|
ZH 1/455
(Abschnitte 4 und 7)
Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas
vom März 1978
Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Inhaltsverzeichnis
Mit dem Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift "Verwenden von
Flüssiggas"(VBG 21) sind die "Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas" vom
März 1978 mit Ausnahme der folgenden Abschnitte nicht mehr anzuwenden.
4 Bau und Ausrüstung
4.1 Kennzeichnung
4.2 Werkstoffe, Bemessungen
4.3 Absperreinrichtungen
4.4 Leitungen
4.5 Sicherheits und Regeleinrichtungen
4.6 Brenner
4.8 Gas/LuftMischanlagen
7 Zusätzliche Bestimmungen
7.6 Zerstäubungsbrenner
7.7 Fahrzeuge, deren Motor mit verflüssigten Gasen betrieben wird
4 Bau und Ausrüstung
4.1 Kennzeichnung
4.1.1 An jeder Verbrauchseinrichtung müssen dauerhaft und leicht erkennbar
angegeben sein:
- Hersteller oder Lieferer
- Typenbezeichnung
- Baujahr
- Gasart
Anschlußdruck mbar Überdruck
Anschlußwert kg/h bzw. g/h
4.2 Werkstoffe, Bemessungen
4.2.1 Flüssiggasanlagen müssen nach Bauart, Auswahl der Werkstoffe und deren
Bemessungen so ausgeführt sein, daß sie bis zu den bei bestimmungsgemäßer
Verwendung auftretenden
höchsten Drücken oder den Prüfdrücken dicht sind und den auftretenden
mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten.
Siehe auch einschlägige DIN-Normen und AD-Merkblätter in der jeweils gültigen
Ausgabe.
4.3 Absperreinrichtungen
4.3.1 Vor jeder Verbrauchsanlage muß eine jederzeit zugängliche
Hauptabsperreinrichtung eingebaut sein.
4.3.2 Hauptabsperreinrichtung darf auch das Flaschenventil sein, wenn sich die
Verbrauchseinrichtung und die Flasche in demselben Raum befinden.
4.3.3 Jede angeschlossene Verbrauchseinrichtung muß für sich einzeln absperrbar
sein, und zwar am Ende der fest verlegten Leitung. Die Absperreinrichtungen
müssen jederzeit zugänglich
sein.
4.4 Leitungen
4.4.1 Leitungen zwischen Versorgungsanlage und Verbrauchseinrichtungen müssen
fest verlegt sein. Lassen betriebstechnische Gründe dies nicht zu, dann müssen
bewegliche Leitungen (Schläuche) so kurz wie möglich sein.
4.4.2 Es dürfen nur Schläuche verwendet werden, die gegen Einwirkung von
Flüssiggas in gasförmiger und flüssiger Phase beständig sind und dem maximalen
Ausgangsdruck des
Druckregelgerätes entsprechen. Schläuche zwischen Behälterventilen und
Druckregelgerät müssen Hochdruckschläuche sein.
Siehe auch DIN 4815 Bl. 1 N, Ausgabe 11.75, "Schläuche für lüssiggas" und DIN
3384, Ausgabe 9.75, "Edelstahlschläuche für Gas".
4.4.3 Sind beim Gebrauch ortsveränderlicher Verbrauchseinrichtungen
Schlauchbeschädigungen nicht auszuschließen, müssen die Verbrauchseinrichtungen
zumindest an verstärkte Mitteldruckschläuche angeschlossen sein.
Schlauchbeschädigungen sind z. B. beim Baubetrieb zu erwarten. Geeignet sind
insbesondere Mitteldruckschläuche für erhöhte mechanische Beanspruchung.
4.4.4 Schlauchverbindungen müssen durch fabrikmäßig fest eingebundene
Schraubanschlüsse oder durch Schlauchklemmen und genormte Schlauchtüllen
hergestellt sein.
Siehe auch DIN 8542, Ausgabe 5.70, "Lösbare Schlauchanschlüsse und
Schlauchverbindungen für Geräte und Anlagen für Schweißen, Schneiden und
verwandte Verfahren".
4.5 Sicherheits- und Regeleinrichtungen
Siehe auch DIN 3391, Ausgabe 2.71, "Stellglieder und Mehrfachstellglieder für
Gasverbrauchseinrichtungen".
4.5.1 Jeder Brenner einer Verbrauchseinrichtung muß mit einer
Flammenüberwachung, z. B. Zündsicherung, versehen sein.
Hiervon sind folgende Verbrauchseinrichtungen ausgenommen:
Siehe auch DIN 3258 Bl. 1, Ausgabe 2.71, "Flammenüberwachung an
Gasverbrauchseinrichtungen; Zündsicherungen".
Vgl. auch Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (VBG 37) § 27 Abs. 2.
4.5.2 Öfen nach Abschnitt 4.5.1 b) müssen mit einer Einrichtung versehen sein,
die den Gasdruck überwacht.
