BGI 588 (bisherige ZH 1/196)
Fachausschuß "Bauliche Einrichtungen" der BGZ
Merkblatt für Metallroste
Januar 1996
HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung
1. Arten von Metallrosten
1.1 Gitterroste
1.2 Blechprofilroste
2. Auswahl geeigneter Metallroste
2.1 Allgemeines
2.2 Tragfähigkeit
2.3 Belastungstabellen, statische Berechnungen
2.4 Durchbiegung
2.5 Lichte Maschenweite und Maschenteilung bei Gitterrosten
2.6 Lochung und Profilierung von Blechprofilrosten
2.7 Rutschhemmung
2.8 Korrosion
3. Verlegung
3.1 Verlegeplan
3.2 Auflagerung
3.3 Absturzsicherungen bei Verlegearbeiten
3.4 Schutz vor herabfallenden Gegenständen
3.5 Demontage von Metallrosten
4. Befestigung
4.1 Allgemeines
4.2 Gitterroste
4.3 Blechprofilroste
Vorbemerkung
Metallroste finden wegen ihrer Durchlässigkeit, z. B. für Licht, Luft,
Flüssigkeiten, witterungsbedingte Niederschläge und Schüttgüter, vielfältige
Anwendung in Gewerbe und Industrie, sowohl
innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden.
Das Unfallgeschehen zeigt, daß immer wieder Personen von hochgelegenen
Arbeitsplätzen und Verkehrswegen abstürzen oder in Gruben hineinstürzen, weil
- die beim Verlegen von Metallrosten die erforderlichen Schutzmaßnahmen gegen
Absturz nicht getroffen
und
- die als Bodenbelag bzw. Abdeckung verwendeten Metallroste nicht zuverlässig
und dauerhaft befestigt
waren.
Dieses Merkblatt zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen Metallroste sicher
verlegt, begangen und befahren werden k önnen.
Die in diesem Merkblatt enthaltenen technischen Lösungen schließen andere,
mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln
anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
1 Arten von Metallrosten
1.1 Gitterroste
1.1.1 Allgemeines
Gitterroste werden in folgende Arten unterteilt:
- Schweißpreßroste,
- Preßroste und
- Einsteckroste.
Gitterroste sind allseitig durch Randstäbe gefaßt.
Bezeichnungen siehe DIN 24 537 "Gitterroste; Maße, Bezeichnung, Belastung".
1.1.2 Schweißpreßroste
Schweißpreßroste bestehen aus Rand-, Trag- und Querstäben, die rechtwinklig
zueinander angeordnet sind. Die Querstäbe (Verteilerstäbe), meist verdrillte
Vierkantstäbe, sind in die
Tragstäbe eingepreßt und an jedem Knotenpunkt verschweißt.
1.1.3 Preßroste
Preßroste bestehen aus Rand-, Trag- und Querstäben, die rechtwinklig zueinander
angeordnet sind. Im Regelfall sind die Querstäbe (Verteilerstäbe) wesentlich
niedriger als die Tragstäbe.
Die ungeschwächten Querstäbe sind in Schlitze der Tragstäbe eingepreßt. Für
besondere Anwendungsfälle werden z. B. aus architektonischen oder
Sonnenschutzgründen Preßroste mit
höheren Querstäben hergestellt. In diesen Fällen sind sowohl die Tragstäbe als
auch die Querstäbe geschlitzt.
1.1.4 Einsteckroste
Bei Einsteckrosten sind entweder die Tragstäbe oder Trag- und Querstäbe
(Verteilerstäbe) geschlitzt. Eine feste Verbindung wird durch Formschluß oder
Verschweißen geschaffen.
1.2 Blechprofilroste
Blechprofilroste werden z. B. hergestellt durch Lochen und Verformen von
Stahlblechen oder von Stahlbändern.
2 Auswahl geeigneter Metallroste
2.1 Allgemeines
Bereits bei der Planung von Arbeitsbereichen und Verkehrswegen, z. B. Laufstege,
Treppen, Grubenabdeckungen, muß auf die sachgerechte Auswahl geeigneter
Metallroste geachtet werden.
Dies setzt voraus, daß alle Anforderungen, denen die verlegten Roste im
speziellen Anwendungsfall entsprechen sollen, berücksichtigt werden.
Zu solchen Anforderungen gehören auch z. B.
