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BGI 861-2 BG-Information
Sicherer Umgang mit Türen
Auflage September 2007
Herausgeber:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung
1 Anwendungsbereich
2 Begriffe
3 Auswahl, Planung
3.1 Allgemeines
3.2 Auswahlkriterien
4 Sichere Beschaffenheit von Turen
4.1 Allgemeines
4.2 Betätigung von Turen
4.3 Sicherung der Hauptschließkante von kraftbetätigten Turen
4.4 Sicherung von Nebenschließkanten von kraftbetätigten Turen
4.5 Sicherung von Quetschstellen von kraftbetätigten Turen zwischen
Flugelflächen und festen Teilen der Umgebung
4.6 Sicherung gegen Einziehen an kraftbetätigten, waagerecht bewegten Flügeln
4.7 Sicherung gegen ungewollte Bewegungen des Flügels
4.8 Besondere Schutzmaßnahmen an Karusselltüren
4.9 Vermeiden von Schnittverletzungen
5 Turen im Verlauf von Rettungswegen / Verschlusse von Turen an Notausgängen
6 Turen mit Feuer- und Rauchschutzeigenschaften
7 Verwendung von lichtdurchlässigen Materialien in Turen
8 Kennzeichnung
9 Betrieb
10 Prüfung kraftbetätigter Turen
Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise
und Empfehlungen, die die praktische Anwendung
von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern
sollen.
Vorbemerkung
Diese BG-Information wurde vom Fachausschuss .Bauliche Einrichtungen der
Abteilung Sicherheit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung (DGUV) unter Mitwirkung des
- Instituts für Arbeitsschutz (BGIA) der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung (DGUV)
und der
- Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel,
- Verwaltungs-Berufsgenossenschaft,
- Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften,
- Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststatten,
- Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
- Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie,
- Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft,
- Steinbruchs-Berufsgenossenschaft
sowie der Verbände
- BVT-Verband Tore,
- Industrieverband Tore, Turen, Zargen
- Fachverband Türautomation .
FTA erarbeitet und wird von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
herausgegeben. Diese BG -Information wurde in das Sammelwerk der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) aufgenommen und kann beim Carl Heymanns
Verlag
Luxemburger Straße 449 53939 Köln unter der Bestell-Nummer BGI 861-2 bezogen
werden.
1 Anwendungsbereich
Diese BG-Information enthalt Angaben, die zur sicherheitstechnischen Beurteilung
von kraft- oder handbetätigten Turen durch den Betreiber erforderlich sind,
sowie Angaben zu deren Betrieb
und Nutzung. Sie beschreibt auch technische und organisatorische Losungen zur
Sicherung von Gefahrstellen, soweit sie fur den Betreiber von Interesse sind.
Andere, mindestens ebenso sichere Losungen, die auch in technischen Regeln ihren
Niederschlag gefunden haben, sind nicht ausgeschlossen.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:
1. Türen sind bewegliche Raumabschlusse vorzugsweise für den Fußgängerverkehr.
Tore hingegen sind bewegliche Raumabschlusse, vorzugsweise für den Verkehr mit
Fahrzeugen
und für den Transport von Lasten.
2. Flügel ist ein bewegliches Bauteil, das für das Schließen der Öffnung
vorgesehen ist. Ein Flügel kann auch aus mehreren Teilen bestehen.
3. Handbetätigung ist die Bewegung des Flügels durch menschliche Kraft, z.B.
über einen Griff.
4. Kraftbetätigung ist die Bewegung des Flügels, bei der die für die Bewegung
des Flügels erforderliche Energie teilweise oder vollständig von elektrischen,
hydraulischen oder
pneumatischen Antrieben zugeführt wird.
5. Niedrigenergieantrieb ist ein mit begrenzter Kraft (67 N) und definierter
Mindest-öffnungs-/ Schließzeit ausgestatteter Antrieb für Drehflügeltüren.
6. Hauptschließkante ist jede Schließkante des Türflügels, die bei normalen
Betriebsbedingungen parallel zur Gegenschließkante verlauft.
7. Gegenschließkante ist jede Schließkante, die sich gegenüber einer
Hauptschließkante oder einer zweiten Schließkante befindet, wenn der Türflügel
die Türöffnung schließt.
