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BGI/GUV-I 561
Fachausschuss "Bauliche Einrichtungen"
Treppen
April 1991
Aktualisierte Fassung Juli 2008
Herausgeber:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Inhalt
Vorbemerkung
1 Begriffsbestimmungen
2 Gefährdungen und Unfallgeschehen
2.1 Gefährdungsbeurteilung
2.2 Unfallursachen
3 Schutzmaßnahmen - Grundlagenn
3.1 Allgemeines
3.2 Stufenabmessungen
3.3 Geländer
3.4 Handläufe
3.3 Wahrnehmung, Beleuchtung
4 Treppen - Sonderbauformen
4.1 Wendeltreppen
4.2 Spindeltreppen
4.3 Steiltreppen (Hilfstreppen)
4.4 Treppen als ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen
4.5 Treppen mit geringem Steigungsverhältnis (Stufenrampen)
4.6 Treppen, Ausstiege und Notausgänge in Arbeitsgruben und Unterfluranlagen
5 Folgerungen für die Treppenbenutzung und -unterhaltung
Anhang: Vorschriften und Regeln
Vorbemerkung
Treppen gehören zu den baulichen Einrichtungen, deren Gestaltung vornehmlich
durch das Bauordnungsrecht der Bundesländer geregelt wird.
Die Sonderbauordnungen treffen für spezielle Bauten weitergehende Regelungen. Zu
den Sonderbauordnungen zählen z.B. die Versammlungsstättenverordnung, Geschäfts-
und
Warenhausverordnung, Krankenhausbauverordnung, Garagenverordnung.
Das Arbeitsstättenrecht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ergänzt
bezüglich der Treppen das Bauordnungsrecht der Länder durch betriebsbezogene
Regelungen.
Anforderungen an Treppen enthalten insbesondere Punkt 1.8 "Verkehrswege" und
Punkt 2.1 "Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände" im
Anhang zur
Arbeitsstättenverordnung. Die hierzu bis auf Weiteres (spätestens bis 2010)
geltenden Arbeitsstätten-Richtlinien und ASR 17/1,2 "Verkehrswege" und ASR
12/1-3 "Schutz gegen Absturz und
herabfallende Gegenstände" ergänzen und konkretisieren den
schutzzielorientiereten Verordnungstext.
Regelungen des Bauwesens über die konstruktive Gestaltung von Gebäudetreppen und
deren Abmessungen enthält DIN 18 065 „Gebäudetreppen; Definitionen, Messregeln,
Hauptmaße“
Für Treppen als ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen, wie sie z.B. in
Hütten- und Walzwerken, in der chemischen Industrie, dem Bergbau und in
Kraftwerken eingesetzt werden,
enthalten DIN EN ISO 14 122 Teil 1 und Teil 3 „Ortsfeste Zugänge zu maschinellen
Anlagen“ und DIN 24 531 Teil 1 bis Teil 3 „Roste als Stufen“ Angaben für die
Konstruktion.
Diese Information gibt Hinweise für die sicherheitsgerechte Gestaltung und
Instandhaltung von Treppen. Bereiche mit besonderen Benutzungsbedingungen oder
mit einem Benutzerkreis, für
den besondere Gestaltungsanforderungen gelten müssen, sind hierin nicht
berücksichtigt. In solchen Bereichen wie beispielsweise Baustellen, Schulen oder
Kindergärten (siehe Anhang)
oder für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten sind weitergehende
Regelungen zu beachten.
1 Begriffsbestimmungen
1.1 Ortsfester Zugang ist ein Bauteil zur Verbindung unterschiedlicher Ebenen,
das nach seinem Steigungswinkel unterschieden wird
1.2 Treppe ist ein ortsfester Zugang mit einem Steigungswinkel von mehr
als 20° bis 45° mit horizontalen Stufen. Eine Treppe bestehend aus mindestens
einem Treppenlauf
1.3 Treppenlauf ist die ununterbrochene Folge von mindestens drei Treppenstufen
(drei Steigungen) zwischen zwei Ebenen.
1.4 Lauflinie ist die gedachte Linie, die den üblichen Weg der Benutzer einer
Treppe angibt.