- ausreichende Tragfähigkeit, abgestimmt auf die zu erwartenden Belastungen,
- ausreichende Steifigkeit,
- Durchlässigkeit für bestimmte Stoffe oder Witterungsniederschläge,
- Rutschhemmung, zu beachten bei Rutschgefahr,
- Möglichkeit der dauerhaften und zuverlässigen Befestigung an
Tragkonstruktionen,
- ausreichender Korrosionsschutz in Abhängigkeit von den Einsatzbedingungen der
Roste.
Anforderungen an Metallroste können sehr unterschiedlich sein
- je nach den Verwendungsbereichen, z. B. in Bauten der chemischen Industrie, in
Kraftwerken, Stahlhochbauten, in der Fahrzeuginstandhaltung, auf Fahrzeugen oder
Maschinen,
- je nach den örtlichen Bedingungen des einzelnen Anwendungsfalls, z. B. in
Gebäuden, im Freien,
- je nach den zu erwartenden Belastungen, z. B. durch Personen, durch Fahrzeuge,
durch Einzellasten.
2.2 Tragfähigkeit
2.2.1 Allgemeines
2.2.1.1 Bei der Planung der Tragfähigkeit sind die jeweils zu erwartenden
Belastungsarten und -verteilungen zu berücksichtigen. Es müssen gegebenenfalls
außer der normalen Belastung
auch kurzfristig auftretende höhere Belastungen berücksichtigt werden.
Ausschnitte in Metallrosten, z. B. für die Durchführung von Rohren, bewirken
eine örtliche Minderung der Tragfähigkeit.
Diese muß durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden.
Geeignete Maßnahmen in Abhängigkeit vom Ausmaß örtlicher Minderungen der
Tragfähigkeit sind z. B.
- Unterstützungen der Metallroste durch zusätzliche bauseitige
Unterkonstruktionen,
- verstärkte Randeinfassungen der Metallrostausschnitte durch angeschweißte
Fußleisten,
- unter die Metallroste geschweißte oder geschraubte Stahlwinkel
oder
- Verbindungen mit den benachbarten Metallrosten durch schraubbare
Stoßverbindungen oder Doppelklemmen.
2.2.1.2 Bei Gitterrosten, deren Tragstäbe in der Gehebene Ausnehmungen zur
Erhöhung der Rutschhemmung aufweisen, muß die durch die Ausnehmungen bedingte
Minderung des
Querschnitts und Widerstandsmoments für die Tragfähigkeit berücksichtigt sein.
2.2.2 Belastungsarten
Im Regelfall wird eine der folgenden Belastungsarten zu berücksichtigen sein:
- Gleichmäßig verteilte Nutzlast,
- ortsfeste, wandernde oder rollende Einzellasten.
Die Belastungen können statisch oder dynamisch auftreten.
Einzellasten durch Raddruck von Fahrzeugen und entsprechende Lastangriffsflächen
siehe DIN 1055-3 "Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten" und DIN 1072 "Straßen
und Wegebrücken; Lastannahmen".
Einzellasten durch Personen auf Gitterrosten siehe RAL-GZ 638 "Güte- und
Prüfbestimmungen für Gitterroste".
2.3 Belastungstabellen, statische Berechnungen
2.3.1 Bei der Auswahl von Metallrosten sind die Hinweise der Hersteller auf
Material, zulässige Spannungen und Sicherheitsfaktoren zu berücksichtigen
(Belastungstabellen). Die Länge von
Metallrosten entspricht der Tragstabrichtung, auch wenn dieses Maß kleiner als
die Breite ist.
Die Hersteller von Metallrosten geben Belastungstabellen für ihre Erzeugnisse
heraus.
2.3.2 In Belastungsfällen, die in Belastungstabellen nicht berücksichtigt sind,
sind entsprechende statische Berechnungen zur Auswahl geeigneter Metallroste
durchzuführen.
Es empfiehlt sich, hierzu einschlägig erfahrene Statiker, z. B. den Hersteller
von Metallrosten, heranzuziehen.
2.4 Durchbiegung
2.4.1 Gitterroste
Um Stolperstellen an den Stoßstellen von Gitterrosten zu vermeiden, müssen die
unter Last auftretenden Durchbiegungen innerhalb bestimmter Grenzen bleiben.
Zulässig ist eine elastische
Durchbiegung von bis zu 1/200 der Stützweite, aber an Stoßstellen nicht mehr als
4 mm.
