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Arbeit an Tankstellen
August 2003
Herausgeber:
Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Allgemeine Anforderungen
4 Bau und Ausrüstung
4.1 Bauliche Einrichtungen
4.1.1 Verkehrswege
4.1.2 Fußböden
4.1.3 Fenster, Türen und Tore
4.1.4 Rettungswege, Notausgänge
4.1.5 Treppen
4.1.6 Leitern
4.1.7 Arbeitsgruben
4.1.8 Beleuchtung
4.2 Tankeinrichtungen
4.3 Verkaufsstelle
4.3.1 Verkaufseinrichtungen
4.3.2 Kassenarbeitsplatz
4.3.3 Regale
4.4 Fahrzeug-Instandhaltung
4.4.1 Fahrzeughebebühnen
4.4.2 Schweißanlagen
4.4.3 Schleifmaschinen
4.4.4 Lackiereinrichtungen
4.4.5 Kompressoren mit Druckbehältern und Druckleitungen
4.4.6 Reifenarbeiten
4.4.7 Laden von Akkumulatoren
4.4.8 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
4.4.9 Einrichtungen zum Ableiten von Gasen, Dämpfen und Stäuben
4.5 Fahrzeugwascheinrichtungen
4.5.1 Fahrzeugwaschanlagen
4.5.2 Flüssigkeitsstrahler
5 Betrieb
5.1 Bauliche Einrichtungen
5.1.1 Verkehrswege
5.1.2 Treppen
5.1.3 Anlegeleitern
5.1.4 Abläufe, Abscheider, Entsorgung
5.1.5 Rettungswege, Notausgänge
5.1.6 Arbeitsgruben
5.2 Tankeinrichtungen
5.2.1 Betriebsanweisung
5.2.2 Abschalteinrichtungen
5.2.3 Alarmplan
5.3 Verkaufsstelle
5.3.1 Druckgasdosen
5.3.2 Kassenarbeitsplatz
5.3.3 Geldtransport
5.4 Fahrzeuginstandhaltung
5.4.1 Arbeiten an angehobenen Fahrzeugen
5.4.2 Schweißarbeiten
5.4.3 Schleifarbeiten
5.4.4 Lackausbesserungsarbeiten
5.4.5 Kompressoren mit Druckbehältern und Druckleitungen
5.4.6 Reifenarbeiten
5.4.7 Laden von Akkumulatoren
5.5 Fahrzeugwascheinrichtungen
5.5.1 Fahrzeugwaschanlagen
5.5.2 Flüssigkeitsstrahler
5.6 Umgang mit Gefahrstoffen
5.6.1 Allgemeines
5.6.2 Betriebsanweisung
5.6.3 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
5.7 Unterweisung
5.8 Weisungen
5.9 Beseitigung von Mängeln
5.10 Umbau/Modernisierung
6 Brand- und Explosionsschutz
6.1 Allgemeines
6.2 Tankeinrichtungen
6.3 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
6.4 Fahrzeug-Instandhaltung
7 Persönliche Schutzausrüstungen
7.1 Allgemeines
7.2 Tankeinrichtungen
7.3 Schweißanlagen
7.4 Schleifanlagen
8 Erste Hilfe
9 Prüfung
9.1 Prüfung durch Betriebspersonal
9.1.1 Tankeinrichtungen
9.1.2 Leitern
9.1.3 Fahrzeugwaschanlagen
9.1.4 Flüssigkeitsstrahler
9.1.5 Schweißanlagen
9.2 Prüfung durch Sachkundige und Sachverständige
9.3 Prüfergebnisse
Anhang 2: Verhalten während eines Überfalls
Anhang 3: Verhalten nach einem Überfall
Anhang 4: Vorschriften und Regeln
Vorbemerkung
Diese Regeln enthalten ausgewählte geltende Regelungen aus verschiedenen
Regelwerken, insbesondere der Arbeitsstättenverordnung und zugehörigen
Arbeitsstätten-Richtlinien,
Unfallverhütungsvorschriften sowie weiteren staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften und Regeln der Technik.
Gemäß § 3 der Arbeitsstättenverordnung und § 2 der BG-Vorschrift "Grundsätze der
Prävention" (BGV A 1, bisherige VBG 1) hat der Unternehmer zur Verhütung von
Arbeitsunfällen,
Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die unter anderem diesen
Regeln entsprechen.
Anforderungen im Zusammenhang mit dem Erlaubnis-/Baugenehmigungsverfahren und
mit dem Umweltschutz sind nicht Gegenstand dieser Regeln.
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Regeln finden Anwendung auf Tankstellen für Fahrzeuge.
1.2 Diese Regeln finden auch Anwendung auf Verkaufs- und Dienstleistungsbereiche
von Tankstellen sowie den Tankbereich von Eigenverbrauchstankstellen.
1.3 Diese Regeln finden sinngemäß Anwendung auf Tankstellen zur Abgabe von
Flüssiggas als Kraftstoff.
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (BG-Regeln) sind
Zusammenstellungen von Inhalten aus
- EG-Richtlinien oder ihrer nationalen Umsetzung,
- internationalen Übereinkommen,
- technischen Spezifikationen, insbesondere harmonisierten Normen bzw. sofern
solche nicht vorliegen europäischen und nationalen Normen, ergänzt um
berufsgenossenschaftliches Erfahrungsgut.
Siehe auch Technische Regeln Druckgase TRG 404 "Treibgastanks,
Treibgastankstellen".
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Tankstelle im Sinne dieser Regeln umfasst den Tankbereich sowie den
Verkaufs- und Dienstleistungsbereich an Tankstellen einschließlich der
zugehörigen Verkehrswege.
2.2 Fahrzeuge im Sinne dieser Regeln sind maschinell angetriebene, nicht an
Schienen gebundene Landfahrzeuge.
2.3 Tankbereich im Sinne dieser Regeln umfasst ortsfeste Anlagen, die der
Versorgung von Kraftfahrzeugen mit Kraftstoffen aus Abgabeeinrichtungen dienen,
einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter.
2.4 Verkaufs- und Dienstleistungsbereich im Sinne dieser Regeln umfasst
insbesondere nachfolgend genannte Arbeitsbereiche: Verkaufsstelle (Shop) und
Kassenbereich, Kfz- Instandhaltungsbereich, Waschbereich sowie deren Nebenräume.
2.5 Verkaufsstelle im Sinne dieser Regeln ist der räumliche Bereich zum Verkauf
bzw. zur Abgabe von z.B. Lebens- und Genussmitteln, Fahrzeug-Ersatzteilen,
Schmierstoffen, Karten, Illustrationen, Presseerzeugnissen und Werbematerial.
2.6 Kassenbereich im Sinne dieser Regeln ist der räumliche Bereich zur Annahme
von Zahlungsmitteln aus Verkaufserlösen und Dienstleistungen.
2.7 Nachtschalter im Sinne dieser Regeln ist der räumliche Bereich zur Annahme
von Zahlungsmitteln und auch zur Ausgabe von Waren. Der Versicherte und der
Kunde sind räumlich getrennt. Der Warenaustausch erfolgt durch eine Schleuse.