1.5 Treppenpodest ist der Treppenabsatz am Anfang oder Ende eines Treppenlaufes,
meist Teil der Geschossdecke.
1.6 Zwischenpodest (Ruhepodest) ist der Treppenabsatz zwischen zwei
Treppenläufen, angeordnet zwischen den Geschossdecken.
1.7 Steigung ist das lotrechte Maß von der Trittfläche einer Stufe zur
Trittfläche der folgenden Stufe.
1.8 Auftritt ist das waagerechte Maß von der Vorderkante einer Treppenstufe bis
zur Vorderkante der folgenden Treppenstufe in der Laufrichtung gemessen.
1.9 Steigungsverhältnis ist das Verhältnis von Steigung zu Auftritt; dieser
Quotient ist ein Maß für die Neigung einer Treppe.
2. Gefährdungen und Unfallgeschehen
2.1 Gefährdungsbeurteilung
Grundlage präventiver Maßnahmen ist die umfassende Beurteilung aller
arbeitsbezogener Gefährdungen hinsichtlich ihres Risikos für die Sicherheit und
die Gesundheit der Beschäftigten.
Zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist eine systematische Vorgehensweise bei
der Gefährdungsbeurteilung und bei der Festlegung von zielgerichteten Maßnahmen
zur Vermeidung von
Unfällen auf Treppen erforderlich.
Bei der Benutzung von Treppen sind unter anderem folgende Gefährdungen zu
berücksichtigen:
- Stürzen und Abstürzen;
- Stolpern und Umknicken;
- Ab- und Ausrutschen;
- Erhebliche körperliche Anstrengung, z.B. beim Aufstieg über etliche Geschosse.
2.2 Unfallursachen
Nach der Unfallstatistik der gewerblichen Berufsgenossenschaften ereignen sich
im gewerblichen Bereich etwa 36000 Treppenunfälle jährlich; davon etwa 800 mit
bleibenden
Körperschäden. Die Zahl der Todesfälle ist unter zehn pro Jahr gesunken.
Unfalluntersuchungen zeichnen folgendes Ursachenbild:
- Persönliche Ursachen wie Hast, abgelenkt sein oder ungeeignetes Schuhwerk;
- Organisatorische Ursachen wie auf der Treppe abgestellte Gegenstände, Glätte
infolge der Reinigung während der Betriebszeiten, Transport von Gegenständen,
die die freie Sicht behindern;
- Technische Ursachen in Form von baulichen Mängeln wie ungleichmäßige Steigung
von Stufe zu Stufe (Störung des Gangrhythmus), zu geringe Auftrittsfläche der
Stufen, unzureichende Rutschhemmung der Auftrittsfläche, ungeeignete
Treppenkantenprofile, schlechte Erkennbarkeit der Stufen und fehlende oder
falsch angebrachte Handläufe.
Fast alle Unfallursachen haben jedoch eines gemeinsam: Ihre Auswirkungen,
nämlich die Verletzungen, hätten vermieden werden können, wenn der Handlauf
benutzt worden wäre.
Schutzmaßnahmen - Grundlagen
3.1 Allgemeines
Organisatorische und persönliche Maßnahmen begleiten und ergänzen die
technischen Schutzmaßnahmen.
3.1.1 Treppen, mit geraden Läufen sind solchen mit gewendelten Läufen
vorzuziehen. Bei den gewendelten oder gewinkelten Treppen sollte sich die
Lauflinie nur nach einer Richtung ändern, d.h. die Treppe sollte als Links- oder
Rechtstreppe ausgebildet sein.
3.1.2 Treppen im Verlauf von ersten Fluchtwegen müssen, Treppen im Verlauf von
zweiten Fluchtwegen sollten über gerade Läufe verfügen.
3.1.3 Treppen sind Teile von Verkehrs-, Flucht- und Rettungswegen. Ihre Breite
richtet sich nach der Nutzungsart der Gebäude und nach der Zahl der
Treppenbenutzer (siehe ASR 17,2).
