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ZH 1/361 - Richtlinien für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung
Ausgabe 1978
Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkungen
I Geltungsbereich
II Bau und Ausrüstung
a) Gemeinsame Bestimmungen
b) Zusätzliche Bestimmungen für nicht zwangsgeführte Geräte
c) Zusätzliche Bestimmungen für zwangsgeführte Geräte
d) Zusätzliche Bestimmungen für automatisch gesteuerte Anlagen
III Prüfung
IV Betrieb
Vorbemerkungen
Die nachstehenden Richtlinien wurden im Fachausschuß "Fördermittel und
Lastaufnahmemittel unter Beteiligung der Gewerbeaufsicht, der Vereinigung der
Technischen Überwachungs-
Vereine, von Vertretern der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften sowie der
Hersteller, der Betreiber und der Wissenschaft erarbeitet. Mit den Richtlinien
wurde das Ziel verfolgt,
sicherheitstechnische Maßstäbe für den Bau, die Ausrüstung, die Prüfung und den
Betrieb von Geräten und Anlagen zur Regalbedienung entsprechend dem derzeitigen
Stand der Technik zu
setzen.
Vorherrschendes Baumerkmal der Geräte zur Regalbedienung ist der unter Umständen
beträchtliche Höhen erreichende Hubmast, an welchem das Lastaufnahmemittel und
bei vielen
Geräten auch der Bedienungsstand bewegt und geführt werden. Der Hubmast kann
stehend auf einem auf Flur laufenden Fahrwerk oder hängend ausgeführt sein.
Im Hinblick auf die mit dem Betrieb der Geräte verbundenen gleichartigen
Gefahren ist der Fachausschuß "Fördermittel und Lastaufnahmemittel" bei seinen
Beratungen zu dem Ergebnis
gelangt, daß Geräte und Anlagen zur Regalbedienung ihrer besonderen Bauart und
Betriebsweise wegen sicherheitstechnisch gesondert zu erfassen und unabhängig
von stehendem oder
hängendem Hubmast in einer gemeinsamen Richtlinie zu behandeln sind. Wenn mit
den Richtlinien in der Praxis weitere Erfahrungen gesammelt worden sind, ist
daran gedacht, sie in eine
Unfallverhütungsvorschrift umzuwandeln.
I. Geltungsbereich
Nr. 1.
(1) Die Richtlinien gelten für kraftbetriebene Geräte und Anlagen zur
Regalbedienung.
(2) Als Regalbedienung im Sinne der Richtlinien gilt das Einbringen und
Entnehmen von Waren oder Ladeeinheiten in oder aus Regalen. Das Einbringen und
Entnehmen kann von Hand
oder maschinell erfolgen.
(3) Die Richtlinien gelten auch für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung, mit
denen regalunabhängig gestapelt wird.
(4) Die Richtlinien gelten nicht
a) für Flurförderzeuge nach der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (VBG
12a) (jetzt VBG 36),
b) für Hebebühnen nach der Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" (VBG 14),
c) für Geräte zur Stockwerksförderung.
II. Bau und Ausrüstung
a) Gemeinsame Bestimmungen
Nr. 2.
(1) Die Geräte und Anlagen müssen nach den Regeln der Technik gebaut sein.
(2) Die Standsicherheit der Geräte muß bei voller Belastung in allen
Arbeitsstellungen und bei allen Fahrbewegungen gewährleistet sein.
Nr. 3.
(1) Die Geräte müssen an leicht auffindbarer Stelle ein Typenschild tragen mit
folgenden Angaben:
(2) An den Geräten müssen zusätzlich dauerhaft und leicht erkennbar angegeben
sein:
Nr. 4. Die Geräte dürfen sich nur mit einem besonderen Schaltschlüssel in
Betrieb setzen lassen. Das Schaltschloß muß am Gerät leicht erreichbar
angebracht sein (vgl. auch Nr. 32 für automatisch gesteuerte Geräte).
Nr. 5.
(1) Die Geräte müssen eine selbsttätig wirkende Fahrwerksbremse haben.
(2) Bei Geräten mit beeinflußbarer Fahrwerksbremse ist eine Steuerung der
Bremswirkung nur im Sinne einer Verminderung zulässig.
Nr. 6.
(1) Die Steuereinrichtungen des Hub- und des Fahrwerkes müssen so beschaffen
sein, daß sie nach dem Loslassen selbsttätig ausschalten.
(2) An den Steuereinrichtungen müssen die Bewegungsrichtungen dauerhaft und
leicht verständlich gekennzeichnet sein.