8. Nebenschließkante ist jede Schließkante des Türflügels, die nicht Haupt- oder
Gegenschließkante ist.
9. Automatischer Betrieb ist die Auslosung, die automatisch und ohne bewusste
Impulse (manuelle Betätigung) durch Personen erfolgt.
10. Drehflügeltüren sind Turen, die sich um die senkrechte Achse an einer
Flügelkante drehen.
11. Schiebetüren sind Turen mit einem oder mehreren sich horizontal bewegenden
Türflügeln, die sich auf ihrer eigenen Ebene über eine Öffnung hinweg bewegen.
12. Faltflügeltüren sind Turen mit zwei oder mehreren Flügeln, die miteinander
gelenkig verbunden sind und bei der eine Seite des Türflügels mit der Zarge
verbunden ist.
13. Karusselltüren sind Turen mit zwei oder mehreren Türflügeln, die mit einer
gemeinsamen vertikalen Drehachse innerhalb einer Einfassung verbunden sind.
3 Auswahl, Planung
3.1 Allgemeines
Turen werden in einer Vielzahl von Bauarten und Ausstattungsvarianten sowie mit
unterschiedlichen Sicherheitseinrichtungen angeboten. Daher kommt der Planung
und Auswahl der Turen
große Bedeutung zu. Hierbei sind die aus der betrieblichen Nutzung sich
ergebenden Gefährdungen zu ermitteln und zu berücksichtigen. Spezifische
Einsatzbedingungen sind zwischen
Hersteller/ Lieferer und Kunde/Betreiber abzuklären. Bei der Planung ist vor
allem auch zu berücksichtigen, ob die Turen in Fluchtwegen liegen bzw.
Notausgange darstellen.
3.2 Auswahlkriterien
3.2.1 Einbausituation
Durch den Einbau von Turen dürfen keine gefährlichen Schragen oder
Stolperstellen entstehen. Als Stolperstellen gelten Fußbodenabsatze mit einer
Hohe von mehr als 4 mm.
Höhenunterschiede von mehr als 4 mm bis höchstens 20 mm zum Fußboden sind nur
dann zulässig, wenn diese rampenförmig angeglichen werden.
Zu berücksichtigen ist, dass Turen frei zugänglich sind, d.h. ihre Öffnungsweite
nicht durch bauliche Einrichtungen eingeschränkt wird. Turen sollten nicht
direkt an Stufen oder Verkehrswege
für Fahrzeuge angrenzen. Vor und hinter Turen müssen zu Absätzen oder Treppen
ein Abstand von mindestens 1,0 m, bei aufgeschlagener T ur noch eine
Podestbreite von mindestens 0,5 m
eingehalten werden.
Für Turen von Notausgängen und im Verlauf von Fluchtwegen gelten zusätzlich
besondere Bestimmungen (siehe Abschnitt 5).
3.2.2 Nutzungsart
Für die Planung ist es erforderlich, eine Risikoeinschätzung im Hinblick auf die
Nutzungsbedingungen durchzuführen:
- Befindet sich die Tür im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen?
- Wie viele Personen benutzen die Tür gleichzeitig und im Verlauf eines Tages?
- Benutzen Kinder, Menschen mit Behinderungen und gebrechliche Menschen die Tür?
- Bietet sich der Einsatz von Drehflügeltüren mit Niedrigenergieantrieb an?
- Welche Gegenstande werden durch die Tür transportiert? (z.B.: Gepäck- oder
Einkaufswagen, Kinderwagen, Krankenbetten, Hubwagen, City-Roller oder
dergleichen)
- Wird die Tür in der Regel von ortsfremden Personen genutzt? (keine Gewöhnung,
keine Unterweisung, kein Lernerfolg)
Bei der Auswahl der Türart und ihrer Ausstattung ist die Risikoeinschätzung zu
berücksichtigen. Diese ist gemeinsam von Planer/ Betreiber und Hersteller zu
erarbeiten.