3.1.4 Nach höchstens 18 Stufen oder 3 m Höhe je Treppenlauf bei ortsfesten
Zugängen zu maschinellen Anlagen sollte ein Zwischenpodest angeordnet sein. Die
Zwischenpodestlänge
muss dem im Steigungsverhältnis berücksichtigten Schrittmaß sowie der Lauflinie
angepasst sein. Sie sollte, gemessen auf der Lauflinie, mindestens 3a (dreifache
Auftrittstiefe der angrenzenden Stufen) betragen.
Erfahrungen aus Unfalluntersuchungen belegen, dass bei Treppen mit weniger als
18 Stufen ein Zwischenpodest nicht zu empfehlen ist. Der unterbewussten
Gang-Umstellung, die beim Betreten eines Zwischenpodestes nicht immer
fehlerfrei bewältigt wird (Stolpergefahr), kann so vorgebeugt werden.
3.1.5 Die Oberflächen von Auftritten müssen rutschhemmend sein. Die Bewertung
und Klassifizierung der Rutschgefahr erfolgt gemäß Regel „Fußböden in
Arbeitsräumen und
Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr “ (BGR/GUV-R 181). Innerhalb von Gebäuden
sollte die Auftrittsfläche mindestens eine Rutschhemmung der Bewertungsgruppe R
9 aufweisen. In
Bereichen, in denen arbeitsbedingt mit dem Aufkommen von gleitfördernden Stoffen
zu rechnen ist (z.B. Öl, Fette, Nässe, Stäube, Abfälle), sind je nach Art und
Menge des Stoffes höhere
Bewertungsgruppen (R 10 bis R 13) erforderlich. Bei außenliegenden Treppen sind
zum Schutz vor witterungsbedingter Glätte (z.B. Regen, Blätter, Eis- und
Schneeglätte) gegebenenfalls
zusätzliche Maßnahmen erforderlich wie z.B. eine ausreichend große Überdachung
oder Abschirmung.
3.1.6 Stufenvorderkanten, die gerundet ausgeführt sind, sollten Ausrundungen mit
Radien > 2 mm und < 10 mm aufweisen, um Stürzen infolge eines Hängenbleibens der
Schuhsohle an der
Kante oder dem Abrutschen von der Kante entgegen zu wirken.
3.1.7 Teile von Treppen wie Geländer oder Handlauf, die berührt werden, dürfen
nicht zu Verletzungen führen (z.B. durch scharfkantige Ecken oder nicht
entgratete Schweißnähte). Scharfe
Kanten mit Radien von < 1 mm sind zu vermeiden.
3.1.8 Der Seitenabstand von Treppenläufen und Treppenpodesten zu Wänden und/
oder Geländern beträgt nicht mehr als 6 cm.
3.2 Stufenabmessungen
3.2.1 Weitere Voraussetzungen für sicheres Gehen auf Treppen sind ausreichend
große, ebene und tragfähige Auftrittsflächen in gleichmäßigen, mit dem
Schrittmaß übereinstimmenden
Abständen.
3.2.2 Auf Treppen bezogen ergibt sich als Beziehung zwischen Schrittlänge,
Auftritt und Steigung die Schrittmaßformel:
Unter Einbeziehung der Unfallerfahrungen ist die Schrittmaßformel
sicherheitstechnisch anwendbar, wenn sie zu Auftritten zwischen 32 cm und 26 cm
sowie Steigungen zwischen 14 cm und 19 cm führt.
3.2.3 Als besonders sicher begehbar haben sich Treppen erwiesen, deren Stufen
einen Auftritt von 29 cm und eine Steigung von 17 cm aufweisen. Dieses
Verhältnis von Auftritt und Steigung erfordert außerdem den geringsten
Kraftaufwand beim Treppensteigen.
3.2.4 Treppen, die nach der Schrittmaßformel in den angegebenen Grenzen für
Auftritt und Steigung berechnet worden sind, liegen mit ihren Neigungswinkeln
etwa zwischen
24° und 36°. Die sicherheitstechnisch günstigste Stufe mit einem Auftritt von 29
cm und einer Steigung von 17 cm ergibt einen Neigungswinkel der Treppe von etwa
30°. Die Steigungen und Auftritte innerhalb einer Geschosstreppe dürfen
nicht voneinander abweichen.