Nr. 7.
Der Bedienungsstand und die Steuereinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß Quetschgefahren
für die Bedienungspersonen vermieden sind.
Nr. 8.
(1) Bedienungsstände müssen Sicherungen zum Schutz der Bedienungspersonen gegen
Abstürzen vom Bedienungsstand haben.
(2) Die Sicherungen nach Abs. 1 müssen fest angebracht sein. Bewegliche
Absperreinrichtungen an Bedienungsständen, die höher als 1,50 m über Flur liegen
oder angehoben werden
können, müssen zwangsläufig sein und so wirken, daß ein Betrieb des Gerätes nur
bei geschlossenen Absperreinrichtungen möglich ist.
Nr. 9.
(1) Die Geräte müssen einen Schutz über dem Bedienungsstand haben, wenn die
Gefahr besteht, daß Güter auf die Bedienungspersonen herabfallen können.
(2) Bei Geräten ohne Schutz über dem Bedienungsstand muß zwischen dem Boden des
Bedienungsstandes und darüber liegenden festen Teilen der Umgebung ein Abstand
von mindestens 2 m eingehalten sein.
Nr. 10.
Geräte, die nicht ausschließlich durch Mitgänger bedient werden, müssen eine
lauttönende Signaleinrichtung haben, die von Bedienungsstand aus betätigt werden
kann.
Nr. 11.
Der Hub- und Senkweg des Bedienungsstandes und des Lastaufnahmemittels muß in
den Endstellungen durch Anschläge begrenzt sein.
Nr. 12.
(1) Um Überbeanspruchungen der Konstruktionsteile zu vermeiden, muß die Hub- und
die Senkbewegung des Bedienungsstandes und des Lastaufnahmemittels in der oberen
und in der
unteren Endstellung durch selbsttätiges Abschalten oder Unterbrechen der
Antriebskraft zum Stillstand kommen.
(2) Bei Geräten mit in der Höhe verfahrbarem Bedienungsstand muß bei
elektrischer Endschaltung dem Betriebsendschalter ein Notendschalter
nachgeordnet sein, der den Hauptstrom
allpolig abschaltet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei hydraulischem Antrieb, wenn auf andere
Weise Überbeanspruchungen vermieden sind (z. B. Überdruckventil).
Nr. 13.
Das Hubwerk muß so eingerichtet sein, daß Bedienungstand und Lastaufnahmemittel
nicht unbeabsichtigt absinken können.
Nr. 14.
(1) Bedienungsstände mit Seil - oder Kettenaufhängung und einem Hubweg von mehr
als 1,50 m müssen zwangsläufig gegen Absturz gesichert sein.
(2) Fangvorrichtungen6a) sollen durch einen Geschwindigkeitsbegrenzer eingerückt
werden.
(3) Bei Geräten mit Teleskopmast (Mehrstufenmast) gilt als Absturzsicherung auch
eine zweifache voneinander unabhängige Aufhängung des Bedienungsstandes. Bei der
Bemessung darf
nur ein Strang als tragend gerechnet werden.
(4) Bei Geräten mit hydraulischem Antrieb muß bei einem Fehler in der
Hydraulikanlage ein zu schnelles Absinken7) des Bedienungsstandes verhindert
sein.
Nr. 15.
(1) Hubwerke von Bedienungsständen mit Trommelantrieb müssen eine Einrichtung
haben, die bei Schlaffseil den Trommelantrieb sofort abschaltet.
(2) Die Trommel muß so eingerichtet sein, daß einem Verwickeln des Seiles
entgegengewirkt wird (z. B. durch Seilrillen).
Nr. 16.
Bedienungsstände müssen im Notfall vom Bedienungsstand aus abgesenkt oder auf
andere Weise verlassen werden können. Bei Geräten, deren Bedienungsstand
(Standfläche)
mehr als 5 m über Flur angehoben werden kann, müssen Einrichtungen zum Verlassen
des Bedienungsstandes, wie z. B. Abseilgerät, Steigleiter u. dgl, vorhanden
sein.
Nr. 17.
(1) Geräte, die von einer Schleifleitung oder einem beweglichen Anschlußkabel
gespeist werden, müssen einen Netzanschlußschalter haben, mit dem Schleifleitung
oder Anschlußkabel
allpolig abgeschaltet werden können.
(2) Der Netzanschlußschalter muß im Bereich der Anlage an leicht zugänglicher
Stelle liegen und gegen unbefugtes oder irrtümliches Einschalten gesichert
werden können.
