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ZH 1/484 - Richtlinien für Fahrtreppen und Fahrsteige
vom Oktober 1988
Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Allgemeine Anforderungen
4 Bau und Ausrüstung
4.1 Maßnahmen zur Verkehrssicherung
4.2 Sicherung von Gefahrstellen
4.3 Maßnahmen gegen Sturz von Benutzern
4.4 Einrichtungen zum Ingangsetzen
4.5 Einrichtungen zum Stillsetzen
4.6 Einrichtungen zum Instandhalten und zum Beheben von Störungen
5 Betrieb
6 Prüfung
7 Zeitpunkt der Anwendung
Vorbemerkung
In den Jahren 1974 bis 1983 ist unter Berücksichtigung der
berufsgenossenschaftlichen "Richtlinien für Fahrtreppen und Fahrsteige" die
europäische Norm EN 115 erarbeitet worden. Diese
Norm ist bei unverändertem Titel und Text in die deutsche Norm DIN EN 115
"Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Fahrtreppen und
Fahrsteigen" umgesetzt und als
Ausgabe Januar 1985 mit einer Einführungsfrist bis zum 30. Juni 1986
herausgegeben worden.
Diese Richtlinien richten sich an die Betreiber derartiger Anlagen. Sie
enthalten in Abschnitt 4 "Bau und Ausrüstung" Schutzziele und
Sicherheitsmaßstäbe und verzichten auf konkrete
Angaben zu deren Umsetzung, soweit die Details in der Norm DIN EN 115 enthalten
sind und nicht vorrangig in der Verantwortung der Betreiber liegen.
Diese Richtlinien ergänzen § 18 Arbeitsstättenverordnung sowie § 31 UVV
"Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinien finden Anwendung auf Fahrtreppen und Fahrsteige.
2 Begriffsbestimmungen
Fahrtreppen und Fahrsteige im Sinne dieser Richtlinien sind kraftbetriebene
Anlagen mit umlaufenden Stufenbändern oder stufenlosen Bändern zur Beförderung
von Personen zwischen zwei auf gleicher oder auf unterschiedlicher Höhe
liegenden Verkehrsebenen. Hierzu zählen auch Fahrsteige, auf denen geeignete
Einkaufswagen mitgeführt werden.
Hinsichtlich Einkaufswagen, die zum Mitführen auf Fahrsteigen geeignet sind,
siehe DIN 32 601 Teil 2 "Flurförderzeuge; Einkaufswagen für fördertechnische
Anlagen;
Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung".
3 Allgemeine Anforderungen
Fahrtreppen und Fahrsteige müssen nach den Bestimmungen dieser Richtlinien und
im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen
sein, betrieben und geprüft werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten
Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise
gewährleistet ist.
Technische Regeln über Konstruktion und Einbau enthält DIN EN 115
"Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Fahrtreppen und
Fahrsteigen" Hinsichtlich der Auswahl für Werkstoffe für Fahrtreppen enthält die
Muster-Geschäftshausverordnung folgende Aussage:
"Sonstige Treppen und Fahrtreppen müssen in ihren tragenden Teilen aus nicht
brennbaren Baustoffen bestehen".
Die von den Bundesländern erlassenen Geschäftshausverordnungen enthalten
entsprechende Bestimmungen.
4 Bau und Ausrüstung
4.1 Maßnahmen zur Verkehrssicherung
4.1.1 Im Antrittsbereich der Fahrtreppen und Fahrsteige müssen Maßnahmen
getroffen sein, die ein Besteigen der Außenseiten der Balustraden verhindern.
Ein Besteigen der Außenseiten der Balustraden ist in der Regel nur von der
untersten Zugangsstelle aus möglich, da an den Zugangsstellen in den oberen
Etagen der Zutritt durch
Geländer oder Brüstungen verhindert ist. Ein Besteigen im Bereich der untersten
Zugangsstelle wird z. B. durch glatte Balustradenaußenseiten, parallel zur
Balustrade angeordnete
Geländer oder rechtwinklig an der Balustrade angeordnete Zwischenstücke
verhindert.
Siehe auch Abschnitt 5.1.5.2 DIN EN 115.
4.1.2 Fahrtreppen und Fahrsteige müssen ausreichend beleuchtet werden können.
Die Beleuchtungseinrichtungen können z. B. in den umgebenden Räumen oder an den
Anlagen selbst angebracht sein. Die Beleuchtungsstärke muß im Bereich der Zu-
und Abgänge einschließlich der Kämme der Allgemeinbeleuchtung angepaßt sein. In
der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 713 "Künstliche Beleuchtung" werden für
Fahrtreppen in Gebäuden 100 Lux als Nennbeleuchtungsstärke gefordert. Bei
außenliegenden Fahrtreppen und Fahrsteigen darf sie 15 Lux, gemessen in der
Fußbodenebene, nicht unterschreiten.