3.3 Geländer
3.3.1 Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen
durch Geländer gesichert sein. Die Höhe der Geländer muss lotrecht über der
Stufenvorderkante
mindestens 100 cm betragen. Bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m muss
die Geländerhöhe mindestens 110 cm betragen.
3.3.2 Die Geländer müssen so ausgeführt sein, dass sie an der Mindesthöhe eine
Horizontalkraft von mindestens 500 N/m aufnehmen können. Für Zugänge zu
maschinellen Anlagen genügt
eine Kraftaufnahme von 300 N/m.
3.3.3 Geländer müssen so ausgeführt sein, dass Personen nicht hindurchstürzen
können. Grundsätzlich ist das Füllstabgeländer mit senkrecht angebrachten Stäben
dem
Knieleistengeländer vorzuziehen. Die Öffnungen zwischen den Füllstäben sollten
maximal 18 cm betragen. Geländer in Gebäuden, in denen mit häufiger Anwesenheit
von Kindern gerechnet
werden muss, dürfen nur Öffnungen aufweisen, die nicht breiter als 12 cm sind.
Kinder im Vorschulalter neigen dazu, an Geländern zu klettern. Um das
Übersteigen des Geländers zu erschweren und damit der Absturzgefahr entgegen zu
wirken, sollten
Geländerfüllungen großflächig und vertikal ausgeführt werden. Als weitere
Maßnahme kann die Geländeroberkante um ein horizontales Maß von mindestens 15 cm
nach innen
geneigt ausgeführt werden.
Knieleistengeländer werden häufig an ortsfesten Zugängen zu maschinellen Anlagen
eingesetzt und verfügen als Schutz gegen Ab- oder Hindurchstürzen über eine
Fußleiste, die Knieleiste
und den Handlauf. Die Fußleiste hat eine Höhe von mindestens 10 cm und ist 1 cm
über der Stufenvorderkante angebracht. Die Knieleiste befindet sich mittig
zwischen Fußleiste und
Handlauf, wobei der Abstand zu beiden 50 cm nicht überschreiten sollte.
Es ist möglich, den oberen Geländerabschluss gleichzeitig als Handlauf
auszubilden. Besser greifbar und ergonomisch günstiger zu benutzen ist jedoch
ein separat angebrachter Handlauf
3.4 Handläufe
3.4.1 Handläufe müssen dem Treppenbenutzer einen sicheren Halt bieten. Sie
müssen frei zugänglich und so geformt sein, dass sie ein sicheres Umgreifen
ermöglichen. Sie sollten nicht
tiefer als 80 cm und nicht höher als 115 cm angebracht sein (gemessen lotrecht
über der Stufenvorderkante). Aus ergonomischen Gründen sollte die Handlaufhöhe
nicht mehr als 90 cm
betragen.
Ein sicheres Umgreifen des Handlaufs ist gewährleistet, wenn der Handlauf vom
Benutzer etwa zu 3/4 von Daumen und Zeigefinger einer Hand umschlossen werden
kann.
3.4.2 Die zu greifende Breite, – bei Rundprofilen der Durchmesser und bei
Vierkantprofilen auch die Höhe –, des Handlaufes sollte mindestens 2,5 cm und
maximal 6 cm betragen.
3.4.3 Handläufe werden an den freien Seiten der Treppen ohne Unterbrechung über
den gesamten Treppenlauf geführt. Dabei sollten die Handläufe 30 cm vor der
ersten Stufe beginnen und
um 30 cm über die letzte Stufe hinausgeführt werden. Die Enden von Handläufen
müssen so gestaltet sein, dass man daran nicht hängen bleiben kann (z.B. durch
Einfädeln in die Kleidung).
Um Verletzungen der Hand zu vermeiden, muss der Abstand des Handlaufs zu
angrenzenden Bauteilen mindestens 5 cm betragen. Bei Handläufen von Treppen zu
maschinellen Anlagen
muss auch das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigt werden. Der Abstand zu
angrenzenden Bauteilen sollte hier mindestens 10 cm betragen.