Nr. 18.
Maschinelle und elektrische Einrichtungen müssen sicher gewartet werden können.
Nr. 19.
(1) Dem Durchgangsverkehr von Personen sowie dem unbefugten Betreten der
Regalgänge, des Umsetzer - und Zufahrtbereiches muß durch bauliche Maßnahmen,
Absperrungen u. dgl. entgegengewirkt sein.
(2) Soweit Maßnahmen nach Abs. 1 nicht möglich sind oder Personen sich im
Bereich der Regalgänge, des Umsetzer - und Zufahrtsbereiches aus betrieblichen
Gründen aufhalten müssen,
ist den Gefahren durch die Fahr - und Senkbewegung auf andere Weise vorzubeugen,
z. B.
Nr. 20.
Die Bestimmungen dieser Richtlinien über den Betrieb der Geräte Nrn. 36-46
müssen am Bedienungsstand dauerhaft und gut lesbar angebracht sein.
Nr. 21.
An den Zugängen zum Regalbereich (Regalgänge, Zufahrtsbereich, Umsetzerbereich)
ist auf die Verbote nach Nr. 43 dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
b) Zusätzliche Bestimmungen für nicht zwangsgeführte Geräte
Nr. 22.
Eine gleichzeitige Steuerung der Fahrbewegung und der Hub- oder Senkbewegung des
Bedienungsstandes darf nicht möglich sein.
Nr. 23.
Regalgänge müssen so breit sein, daß zwischen den äußersten Teilen der Geräte
und der Vorderkante der Regale ein Abstand von mindestens 100 mm eingehalten
werden kann.
Nr. 24.
Verkehrswege, die mit angehobenem Bedienungsstand befahren werden, müssen eben
sein und dürfen keine Neigung haben.
c) Zusätzliche Bestimmungen für zwangsgeführte Geräte
Nr. 25.
(1) Die Fahrbahn muß in den Endstellungen durch Anschläge begrenzt sein. Dies
gilt nicht für Geräte, die zum Verlassen der Führung besonders eingerichtet
sind.
(2) Die Fahrbewegung muß in den Endstellungen durch selbsttätiges Unterbrechen
oder Abschalten der Antriebskraft zum Stillstand kommen.
(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn auf andere Weise Überbeanspruchungen der
Konstruktionsteile durch die Bewegungsenergie der Geräte bzw. durch Weiterwirken
der Antriebskraft ausgeschlossen sind.
Nr. 26.
(1) Bei in Schienen laufenden Geräten muß ein Herausspringen der Laufräder aus
den Schienen verhindert sein, wenn ein Umstürzen oder Herabfallen des Gerätes
möglich ist.
(2) Bei Geräten mit Umsetzer muß durch zwangsläufig wirkende Einrichtungen8)
sichergestellt sein, daß ein Überfahren der Anschlußstellen vom Regalgang zum
Umsetzer erst möglich wird, wenn der Anschluß ordnungsgemäß hergestellt und
gesichert ist.
Nr. 27.
Kreuzungsverkehr zwischen Geräten mit hochgelegenen oder in der Höhe
verfahrbarem Bedienungsstand und anderen Fahrzeugen,
z. B. Zu- oder Fortbringerfahrzeug, ist zu vermeiden. Soweit dies aus
betrieblichen Gründen nicht möglich ist, muß durch geeignete Maßnahmen den mit
einem Kreuzungsverkehr verbundenen Gefahren entgegengewirkt werden.
Nr. 28.
(1) Außerhalb der Regalgänge muß zwischen den äußersten bewegten Teilen des
Gerätes und Teilen der Umgebung in dem für Personen zugänglichen Bereich ein
seitlicher
Sicherheitsabstand von mindestens 500 mm und eine freie Höhe von 2 000 mm
eingehalten sein.
(2) Quetschstellen zwischen dem Gerät und Absperrungen (Umwehrungen) dürfen auch
für außerhalb der Absperrung sich aufhaltende Personen nicht vorhanden sein.
Nr. 29.
Auf Flur laufende, ständig schienengebundene Geräte müssen vor den Laufrädern
möglichst niedrig angeordnete Schienenräumer haben.
Nr. 30.
Werden mehrere Geräte in einem Regalgang betrieben, muß Vorsorge gegen ein
Zusammenstoßen der Geräte getroffen sein.
Nr. 31.