2.4.2 Blechprofilroste
Um Stolperstellen an den Stoßstellen von Blechprofilrosten zu vermeiden, müssen
die unter Last auftretenden Durchbiegungen innerhalb bestimmter Grenzen bleiben.
Zulässig ist eine
elastische Durchbiegung von bis zu 1/200 der Stützweite, auch in den Bereichen
mit Verschraubung. Die Elemente dürfen an den Stoßstellen eine Höhendifferenz
von 4 mm zum
benachbarten Bodenbelag nicht Überschreiten.
2.5 Lichte Maschenweite und Maschenteilung bei Gitterrosten
2.5.1 Für die Maschenweite von Gitterrosten ergeben sich obere und untere
maßliche Begrenzungen unter Berücksichtigung folgender Faktoren:
- Sicheres Begehen,
- sicheres Befahren,
- Größe von Gegenständen, deren Durchfallen verhindert werden soll,
- Durchlaß von Licht, Luft, Flüssigkeiten, Schmutz, Witterungsniederschlägen,
- psychologische Wirkung beim Einsatz in hoch gelegenen Arbeitsbereichen, z. B.
die Durchsicht nach unten.
2.5.2 Bei Gitterrosten, die in öffentlichen Verkehrswegen verlegt werden sollen,
z. B. vor Eingängen von allgemein zugänglichen Gebäuden oder vor Schaufenstern,
muß die Maschenweite
klein gehalten werden. Für die genannten Bereiche sind Roste zu bevorzugen,
deren Maschen in einer Richtung die lichte Weite von 10 mm nicht überschreiten.
2.5.3 Gitterroste, die sowohl für Schüttgut durchlässig sind als auch von
Versicherten begangen werden, müssen so beschaffen sein, daß die lichten
Maschenweiten bei quadratischer Form
nicht mehr als 60 mm x 60 mm, bei rechteckiger Form nicht mehr als 120 mm x 40
mm betragen.
2.5.4 Bei Gitterrosten auf Arbeitsbühnen und deren Zugängen dürfen die Maße der
Maschenteilung 34,3 mm x 50,8 mm nach DIN 24 537 nicht überschreiten.
Maschenteilung ist der Abstand von Mitte Stab zu Mitte Nachbarstab.
2.6 Lochung und Profilierung von Blechprofilrosten
Bei benachbarten Aufwölbungen oder Lochrändern sollte der lichte Abstand in
keiner Richtung mehr als 50 mm voneinander betragen.
Dies gilt auch für die randnahen Aufwölbungen nebeneinander verlegter
Rostplanken.
2.7 Rutschhemmung
2.7.1 In Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen, deren Fußböden nutzungsbedingt mit
gleitfördernden Medien in Kontakt kommen, müssen die begehbaren Oberflächen der
Metallroste Anforderungen an die Rutschhemmung erfüllen.
Bei Gitterrosten wird die Erhöhung der Rutschhemmung z. B. durch sägezahnartige
oder halbrunde Ausnehmungen oder Noppen auf der Oberseite der Trag- und
Querstäbe bzw. bei breiten Trag- und Querstäben durch den Auftrag von
kunstharzgebundenen, rutschhemmenden Substanzen, wie trockenem Quarzsand
bestimmter Körnung, erreicht.
Bei Gitterrosten wird die Erhöhung der Rutschhemmung z. B. durch sägezahnartige
oder halbrunde Ausnehmungen oder Noppen auf der Oberseite der Trag- und
Querstäbe bzw. bei breiten Trag- und Querstäben durch den Auftrag von
kunstharzgebundenen, rutschhemmenden Substanzen, wie trockenem Quarzsand
bestimmter Körnung, erreicht.
Bei den Blechprofilrosten wird die erhöhte Rutschhemmung z. B. durch
scharfkantige, gegebenenfalls sägezahnartige Ausbildung der aufgewölbten Ränder
von Ausstanzungen
erreicht.
Im Anhang 1 zum "Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen
mit Rutschgefahr" (ZH 1/571) sind solche Räume und Bereiche aufgeführt und in
ihrem Grad der
Rutschgefahr bewertet, die aus der Betriebs- und Unfallerfahrung als besonders
rutschgefährlich bekannt sind.
2.7.2 Während der betrieblichen Nutzung muß die rutschhemmende Beschaffenheit
der begehbaren Oberfläche erhalten oder durch besondere Reinigungsmaßnahmen
sichergestellt werden.
2.8 Korrosion
2.8.1 Bei der Auswahl der Korrosionsschutzmaßnahmen sind die Einsatzbedingungen
der Metallroste zu berücksichtigen.