2.8 Kfz-Instandhaltungsbereich im Sinne dieser Regeln ist der räumliche Bereich
zur Durchführung von Arbeiten durch die Tankstellenwerkstatt, insbesondere
Schnellreparaturen, wie Auswechseln schadhafter und verbrauchter Teile an
Auspuff, Bremsen, Stoßdämpfer, Reifen und Karosserie sowie Wartungs- und
Pflegearbeiten an Straßenfahrzeugen.
2.9 Waschbereich im Sinne dieser Regeln ist der räumliche Bereich zur
Durchführung von Wasch- und Reinigungsarbeiten an Fahrzeugen.
3 Allgemeine Anforderungen
3.1 Tankstellen müssen nach den Bestimmungen dieser Regeln und im Übrigen den
allgemein anerkannten Regeln der Technik und anderer Rechtsvorschriften
entsprechend beschaffen sein, betrieben und geprüft werden. Abweichungen von den
allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zul ässig, wenn die gleiche
Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Andere Rechtsvorschriften sind Vorschriften, die außer der vorliegenden
Vorschrift ebenfalls Regelungen zu einem bestimmten Sachverhalt vorschreiben.
Hauptsächlich handelt es sich dabei um (staatliche) Gesetze und
Rechtsverordnungen. Der Zuständige (Verantwortliche) muss auch diese
Vorschriften heranziehen und beachten.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. DIN-Normen und
VDE-Bestimmungen, die in Anhang 4 aufgeführt sind.
3.2 Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere,
mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden
haben können.
3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte
berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zu Grunde liegenden
Prüfungen, Prüfverfahren und
konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um
derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der
Normenreihe EN 45000 niedergelegten
Anforderungen erfüllen.
4 Bau und Ausrüstung
4.1 Bauliche Einrichtungen
4.1.1 Verkehrswege
4.1.1.1 Verkehrswege müssen in solcher Anzahl vorhanden und so beschaffen und
bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder
befahren werden können und neben den Wegen beschäftigte Personen durch den
Verkehr nicht gefährdet werden.
Siehe auch Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege ".
4.1.1.2 Die lichte Mindesthöhe über den Wegen für den Gehverkehr soll 2,0 m
betragen.
4.1.1.3 Die Breite der Wege für den Gehverkehr muss nach der Anzahl der
beschäftigten Versicherten, die diese Wege benutzen (Einzugsgebiet), bemessen
sein.
4.1.1.4 Abweichend von Abschnitt 4.1.1.3 ist eine Mindestbreite von
Verbindungsgängen in Ausnahmefällen von 0,6 m zulässig.
Die Mindestbreite reicht nicht aus, wenn in den Gängen Beförderungsmittel
eingesetzt werden oder wenn wegen der Abmessung oder der Schwere der Last bei
deren Handhabung
eine unergonomische Körperhaltung eingenommen werden muss. In diesen Fällen sind
die Gänge entsprechend breiter vorzusehen.
4.1.1.5 Die Wegbreiten nach Abschnitt 4.1.1.3 gelten auch für betriebliche Wege,
die durch Einrichtungsgegenstände oder Waren begrenzt sind.
4.1.1.6 Die Breite der Wege für handbewegte Transportmittel richtet sich nach
der Breite des Transportmittels oder des Ladegutes, wenn das Ladegut über das
Transportmittel hinausragt. Zu
der Breite des Transportmittels oder des Ladegutes ist ein Randzuschlag von 0,5
m, in Türöffnungen und anderen Wandöffnungen ein Randzuschlag von 0,3 m
anzusetzen.
4.1.1.7 Wege für Transportmittel dürfen keine Löcher und Absätze aufweisen.
Absätze lassen sich durch Abschrägen vermeiden.
4.1.1.8 Die Neigung von Wegen für Transportmittel richtet sich nach den
verschiedenen Arten der Transportmittel und deren Einsatz. Im Regelfall soll die
Neigung 1:12,5 (8 %) nicht überschritten werden.
4.1.2 Fußböden
4.1.2.1 Fußböden in Arbeits- und Verkehrsbereichen müssen eben und rutschhemmend
ausgeführt und leicht zu reinigen sein. In Arbeitsräumen, Arbeitsbereichen und
auf Verkehrswegen,
deren Fußböden nutzungsbedingt mitgleitfördernden Medien in Kontakt kommen, sind
bei der Auswahl geeigneter Bodenbeläge besondere Anforderungen zu beachten.
Die Bewertungsgruppen der Rutschgefahr für Arbeitsräume und Bereiche sind
Tabelle 2 zu entnehmen.
4.1.2.2 Betretbare Abdeckungen müssen trittsicher sein.
Betretbare Abdeckungen sind z.B. Gitterroste, Bleche.
Der Begriff "trittsicher" umfasst ausreichende Festigkeit, Ebenheit und
Rutschhemmung.
4.1.3 Fenster, Türen und Tore
4.1.3.1 Allgemeines
Fenster, Türen und Tore müssen folgenden Anforderungen genügen:
- Lage, Anzahl, Ausführung und Abmessungen von Fenstern, Türen und Toren müssen
sich nach der Art und Nutzung der Räume richten.
- In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr
bestimmt sind, muss mindestens eine Tür für den Fußgängerverkehr vorhanden sein.
- Türen und Tore müssen so angebracht sein, dass sie in aufgeschlagenem Zustand
die nutzbare Breite vorbeiführender Verkehrswege nicht einengen.
- Eingangstüren im Verkaufsbereich, die dem Publikumsverkehr dienen, müssen,
auch wenn sie mit einem Windfang versehen sind, vom
Kassenbereich aus überblickbar sein.
- Außentüren im Verkaufsbereich, die nicht dem Publikumsverkehr dienen,
insbesondere Personaleingangstüren, müssen selbstschließend und mit
Sicherheitsschlössern ausgerüstet sein; sie dürfen sich von außen nur mit
Schlüssel oder entsprechenden Elementen öffnen lassen. Die Türen müssen gegen
Einbruch gesichert sein. Sie müssen einen Durchblick von innen nach außen
gewähren und den Einblick von außen verhindern.
Die Durchblickmöglichkeit von innen nach außen bei gleichzeitiger Verhinderung
des Einblickes von außen kann z.B. durch einen den örtlichen Gegebenheiten
Rechnung tragenden Einbau eines Weitwinkelspions gewährleistet sein.
Für Türen im Verlauf von Rettungswegen siehe Abschnitt 4.1.4.
4.1.3.2 Einrichtungen für die Handbetätigung
Handbetätigte Fenster, Türen und Tore müssen mit Einrichtungen, z.B. Klinken,
Griffe, Kurbeln, Haspelketten, versehen sein, die das Öffnen und Schließen der
Flügel gefahrlos ermöglichen.
Gefahrlos ist das Öffnen und Schließen der Flügel möglich, wenn die
Einrichtungen für die Handbetätigung keine Quetsch- und Scherstellen mit festen
oder beweglichen Teilen bilden und die Einrichtungen vom Fußboden aus betätigt
werden können.
4.1.3.3 Sicherung gegen Abstürzen des Flügels
Fenster-, Tür- und Torflügel, die zum Öffnen angehoben oder abgesenkt werden,
müssen so ausgeführt sein, dass bei Versagen eines Tragmittels ein Abstürzen des
Flügels verhindert ist.
Einrichtungen, die das Abstürzen von Flügeln verhindern, sind z.B.