Siehe auch Abschnitt 5.4 DIN EN 115.
4.1.3 Der senkrechte Abstand zwischen den Stufen- oder Bandoberflächen und
festen Teilen der Umgebung muß mindestens 2,3 m betragen.
Der Abstand wird bei Fahrtreppen von Stufenvorderkante aus gemessen.
Feste Teile der Umgebung sind z. B. Deckendurchbruchskanten, Unterzüge,
Durchlässe.
Siehe auch Abschnitt 5.2.3 DIN EN 115.
4.1.4 Fahrtreppen oder Fahrsteige, die im Verlauf eines Verkehrszuges
aufeinanderfolgend ohne Zwischenausgänge oder Verteilerebenen angeordnet sind,
müssen für die gleiche
Förderleistung ausgelegt sein. Ist eine dieser Fahrtreppen oder einer dieser
Fahrsteige ausgefallen, müssen, bezogen auf den Verkehrsfluß, die
zurückliegenden Fahrtreppen oder
Fahrsteige selbsttätig stillgesetzt werden.
Siehe auch 2. Absatz des Abschnittes 5.2.1 DIN EN 115.
4.2 Sicherung von Gefahrstellen
4.2.1 Gefahrstellen, die von Teilen der Anlage untereinander oder von Teilen der
Anlage mit festen Teilen der Umgebung gebildet werden, müssen vermieden oder,
falls dies nicht möglich ist,
gesichert sein.
Einzugstellen werden z. B. gebildet
- zwischen benachbarten Stufen von Fahrtreppen,
- zwischen den Stufen und den ortsfesten Teilen der Seitenkonstruktionen
(Balustraden),
- an den Einlaufstellen der Stufen oder der Bänder,
- zwischen den Handläufen und den Balustraden,
- an den Einlaufstellen der Handläufe in die Balustraden,
- zwischen den Kanten der Deckendurchbrüche und den Fahrtreppen oder
Fahrsteigen.
Quetschstellen werden z. B. gebildet zwischen benachbarten Standflächen der
Gliederbänder (Paletten) im oberen Übergangsbogen von geneigten Fahrsteigen.
4.2.2 Die Einzugsgefahr zwischen Tritt- und Setzstufe, zwischen Stufen oder
Bändern und Balustradensockel sowie an den Einlaufstellen der Stufen oder Bänder
muß durch geeignete
Maßnahmen so gering wie möglich gehalten sein.
Die Einzugsgefahr zwischen Tritt- und Setzstufe kann durch
- geeignete Profilierung der Setzstufe,
- verzahnten Eingriff der Trittstufenkante in diese Profilierung und
- den Abstand entsprechend Abschnitt 4.2.3 gering gehalten werden. Die
Einzugsgefahr zwischen Stufen oder B ändern und den Balustradensockeln kann
durch
- ausreichend steife Balustradensockel,
- geringen Abstand zwischen Stufen oder Bändern und Balustradensockeln
und
- reibungsmindernde Maßnahmen, z. B. geeignete Formgebung, Verwendung geeigneter
Werkstoffe, geeignete Beschichtung der Balustradensockel gering gehalten werden.
Der einseitige Abstand ist mit höchstens 4 mm, die Summe der beiderseitigen
Abstände mit höchstens 7 mm festgelegt.
Die Einzugsgefahr an den Einlaufstellen der Stufen oder Bänder ist durch die in
Fahrtrichtung verlaufenden Rillen in den Trittflächen und die in die Rillen
eingreifenden Zähne der
Einlaufkämme so gering wie möglich gehalten.
Siehe auch Abschnitte 5.1.5.6, 8.2.3 bis 8.3, 11.2 DIN EN 115.
4.2.3 Der Abstand zweier aufeinanderfolgender Stufen oder Paletten muß so gering
sein, daß eine Quetschgefahr vermieden ist.
Eine Quetschgefahr wird als vermieden angesehen, wenn der Abstand zweier Stufen
oder Paletten nicht mehr als 6 mm beträgt. Dabei sind bei Stufen der verzahnte
Eingriff der Trittstufenkanten in die Profilierung der Setzstufen, bei Paletten
Ausführungen mit verzahnten Vorder- und Hinterkanten sowie ohne Verzahnung
berücksichtigt. Zwischen aufeinanderfolgenden Paletten mit verzahnt
ineinandergreifenden Vorder und Hinterkanten darf der Abstand im oberen
Übergangsbogen von Fahrsteigen bis zu 8 mm betragen.
