausgeführt sein. Dies
gilt auch für Podestleitern.
Ausreichend rutschhemmend sind z.B. Stufen, Flachsprossen und Podeste aus Metall
oder Holz mit profilierter Trittfläche.
5.2 Sicherung gegen Absturz von Personen
Bei Podestleitern von mehr als 1 m Höhe müssen die Podeste und Aufstiege mit
Absturzsicherungen ausgestattet sein. Bei Podesten besteht diese aus Geländern
mit Handlauf, Knie- und
Fußleiste; ausgenommen sind nur Podestzugänge. Der Handlauf des Geländers muss
mindestens 1 m hoch, die Fußleiste mindestens 50 mm hoch sein.
Der lichte Abstand zwischen Knie- und Fußleiste bzw. Knieleiste und Handlauf
darf 470 mm nicht überschreiten.
Bei Absturzsicherungen an Aufstiegen sind Fußleisten nicht erforderlich.
Geländer müssen so beschaffen und befestigt sein, dass an der ungünstigsten
Stelle am Handlauf eine nach außen gerichtete Horizontalkraft von 300 N unter
Berücksichtigung des
Sicherheitsfaktors von S = 1,65 aufgenommen werden kann.
Bei der Prüfung des Geländers können Setz- und Spieleffekte durch die
Aufbringung der Vorlast von FV = 100 N beseitigt werden.
Während der anschließenden Belastung mit F = 300 N darf die horizontale
Auslenkung des Handlaufes 30 mm nicht überschreiten.
Nach der daraufhin unter Berücksichtigung des Sicherheitsfaktors aufgebrachten
Last von 495 N darf die bleibende Verformung des Geländers 0,3 % der Pfostenhöhe
nicht überschreiten.
5.3 Plattform
Die Größe der Plattform beträgt mindestens 500 x 500 mm; sie darf 0,5 m² nicht
übersteigen.
5.4 Steigschenkel
Steigschenkel müssen einheitlich entweder mit Stufen oder Flachsprossen
ausgestattet sein.
Die Neigung der Steigschenkel zur Waagerechten muss mehr als 45°, jedoch nicht
mehr als 75° betragen.
Bei Neigungen unter 60° dürfen nur Stufen als Auftritte verwendet werden. Bei
Neigungen von 60° bis 70° sind auch Flachsprossen zulässig.
Bei Absturzhöhen von mehr als 1 m müssen beidseitig mindestens Handläufe
angebracht sein. Knieleisten sind zusätzlich erforderlich, wenn der lichte
Abstand zwischen Handlauf und
Stufenlauf 470 mm überschreitet.
Der Handlauf und die gegebenenfalls vorzusehende Knieleiste müssen die
Anforderungen nach Abschnitt 5.2 erfüllen.
5.5 Einrichtungen gegen Verfahren
Sind alle Fußpunkte der Steigschenkel bzw. des Steig- und Stützschenkels mit
Fahrrollen ausgestattet, müssen Einrichtungen gegen das unbeabsichtigte
Verfahren der Podestleitern, z.B.
durch Federlagerung der Rollen (siehe Bild 4) vorhanden sein.
Bei Podestleitern mit einem Eigengewicht bis zu 50 kg müssen diese Einrichtungen
selbsttätig wirken.
Bei Podestleitern mit einem Eigengewicht über 50 kg ist es ausreichend, wenn die
Rollen in ihrer Lauf- und Drehrichtung durch den Benutzer feststellbar sind.
Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Verfahren der Podestleiter sind nicht
erforderlich, wenn die Podestleiter nur über zwei an einem Leiterschenkel
angebrachte Fahrrollen verfahren wird
und zur Benutzung auf den Fußpunkten des zweiten Leiterschenkels fest steht.
Einrichtungen, die das Betreten der nicht gegen Verfahren gesicherten
Podestleiter verhindern, sind Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Verfahren
gleichgestellt.
5.6 Schraubverbindungen
Schraubverbindungen müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein.
6 Beschaffung und Bereitstellung
Machen die Arbeitsbedingungen den Einsatz von Podestleitern erforderlich, so hat
der Unternehmer geeignete Podestleitern bereitzustellen.
Bei der Beschaffung von Podestleitern ist darauf zu achten, dass die Leitern den
Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D 36,
vorherige VBG 74) sowie den
allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Durch anerkannte Prüfstellen geprüfte und mit dem GS-Zeichen (GS = geprüfte
Sicherheit) versehene Podestleitern bieten Gewähr, dass die in den "Grundsätzen
für die
Prüfung der Arbeitssicherheit von Podestleitern" festgelegten Anforderungen
eingehalten sind.
Siehe auch zweitletzter Absatz der Vorbemerkung.
7 Benutzung
Der Benutzer hat vor dem Gebrauch auf Eignung und Beschaffenheit der
Podestleiter zu achten.
Schadhafte Podestleitern dürfen nicht benutzt werden. Sie sind der Benutzung bis
zur sachgerechten Instandsetzung zu entziehen.
Podestleitern dürfen nicht gleichzeitig von mehreren Personen benutzt werden.
Podestleitern, die mit hand- oder fußbetätigten Feststellvorrichtungen
ausgestattet sind, müssen vor der Benutzung gegen Verfahren gesichert werden.
8 Prüfung
Podestleitern sind wiederkehrend durch eine hierzu beauftragte,
befähigte Person auf ordnungsgemäßen Zustand durch Sicht - und Funktionsprüfung
zu prüfen.
Befähigt ist derjenige, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung
ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Leitern hat und den arbeitssicheren
Zustand
von Podestleitern beurteilen kann.
Die Zeitabstände für die Prüfungen richten sich nach den Betriebsverhältnissen,
insbesondere der Nutzungshäufigkeit, der Beanspruchung bei der Nutzung sowie der
Häufigkeit und Schwere festgestellter Mängel bei vorangegangenen Prüfungen.
Anhang
Vorschriften und Regeln
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und
Regeln zusammengestellt; siehe auch zweitletzter Absatz der Vorbemerkung:
1. Gesetze, Verordnungen
Betriebssicherheitsverordnung
2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, Prüfgrundsätze
Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1),
Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D 36, vorherige VBG 74).
Grundsätze für die Prüfung der Arbeitssicherheit von Podestleitern (GS-BE-07).
3. Normen
Diese BG-Information wurde vom Fachausschuss "Bauliche Einrichtungen" der
Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit – BGZ des
Hauptverbandes der
gewerblichen Berufsgenossenschaften insbesondere unter Mitwirkung der
- Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel,
- Steinbruchs-Berufsgenossenschaft,
- Berufsgenossenschaft der keramischen und Glasindustrie,
- Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme und Wasserwirtschaft,
- Vereinigung der Metall -Berufsgenossenschaften,
- Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik,
- Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten,
- Arbeitsgemeinschaft der Bau-Berufsgenossenschaften,
- Verwaltungs-Berufsgenossenschaft,
- Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen,
- Berufsgenossenschaft der Fahrzeughaltungen,
- Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft,
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
sowie dem
- Verband Deutscher Leitern- und Fahrgerüstehersteller,
- Hauptverband der Deutschen Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie
erarbeitet und wird vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
herausgegeben.
Diese BG-Information wurde in das Sammelwerk des Hauptverbandes der gewerblichen
Berufsgenossenschaften aufgenommen und kann beim Carl Heymanns Verlag
Luxemburger Straße 449 53939 Köln unter der Bestell -Nummer BGI 637 bezogen
werden.
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