Fangvorrichtungen, die im Falle der Absturzgefahr selbsttätig auf den Flügel
oder das Bauteil, das mit den Flügeln fest verbunden ist (z.B. Wickelwelle),
wirken und den Flügel halten.
Handbetätigte Flügel von Türen und Toren, die beim Öffnen auf Wellen
aufgewickelt werden (z.B Rollläden, Rolltore) oder in horizontal angeordnete
Führungen einlaufen (z.B. Kipptore, Deckengliedertore) und deren Flügelgewicht
durch Federn ausgeglichen ist, können gegen Herabfallen als gesichert angesehen
werden, wenn der Anteil des Flügelgewichtes, der beim Versagen einer Feder nicht
mehr ausgeglichen ist, 200 N (Newton) nicht überschreitet.
4.1.3.4 Sicherungen gegen Ausheben und Herausfallen
Flügel müssen gegen unbeabsichtigtes Verlassen der Führungen gesichert sein und
dürfen nicht über ihre Endstellung hinauslaufen können.
Durch Gegenhalter oder Führungen, die die Laufrollen umfassen, sowie durch feste
Endanschläge lassen sich das Ausheben und Herausfallen der Flügel verhindern.
4.1.3.5 Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen
Flügel von handbetätigten Toren müssen in der Offenstellung gegen
unbeabsichtigtes Zuschlagen durch besondere Einrichtungen, z.B. Torfeststeller,
gesichert werden können. Diese Einrichtungen dürfen keine Stolperstellen bilden.
4.1.3.6 Lichtdurchlässige Türen und Wände
4.1.3.6.1 Bestehen lichtdurchlässige Flächen von Türen und Wänden aus nicht
bruchsicherem Werkstoff und ist zu befürchten, dass sich Personen durch
Zersplittern der Glasflächen
verletzen können, müssen diese Flächen gegen Eindrücken geschützt sein. Dies
gilt nicht für lichtdurchlässige Türflächen im oberen Drittel von Türen.
Siehe auch Abschnitt 3 der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 10/5 "Glastüren, Türen
mit Glaseinsatz" und Merkblatt" Glastüren, Glaswände" (BGI 669, bisherige ZH
1/551).
4.1.3.6.2 Türen, die zu mehr als drei Vierteln ihrer Fläche aus einem
durchsichtigen Werkstoff bestehen, müssen in Augenhöhe so gekennzeichnet sein,
dass sie deutlich wahrgenommen werden können.
4.1.3.6.3 Lichtdurchlässige Wände müssen gekennzeichnet sein, sofern sie nicht
deutlich wahrgenommen werden können.
Siehe auch Abschnitt 3 der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 8/4 "Lichtdurchlässige
Wände" und Abschnitt 2.4 der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 10/5 "Glastüren,
Türen mit Glaseinsatz".
4.1.3.7 Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore
Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore müssen den "Richtlinien für
kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" (ZH 1/494) entsprechen.
4.1.4 Rettungswege, Notausgänge
4.1.4.1 Rettungswege und Notausgänge müssen so angelegt sein, dass durch Anzahl,
Bauart und Zustand ein schnelles und sicheres Verlassen der Arbeitsplätze und
Räume gewährleistet ist.
4.1.4.2 Rettungswege und Notausgänge müssen als solche deutlich erkennbar und
dauerhaft gekennzeichnet sein und auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in
einen sicheren Bereich
führen. Auf sie ist zusätzlich hinzuweisen, wenn sie nicht von jedem
Arbeitsplatz aus gesehen werden können.
Siehe Arbeitsstättenverordnung.
Kennzeichnung siehe UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am
Arbeitsplatz" (BGV A 8, bisherige VBG 125).
4.1.4.3 Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen als solche gekennzeichnet sein
und in Fluchtrichtung aufschlagen, sie müssen sich von innen ohne fremde
Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Personen in dem Raum
befinden.
Siehe auch "Merkblatt für Verschlüsse für Türen von Notausgängen" (BGI 606,
bisherige ZH 1/265).
4.1.5 Treppen
4.1.5.1 Hinsichtlich Gestaltung bzw. Ausführung von Treppen gilt das
Bauordnungsrecht der jeweiligen Bundesl änder.
Siehe auch "Merkblatt für Treppen" (BGI 561, bisherige ZH 1/113).
4.1.5.2 Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen
müssen durch Geländer gesichert sein. Diese müssen so ausgeführt sein, dass
Personen nicht
hindurchstürzen können. Die Höhe der Geländer muss lotrecht über der
Stufenvorderkante mindestens 1,0 m betragen.
4.1.5.3 Treppen mit mehr als vier Stufen müssen mit einem Handlauf ausgerüstet
sein. Dieser muss so geformt sein, dass er ein sicheres Umgreifen ermöglicht. An
den freien Seiten der Treppen müssen Handläufe ohne Unterbrechung über den
gesamten Treppenlauf geführt werden. Die Enden der Handläufe müssen so gestaltet
sein, dass man daran nicht hängen bleiben oder abgleiten kann.
In einigen Bundesländern ist bereits ab drei Stufen ein Handlauf erforderlich.
4.1.6 Leitern
4.1.6.1 Allgemeines
Leitern müssen der UVV "Leitern und Tritte" (BGV D36, bisherige VBG 74)
entsprechen. Sie müssen nach Art und Größe für den Einsatzzweck geeignet sein.
Leitern müssen ausreichend tragfähig und gegen übermäßiges Durchbiegen, starkes
Schwanken und Verwinden gesichert sein.
Leicht gebaute Leitern, die z.B. für den Einsatz im Haushalt angeboten werden,
sind im Regelfall für die Nutzung an Tankstellen nicht geeignet.
4.1.6.2 Anlegeleitern
4.1.6.2.1 Anlegeleitern, die zur Preisauszeichnung an Tankstellen benutzt
werden, müssen durch Einrichtungen gegen Abrutschen des Leiterkopfes und des
Leiterfußes gesichert werden können.
Sicherungen gegen Abrutschen des Leiterfußes sind je nach Art und Beschaffenheit
der Aufstellfläche geeignete Fußausbildungen, z.B. Stahlspitzen, Gummifüße.
Einrichtungen gegen Abrutschen des Leiterkopfes sind z.B. Aufsetz-, Einhak- und
Einhängevorrichtungen.
4.1.6.2.2 Die Standfläche zum Aufstellen der Leiter muss ausreichend groß und
eben sein sowie die notwendige Tragfähigkeit besitzen. Der Zugang muss die
Anforderungen an
Verkehrswege im Freien erfüllen.
4.1.7 Arbeitsgruben
4.1.7.1 Arbeitsgruben müssen mit mindestens zwei Treppen ausgestattet sein,
deren Neigungswinkel £ 45° betragen muss. Die Treppen sollen jeweils an den
Enden der Grube liegen.
4.1.7.2 Abweichend von Abschnitt 4.1.7.1 ist
4.1.7.3 Steigleitern sind als Aufstieg weniger geeignet; Steigeisen sind
unzulässig.
- ein Neigungswinkel von 60° zulässig, wenn eine der Treppen als Notausstieg
benutzt wird,
- bei Arbeitsgruben bis 5 m Länge, gemessen in Werkstattflurebene, an Stelle
einer zweiten Treppe auch ein anderer trittsicherer Aufstieg zulässig.