Bei Geräten, deren Lastaufnahmemittel seitlich in die Regale ausgefahren werden
kann, muß die Steuerung so eingerichtet sein, daß nur mit der Feinhub- und
Feinfahrbewegung
gearbeitet werden kann, solange das Lastaufnahmemittel ausgefahren ist.
d) Zusätzliche Bestimmungen für automatisch gesteuerte Anlagen
Nr. 32.
(1) In Abweichung von Nr. 4 Satz 2 muß das Schaltschloß bei automatisch
gesteuerten Geräten ohne mitfahrende Bedienungsperson außerhalb des
Arbeitsbereiches der Anlage angebracht
oder von außerhalb des Arbeitsbereiches ohne Gefahr erreichbar sein.
(2) Bei halbautomatischen Geräten darf die automatische Steuerung nur vom
Bedienungsstand aus in Betrieb gesetzt werden können und muß sich beim Verlassen
des Bedienungsstandes
selbsttätig ausschalten.
Nr. 33.
Der Zugang zu vollautomatischen Anlagen muß so gesichert sein, daß ein Zutritt
zum Gefahrenbereich nur nach Abschalten des Gerätes möglich ist. Solange sich
Personen im
Gefahrenbereich aufhalten, darf eine Wiederinbetriebnahme der automatischen
Steuerung nicht erfolgen können.
Nr. 34.
Die Bestimmungen dieser Richtlinien über den Betrieb der Geräte Nr. 36 bis Nr.
46 müssen an der Steuerstelle dauerhaft und leicht erkennbar angebracht sein.
III. Prüfung
Nr. 35.
(1) Die Geräte müssen vor der ersten Inbetriebnahme und nach Umbauten von einem
Sachverständigen10) geprüft werden.
(2) Die Geräte müssen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, von einem
Sachkundigen11) geprüft werden.
(3) Die Prüfung nach Abs. 1 hat sich auf die Einhaltung der Regeln der Technik
und auf die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen, die Prüfungen nach Abs. 2
auf den Zustand der
baulichen Anlage und die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen zu erstrecken.
(4) Über die Ergebnisse der Prüfungen ist schriftlicher Nachweis zu führen.
IV. Betrieb
Nr. 36.
Die Geräte dürfen nur von mindestens 18 Jahre alten, geeigneten und
zuverlässigen Personen geführt werden, die ausgebildet und vom Unternehmer oder
dessen Beauftragten
ausdrücklich mit der Führung beauftragt sind.
Nr. 37.
Das Mitfahren nicht zugelassener Personen ist verboten.
Nr. 38.
Die Bedienungspersonen haben beim Verlassen der Geräte durch Abziehen des
Schaltschlüssels eine unbefugte Benutzung zu verhindern.
Nr. 39.
(1) Die höchstzulässige Belastung der Geräte darf nicht überschritten werden.
(2) Die Last ist auf das Lastaufnahmemittel so aufzubringen oder auf diesem so
zu sichern, daß sie nicht herabfallen kann.
Nr. 40.
Das Lastaufnahmemittel darf, wenn es mehr als 1,50 m über Flur angehoben ist,
zum Be- oder Entladen nur betreten werden, wenn an diesem Sicherungen zum Schutz
gegen
Abstürzen der Bedienungspersonen vorhanden sind und das Hubwerk des
Lastaufnahmemittels den Forderungen von Nr. 14 entspricht.
Nr. 41.
Güter sind in die Regale so einzulagern, daß sie nicht in den Fahrbereich der
Geräte hineinragen.
Nr. 42.
Der Fahrbereich der Geräte ist frei von Hindernissen zu halten; herabgefallene
Gegenstände müssen unverzüglich entfernt werden.
Nr. 43.
(1) Das Betreten der Regalgänge und deren Zufahrtsbereich durch Unbefugte sowie
Durchgangsverkehr von Personen sind verboten.
(2) Eine gleichzeitige Bedienung von Regalen durch Geräte, die vom hochliegenden
oder angehobenen Bedienungsstand aus verfahren werden können, und durch
Fußgänger ist nicht
zulässig.
(3) Abs. 2 gilt nicht, sofern die Voraussetzungen der Nr. 19 Abs. 2 gegeben
sind.
Nr. 44.
Sicherheitseinrichtungen der Geräte dürfen nicht unwirksam gemacht oder
mißbräuchlich benutzt werden.
Nr. 45.
Vor Änderungs-, Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten sind die Geräte
abzuschalten und gegen unbefugte Inbetriebnahme zu sichern.
Nr. 46.
Mit nicht zwangsgeführten Geräten dürfen nur die vom Unternehmer oder dessen
Beauftragten freigegebenen Verkehrswege befahren werden.
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