4 Sichere Beschaffenheit von Türen
4.1 Allgemeines
Turen müssen derart konstruiert und ausgeführt sein, dass sich bei ihrer
bestimmungsgemäßen Benutzung oder ihrem Betrieb keine unannehmbaren
Unfallgefahren ergeben (siehe Anhang I Ziffer 4 der europäischen
Bauprodukten-Richtlinie, umgesetzt durch das Bauproduktengesetz).
Kraftbetätigte Türen dürfen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen
werden, wenn sie die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden.
Turen müssen dem Umfang und der Art des Personenverkehrs angepasst sein, für den
sie vorgesehen sind. Hierbei sind insbesondere auch gebrechliche oder Menschen
mit Behinderungen sowie Kinder zu berücksichtigen.
4.2 Betätigung von Türen
4.2.1 Automatische Auslosung kraftbetätigter Turen
Hierfür werden folgende Einrichtungen verwendet:
1. Bewegungsmelder und Anwesenheitssensoren,
2. Schaltmatten.
Bewegungsmelder und Anwesenheitssensoren müssen so ausgelegt sein, dass sie für
alle in Frage kommenden Annäherungsrichtungen und Aufenthaltspositionen wirksam
sind. Öffnet eine Drehflügeltür in Richtung des Benutzers, sollte die
Wirkungsgrenze der Sensoren mindestens 1500 mm vor dem Schwenkbereich des
Flügels beginnen.
Schaltmatten müssen sicherstellen, dass eine potentiell gefährdende Bewegung des
Türflügels nur möglich ist, wenn sich keine Person im Gefahrbereich befindet.
Dafür liegen sie in einem
Bereich von 1000 mm bis 1500 mm vor der Türebene oder vor dem Drehradius des
Flügel, wenn es sich um Drehflügeltüren handelt.
Die Matten müssen so breit wie die lichte Türöffnung sein. Ein nicht schaltender
Rand von höchstens 75 mm an jeder Seite ist zulässig.
Der inaktive Bereich zwischen zwei Matten darf nicht größer als 60 mm sein und
an einer Schwelle nicht größer als 75 mm.
Die Kanten und Absatze der Matten dürfen keine Stolperstellen bilden.
4.2.2 Manuelle Auslosung kraftbetätigter Türen
Manuelle Auslöseeinrichtungen können z.B. Taster, Schlüsselschalter oder
Magnetkarten sein. Der manuelle Befehl kann aber auch durch leichtes Drucken der
Tür gegeben werden. Die
Position der manuellen Auslöser ist in Abhängigkeit von der Nutzung festzulegen.
Gegebenenfalls sind mehrere Auslöser erforderlich. In jedem Fall muss darauf
geachtet werden, dass der
Benutzer beim Betätigen die Tür im Blick hat, so dass er nicht von ihr behindert
oder getroffen werden kann.
Bei kraftbetätigten Drehflügeltüren mit Niedrigenergieantrieb ist auf eine
korrekte Einstellung der Mindest-öffnungs-/-Schließzeiten zu achten.
4.2.3 Handbetätigte Türen
Für handbetätigte Turen sind geeignete Betätigungseinrichtungen z.B. Griffe
vorzusehen, die gefahrlos betätigt werden können.
Beispiele für die Positionierung von Standardgriffen (Die Sicherheitsabstande
sind abhängig von der Griffform)
Bei handbetätigten Falttüren ist darauf zu achten, dass diese über einen Griff
bewegt werden können um ein Quetschen zwischen den Segmenten zu vermeiden.
4.3 Sicherung der Hauptschließkante von kraftbetätigten Turen
Die Sicherung gegen Quetsch- und Schergefahren zwischen Haupt- und
Gegenschließkante kann durch eine der nachstehend genannten Schutzmaßnahmen bzw.
deren Kombination erfolgen.
Zum Schutz von besonders schutzbedürftigen Personen, z.B. Menschen mit
Behinderungen, Kindern und gebrechlichen Menschen, kann es nötig sein, eine
Berührung mit der bewegten Tür ganz auszuschließen. Schutzeinrichtungen, die
erst bei Gegendruck durch eine Person oder einen Gegenstand wirken, konnten hier
nicht ausreichend sein.