Siehe auch Abschnitt 4.6 "BG-Regel: Fahrzeuginstandhaltung" (BGR 157, bisherige
ZH 1/454).
4.1.8 Beleuchtung
4.1.8.1 Beleuchtungseinrichtungen
Beleuchtungseinrichtungen in Arbeitsräumen und auf Verkehrswegen müssen so
angeordnet und ausgelegt sein, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine
Unfall oder Gesundheitsgefahren für Personen ergeben können. Die Beleuchtung
muss sich nach der Art der Sehaufgabe richten.
Siehe auch § 7 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung.
4.1.8.2 Beleuchtungsstärken
Leuchten müssen so ausgewählt und angeordnet sein, dass mindestens die in der
Tabelle 3 angegebenen Nennbeleuchtungsstärken erreicht werden; die Stärke der
Allgemeinbeleuchtung muss mindestens 15 Lux betragen
4.1.8.3 Lichtschalter
Lichtschalter müssen leicht zugänglich angebracht und in Arbeitsräumen
selbstleuchtend sein. Sie müssen in der Nähe der Zu- und Ausgänge angebracht
sein. Dies gilt nicht, wenn die
Beleuchtung zentral oder automatisch geschaltet wird. Selbstleuchtende
Lichtschalter sind bei vorhandener Orientierungsbeleuchtung nicht erforderlich.
Siehe auch Bauproduktengesetz.
4.1.8.4 Türaußenbereiche
Die Türaußenbereiche von Eingängen ohne Publikumsverkehr müssen allgemein
überblickbar und mit einer ausreichenden Außenbeleuchtung versehen sein. Diese
muss von innen
schaltbar sein.
Als zusätzliche Sicherungsmaßnahme wird empfohlen, die Außenbeleuchtung des
Eingangsbereiches so über eine Zeitschaltuhr zu steuern, dass dieser Bereich
ausreichend lange vor und nach den Öffnungszeiten ausgeleuchtet ist.
Bei einem Einsatz von Infrarot-Bewegungsmeldern ist auf eine ausreichend lange
(größer 10 min.) Schaltdauer und auf die zusätzliche Möglichkeit der
Einschaltung von innen zu achten.
Siehe auch Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 7/3 "Künstliche Beleuchtung" und ASR
41/3, "Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien", DIN
5034 "Tageslicht
in Innenräumen".
4.2 Tankeinrichtungen
4.2.1 Abgabeeinrichtungen (Zapfsäulen) dürfen vor Gebäuden nur aufgestellt
werden, wenn der Abstand der Abgabeeinrichtungen zu Türen oder anderen
Öffnungen, durch die Dampf/Luft- Gemische hindurch treten können, mindestens 2 m
beträgt und das Zapfventil auf der der Tür bzw. anderen Wandöffnung abgewandten
Seite der Abgabeeinrichtung angeordnet ist. Zwischen
dem zu betankenden Fahrzeug und einer Tür oder anderen Wandöffnung muss ein
Abstand von mindestens 1 m eingehalten sein.
4.2.2 Abgabeeinrichtungen dürfen vor Gebäuden nicht aufgestellt werden, wenn
dadurch der einzige Fluchtweg aus dem Gebäude behindert wird.
4.2.3 Abgabeeinrichtungen müssen so aufgestellt und gesichert sein, dass sie
nicht umstürzen oder durch Fahrzeuge angefahren werden können.
Dies wird erreicht, wenn die Abgabeeinrichtungen erhöht auf einem allseitig
überragenden Sockel oder auf einer durch Kantsteine begrenzten Insel aufgestellt
oder durch Prellsteine, Radabweiser oder ähnliche Einrichtungen (Anfahrschutz)
geschützt sind.
4.3 Verkaufsstelle
4.3.1 Verkaufseinrichtungen
4.3.1.1 Verkaufstische und Verkaufstheken müssen so beschaffen sein, dass die
Ware und die Einrichtungen gefahrlos gehandhabt werden können.
Dies gilt insbesondere für die Warenanlagen in Bedienungstheken, z.B.
Kühltheken.
4.3.1.2 Umrandungen von Verkaufstischen und -theken müssen ausreichend fest und
gegen Herausfallen gesichert, ihre Kanten und Ecken abgerundet sein.
Siehe auch "Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Verkaufsstellen" (R 1).
4.3.2 Kassenarbeitsplatz
4.3.2.1 Bauliche Anforderungen
Kassenarbeitsplätze müssen unter Berücksichtigung ergonomischer Gesichtspunkte
gestaltet sein. Der freie Bewegungsraum darf nicht kleiner als 0,8 m x 0,6 m
sein.
Siehe auch Merkblätter "Sitz-Kassenarbeitsplätze" (M 86) und
"Steh-Kassenarbeitsplätze" (M 87).
4.3.2.2 Zugänge
Im Bereich der Zugänge von Kassen dürfen keine Bordbretter, Schwellen und
sonstige Erhöhungen über der Fußbodenoberfläche des Kassenarbeitsplatzes
vorhanden sein. Dies gilt nicht für Leisten, die ein ungewolltes Herausrollen
des Kassenstuhles über die Podestkante verhindern. Die Zugänge müssen mindestens
0,6 m breit sein.
4.3.2.3 Telefon
4.3.2.3.1 In unmittelbarer Nähe der Arbeitsplätze muss leicht und ständig
erreichbar ein amtsberechtigtes oder ein so genanntes Notruf-Telefon, das mit
Zieltasten für gespeicherte Rufnummern ausgestattet ist, vorhanden sein. Die
Rufnummern der hilfebringenden Stellen müssen deutlich erkennbar und dauerhaft
angebracht sein.
Hilfebringende Stellen sind z.B. Rettungsleitstellen und Polizeidienststellen.
4.3.2.3.2 Der Telefonanschluss muss auch außerhalb des Gebäudes gegen
mechanische Beschädigungen des Kabels geschützt sein, insbesondere wenn eine
Überfallmeldeanlage nach Abschnitt 4.3.2.4 vorhanden ist.
4.3.2.4 Überfallmeldeanlage
4.3.2.4.1 Zusätzlich zu Abschnitt 4.3.2.3 wird bei erhöhter Gefährdung eine
Überfallmeldeanlage (ÜMA) empfohlen. Der Alarm muss zu einer oder mehreren
Stellen weitergeleitet werden, die
während der Arbeitszeit des Tankstellenpersonals die Einleitung hilfeleistender
Maßnahmen gewährleisten.
Eine erhöhte Gefährdung ist z.B. bei folgenden Bedingungen gegeben:
– Dunkelheit; insbesondere Nachtbetrieb zwischen 22 Uhr und 6 Uhr,
– in Zeiten geringer Kundenfrequentierung,
– keine Einsicht- oder Überwachungsmöglichkeit durch die Umgebung, geringer
Personalbestand,
– geringer Personalbestand,
– regelmäßig hohe Bargeldbestände,
– in den letzten 30 min vor Betriebsschluss.
Siehe auch:
DIN VDE 0833-1 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall;
Allgemeine Festlegungen",
DIN VDE 0833-3 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall;
Festlegungen für Einbruch- und Überfallmeldeanlagen ".