Siehe auch Abschnitt 11.1 DIN EN 115.
4.2.4 Fahrtreppen und Fahrsteige müssen mit Handläufen ausgerüstet sein, deren
Profile so gestaltet und deren Führungen so ausgebildet oder verkleidet sind,
daß die Gefahrstellen zwischen Handläufen und ihren Führungen gesichert sind.
Siehe auch Abschnitt 7.3.1 DIN EN 115.
4.2.5 Fahrtreppen, bei denen der horizontale Abstand zwischen den Handläufen
kleiner ist als zwischen den unterhalb der Handl äufe liegenden
Balustradenverkleidungen - ausgenommen der Sockelbereich - müssen so beschaffen
sein, daß
- die Nenngeschwindigkeit nicht mehr als 0,5 m/s beträgt,
- das Maß zwischen den Projektionslinien der Kammschnittlinie und des
Handlaufumlenkpunkts am Balustradenkopf mindestens 1,2 m beträgt,
- die Unterseite des Führungsprofils für den Handlauf so gestaltet ist, daß
Gegenstände abgewiesen werden.
4.2.6 Fahrtreppen nach Abschnitt 4.2.5, auf denen die Mitführung von Handgepäck
nicht ausgeschlossen ist, müssen mit mindestens 800 mm breiten Stufen
ausgerüstet sein.
Zum Handgepäck zählen z. B. Koffer, Pakete, Reisetaschen, große Einkaufstaschen,
nicht jedoch Handtaschen, Aktentaschen und ähnliches.
4.2.7 Der horizontale Abstand zwischen der Handlaufaußenseite und festen Teilen
der Anlage sowie festen Teilen der Umgebung muß zur Vermeidung von
Handquetschungen mindestens 80 mm betragen.
Siehe auch Abschnitt 7.3.1 DIN EN 115.
4.2.8 Einzugstellen zwischen Fahrtreppen oder Fahrsteigen und den Kanten der
Deckendurchbrüche oder den Balustradenunterkanten sich kreuzender Fahrtreppen
oder Fahrsteige müssen vermieden oder gesichert sein.
Einzugstellen sind vermieden, wenn der horizontale Abstand zwischen
Handlaufmitte und den Kanten der Deckendurchbrüche oder den Unterkanten der
Balustraden bei sich kreuzenden Fahrtreppen oder Fahrsteigen mindestens 0,5 m
beträgt.
Einzugstellen sind gesichert, wenn der Gefahrbereich durch Abweiser verdeckt
ist, die durch ihre Formgebung Personen vom Gefahrbereich abweisen. Schnüre,
Bänder, pendelnd aufgehängte Stäbe oder ähnliches sind keine geeigneten Abweiser.
Siehe auch Abschnitt 5.2.4 DIN EN 115.
4.3 Maßnahmen gegen Sturz von Benutzern
4.3.1 Fahrtreppen und Fahrsteige müssen so beschaffen sein, daß dem Stürzen von
Benutzern vorgebeugt ist.
Stürze können z. B. verursacht werden durch
- nicht trittsichere Ausbildung der Stufen- und Bandoberflächen sowie der
Fußböden an den Zu- und Abgängen,
- unzureichend bemessene Stauräume an den Zu- und Abgängen,
- zu hohe Fahrgeschwindigkeit, zu hohe Beschleunigung oder Verzögerung,
- ungleiche Laufgeschwindigkeiten von Stufen- bzw. stufenlosen Bändern
einerseits und den Handläufen andererseits.
4.3.2 Trittflächen von Stufen oder Bändern sowie die Fußböden an den Zu- und
Abgängen müssen trittsicher ausgebildet sein.
Der Begriff "trittsicher" umfaßt ausreichende Festigkeit, Ebenheit und
Rutschhemmung.
Für Stufen und Paletten ist nach Abschnitt 8.2 DIN EN 115 eine Baumusterprüfung
erforderlich.
4.3.3 An den Zu- und Abgängen von Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen freie Räume
als Stauräume vorhanden sein, die so bemessen sind, daß die Benutzer von
Fahrtreppen und
Fahrsteigen durch nachdrängende Personen nicht gefährdet werden und die Anlagen
unbehindert betreten und verlassen werden können.