4.3.1 Schaltleiste
Eine an einer Schließkante angebrachte Schaltleiste nach DIN EN 1760-2
.Sicherheit von Maschinen; Druckempfindliche Schutzeinrichtungen; Teil 2:
Allgemeine Leitsatze für die Gestaltung
und Prüfung von Schaltleisten und Schaltstangen verhindert bei Kontakt mit einer
Person oder einem Gegenstand das Weiterlaufen des Türflügels.
Die Schaltleiste muss über die Dicke des Türflügels, auch bei einem
Auftreffwinkel bis zu 45‹ zur Bewegungsrichtung wirksam sein. Beim Auftreffen
darf die vom Flügel auf Personen
wirkende Kraft innerhalb des Nachlaufwegs die zulässige Kraft gemäß Abschnitt
4.3.2 nicht überschreiten.
4.3.2 Kraftbegrenzung
Beim Auftreffen eines Türflügels auf ein Hindernis entstehen dynamische Kräfte,
deren Maximalwerte in der nachfolgenden Tabelle 1 dargestellt sind. Innerhalb
eines Zeitraumes von 0,75 s
muss diese Kraft auf eine maximale statische Kraft von 150 N reduziert sein.
Nach weiteren 4,25 s muss diese Kraft auf nicht mehr als 80 N abfallen. Der
Kraftverlauf ist im Bild 3 dargestellt.
Dieser Kraftverlauf kann nur mit Messgeraten nach DIN 18650-1 .Schlosser und
Baubeschlage; Automatische Türsysteme; Teil 1: Produktanforderungen und
Prüfverfahren ermittelt werden.
Bild 10 zeigt Beispiele für derartige Messgeräte.
4.3.3 Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen
Durch fehlersichere, berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen kann eine
gefährliche mechanische Einwirkung des Türflügels auf Personen vermieden bzw.
ausgeschlossen werden.
Diese Einrichtungen müssen insbesondere die Anwesenheit sich nicht bewegender
Personen erkennen. Einrichtungen dieser Art sind z. B. Lichtgitter,
Aktiv-Infrarot-Sensoren.
Bei der regelmäßigen Prüfung der kraftbetätigten Tür sollte die einwandfreie
Funktionsweise der Sensoren und deren Reichweite überprüft werden. Wird die
Gefahrstelle nicht komplett bis
zum Boden abgesichert, ist dies im Prüfbuch zu vermerken.
4.4 Sicherung von Nebenschließkanten von kraftbetätigten Turen
Es ist zu gewährleisten, dass Gefährdungen an Nebenschließkanten abgesichert
sind. Dies gilt auch für teilkraftbetätigte Türen, deren Schließvorgang mit
Energie betrieben wird, welche die
Tür wahrend des Öffnungsvorganges speichert. Die Absicherung kann grundsätzlich
durch analoge Anwendung der in den Abschnitten 4.3.1 bis 4.3.3 genannten
Schutzmaßnahmen
vermieden oder gesichert sein. Alternativ hierzu kann eine der Maßnahmen nach
Abschnitt 4.4.1 oder 4.4.2 zur Anwendung kommen.
Gegen-Schlieskanten1)
4.4.1 Abdecken von Gefahrstellen
Gefahrstellen an der Nebenschließkante von Drehflügeltüren entstehen z.B., wenn
der Spalt zwischen Türflügel und Rahmen sich bei der Schließbewegung verengt.
Die Gefahrstelle kann durch Abdecken oder Ausfüllen der Spalte gesichert werden
.
1 Gummi- oder Kunststoffabdeckung
2 Gummi- oder Textilabdeckung
3 Füllprofil
4.4.2 Sicherheitsabstand
Eine Sicherung kann dadurch erfolgen, dass Personen in geeignetem
Sicherheitsabstand zur Gefahrstelle gehalten werden. Für den Sicherheitsabstand
sind die Durchgriffsweiten durch die vorhandenen Öffnungen hinsichtlich der
gefährdeten Körperteile zu berücksichtigen.