3.4.4 Treppen mit mehr als vier Stufen müssen
3.5 Wahrnehmung, Beleuchtung
3.5.1 Die Wahrnehmung von Treppen und besonders die Erkennbarkeit der Stufen ist
von grundsätzlicher Bedeutung für die Sicherheit auf Treppen. Hierbei ist eine
gute
Allgemeinbeleuchtung erforderlich, die die Treppenstufen räumlich hervorhebt.
In der BG-Regel "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitstätten" (BGR
131) sowie in der DIN EN 12 464 "Beleuchtung von Arbeitsstätten", Teil 1
"Arbeitsstätten in
Innenräumen" werden als Nennbeleuchtungsstärke mindestens 150 LUX genannt.
3.5.2 Die Wahrnehmung speziell der Stufenkante ist erforderlich, um Stolpern,
Abrutschen und Umknicken an der Kante zu vermeiden. Dazu haben sich folgende
Möglichkeiten bewährt:
- farblich unterschiedliche Gestaltung von Tritt - und Setzstufe;
- Stufenkanten, die sich kontrastreich vom übrigen Stufenbelag absetzen;
- grober Oberflächenschliff der Kante bei Natur - und Betonwerksteinstufen,
profilierte Formfliesen als Kante bei Fliesenbelägen;
- farblich abgesetzte Kantenprofile bei elastischen Bodenbelägen.
3.5.3 Die Wahrnehmung des Handlaufs und damit seine Benutzung kann durch
farbliches Absetzen von seiner Umgebung oder integrierte Beleuchtung (kann
gleichzeitig als
Sicheheitssystem dienen) erheblich gefördert werden.
4 Treppen-Sonderbauformen
4.1 Wendeltreppen
Wendeltreppen weisen einen kreisförmigen oder elliptischen Grundriss mit einer
entsprechend ausgebildeten Öffnung im Zentrum (Treppenauge) auf. In der
Lauflinie sollte das
Steigungsverhältnis dem einer gerade laufenden Treppe mit Stufenabmessungen nach
der Schrittmaßformel entsprechen. Die Lauflinie soll bei Wendeltreppen:
angesetzt werden. Der Auftritt soll an der Innenseite der Stufen mindestens 10
cm und an der Außenseite höchstens 40 cm betragen.
4.2 Spindeltreppen
4.2.1 Spindeltreppen stellen den Sonderfall der Wendeltreppe mit geschlossenem
Treppenauge dar. Sie sind konzentrisch um eine Säule (Spindel) gebaut. Die
Stufen müssen an der
schmalsten Stelle einen Auftritt von mindestens 10 cm haben. Bei Spindeltreppen
mit Spindeln geringen Durchmessers zählt deshalb der Teil der Stufen, der zur
Spindel hin den
Mindestauftritt von 10 cm unterschreitet, nicht zur nutzbaren Treppenlaufbreite.
Können solche Treppen aufgrund entsprechender Stufenlänge gleichzeitig sowohl in
Aufwärts- als auch in
Abwärtsrichtung begangen werden, sollte die nutzbare Treppenlaufbreite durch
zwangläufig wirkende Maßnahmen an der Stelle begrenzt werden, von der an der
Mindestauftritt von 10 cm
unterschritten wird.
4.2.2 Das Steigungsverhältnis von Spindeltreppen soll in der Lauflinie dem einer
gerade laufenden Treppe entsprechen. Spindeltreppen sind als Verkehrswege zur
regelmäßigen Benutzung
ungeeignet. Ihre Errichtung kann in Ausnahmefällen vertretbar sein, wenn sie
zusätzlich zu notwendigen Treppen eingebaut werden und nur selten von wenigen
Personen begangen werden
müssen, ohne dass Lasten getragen werden.
4.2.3 Die Lauflinie soll bei Spindeltreppen in Abhängigkeit von der nutzbaren
Treppenlaufbreite in einem Abstand von etwa 4/10 der Laufbreite, gemessen von
der Handlaufseite, angesetzt werden.