Stauräume sind ausreichend bemessen, wenn ihre Breite mindestens dem Abstand
zwischen den Handlaufmitten entspricht und ihre Tiefe mindestens 2,5 m, gemessen
vom Ende der Balustrade, beträgt. Dies wird auch erreicht, wenn die Breite des
Stauraums mindestens dem doppelten Abstand zwischen den Handlaufmitten
entspricht und die Tiefe mindestens 2,0 m beträgt.
Siehe auch Abschnitt 5.2.1 DIN EN 115.
4.3.4 Die Handläufe von Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen die gleiche
Laufgeschwindigkeit haben wie die zugehörigen Stufen oder Bänder. Eine Voreilung
der Handläufe bis zu 2 % gegenüber der Laufgeschwindigkeit der Stufen oder
Bänder ist zulässig.
Siehe auch Abschnitt 7.1 DIN EN 115.
4.3.5 Der senkrechte Abstand zwischen den Stufen- oder Bandoberflächen und der
Handlaufoberfläche muß mindestens 0,9 m betragen. Der Abstand wird bei
Fahrtreppen von der Stufenvorderkante aus gemessen.
Siehe auch Abschnitt 7.6 DIN EN 115.
4.3.6 Beim Stillsetzen von Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen Bremsverzögerung
und Bremsweg so bemessen sein, daß dem Sturz von Personen vorgebeugt ist.
Siehe auch Abschnitt 12.4 DIN EN 115.
4.3.7 Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen, die jeweils unmittelbar vor der Benutzung
selbsttätig anlaufen und nach der Benutzung selbsttätig wieder anhalten, muß
- bei durch den Betreiber vorgegebener Fahrtrichtung an den Enden der
Fahrtreppen bzw. der Fahrsteige die jeweilige Fahrtrichtung deutlich erkennbar
und eindeutig gekennzeichnet
sein,
- bei Fahrgaststeuerung (Fahrtrichtung wird durch denjenigen Benutzer bestimmt,
der zuerst einen der Zugänge betritt) an den Zugängen auf die Möglichkeit der
unterschiedlichen Fahrtrichtungen hingewiesen und nach dem Anlaufen der
Fahrtreppen bzw. Fahrsteige an den Zugängen die Fahrtrichtung deutlich erkennbar
und eindeutig gekennzeichnet sein.
Siehe auch Abschnitt 14.2.1 und 15.2 DIN EN 115.
Bei Anlagen mit Fahrgaststeuerung empfiehlt es sich, auf die Besonderheiten
dieses Betriebes durch entsprechende Leuchtzeichen, z. B. nach StVO Zeichen Nr.
125 "Achtung Gegenverkehr", Nr. 123 "Richtungspfeil" und Nr. 267 "Verbot der
Einfahrt" oder durch Ampeln hinzuweisen.
4.3.8 Werden Fahrtreppen und Fahrsteige, die für intermittierenden Betrieb mit
vorgegebener Fahrtrichtung eingerichtet sind, entgegen dieser Richtung betreten,
so müssen sie kurzzeitig in der vorgegebenen Fahrtrichtung anlaufen.
Siehe auch Abschnitt 14.2.1.2 DIN EN 115.
4.4 Einrichtungen zum Ingangsetzen
4.4.1 Ein Einschalten des Antriebes der Fahrtreppen und Fahrsteige bzw. ein
Betriebsbereitschalten bei Automatikbetrieb darf nur über Schalter erfolgen, die
mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Betätigen versehen
sind. Sie dürfen nicht gleichzeitig Hauptschalter nach Abschnitt 4.6.1 sein.
Siehe auch Abschnitt 14.2.1 DIN EN 115.
4.4.2 Die Fahrtrichtung der Fahrtreppen und Fahrsteige muß an den Schaltern nach
Abschnitt 4.4.1 eindeutig bezeichnet sein.
Siehe auch Abschnitt des nationalen Anhanges zu 14.2.1 DIN EN 115.
4.4.3 Schalter nach Abschnitt 4.4.1 müssen so angeordnet sein, daß die
Fahrtreppen oder Fahrsteige von der Einschaltstelle aus gut überblickt werden
können, oder es müssen andere Maßnahmen getroffen sein, die ein sicheres
Einschalten gewährleisten.
Andere Maßnahmen, die ein sicheres Einschalten gewährleisten, sind z. B.
Fernschaltungen in Verbindung mit Fernsehübertragungsanlagen.
Siehe auch Abschnitt 14.2.1 DIN EN 115.