4.5 Sicherung von Quetschstellen von kraftbetätigten Turen zwischen Flügelfläche
und festen Teilen der Umgebung
4.5.1 Allgemeines
Quetschstellen zwischen sich öffnendem Flügel von Drehflügel- oder Falttüren und
festen Teilen der Umgebung sind gesichert, wenn ein ausreichender
Sicherheitsabstand nach Abschnitt
4.5.2 Sicherheitsabstand zwischen Türflügel und festen Teilen der Umgebung
Ausreichender Sicherheitsabstand an einer Drehflügeltür ist beispielsweise
gegeben, wenn hinter dem Flügel die in Bild 14 dargestellten Abmessungen
eingehalten sind.
4.5.3 Kraftbegrenzung zwischen Flügeln und Umgebung
Zwischen ebenflächigen Flügeln und festen Teilen der Umgebung dürfen bei einem
Abstand =500 mm dynamische Kräfte von maximal 1400 N und bei einem Abstand < 200
mm
maximal 400 N auftreten. Die statische Kraft darf 150 N nicht überschreiten und
muss nach 4,25 s auf maximal 80N gesunken sein (siehe auch Abschnitt 4.3.2).
Es muss auch vermieden werden, dass Benutzer der Tür durch den Türflügel
angestoßen und zu Fall gebracht werden. Für Menschen mit Behinderungen,
gebrechliche Menschen und Kinder
kann diese Absicherung nach dem bisherigen Kenntnisstand nur berührungslos
möglich sein.
Maße in mm
4.6 Sicherung gegen Einziehen an kraftbetätigten, waagerecht bewegten Flügeln
Das Einziehen zwischen Schiebetürflügeln und festen Teilen der Umgebung
kann z.B. durch Verringerung des Spaltes auf höchstens 8 mm gesichert werden.
4.7 Sicherung gegen ungewollte Bewegungen des Flügels
Ungewollte Bewegungen des Flügels sind vermieden, wenn
- handbetätigte Flügel in Offenendstellung mit selbsttätigen Feststellern
ausgerüstet sind,
- der Flügel in den Endstellungen sicher abgeschaltet wird,
- das Verlassen der Führungen, auch bei im Verkehrsweg stehenden Gegenständen,
konstruktiv verhindert ist,
- der Flügel nach Abschalten der Kraftbetätigung oder Beendigung der
Handbetätigung unmittelbar zum Stillstand kommt
- ein Hauptschalter oder eine Steckvorrichtung im Fall von Reparaturmaßnahmen
jeweils gesichert das Wiederanlaufen ausschließt.
4.8 Besondere Schutzmasnahmen an Karussellturen
Die in dieser BGI-Information aufgefuhrten Informationen sind nicht ausreichend
fur die sicherheitstechnische Beurteilung von Karussellturen.
Wichtige Hinweise zur Gefahrdungsbeurteilung und Absicherung von kraftbetatigten
Karussellturen werden in der BG-Information .Sicherheit von kraftbetatigten
Karusselltureng (BGI 5043)
gegeben.
Die verschiedenen Anforderungen zur Vermeidung von Gefahrdungen (z.B. durch
Quetschen, Scheren, Einziehen, Anstosen) konnen durch ein Bundel von
Schutzmasnahmen, wie sie auch in
Anhang C der Norm DIN 18650-2 beispielhaft aufgefuhrt sind, erfullt werden.
4.9 Vermeiden von Schnittverletzungen
Vorstehende Teile an Turen, die bei der Handbetatigung oder beim Vorbeigehen zu
Schnitt- oder Rissverletzungen fuhren konnen, mussen vermieden sein. Kanten, die
Schnittverletzungen
auslosen konnen, mussen gerundet sein.
5 Turen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen
Turen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen müssen als solche gekennzeichnet
sein (Bild 17). Die Turen müssen sich von innen ohne fremde Hilfsmittel
jederzeit leicht offnen lassen, solange sich Personen in dem Raum befinden.
Kraftbetätigte Turen, die im Rettungsweg liegen, müssen auch bei Ausfall der
Energiezufuhr ohne fremde Hilfe leicht zu offnen sein.
Bei Schiebetüren mit Not-Auf-Flügel müssen bei Energieausfall oder Ausfall eines
Signalgebers die Flügel aus jeder Stellung in
Fluchtrichtung aufschlagbar sein. Die erforderliche Kraft zum Aufschwenken der
Flügel darf höchstens 220 N, gemessen im rechten Winkel zum Flügel an der
Hauptschließkante, in 1000 mm
Hohe, betragen.