4.3.2.4.2 Eine unverzügliche Weiterleitung des Alarms wird durch
Überfallmeldeanlagen mit gewährleistet. Dabei müssen alarmempfangende Stellen
von den alarmgebenden Stellen so getrennt sein, dass sie in den Überfall nicht
unmittelbar einbezogen werden können.
Die Voraussetzungen, unter denen eine direkte Alarmweiterleitung zur Polizei
genehmigt werden kann, sind in der" Richtlinie für Überfall- und
Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)" geregelt und werden auf
Anfrage von der zuständigen Polizeibehörde mitgeteilt.
4.3.2.5 Sicherungssysteme
Zum Schutze der Versicherten müssen alle Bargeldbestände, die den erforderlichen
Wechselgeldbetrag übersteigen, so gesichert sein, dass der Anreiz zu Überfällen
nachhaltig verringert
wird.
Dieses Schutzziel kann z.B. erreicht werden durch den Einbau einer oder mehrerer
der nachstehend aufgeführten Sicherungssysteme:
Auch der Einsatz von optischen Raumüberwachungsanlagen dient dazu, den Anreiz zu
Überfällen zu verringern.
- Anschluss an Übertragungsanlagen für Gefahrenmeldungen (ÜAG) bei der Polizei
mit permanenter Überwachung des ständig geschalteten
Übertragungsweges,
- Alarmweiterleitung an Übertragungsanlagen für Gefahrenmeldungen (ÜAG) bei
einer mit Hilfsmaßnahmen beauftragten Stelle (z.B. Wach- und
Sicherheitsunternehmen) mittels eines automatischen Wähl- und
Übertragungsgerätes (AWUG),
- Alarmweiterleitung mittels eines automatischen Wähl- und Ansagegerätes (AWAG)
zu beauftragten Stellen/Personen
(keine Alarmempfangszentrale erforderlich),
– Zeitverschlussbehältnisse,
– Geldschränke (Wertschutzschränke),
– Banknotenautomaten,
– durchschusshemmende Schirme in Verbindung mit durchbruchhemmenden
Abtrennungen,
– durchschusshemmende Abtrennungen,
– Nachtschalter.
Diese Systeme sind in Anhang 1 beschrieben.
4.3.2.6 Einrichtungen zum bargeldlosen Zahlungsverkehr
Bargeldloser Zahlungsverkehr reduziert die Kassenbestände und verringert auf
diese Weise den Anreiz zu Überfällen.
Eine Verringerung der Kassenbestände wird z.B. erreicht durch
4.3.2.7 Kennzeichnung
An den Eingangstüren und an der Kasse muss deutlich erkennbar und dauerhaft
sowie leicht verständlich darauf hingewiesen sein, dass die Geldbestände
gesichert sind und die Sicherungssysteme von den Versicherten nicht beeinflusst
werden können.
– EC-cash,
– Kreditkarten,
– Flottenkarten,
– Mehrfachwasch- und Geldwertkarten.
Leicht verständliche Hinweise sind z.B. Piktogramme.
4.3.3 Regale
4.3.3.1 Standsicherheit von Regalen
Die Standsicherheit von Regalen muss in jedem Betriebszustand gegeben sein.
Hierbei sind neben der zul ässigen Nutzlast auch die auftretenden Kräfte beim
Ein- und Auslagern zu berücksichtigen.
Siehe auch "Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte" (ZH 1/428).
4.3.3.2 Sicherung gegen Herabfallen von Lagergut
Nicht für die Be- und Entladung vorgesehene Seiten von Regalen müssen gegen
Herabfallen von Lagergut gesichert sein. Die Dimensionierung der Sicherungen
muss den Abmessungen
und Lasten des Lagergutes entsprechen.
Siehe auch "Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte" (ZH 1/428).
4.4 Fahrzeug-Instandhaltung
4.4.1 Fahrzeughebebühnen
4.4.1.1 Hebebühnen müssen der UVV "Hebebühnen" (VBG 14) entsprechen.
4.4.1.2 Hebebühnen müssen so aufgestellt sein, dass im Bewegungsbereich des
Lastaufnahmemittels und der Last Quetschgefahren vermieden sind. Quetschgefahren
sind vermieden, wenn zwischen dem Lastaufnahmemittel oder der Last und festen
Teilen der Umgebung ein Mindestabstand von 0,5 m eingehalten ist.
4.4.2 Schweißanlagen
4.4.2.1 Allgemeines
Einrichtungen zum Schweißen müssen der UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte
Verfahren" (BGV D1, bisherige VBG 15) entsprechen. Arbeitsplätze müssen unter
Berücksichtigung von Verfahren, Werkstoffen und Einsatzbedingungen so
eingerichtet sein, dass die Atemluft von gesundheitsgefährlichen Stoffen
freigehalten wird. Für kurzzeitige Schweißarbeiten sind Absaugvorrichtungen im
Regelfall nicht erforderlich.
Als kurzzeitige Schweißarbeit gilt, wenn die Brenndauer der Flamme oder des
Lichtbogens täglich nicht mehr als eine 1/2 Stunde oder wöchentlich nicht mehr
als 2 Stunden beträgt.
Im Übrigen sind Aufgaben zur Lüftung nach Tabellen 1 und 2 der UVV "Schweißen,
Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1, bisherige VBG 15) zu entnehmen.
4.4.2.2 Gasschweißanlagen
Gasschweißanlagen müssen so beschaffen sein, dass
4.4.2.3 Elektroschweißanlagen
Elektroschweißanlagen müssen so beschaffen sein, dass
4.4.3 Schleifmaschinen
4.4.3.1 Allgemeines
Einrichtungen zum Schleifen müssen den Unfallverhütungsvorschriften
"Metallbearbeitung; Schleifkörper, Pließt- und Polierscheiben; Schleif- und
Poliermaschinen" (VBG 7n6) und "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (BGV D12, bisherige
VBG 49) entsprechen.
4.4.3.2 Schleifmaschinen für Handschliff
Schleifmaschinen für Handschliff müssen so beschaffen sein, dass
4.4.3.3 Trennschleifer
4.4.3.3.1 Trennschleifer müssen so beschaffen sein, dass die Schleifkörper nur
bis zu der zulässigen Höchstumfangsgeschwindigkeit betrieben werden können.
4.4.3.3.2 Schutzhauben von Trennschleifern brauchen nicht nachstellbar zu sein.
4.4.4 Lackiereinrichtungen
Für Lackierarbeiten, die über den in Abschnitt 5.4.4 beschriebenen Umfang
hinausgehen, müssen Einrichtungen nach den Unfallverhütungsvorschriften
"Verarbeitung von Beschichtungsstoffen" (BGV D25, bisherige VBG 23) und
"Trockner für Beschichtungsstoffe" (BGV D24, bisherige VBG 24) vorhanden sein.
- Gasrücktritt und Flammendurchschlag von Brenngasen, Sauerstoff oder Druckluft
verhindert wird,
- Gasflaschen gegen Umfallen gesichert sind,
- Gasschläuche den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten, dauerhaft mit der
vorgeschriebenen Kennfarbe versehen sind und gegen Abgleiten von den
Schlauchtüllen gesichert sind,
- geeignete Gasanzünder zum sicheren Zünden von Brennern zur Verfügung stehen.