4.4.4 Fahrtreppen und Fahrsteige dürfen nach einem Stillsetzen durch Betätigen
eines Not-Aus-Schalters zum Anlaufen selbsttätig erst wieder bereitgeschaltet
werden können, wenn durch eine Überwachungseinrichtung zuverlässig festgestellt
worden ist, daß sich keine Person oder kein Gegenstand auf den Fahrtreppen oder
Fahrsteigen befindet. Die Überwachungseinrichtung muß die Überwachungszone
zwischen den Kammschnittlinien, verlängert um jeweils 0,4 m in Richtung des Zu-
und des Abganges, erfassen.
Die Überwachungseinrichtung muß an jeder Stelle innerhalb der Überwachungszone
einen zylinderförmigen, undurchsichtigen Prüfkörper mit einem Durchmesser von
0,30 m und einer Höhe von 0,30 m, der mit einer Grundfläche auf einer Stufe oder
auf dem Band steht, erfassen.
Als Überwachungseinrichtung werden derzeit Lichtschranken im Balustradensockel
verwendet, deren maximaler Abstand voneinander im geneigten Bereich und in den
horizontalen Bereichen 0,30 m und in den Kurvenbereichen 0,20 m beträgt.
4.4.5 Die selbsttätige Wiederbereitschaltung darf nicht wirksam werden, wenn
Fahrtreppen und Fahrsteige gemäß Abschnitt 4.5.6 stillgesetzt sind.
4.4.6 Einrichtungen zum Einschalten des Antriebes der Fahrtreppen und Fahrsteige
durch den Benutzer selbst müssen in ausreichender Entfernung von den Stufen oder
Bändern angeordnet sein. Durch bauliche Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß
die Benutzer diese Einrichtungen nicht umgehen können.
Einrichtungen zum Einschalten des Antriebes sind z. B. Licht- und
Ultraschallschranken, Kontaktmatten.
Siehe auch Abschnitt 14.2.1.1 DIN EN 115.
4.5 Einrichtungen zum Stillsetzen
4.5.1 An den Zu- und Abgängen von Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen
Not-Befehlseinrichtungen gut sichtbar und leicht erreichbar angeordnet sein.
Siehe auch Abschnitt 14.2.2.3.1 DIN EN 115.
4.5.2 An Fahrtreppen mit Förderhöhen von mehr als 12 m müssen zusätzliche
Not-Befehlseinrichtungen angeordnet sein. Die Abstände dieser
Not-Befehlseinrichtungen voneinander dürfen nicht mehr als 8 m betragen.
Siehe auch Abschnitt des nationalen Anhanges zu 14.2.2.3.1 DIN EN 115.
4.5.3 An Fahrsteigen mit einer Länge des betretbaren Bandes von mehr als 40 m
müssen zusätzliche Not-Befehlseinrichtungen angeordnet sein.
Bei der Festlegung des Abstandes der Not-Befehiseinrichtun gen voneinander sind
die Betriebsverhältnisse des jeweiligen Fahrsteigs von Bedeutung. Im allgemeinen
sollten
Abstände von nicht mehr als 25 m eingehalten sein.
Siehe auch Abschnitt des nationalen Anhangs zu 14.2.2.3.1 DIN EN 115.
4.5.4 Fahrtreppen und geneigte Fahrsteige müssen mit unmittelbar auf den
formschlüssigen Teil des Antriebssystems für Stufen, Paletten oder Gurt
wirkenden Zusatzbremsen ausgerüstet
sein, wenn
- die Betriebsbremse mit den Antriebsrädern der Stufen, Paletten oder des Gurtes
nicht formschlüssig gekuppelt ist,
- die Betriebsbremse keine elektromechanische Bremse ist oder
- die Förderhöhe mehr als 6 m beträgt.
Siehe auch Abschnitt 12.6.1 DIN EN 115.
4.5.5 Die Zusatzbremsen nach Abschnitt 4.5.4 müssen zur Wirkung kommen, bevor
die Fahrgeschwindigkeit der Fahrtreppen oder Fahrsteige den 1,4fachen Wert der
Nenngeschwindigkeit
überschreitet sowie spätestens dann, wenn sich die vorgegebene Fahrtrichtung
ändert.
Siehe auch Abschnitt 12.6.4 DIN EN 115.
4.5.6 Fahrtreppen und Fahrsteige müssen so ausgerüstet sein, daß sie bei
Einwirkungen, die den sicheren Betrieb wesentlich beeinträchtigen, selbsttätig
stillgesetzt werden.