Hinweis:
Von der Ausführung Break-out spricht man, wenn automatische Schiebe- oder
Falttüren mit Drehbeschlagen ausgestattet sind. In der normalen Funktion offnen
die Turen
automatisch. Im Panikfall können jedoch die Türflügel über integrierte Beschlage
in Fluchtrichtung aufgestoßen werden und geben so den Fluchtweg frei. Über ein
Überwachungssystem wird der Antrieb beim Aufstoßen der Türflügel sofort
abgeschaltet, so dass eine eventuell gefährdende Flügelbewegung unterbunden
wird.
Bei Energieausfall oder Ausfall eines Signalgebers in Fluchtrichtung müssen
automatische Schiebetüren ohne Drehflügel selbsttätig auffahren und in dieser
Stellung verbleiben. Dieser
Zustand muss optisch oder akustisch angezeigt werden. Das Auftreten eines
einzelnen Fehlers an einem mechanischen oder elektrischen Bauteil darf das
automatische Offnen der Tür nicht
verhindern oder verzögern (Einfehlersicherheit). Eine Ausnahme bilden Turen wie
solche nach Abschnitt 6.
Automatische Turen im Verlauf von Fluchtwegen müssen den diesbezüglichen
bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen.
6 Turen mit Feuer- und Rauchschutzeigenschaften
Turen mit Feuer- und Rauchschutzeigenschaften müssen in der Lage sein, die
geschlossene Stellung zu erreichen, da sie in dieser Stellung die
Brandschutzleistung erfüllen müssen. Falls nötig, muss die korrekte Schließfolge
sichergestellt sein.
Die Schließgeschwindigkeit von Turen, die üblicherweise offen stehend gehalten
werden und deren Schließmechanismus bei Feuer und Rauch freigegeben wird, darf
einen Wert von 300 mm/s nicht überschreiten. Die Schließgeschwindigkeit von
Turen, die in vertikaler Richtung schließen, darf einen Wert von 150 mm/s nicht
überschreiten.
Befinden sich die Turen im Flucht- und Rettungsweg, muss in jedem Falle
gewährleistet sein, dass sie sich leicht und ohne besondere Hilfsmittel offnen
lassen.
Turen mit Feuer- und Rauchschutzeigenschaften müssen der DIN EN 14600 .Tore,
Turen und zu öffnende Fenster mit Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften;
Anforderungen und Klassifizierung und den bauordnungsrechtlichen Anforderungen
entsprechen.
7 Verwendung von lichtdurchlässigen Materialien in Türen
Um die Verletzungsgefahr an Turen aus lichtdurchlässigem Material zu minimieren,
sollten diese aus Sicherheitsglas (ESG oder VSG) oder lichtdurchlässigem
Kunststoff mit vergleichbaren
Eigenschaften (z.B. Polycarbonat) bestehen. Alternativ können Flachen aus nicht
bruchsicherem Glas gegen Eindrucken gesichert werden (z.B. durch
Splitterschutzfolie).
Hinweis:
Der Bruch von Drahtglas kann zu schweren Verletzungen fuhren. Drahtglas ist
daher in Verkehrswegen nicht geeignet.
Kenntlichmachung
Türen, die zu mehr als drei Viertel ihrer Flache aus einem durchsichtigen
Werkstoff bestehen, müssen so gestaltet oder gekennzeichnet sein, dass sie
deutlich wahrgenommen werden können.
Neben auffallenden Griffen und Handleisten können hierfür auch ausreichend große
Bildzeichen, Symbole, farbige Tonungen oder Klebefolien verwendet werden.
Markierungen sollten je nach Hintergrund und Beleuchtungssituation in Augenhöhe
so angebracht sein, dass sie von den Benutzern gut zu erkennen sind.
8 Kennzeichnung
An kraftbetätigten Türen müssen deutlich und dauerhaft, gut lesbar angegeben
sein:
- Hersteller/Lieferant,
- Typ,
- Klassifizierung,
- Norm: DIN 18650 Teile 1 und 2,
- Baujahr und Monat.
Mit der Tür ist vom Hersteller/Lieferant eine Konformitätserklärung mit Hinweis
auf die eingehaltenen Europäischen Richtlinien und technischen Regeln und Normen
mitzuliefern.