Bei geringerer Korrosionsgefahr, z. B. in Innenbereichen, sind kunststoff- oder
lackbeschichtete Metallroste verwendbar.
Metallroste aus Stahl werden häufig in feuerverzinkter Ausführung entsprechend
DIN 50 976 "Korrosionsschutz; Feuerverzinken von Einzelteilen (Stückverzinken);
Anforderungen und Prüfung" verwendet.
Für Verwendung in bestimmten Chemiebereichen werden Metallroste auch mit Bitumen
beschichtet. Für Einsatzbereiche mit extrem hoher Korrosionsgefahr oder für die
Verwendung in Bereichen der Lebensmittelherstellung, die den Hygieneverordnungen
der Länder unterliegen, werden Roste auch aus rostfreiem Stahl hergestellt.
2.8.2 In korrosionsgefährdeten Bereichen ist es erforderlich, die
Befestigungsmittel den korrosiven Gegebenheiten gemäß auszuwählen, den Zustand
der Metallroste auf sichere
Begehbarkeit zu untersuchen, die Auflagen und Befestigungen zu prüfen und
gegebenenfalls gegen neue auszutauschen.
Die Fristen zur Durchführung der Prüfung ergeben sich aus betrieblichen
Erfahrungswerten.
3 Verlegung
3.1 Verlegeplan
3.1.1 Die großflächige Verlegung von Metallrosten muß nach einem vorher
aufgestellten Verlegeplan erfolgen. Unternehmer, die in ihren Betrieben keinen
Sachkundigen für die Verlegung von
Metallrosten haben, sollten den Verlegeplan vom Hersteller oder Lieferanten der
Metallroste anfertigen lassen. Aus dem Verlegeplan muß die Tragstabrichtung
ersichtlich sein. Quadratische
Einzelroste sind zu vermeiden, um das Verwechseln der Tragstabrichtung beim
Verlegen auszuschalten. Abweichungen sind zulässig, wenn die quadratischen
Einzelroste allseitig unterstützt
sind oder durch technische Maßnahmen ein falsches Verlegen ausgeschlossen ist.
3.1.2 Metallroste dürfen nicht über die äußere Auflage hinausragend verlegt
werden. Abweichungen sind zulässig, wenn
- es aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist und
- sichergestellt ist, da ß der Metallrost bei Belastung des Überstandes nicht
kippen kann.
3.2 Auflagerung
Die der Planung zugrundeliegende Auflagerlänge für Metallroste muß mindestens 30
mm betragen. Im Betriebszustand darf die Auflagerlänge das Maß von 25 mm nicht
unterschreiten.
Abweichungen sind zulässig, wenn durch konstruktive Maßnahmen ein Verschieben
der Metallroste in Tragrichtung zwangläufig verhindert ist. Dies gilt z. B. bei
Abdeckung von Entwässerungsrinnen.
3.3 Absturzsicherungen bei Verlegearbeiten
3.3.1 Versicherte, die Metallroste in Bereichen verlegen, bei denen eine
Absturzhöhe von mehr als 2 m besteht, müssen bei Absturzgefahr durch
Einrichtungen oder Maßnahmen gegen
Absturz gesichert sein. Bei Arbeiten über oder an Wasser oder anderen Stoffen,
in denen die Gefahr des Ertrinkens, Erstickens oder Versinkens besteht, müssen
Versicherte durch
Einrichtungen oder Maßnahmen unabhängig von der Absturzhöhe gesichert sein.
Absturzgefahr besteht an den Verlegekanten und in den Bereichen bereits
verlegter, aber noch nicht gegen Abheben und Verschieben gesicherter
Metallroste.
Als Sicherung gegen Absturz kommt erfahrungsgemäß vorrangig der Anseilschutz
unter Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz und
Anschlagpunkte
bzw. -einrichtungen in Betracht.
Siehe "Regeln für den Einsatz von persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz"
(ZH 1/709)
Abweichende Absturzsicherungen siehe § 12 UVV "Bauarbeiten" (VBG 37).
3.3.2 Bereiche, in denen Verlegearbeiten noch andauern oder in denen noch
unbefestigte Metallroste liegen, müssen gegen den Zutritt von Personen, die mit
der Verlegung von nicht
beschäftigt sind, abgegrenzt sein.
Die Abgrenzungen sind z. B. Ketten, Seile.