Solche Einwirkungen sind z. B. gegeben, wenn
- Fremdkörper an den Einlaufstellen der Stufen oder Bänder oder an den
Einlaufstellen der Handläufe in die Balustraden eingeklemmt werden,
- eine Stufe oder ein Bandglied soweit absinkt, daß der Eingriff der Kämme in
die Profilrillen der Stufen- oder Palettenoberfläche im Einlaufbereich nicht
mehr gewährleistet ist,
- die Stufen oder das Band unmittelbar antreibende Bauteile, z. B. Ketten oder
Zahnstangen, brechen oder sich unzulässig l ängen,
- eine ungewollte Richtungsänderung der Stufen oder des Bandes eintritt,
- die Fahrgeschwindigkeit um mehr als 20 % überschritten wird,
- die Antriebsenergie oder die Steuerung des Antriebes ausfällt,
- im Sicherheitsstromkreis ein vollkommener Erd- oder Körperschluß auftritt,
- bei Anlagen mit Wiederbereitschaftsschaltung der Handlauf gebrochen ist.
Eine Einrichtung zur Überwachung des Handlaufbruchs ist nicht erforderlich, wenn
für den Handlauf eine Bruchlast von mindestens 25 kN bescheinigt ist. Die
Überwachungseinrichtung muß bei Handlaufbruch während des ersten Umlaufs des
Stufen- oder Palettenbandes nach einem Wiederanlaufen wirksam werden.
Siehe auch Abschnitte 7.8 und 14.2.2.4.1 DIN EN 115.
4.5.7 Nach dem Abschalten des Antriebes der Fahrtreppen und Fahrsteige muß ein
ungewollter Weiter- oder Rücklauf der Stufen oder Bänder auch bei
Höchstbelastung verhindert sein.
4.6 Einrichtungen zum Instandhalten und zum Beheben von Störungen
4.6.1 Fahrtreppen und Fahrsteige müssen mit einem Hauptschalter ausgerüstet
sein, mit dem sie allpolig mit Ausnahme der für Prüfung und Wartung
erforderlichen Steckdosen und Leuchten abgeschaltet werden können.
Siehe auch Abschnitt 13.4 DIN EN 115.
4.6.2 Fahrtreppen und Fahrsteige müssen mit Steckdosen für Arbeitsgeräte und
Leuchten sowie mit Revisionssteckdosen ausgerüstet sein, über die sie bei
Arbeiten zur Wartung, Instandsetzung und Prüfung mit Handsteuergeräten gefahren
werden können.
Siehe auch Abschnitte 13.6 und 14.2.5 DIN EN 115.
4.6.3 Bei eingesetztem Handsteuergerät müssen alle übrigen Einschalter unwirksam
sein. Die Sicherheitsschalter und Sicherheitsschaltungen m üssen wirksam
bleiben.
Siehe auch Abschnitt 14.2.5.4 DIN EN 115.
4.6.4 Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen mit mehreren Revisionssteckdosen müssen
diese so beschaffen sein, daß, wenn mehr als ein Steuergerät angeschlossen ist,
entweder alle Steuergeräte unwirksam sind oder nur wirksam werden, wenn sie
gleichzeitig betätigt werden. Die Sicherheitsschalter und Sicherheitsschaltungen
müssen wirksam bleiben.
Siehe auch Abschnitt 14.2.5.4 DIN EN 115.
4.6.5 Fahrtreppen und Fahrsteige müssen in den Antriebs- und Umkehrstationen mit
Ausschaltern ausgerüstet sein.
Siehe auch Abschnitt 6.3.3 DIN EN 115.
4.6.6 Fahrtreppen und Fahrsteige, bei denen der Antrieb zwischen oberem und
unterem Stufen- bzw. stufenlosem Band oder außerhalb der Umkehrstationen
angeordnet ist, müssen im Bereich des Antriebes mit zusätzlichen Ausschaltern
ausgerüstet sein.
Siehe auch Abschnitt 6.3.3 DIN EN 115.
4.6.7 Sind Einrichtungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen in besonderen Räumen
untergebracht, muß im Arbeitsbereich eine lichte Höhe von mindestens 1,8 m
eingehalten sein.
Hinsichtlich allgemeiner Sicherheitsanforderungen an Arbeitsplätze und
Verkehrswege siehe UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Siehe auch Abschnitt 6.2 DIN EN 115.