- durch eine ausreichende Schutzart ein direktes Berühren aktiver Teile
vermieden ist. Ein indirektes Berühren ist durch eine geeignete Schutzklasse und
Isolierung des Schweißstromkreises gegen den Versorgungsstromkreis und gegen den
Schutzleiter zu sichern,
- Schweißleitungsanschlüsse bei angeschlossener Schweißleitung einen
vollständigen Schutz gegen direktes Berühren gewährleisten,
- Schweißleitungen einschließlich Schweißstromrückleitungen isoliert sind, einen
ausreichenden Querschnitt besitzen und den betrieblich zu erwartenden
thermischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten.
- nachstellbare Schutzhauben aus zähem Werkstoff angebracht sind,
- Werkstückauflagen nachstellbar sind,
- Schutzfenster gegen Funkenflug aus nicht splitterndem Glas oder ähnlichem
Werkstoff bestehen und durch Gelenke einstellbar sind.
Für die Durchführung von Lackierarbeiten und für die Lacktrocknung sind
besondere Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Bränden und Explosionen sowie zur
Vermeidung von Gesundheitsschäden zu treffen.
4.4.5 Kompressoren mit Druckbehältern und Druckleitungen
4.4.5.1 Kompressoren mit Druckbehältern und Druckleitungen müssen so gebaut und
installiert sein, dass sie der Druckbehälterverordnung und der UVV "Verdichter"
(VBG 16) entsprechen.
4.4.5.2 Druckminderventile müssen entsprechend den Herstellerangaben richtig
eingestellt sein.
4.4.6 Reifenarbeiten
4.4.6.1 Radauswuchtmaschinen
Ortsfeste Radauswuchtmaschinen müssen entsprechend § 2 der Maschinenverordnung
durch Einrichtungen gesichert sein, wenn Personen durch wegfliegende oder
umlaufende Teile gefährdet werden können.
Dies wird z. B. erreicht, wenn sie mit einer Schutzhaube betrieben werden
können, die das umlaufende Rad verdeckt, und wenn das Ingangsetzen der Maschine
bei geöffneter Schutzhaube nicht möglich ist.
Eine Schutzhaube ist in der Regel nicht erforderlich, wenn die Drehzahl 100
U/min nicht überschritten wird.
4.4.6.2 Auffangeinrichtungen beim Füllen von Luftreifen
Beim Füllen von Luftreifen müssen Schutzeinrichtungen vorhanden sein, so weit
eine Gefahr durch das fortfliegende Rad oder Teile davon besteht. Dies gilt
nicht für Luftreifen, die am Fahrzeug befestigt sind.
Als Schutzeinrichtungen gelten z. B. Schutzgestelle, in die das Rad
hineingestellt werden kann, oder bodenverankerte Sicherungsbügel oder -ketten.
Von einer Gefahr durch das fortfliegende Rad oder Teilen davon ist nicht
auszugehen, wenn
4.4.7 Laden von Akkumulatoren
4.4.7.1 In Laderäumen von Akkumulatoren müssen Einrichtungen vorhanden sein, die
zur Vermeidung von Explosionsgefahren für eine ausreichende Lüftung sorgen.
– das Rad sicher befestigt ist,
– der Reifen an ungeteilten Felgen montiert ist und
– der Reifen nicht über den höchstzulässigen Fülldruck befüllt werden kann.
Es ist darauf zu achten, dass vorhandene Lüftungsöffnungen frei bleiben bzw. die
technische Lüftung eingeschaltet wird.
Siehe DIN VDE 0510 "VDE-Bestimmungen für Akkumulatoren und Batterie-Anlagen".
4.4.7.2 Ladeeinrichtungen, Starthilfegeräte und elektrische Messgeräte zum
Messen des Ladezustandes müssen so ausgerüstet sein, dass beim An- und Abklemmen
der
Anschlussleitungen kein elektrischer Lichtbogen in der Nähe der
Gasaustrittsöffnungen der Akkumulatoren entstehen kann.
Dies wird erreicht, wenn in den Geräten oder Zuleitungen Einrichtungen vorhanden
sind, die ein stromloses An- und Abklemmen ermöglichen.
4.4.8 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den betrieblichen und örtlichen
Sicherheitsanforderungen genügen. Insbesondere sind § 3 UVV "Elektrische Anlagen
und Betriebsmittel" (BGV
A2, bisherige VBG 4), die entsprechenden DIN VDE-Bestimmungen sowie in
explosionsgefährdeten Räumen, in denen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse
AI verwendet werden, die
"Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre -
Explosionsschutz-Regeln - (EXRL)" (BGR 104, bisherige ZH 1/10) in Verbindung mit
der DIN VDE 0165
"Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen" zu
beachten.
4.4.9 Einrichtungen zum Ableiten von Gasen, Dämpfen und Stäuben
4.4.9.1 Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die brennbare, giftige oder
gesundheitsschädliche Gase, Dämpfe und Stäube aus den Arbeitsräumen abführen.
– mechanische Schalter,
– elektronische Schaltungen,
– ähnliche Bauteile.
Angaben über Maßnahmen zur Lüftung von Arbeitsgruben sind in Abschnitt 4.15 der
"BG-Regel: Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR 157, bisherige ZH 1/454) enthalten.
4.4.9.2 Abgase von Verbrennungs- und Feuerungsanlagen müssen gefahrlos ins Freie
geleitet werden können, sofern nicht durch behördliche Genehmigung erlaubt wird,
die Verbrennungs- und Feuerungsanlagen ohne Abgasanlage zu betreiben.
Andere Feuerungsanlagen können z.B. Werkstattbeheizungen sein.
4.5 Fahrzeugwascheinrichtungen
4.5.1 Fahrzeugwaschanlagen
4.5.1.1 Allgemeines
Fahrzeugwaschanlagen müssen den "Richtlinien für Fahrzeugwaschanlagen" (ZH
1/543) entsprechen.
4.5.1.2 Sicherheitsabstand
Im Arbeits- und Verkehrsbereich muss zwischen kraftbewegten Teilen von
Fahrzeugwaschanlagen und festen Teilen der Umgebung bis zu einer Höhe von 2 m
der jeweiligen Standfläche von
Versicherten ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m vorhanden sein.
Feste Teile der Umgebung sind z.B. Gebäudeteile, Verstrebungen, Geländer.
4.5.1.3 Selbsttätig wirkende Einrichtungen
Kann der Sicherheitsabstand nach Abschnitt 4.5.1.2 aus baulichen Gründen nicht
eingehalten werden, müssen die zwischen den kraftbewegten Teilen und der
Umgebung gebildeten
Quetsch- und Scherstellen durch besondere, selbsttätig wirkende Einrichtungen
gesichert sein, die bei Berührung oder Auslösung durch eine Person die gesamte
Anlage unverzüglich zum
Stillstand bringen.
Solche Einrichtungen sind z.B. Schaltleisten, Schaltstangen, Seilzüge,
Lichtschranken in Verbindung mit einer Steuerung, die einen Wiederanlauf der
stillgesetzten Bewegung erst nach Betätigung eines hierfür vorgesehenen
Stellteils ermöglicht.