4.3 Steiltreppen (Hilfstreppen)
Steiltreppen sind Hilfstreppen mit Neigungswinkeln zwischen 38° bis 45°, die in
Ausnahmefällen bei besonders beengten Verhältnissen zum Einsatz kommen. Sie
ersetzen hier die weniger
sicheren Aufstiege (Treppenleitern, Anlegeleitern, Steigleitern,
Steigeisengänge). Sie sind in Abwärtsrichtung nur mit eingeschränkter Sicherheit
zu begehen, weil die Auftritte zu klein sind und
erhöhte Gefahr des Abrutschens über die Stufenkanten besteht. Steiltreppen
sollten deshalb nur zur gelegentlichen Benutzung durch einen hiermit vertrauten
Personenkreis vorgesehen
werden.
4.4 Treppen als ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen
Treppen zu maschinellen Anlagen werden häufig als Zugänge zu Arbeitsbühnen,
Zwischenbühnen, Laufstegen und anderen hochgelegenen Einrichtungen verwendet.
Dabei kommt vielfach
als verwendeter Werkstoff Stahl oder Kunstsoff zum Einsatz.
Für solche Treppen mit Trittstufen, z.B. aus Gitterrost nach DIN 24 531 "Roste
als Stufen", enthält die Norm DIN EN ISO 14 122 "Ortsfeste Zugänge zu
maschinellen Anlagen;
- Teil 1: Wahl eines ortsfesten Zugangs zwischen zwei Ebenen"
und
- Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer" konstruktive Festlegungen, die
von den Gebäudetreppen nach DIN 18 065 zum Teil stark abweichen.
4.4.1 Treppen in Betriebsanlagen, die häufiger und von einer größeren Zahl
Personen begangen werden, sollten mit ihren Neigungswinkeln im Bereich zwischen
30° und 38° liegen. Dabei
sollte die Breite der Treppe mindestens 60 cm betragen, vorzugsweise 80 cm.
DIN EN ISO 14 122 Teil 1 sieht für Treppen als ortsfester Zugang zu maschinellen
Anlagen Neigungswinkel (=Steigungswinkel) von mehr als 20° und maximal 45° vor.
Die
konstruktive Ausbildung der Treppen, insbesondere die Laufbreite und das
Steigungsverhältnis, wird durch die räumlichen Bedingungen der Betriebsanlagen,
in die die
Treppen eingebunden sind, sowie die vorgesehene Benutzungshäufigkeit
beeinflusst.
4.4.2 Treppen in Betriebsanlagen, die selten und von wenigen, eingewiesenen
Personen begangen werden, z.B. bei Kontroll - oder Wartungsarbeiten, sollten
unter Berücksichtigung in der
Praxis gesammelter Erfahrungen und ergonomischer Erkenntnisse nicht steiler als
40° angelegt werden. Die Reduzierung der lichten Treppenbreite kann hierbei
unter Berücksichtigung der
Gefährdungsbeurteilung auf höchstens 50 cm reduziert werden.
4.4.3 Treppen als ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen weisen gegenüber den
allgemeinen Eigenschaften von Treppen die nachstehenden Besonderheiten auf:
– der Treppenlauf sollte nach Möglichkeit eine konstante Steigung aufweisen. Ist
dies nicht einzuhalten, sind in begründeten Ausnahmen auch Abweichungen in der
Steigung zwischen Ausgangsebene und Antrittsstufe von maximal 15 % möglich;
– die Unterschneidung der Stufen muss mehr als 1 cm betragen;
– es muss eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 230 cm vorhanden sein;
– bei einer Aufstiegshöhe von mehr als 50 cm und einem seitlichen Spalt neben
der Treppenwange von mehr als 20 cm ist auf dieser Seite der Treppe ein Geländer
als Schutz gegen Absturz anzubringen
– die lotrechte Höhe des Handlaufs an einer Treppe oberhalb der Antrittskante
der Stufen eines Treppenlaufes muss mindestens 90 cm und über dem Bodenbelag des
Austrittspodestes mindestens 110 cm betragen.
4.5 Treppen mit geringem Steigungsverhältnis (Stufenrampen)
Treppen mit geringem Steigungsverhältnis sind überwiegend im Freien anzutreffen.
Bei dieser Treppenform wird der für sonstige Treppen zulässige höchste Auftritt
von 32 cm in der Regel
überschritten. Für die Entwässerung sollten die Trittflächen ein Gefälle von ca.