4.6.8 In Antriebs- und Umkehrstationen muß vor oder neben den Stufen- oder
Bandwendelinien ein Raum mit einer ausreichend großen Grundfläche von Einbauten
freigehalten sein. Die Größe der Grundfläche darf 0,5 x 0,6 m nicht
unterschreiten. Sind Antriebe oder Bremsen zwischen dem oberen und unteren
Stufenband oder stufenlosen Band angeordnet, muß eine Standfläche im
Arbeitsbereich vorhanden sein, deren Grundfläche die Größe 0,3 x 0,4 m nicht
unterschreiten darf.
Siehe auch Abschnitte 6.3.1.1 und 6.3.1.2 DIN EN 115.
4.6.9 Fernüberwachungssysteme müssen so aufgebaut und angeschlossen sein, daß
die Schutzfunktion der Sicherheitseinrichtungen von Fahrtreppen und Fahfsteigen
nicht unwirksam wird.
5 Betrieb
5.1 Fahrtreppen und Fahrsteige müssen während der Zeit, in der sie
betriebsbereit sind, ausreichend beleuchtet sein.
Siehe hierzu Abschnitt 4.1.2.
5.2 Bei der Benutzung der Fahrtreppen und Fahrsteige sind Berührungen mit
feststehenden Teilen der Anlage und mit bewegten Teilen, die Relativbewegungen
zueinander ausführen, zu vermeiden.
Berührungen mit feststehenden Teilen der Anlage sind z. B. Berührungen der
Balustraden und Balustradensockel.
Bewegte Teile, die Relativbewegungen zueinander ausführen, sind z. B. Stufen und
Setzstufen von Fahrtreppen im Ein- und Auslaufbereich.
Auf das richtige Verhalten der Fahrtreppen-Benutzer wird vielfach durch
Piktogramme hingewiesen. Es empfiehlt sich hierbei die Verwendung der im Anhang
1 wiedergegebenen Piktogramme entsprechend DIN EN 115 "Sicherheitsregeln für die
Konstruktion und den Einbau von Fahrtreppen und Fahrsteigen".
5.3 Auf Fahrtreppen dürfen sperrige und schwere Güter nicht befördert werden.
Der Transport sperriger Güter kann zum Verklemmen dieser Güter zwischen den
bewegten Teilen der Anlage und festen Teilen der Umgebung oder zu Verletzungen
von Personen auf nebenliegenden Anlagen führen.
Der Transport schwerer Güter kann zu Schäden an Konstruktionsteilen und
Sicherheitseinrichtungen führen, wenn die zulässige Belastung pro Stufe oder
Konstruktionsteil überschritten wird. Das Versagen von Konstruktionsteilen und
von Sicherheitseinrichtungen kann Verletzungen von Personen zur Folge haben.
5.4 Auf Fahrsteigen dürfen sperrige und schwere Güter nicht befördert werden.
Der Transport sperriger Güter kann zum Verklemmen dieser Güter zwischen den
bewegten Teilen der Anlage und festen Teilen der Umgebung oder zu Verletzungen
von Personen auf nebenliegenden Anlagen führen.
Beim Transport von Gütern in Einkaufswagen auf Fahrsteigen können in Fällen, in
denen Güter über den Korbrand oder die Wagenkontur hinausragen, Personen
gefährdet werden. In solchen Fällen werden Maßnahmen erforderlich, die den
gefahrlosen Transport von Gütern in Einkaufswagen auf Fahrsteigen sicherstellen.
Zu derartigen Maßnahmen
gehören z. B. Betriebsregelungen.
Der Transport schwerer Güter kann zu Schäden an Konstruktionsteilen und
Sicherheitseinrichtungen führen, wenn die zulässige Belastung je Palette oder
Konstruktionsteil überschritten wird. Das Versagen von Konstruktionsteilen und
von Sicherheitseinrichtungen kann Verletzungen von Personen zur Folge haben.
5.5 Auf Fahrsteigen dürfen nur geeignete Einkaufswagen mitgeführt werden,
- deren Tragfähigkeit auf die zulässige Palettenbelastung abgestimmt ist
und
- die mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen ausgerüstet sind, mit denen sie
auf den Paletten festgestellt werden.
Geeignete Einkaufswagen können z. B. nach DIN 32601 Teil 2 "Flurförderzeuge;
Einkaufswagen für fördertechnische Anlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen,
Prüfung" ausgewählt werden.
5.6 Stauräume vor Zu- und Abgängen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind
freizuhalten. Sie dürfen z. B. durch Einbauten oder abgestellte Gegenstände
nicht eingeengt werden.
5.7 Vor Arbeiten zur Wartung, Instandsetzung und Prüfung sind Fahrtreppen und
Fahrsteige für den Verkehr zu sperren und im Bedarfsfall zu sichern.