4.5.1.4 Quetsch- und Scherstellen
Quetsch- und Scherstellen, die von Anlageteilen untereinander gebildet werden,
müssen unter Berücksichtigung der von ihnen ausgehenden Gefahren und ihrer
Sicherungsmöglichkeiten
entweder verkleidet, verdeckt oder umwehrt sein. Die Schutzeinrichtungen müssen
dauerhaft und fest angebracht sein.
4.5.1.5 Elektrische Betriebsmittel und Leitungen
Elektrische Betriebsmittel und Leitungen in Fahrzeugwaschanlagen müssen zur
Verwendung in feuchten und nassen Räumen geeignet sein. Sie müssen den
mechanischen
Beanspruchungen durch die Bewegungsabläufe von Fahrzeugwaschanlagen standhalten
und den allgemeinen anerkannten Regeln der Elektrotechnik entsprechen.
4.5.1.6 Elektrische Betriebsmittel im Nassbereich
Elektrische Betriebsmittel im Nassbereich von Fahrzeugwaschanlagen müssen
mindestens der Schutzart IP 54 nach EN 60529/DIN VDE 0470-1 "Schutzarten durch
Gehäuse (IP Code)"
entsprechen.
4.5.1.7 Befehlseinrichtungen
Fahrzeugwaschanlagen müssen mit Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und
Stillsetzen ausgerüstet sein, durch deren Betätigen Beginn und Ende der
Bewegungsabläufe bestimmt
werden können.
4.5.1.8 Not-Befehlseinrichtungen
Fahrzeugwaschanlagen müssen mit Not-Befehlseinrichtungen (Not-Aus) ausgerüstet
sein, deren Stellteile deutlich erkennbar sowie leicht und gefahrlos erreichbar
angeordnet sind.
4.5.1.9 Kennzeichnung
Auf jeder Fahrzeugwaschanlage müssen deutlich erkennbar und dauerhaft die
folgenden Mindesthinweise angebracht sein:
4.5.2 Flüssigkeitsstrahler
Flüssigkeitsstrahler müssen den "Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler
(Spritzgeräte)" (ZH 1/406) entsprechen.
5 Betrieb
5.1 Bauliche Einrichtungen
5.1.1 Verkehrswege
Verkehrswege sind in den nach Abschnitt 4.1.1 erforderlichen Breiten frei zu
halten. Sie sind so zu erhalten, dass sie sicher begangen und befahren werden
können. Brennbare Flüssigkeiten
und gleitfördernde Medien auf Verkehrswegen sind unverzüglich mit Bindemittel
aufzunehmen.
5.1.2 Treppen
Treppen und Handläufe müssen in einem einwandfreien Zustand gehalten werden. Auf
Treppen dürfen keine Gegenstände abgestellt und gelagert werden. Regelmäßige
Kontrollen des
Treppenzustandes sind erforderlich.
5.1.3 Anlegeleitern
Versicherte dürfen Anlegeleitern nur an sichere Stützpunkte anlegen. Sie dürfen
Anlegeleitern nur so anlegen, dass diese mindestens 1 m über Austrittsstellen
hinausragen, wenn nicht andere gleichwertige Möglichkeiten zum Festhalten
vorhanden sind. Vorhandene Einhängevorrichtungen sind zu nutzen.
5.1.4 Abläufe, Abscheider, Entsorgung
5.1.4.1 Der Sicherheit dienende Auffangräume, wie Abscheider für
Leichtflüssigkeiten, Schlammfänge, Abläufe, müssen so betrieben und gewartet
werden, dass ihre Wirksamkeit erhalten
bleibt. Sie sind regelmäßig zu überwachen und gemäß DIN 1999 "Abscheider für
Leichtflüssigkeiten" mindestens halbjährlich zu entleeren. Je nach Bedarf kann
auch eine häufigere
Entleerung der Abscheider und Schlammfänge notwendig werden. Entsprechend der
Ortssatzung können auch von der Kommune abweichende Intervalle vorgeschrieben
sein.
5.1.4.2 Abscheider mit selbsttätigem Abschluss dürfen nicht unwirksam gemacht
werden. Kraftstoffe oder sonstige Mineralölprodukte dürfen nicht in die
öffentliche Kanalisation gelangen.
5.1.4.3 Außerhalb des Wirkbereichs von Abgabeeinrichtungen für Ottokraftstoffe
dürfen nur Abläufe mit Abscheider vorhanden sein, es sei denn, der Abfüllplatz
ist in einer Weise überdacht,
dass die Überdachung um das 0,6fache ihrer lichten Höhe über den Abfüllplatz
hinausragt. Sind bei bestehenden Anlagen Abläufe ohne Abscheider vorhanden,
müssen die Abläufe auf
andere Weise verschlossen werden können, z.B. durch eine
Ablauf-Sicherheitsklappe oder durch Abdichtkissen oder -folien.
- Name und Anschrift des Herstellers,
- das CE-Zeichen,
- Bezeichnung der Serie oder des Typs,
- gegebenenfalls Seriennummer,
- Baujahr.
Siehe Abschnitt 4 der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 40
"Tankstellen".
5.1.5 Rettungswege, Notausgänge
Notausgänge und Rettungswege dürfen nicht eingeengt werden und sind stets
freizuhalten. Notausgänge müssen in dem Zustand erhalten werden, dass sie ohne
Hilfsmittel leicht geöffnet
werden können. Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen sich leicht öffnen
lassen, solange sich Personen im Raum befinden.
Siehe auch Arbeitsstättenverordnung.
5.1.6 Arbeitsgruben
5.1.6.1 Arbeitsgruben sind gegen Hineinstürzen von Personen zu sichern, soweit
Arbeitsgänge dies zulassen.
5.1.6.2 Über und dicht neben ungesicherten Arbeitsöffnungen dürfen keine
Arbeiten vorgenommen werden, die auch an einem anderen Arbeitsplatz ausgeführt
werden können.
5.2 Tankeinrichtungen
5.2.1 Betriebsanweisung
Der Unternehmer hat den Inhalt der im Betrieb anzuwendenden Vorschriften der
Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) in einer für die
Versicherten verständlichen Form und Sprache in einer Betriebsanweisung
darzustellen und auszuhängen.
Für Stoffe, die sowohl unter die TRbF wie auch unter die Gefahrstoffverordnung
fallen, genügt eine Betriebsanweisung, die die Anforderungen aus beiden
Regelwerken erfüllt.
5.2.2 Abschalteinrichtungen
Abgabeeinrichtungen müssen im Gefahrfall von einer Stelle aus abschaltbar sein,
die schnell und ungehindert erreichbar ist. Der Schalter muss deutlich erkennbar
und dauerhaft
gekennzeichnet sein.
5.2.3 Alarmplan
An jeder Tankstelle muss ein Alarmplan für die Einleitung von Sofortmaßnahmen
bei Überfüllung des Kraftstofflagerbehälters, Undichtheiten bzw. Leckagen
vorhanden und jederzeit griffbereit sein. Im Alarmplan müssen Angaben über die
zu benachrichtigenden Stellen enthalten sein.
5.3 Verkaufsstelle
5.3.1 Druckgasdosen
5.3.1.1 Verkaufsstände für Druckgasdosen dürfen nicht in der Nähe von Ausgängen
aufgestellt sein.
5.3.1.2 Druckgasdosen sind in Regalen und auf Verkaufstischen so zu lagern, dass
sie nicht herabfallen können.