2 % (1 : 50) zur Trittkante hin aufweisen. Die Stufen und Absätze werden nach
der Schrittmaßformel bemessen.
Innerhalb eines Laufes müssen die Stufen gleiche Abmessungen aufweisen.
4.6 Treppen, Ausstiege und Notausstiege in Arbeitsgruben und Unterfluranlagen
4.6.1 Bei Treppen in Arbeitsgruben und Unterfluranlagen für die
Fahrzeug-Instandhaltung sind Neigungswinkel bis zu 45° zulässig. Arbeitsgruben
und Unterfluranlagen für die Fahrzeug-
lnstandhaltung müssen nach der Regel "Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR/GUV-R 157)
mit zwei Treppen ausgestattet sein.
4.6.2 Bei Arbeitsgruben, bei denen aus baulichen Gründen anstelle einer der
Treppen ein Ausstieg eingebaut ist, darf dessen Steigung 25 cm nicht über- und
dessen Auftritt 14 cm nicht
unterschreiten.
5 Folgerungen für die Treppenbenutzung und -unterhaltung
5.1 Unabhängig von ihrer Bauart müssen Treppen und Handläufe in einem
einwandfreien Zustand gehalten werden. Auf Treppen dürfen keine Gegenstände
abgestellt und gelagert werden.
Regelmäßige Kontrollen des Treppenzustandes sind erforderlich.
5.2 Bei ausgetretenen oder beschädigten Stufenkanten sowie bei unebenen
Auftritten sind Instandsetzungsmaßnahmen zur Wiederherstellung eines
sicherheitstechnisch unbedenklichen
Zustandes erforderlich. Beschädigte Kantenprofile müssen unverzüglich gegen neue
ausgewechselt werden. Kantenprofile sind grundsätzlich bündig mit der
Stufenoberfläche zu verlegen.
Werden an bestehenden Treppen unterschiedliche Steigungen oder unterschiedliche
Auftritte festgestellt, müssen diese Unterschiede durch bauliche Maßnahmen
ausgeglichen werden.
5.3 Hast beim Begehen von Treppen fördert in erheblichem Maß das
Unfallgeschehen. Den Treppenbenutzern muss deshalb die Einsicht vermittelt
werden, dass Treppen nur ohne Hast
sicher zu begehen sind. Auf Auslagen, Werbung oder plakative Hinweise sollte an
Treppen verzichtet werden, um die Aufmerksamkeit des Benutzers nicht abzulenken.
5.4 Transportvorgänge über Treppen sollten so durchgeführt werden, dass den
Transportierenden eine Hand zum Festhalten am Handlauf frei bleibt und ihnen die
Sicht auf die Treppe durch
das Transportgut nicht verdeckt wird.
5.5 Die Feuchtreinigung oder spezielle Maßnahmen der Pflege von Treppen, die
bis zum Trocknen Glättebildung verursachen können, sollten außerhalb der
Hauptbenutzungszeiten der
Treppen erfolgen. Sofern dies betrieblich nicht möglich ist, muss auf die
Glättebildung hingewiesen werden. Durch die Reinigung und Pflege darf die
rutschhemmende Wirkung der
Stufenoberflächen nicht verringert werden. (siehe hierzu auch BGR/GUV-R 181).
Anhang
Vorschriften und Regeln
1. Gesetze, Verordnungen
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV mit
Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) , insbesondere
Bauordnungsrecht der Länder:
2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der
Arbeit
Schriften mit BGV, BGR, BGI, BGG bzw. ZH 1-Nummern zu beziehen bei Carl
Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449,
50939 Köln.
- Schriften mit GUV-Nummern zu beziehen vom zuständigen
Unfallversicherungsträger,
- Unfallverhütungsvorschriften
Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) Schulen (GUV-V S1). Bauarbeiten
(BGV/GUV-V C22).
- Regeln
Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten (BGR 131 Teil 1 und 2),
Fahrzeug-Instandhaltung (BGR/GUV-R 157),
Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (BGR/GUV-R 181),
Lagereinrichtungen und -geräte (BGR 234).
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