9 Betrieb
Für den Betrieb ist die Betriebsanleitung des Herstellers zu berücksichtigen.
Der Betreiber hat, z. B. durch eine Betriebsanweisung oder Unterweisung, für
einen bestimmungsgemäßen
Betrieb zu sorgen und Maßnahmen zum Erhalt der Betriebs- und
Sicherheitsfunktionen zu ergreifen, z. B. durch
- Freihalten des Bewegungsbereichs des Flügels,
- Vermeiden von Beschädigungen und übermäßiger Verschmutzung,
- Veranlassen des Meldens von Beschädigungen und Mangeln,
- ausreichende Beleuchtung,
- Beseitigung von Beschädigungen und Mangeln,
- Kennzeichnung von transparenten Oberflachen im Verkehrsbereich,
- Beauftragung eines Sachkundigen zur wiederkehrenden Prüfung kraftbetätigter
Turen,
- Fuhren eines Nachweises über die Prüfungen,
- Dokumentation der Umrüstarbeiten und wesentlichen Wartungsarbeiten,
- Information über die Vorgehensweise im Störfall.
10 Prüfung kraftbetätigter Türen
Nach § 3 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber über eine
Gefahrdungsbeurteilung (siehe auch Arbeitsschutzgesetz) Art, Umfang und Fristen
erforderlicher Prüfungen zu ermitteln.
Als Stand der Technik hat sich nach bisherigen Erfahrungen herausgebildet, dass
kraftbetätigte Turen vor der ersten Inbetriebnahme und danach mindestens einmal
jährlich von einem
Sachkundigen (in der Betriebssicherheitsverordnung befähigte Person genannt) auf
ihren sicheren Zustand geprüft werden.
Feuer- und Rauchschutztüren mit Feststellanlagen . auch handbetätigte müssen
darüber hinaus nach den Richtlinien für Feststellanlagen des Deutschen Instituts
für Bautechnik
mindestens monatlich vom Betreiber auf einwandfreie Funktion und mindestens
einmal jährlich von einem Sachkundigen vollständig hinsichtlich des korrekten
Zusammenwirkens aller
Gerate überprüft werden.
Sachkundig ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Tätigkeit und
Erfahrung sowie auf Grund seiner Kenntnisse der fur den Betrieb kraftbetätigter
Turen einschlägigen
Arbeitsschutzvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannter Regeln der
Technik, wie DIN -Normen, VDE-Bestimmungen oder dergleichen in der Lage ist, den
arbeitssicheren
Zustand kraftbetätigter Turen zu beurteilen.
Dies sind insbesondere Personen mit abgeschlossener handwerklicher oder
gleichwertiger Ausbildung sowie Ingenieurinnen und Ingenieure der entsprechenden
Fachrichtungen
und jeweils einschlägiger Berufserfahrung.
Für die Prüfung von Karusselltüren empfiehlt sich auf Grund der komplexen
Steuerung und Schutzeinrichtungen einen von der Herstellerfirma der Tür
ausgebildeten Sachkundigen
heranzuziehen.
Die Prüfungen sind in Eigenverantwortung des Prüfenden durchzufahren. Sie sind
im wesentlichen Sicht- und Funktionsprüfungen und beziehen sich auf die
Arbeitssicherheit der Turanlage,
zu deren Beurteilung gegebenenfalls die Betriebsanleitung des Herstellers
heranzuziehen ist.
Über die Durchführung der Tür-Prüfung ist ein schriftlicher Nachweis mit Angabe
der Bezeichnung der Tür, ihres Standortes sowie des Datums, an dem die Prüfung
durchgeführt worden ist,
des Namens des Prüfers und des Befundes zu fuhren. Der Nachweis ist vom Prüfer
zu unterschreiben und dem Betreiber auszuhändigen bzw. zuzustellen.
Darüber hinaus hat der Betreiber einer Turanlage die in der Betriebsanleitung
des Herstellers festgelegten Tätigkeiten und Arbeiten, z.B. Wartungsarbeiten,
regelmäßig und fachgerecht
durchzufahren oder durchfuhren zu lassen.
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