Solche Einrichtungen sind z. B. Gasmangelsicherungen oder Kontaktmanometer in
Verbindung mit optischen oder akustischen Warngeräten, wenn während des
Betriebes ständig eine Bedienungsperson anwesend ist. Gasmangelsicherungen mit
Selbstöffnung nach DIN 3399, Ausgabe 5.73 "Gasmangelsicherungen in
Gasverbrauchseinrichtungen" sind hierfür nicht geeignet (vgl. Abschnitt 2.17).
4.5.5 Durch die Regelung des Brenners darf die Wirkung der Zündflamme nicht
beeinträchtigt werden können.
4.5.6 Werden Sicherheits-, Regel- und Absperreinrichtungen mittels Hilfsenergie
oder eigener Energie gesteuert, muß gewährleistet sein, daß beim Ausfall der
Energie die Gaszufuhr zu den Brennern zwangsläufig abgesperrt wird.
4.5.7 Verbrauchseinrichtungen, in denen Heißluft oder Verbrennungsgase umgewälzt
oder aus denen Abgase mechanisch abgesaugt werden, müssen so beschaffen sein,
daß beim Ausfall der Umwälz- oder Absaugeanlagen die Gaszufuhr zum Brenner
selbsttätig abgeschaltet wird. Dies gilt auch für Gebläsebrenner, wenn die
Zufuhr der Verbrennungsluft unterbrochen wird.
4.5.8 Sicherheits- und Regeleinrichtungen müssen so beschaffen und eingebaut
sein, daß sie in ihrer Wirkungsweise durch schädliche Einflüsse nicht
beeinträchtigt werden.
Z. B. durch Feuchtigkeit, thermische oder mechanische Einflüsse.
4.5.10 Kann bei absperrbaren Leitungen oder Leitungsabschnitten Gas in flüssigem
Zustand eingeschlossen werden, dann müssen diese Leitungen oder
Leitungsabschnitte mit
Einrichtungen gegen Drucküberschreitung ausgerüstet sein.
4.5.11 Aus Sicherheitsventilen ortsfester Flüssiggasanlagen austretendes Gas ist
gefahrlos abzuführen.
Insbesondere ist auf Bereiche mit Zündgefahr zu achten.
4.5.12 Können Verbrauchseinrichtungen gleichzeitig mit verschiedenen brennbaren
oder die Verbrennung fördernden Gasen gespeist werden, dann muß sichergestellt
sein, daß ein Gas
nicht in die Leitung des anderen Gases eindringen kann.
4.6 Brenner
Siehe auch Entwurf DIN 4788 Bl. 1, Ausgabe 2.75, "Gasbrenner; Gasbrenner ohne
Gebläse".
4.6.1 Brenner müssen so beschaffen sein, daß sie bei jeder einstellbaren
Belastung durchzünden und standfest brennen (Brennsicherheit.
Siehe auch Entwurf DIN 3362 Bl. 1, Abs. 3.82, Ausgabe 8.71,
"Gasverbrauchseinrichtungen mit Brennern ohne Gebl äse".
4.6.2 Brenner müssen eine hygienisch einwandfreie Verbrennung gewährleisten.
Eine hygienisch einwandfreie Verbrennung liegt vor, wenn der CO-Gehalt
umgerechnet auf unverdünntes, trockenes Abgas 0,1 Vol.-% nicht übersteigt.
4.8 Gas/Luft-Mischanlagen
Die Fortleitung von Gas/Luft-Gemischen ist nur zulässig, wenn sichergestellt
ist, daß der Anteil des Flüssiggases mindestens das 1,3fache der oberen
Zündgrenze beträgt. Ausgenommen
sind Leitungen, in denen aus betrieblichen Gründen ein nahezu stöchiometrisches
Gemisch vom Vormischer zum Brenner geleitet wird, wenn Einrichtungen vorhanden
sind, die eine
Rückzündung in die Leitung sicher verhindern. Diese Leitungen müssen so kurz wie
möglich sein.
Obere Zündgrenze in Luft für Propan = 9,5 Vol.-%, für Butan = 8,5 Vol.-%.
7 Zusätzliche Bestimmungen
7.6 Zerstäubungsbrenner
7.6.1 Am oder im Brenner müssen mindestens 2 Brennerabsperrventile vorhanden
sein, von denen mindestens eines DIN 3394, Bl. 1, Ausgabe 8.73 "Mit Hilfsenergie
betriebene
Selbststellglieder" Gruppe A entsprechen muß. Die Brennerabsperrventile müssen
für Flüssiggas geeignet sein.
7.6.3 Beim Brenneranlauf müssen vor Einschalten der Zündeinrichtung die
Abgaswege des Wärmeerzeugers wie folgt belüftet werden:
Durch die Belüftung muß mindestens ein 3facher Luftwechsel der Abgaswege bis zum
Schornstein erfolgen, und zwar mindestens mit 50 % der Luftmenge, die für die
höchste Leistung des Wärmeerzeugers erforderlich ist.