5.8 Bei Arbeiten zur Wartung, Instandsetzung und Prüfung ist sicherzustellen,
daß Fahrtreppen und Fahrsteige nicht ohne Wissen und Willen der mit den Arbeiten
beauftragten Personen in Gang gesetzt werden können.
5.9 Sind zur Herabsetzung des Reibungswertes von Balustradensockeln
Beschichtungen aufgebracht worden, so sind sie in regelmäßigen Zeitabständen zu
reinigen. Die Reinigung darf nicht bei laufender Anlage erfolgen.
5.10 Die Oberflächen der Setzstufen und der Innenseiten der Balustraden dürfen
durch das Aufbringen von Beschichtungen in ihrer Schutzwirkung nicht
beeinträchtigt werden.
Beschichtungen, die Schutzwirkungen beeinträchtigen können, sind z. B. Farben,
Folien, Aufkleber.
5.11 Handläufe von Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen so gespannt werden, daß
sie bei bestimmungsgemäßer Benutzung ihre Führungen nicht verlassen können.
5.12 Fahrtreppen und Fahrsteige mit Wiederbereitschaftschaltung sind aus
gegebenem Anlaß, mindestens jedoch monatlich, durch eine vom Unternehmer
beauftragte Person durch eine Sichtkontrolle auf äußerlich erkennbare Mängel zu
prüfen.
5.13 Werden an Fahrtreppen und Fahrsteigen Mängel festgestellt, die die
Sicherheit der Benutzer beeinträchtigen, so sind die Fahrtreppen und Fahrsteige
bis zur Behebung der Mängel außer Betrieb zu setzen.
Mängel, die die Sicherheit der Benutzer beeinträchtigen, sind z. B. gebrochene
Zähne von Einlaufkämmen, beschädigte Trittplatten, vergrößerter Abstand zwischen
Stufen oder Bändern und Balustradensockel, abgenutzte Beschichtung der
Balustradensockel, nicht mit umlaufender Handlauf, Ausfall der Beleuchtung,
Ausfall von Sicherheitseinrichtungen.
6 Prüfung
6.1 Fahrtreppen und Fahrsteige sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach
wesentlichen Änderungen durch einen Sachverständigen zu prüfen.
Für die Prüfung gilt das VdTÜV-Merkblatt 1504 "Grundsätze für die Prüfung von
Fahrtreppen und Fahrsteigen".
Siehe auch Abschnitt 16 und Abschnitt des nationalen Anhanges zu 16 DIN EN 115.
Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung
besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrtreppen und Fahrsteige hat und mit
den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,
Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der
Technik (z. B. DIN-Normen, VDEBestimmungen)
vertraut ist. Er soll Fahrtreppen und Fahrsteige prüfen und gutachtlich
beurteilen können. Diese Anforderungen erfüllen z. B. die einschlägig
ausgebildeten Sachverständigen der Technischen Überwachungsvereine bzw. -ämter.
6.2 Wiederkehrende Prüfungen durch Sachverständige sind mindestens in
jährlichen Abständen durchzuführen.
Siehe Erläuterungen zu Abschnitt 6. 1.
6.3 Fahrtreppen und Fahrsteige sind aus gegebenem Anlaß, mindestens jedoch
vierteljährlich, von einem Sachkundigen auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung
ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrtreppen und Fahrsteige hat und
mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,
Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der
Technik (z. B. DIN-Normen, VDEBestimmungen)
soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand von Fahrtreppen und
Fahrsteigen beurteilen kann. Diese Anforderungen erfüllen z. B. die einschlägig
erfahrenen Monteure der Herstellerfirmen.
6.4 Die Ergebnisse der Prüfungen nach Abschnitt 6.1 bis 6.3 sind in ein Prüfbuch
einzutragen.
Soweit für die Prüfung nach Abschnitt 6.3 ein Wartungsbuch geführt wird, tritt
es an die Stelle des Prüfbuches.
7 Zeitpunkt der Anwendung
7.1 Diese Richtlinien sind anzuwenden ab 1. Oktober 1988. Sie ersetzen die
"Richtlinien für Fahrtreppen und Fahrsteige" (ZH 1/484) vom Februar 1977.
7.2 Anforderungen dieser Richtlinien, die über die bisher geltenden hinausgehen,
sind nicht anzuwenden auf Fahrtreppen und Fahrsteige, mit deren Errichtung vor
dem 1. Oktober 1988 begonnen worden ist.
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