3.3.3 Andere Personen als die mit der Verlegung beschäftigten Versicherten
dürfen die Metallroste erst betreten, wenn die ordnungsgemäße Verlegung und
Befestigung durch den
Aufsichtführenden bescheinigt wurde.
3.4 Schutz vor herabfallenden Gegenständen
Zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen zwischen den Rändern oder
Ausschnittsrändern von Metallrosten und angrenzenden Bauteilen oder den durch
die Ausschnitte verlaufenden
Bauteilen, z. B. Rohre, Behälter oder Stützen, ist eine Fußleiste dann
erforderlich, wenn der Abstand zwischen Metallrost und Bauteil mehr als 30 mm
beträgt.
3.5 Demontage von Metallrosten
Nach der Demontage von Metallrosten muß anschließend bei der Montage der
ordnungsgemäße Zustand wiederhergestellt werden.
4 Befestigung
4.1 Allgemeines
Metallroste müssen gegen Verschieben gesichert sein.
4.2 Gitterroste
4.2.1 Gitterroste müssen in Bereichen, in denen Absturzgefahr oder die Gefahr
des Hineinstürzens besteht, jeweils mindestens an ihren vier Eckpunkten (siehe
Bild 11) formschlüssig
befestigt sein.
4.2.2 Die Befestigungen müssen in Bereichen, in denen Absturzgefahr oder die
Gefahr des Hineinstürzens besteht, so beschaffen sein, daß die Gitterroste auch
bei Lösen der Verschraubung
nicht vom Auflager rutschen können.
In der Praxis kommt es häufiger vor, daß aus geschlossenen Gitterrostflächen
einzelne Gitterroste kurzzeitig herausgenommen werden, um z. B. einen
Transportdurchlaß zu erhalten.
Ohne zuverlässige Befestigung der um die Öffnung liegenden Roste kann es durch
die Horizontalkräfte, die beim Gehen auftreten, zu einer Verschiebung und damit
zum Abkippen der
Gitterroste und zum Absturz von Personen kommen.
Das Setzen und Anschweißen von Gewindebolzen oder in Maschen greifenden
Formstücken muß sorgfältig erfolgen, um eine ausreichend belastbare Verbindung
zu erzielen.
4.2.3 Befestigungen von Gitterrosten müssen in Bereichen, in denen Absturzgefahr
oder die Gefahr des Hineinstürzens besteht, auf Wirksamkeit geprüft werden.
Die Fristen zur Durchführung der Prüfung ergeben sich aus den
Einsatzbedingungen, z. B. durch Auftreten von Schwingungen.
4.2.4 Erfolgt der Anschluß des Befestigungsmittels an eine Stahlkonstruktion
über eingetriebene Gewindebolzen (Setzbolzenbefestigung), sind die Bestimmungen
und Ausführungen der UVV
"Arbeiten mit Schußapparaten" (VBG 45) sowie der DIN 7260 "Bolzensetzwerkzeuge"
zu beachten.
4.2.5 Vor der Anwendung von Setzbolzenbefestigungen sind die Hinweise der
Hersteller von Setzbolzen zu beachten, z. B. Festigkeit und Dicke, Randabstände
sowie Kartuschenwahl.
4.2.6 Setzbolzen müssen in der Lage sein, die aus der bestimmungsgemäßen Nutzung
der Gitterroste resultierenden Bewegungen durch ihre eigene Verformbarkeit
mitzumachen, ohne zu brechen.
4.3 Blechprofilroste
4.3.1 Blechprofilroste können durch Lagerung ihrer Enden in Profilen mit
begrenzenden Vertikalsteg gegen Verschieben gesichert werden.
4.3.2 Bei einem Verbund mehrerer Blechprofilroste zu einem Gesamtrost müssen die
Schraubverbindungen gegen Selbstlockern gesichert sein.
a) Befestigung mit Halteflansch, Gewindebolzen angeschweißt
b) Befestigung mit Halteflansch, Setzbolzen
c) Befestigung mit Haltebügel, Gewindebolzen angeschweißt, selbstsichernde
Mutter
d) Befestigungsoberteil mit Vertikalsteg als Sicherung gegen Verschieben in
Tragstabrichtung, anwendbar in Schweißpreßrosten
e) Befestigungsoberteil mit Vertikalstegen als Sicherung gegen Verschieben in
Tragstabrichtung, anwendbar bei Schweißpreß-, Preß- und Einsteckrosten
|