7.6.4 Die Hauptabsperreinrichtung nach Abschnitt 4.3.1 muß außerhalb des
Aufstellungsgebäudes angebracht sein.
7.6.5 Aus Sicherheitsventilen austretendes Gas ist möglichst in einen Behälter
abzuführen. Im Freien endende Abgasleitungen von Sicherheitsventilen müssen für
Explosionsdruck (10 bar)
ausgelegt sein.
7.7 Fahrzeuge, deren Motor mit verflüssigten Gasen betrieben wird
7.7.1 Treibgasbehälter sind sicher mit Festhaltevorrichtungen (Spannbügeln o.
ä.) an oder auf dem Fahrzeug zu befestigen.
7.7.2 Treibgasbehälter, Gasleitungen und Armaturen dürfen nicht über die
Begrenzung des Fahrzeuges hinausragen.
7.7.3 Verwindungen des Fahrzeugrahmens dürfen keinen schädlichen Einfluß auf die
Treibgasbehälter und ihre Befestigungen ausüben. Halterungen dürfen nicht
scharfkantig sein.
7.7.4 Die Boden- und Baufreiheit der Fahrzeuge nach DIN 70020, T. 1, Ausgabe
8.75 "Kraftfahrzeugbau; Allgemeine Abmessungen" und Bl. 1, Ausgabe 2.57
"Allgemeine Begriffe im
Kraftfahrzeugbau; Abmessungen" darf durch die Flüssiggasleitungen nicht
verringert werden.
7.7.5 Treibgasbehälter dürfen durch Motorwärme und Auspuffanlage nicht über 70
°C erwärmt werden. Ist der Abstand an irgendeiner Stelle kleiner als 200 mm,
dann sind Abschirmungen
notwendig.
7.7.6 Rohrleitungen für die flüssige Gasphase müssen mindestens 200 mm von
Teilen der Auspuffanlage entfernt sein, wenn keine Abschirmungen vorhanden sind.
Schlauchleitungen
müssen bei geringerem Abstand als 300 mm zu Teilen der Auspuffanlage abgeschirmt
werden.
7.7.7 Sind Treibgasbehälter und ihre Armaturen in Gehäusen untergebracht, die im
Führerhaus oder im Inneren von Fahrzeugen zur Personenbeförderung (z. B.
Kofferraum) liegen, dann
müssen die Gehäuse gegen das Fahrzeuginnere dicht ausgeführt sein.
Treibgasflaschen dürfen nur von außen ausgewechselt und Treibgastanks nur von
außen befüllt werden können. Die
Entnahmeventile müssen zum Schließen von Hand von außen leicht erreichbar sein.
7.7.8 Die Gehäuse nach Abschnitt 7.7.7 Satz 1 müssen aus nicht brennbaren
Stoffen bestehen oder mit nicht brennbaren Stoffen ausgeschlagen sein, z. B.
Blech. Sie müssen an der tiefsten
Stelle unverschließbare Öffnungen von mindestens 200 cm² freiem Querschnitt je
Behälter besitzen.
7.7.9 Leitungen, die durch Führerhäuser oder Fahrgasträume geführt werden,
müssen fest verlegt sein. In Führerhäusern oder Fahrgasträumen dürfen keine
lösbaren Leitungsverbindungen
vorhanden sein.
7.7.10 Bei umkleideten Führer- und Fahrgasträumen müssen diese Räume gegen den
Motorenraum zuverlässig abgedichtet sein, um das Eindringen von Gas aus dem
Motorraum zu
verhindern. Einfache geschlitzte Gummi- oder Filzlappen sind keine ausreichenden
Dichtungen für Hand- und Fußhebel oder andere Öffnungen.
7.7.11 Aus Sicherheitsventilen ausströmendes Gas muß gefahrlos abgeleitet
werden. Der Fahrtwind ist zu ber ücksichtigen.
7.7.12 Armaturen der Anlage, besonders der Mischer, müssen so beschaffen sein,
daß bei Betriebsdruck auch dann kein Gas in die Umgebung entweichen kann, wenn
der Motor nicht läuft.
7.7.13 Ist die Umschaltung auf Betrieb von flüssigem Kraftstoff vorgesehen, dann
muß bei Fahrzeugen mit Kraftstoffpumpen ein Absperrhahn zwischen Vergaser und
Kraftstoffpumpe
angebracht sein. Bei Flurförderzeugen ist der Absperrhahn mit einer Sicherung
gegen Verstellen durch Unbefugte auszurüsten.
Flurförderzeuge dürfen nicht mit Vergaserkraftstoffen wechselweise betrieben
werden (siehe § 27 Abs. 1 mit Erläuterungen der Unfallverhütungsvorschrift
"Flurförderzeuge" (VBG 12a) ).
7.7.14 Das Gas-Luft-Gemisch muß so einstellbar sein, daß der Schadstoffgehalt in
den Abgasen niedrig gehalten wird.
|