Ein Herabfallen kann z.B. durch ausreichend hohe Umrandung verhindert werden.
5.3.1.3 Druckgasdosen dürfen nicht intensiver Sonneneinstrahlung und anderen
Wärmequellen ausgesetzt sein.
5.3.2 Kassenarbeitsplatz
5.3.2.1 An jedem Kassenarbeitsplatz muss ein Alarmplan nach Abschnitt 5.2.3 für
die Einleitung von Sofortmaßnahmen bei Raubüberfällen vorhanden und jederzeit
griffbereit sein.
5.3.2.2 Die Versicherten dürfen keine erlaubnispflichtigen Waffen erhalten bzw.
bei sich tragen. Dies gilt auch für erlaubnisfreie, waffenähnliche Gegenstände
(Abwehrwaffen).
- Notruf (Rettungsdienste),
- interne Stellen,
- Behörden,
Siehe Waffengesetz.
Siehe auch § 18 UVV "Wach- und Sicherungsdienste" (BGV C 7, bisherige VBG 68).
5.3.2.3 Bei fehlender sicherungstechnischer Ausstattung und einer erhöhten
Gefährdung sollten gleichzeitig immer zwei Versicherte den Betrieb der
Tankstelle durchführen.
Siehe § 25 UVV" Wach- und Sicherungsdienste" (BGV C 7, bisherige VBG 68).
5.3.2.4 Die Versicherten haben vorhandene Überfallmeldeanlagen bei Überfällen
unverzüglich auszulösen, sofern dadurch keine zusätzliche Gefährdung zu erwarten
ist.
Eine zusätzliche Gefährdung durch die Alarmauslösung ist insbesondere dann zu
erwarten, wenn die Auslösung nicht unauffällig erfolgen kann oder sich nicht in
eine vom Täter geforderte Handlung unbemerkt einfügen lässt.
5.3.2.5 Richtet sich der Alarm von Überfallmeldeanlagen an betriebsfremde, zur
Alarmweiterleitung bestimmte Personen oder Institutionen, hat der Unternehmer
mit diesen zu vereinbaren,
welche hilfebringenden Stellen im Alarmfall unverzüglich zu benachrichtigen
sind. Er hat diese Vereinbarungen zu dokumentieren.
5.3.2.6 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens jährlich geprüft
wird, ob die Voraussetzungen nach Abschnitt 5.3.2.5 für die getroffenen
Vereinbarungen noch bestehen.
5.3.2.7 Hilfsmittel, mit denen Sperrzeiten von Zeitverschlussbehältnissen
aufgehoben werden können, dürfen nur unter Zeit- oder Doppelverschluss außerhalb
der öffentlich zugänglichen Bereiche verwahrt werden.
5.3.2.8 Versicherte dürfen Bargeld einschließlich aller Reservegeldbestände nur
unter Verwendung der Sicherungseinrichtungen nach Abschnitt 4.3.2 sowie unter
Berücksichtigung der festgelegten Höchstbeträge und Sperrzeiten verwahren.
Angenommenes Bargeld ist unverzüglich vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern. Der
Bargeldbestand ist so gering wie möglich zu
halten.
Dies wird erreicht, wenn der Bargeldbestand je gesicherter Kasse den notwendigen
Wechselgeldbetrag nicht überschreitet. Darüber hinausgehende Banknotenbestände
dürfen
erst nach Ablauf festgelegter Sperrzeiten zugänglich sein.
5.3.2.9 Versicherte dürfen eingestellte Sperrzeiten von Zeitverschlusssystemen
nicht unbefugt ver ändern.
5.3.2.10 Geldschränke mit Doppelverschlusssystemen sind zulässig, wenn sie nach
dem Vier-Augen-Prinzip betrieben werden.
Das Vier-Augen-Prinzip ist gewahrt, wenn mindestens zwei dem Unternehmen
angehörende Personen anwesend sind, die mit Hilfe von verschiedenen Schlüsseln
oder Chiffren
das Behältnis nur gemeinsam öffnen können.
5.3.2.11 Kassenabrechnungen/Geldbearbeitungen sollten nur hinter verschlossenen
T üren in einem nicht einsehbaren Raum durchgeführt werden.
5.3.3 Geldtransport
5.3.3.1 Der Unternehmer darf für Geldtransporte nur Personen einsetzen, die
mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig und geeignet sowie für diese Aufgabe
besonders unterwiesen sind.
Empfohlen wird, Geldtransporte durch Fachunternehmen durchführen zu lassen.
Siehe auch UVV "Wach- und Sicherungsdienste" (BGV C7, bisherige VBG 68).
5.3.3.2 Die Transportzeiten und -wege sind unregelmäßig zu ändern.
5.3.3.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geldtransporte durch Boten von
mindestens 2 Personen durchgeführt werden, von denen eine Person die Sicherung
übernimmt.
5.3.3.4 Abweichend von Abschnitt 5.3.3.3 darf auf eine zweite Person verzichtet
werden, wenn das Geld unauffällig von einer Person in bürgerlicher Kleidung
befördert wird.
Als bürgerliche Kleidung sind alle Kleidungsstücke anzusehen, die keine
Dienstkleidung sind und keine Hinweise auf die Firmenzugehörigkeit oder
dergleichen geben. Hierzu gehören auch Taschen und Behältnisse, die allgemein
üblich sind und keinen Rückschluss auf ihren Inhalt zulassen.
5.4 Fahrzeug-Instandhaltung
5.4.1 Arbeiten an angehobenen Fahrzeugen
5.4.1.1 Fahrzeuge dürfen mit Hebebühnen nur an den vom Fahrzeughersteller
bestimmten Aufnahmepunkten mit ausreichender Tragfähigkeit aufgenommen werden.
Abgenutzte
Gummiauflagen oder lose Aufnahmeteller sind zu erneuern. Ausgeschlagene Gelenke
von Tragarmen oder unwirksame Gelenkarmsicherungen müssen von Fachfirmen
instandsgesetzt
werden.
5.4.1.2 Mit der selbstständigen Bedienung von Hebebühnen dürfen nur Versicherte
beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der
Hebebühne unterwiesen
sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.
Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne
beauftragt sein.
5.4.1.3 An und unter angehobenen Fahrzeugen darf erst gearbeitet werden, wenn
diese gegen Abrollen, Abgleiten, Umkippen oder Absinken gesichert sind.
Mit Wagenhebern, Winden, Flaschenzügen oder ähnlichen Einrichtungen angehobene
Fahrzeuge gelten im Allgemeinen als ausreichend gesichert, wenn zum Abstützen
Unterstellböcke oder schubfest und kippsicher gelegte Lagerhölzer verwendet
werden. Es ist darauf zu achten, dass der Boden unter der Abstützung ausreichend
fest ist.
Beim Radwechsel kann auf eine besondere Abstützung verzichtet werden.
5.4.2 Schweißarbeiten
5.4.2.1 Allgemeines
Schweißarbeiten dürfen nur von Versicherten durchgeführt werden, die mit den
Einrichtungen und Verfahren vertraut sind. Für Personen unter 18 Jahren gelten
die Jugendarbeitsschutzbestimmungen des § 25 der UVV "Schweißen, Schneiden und
verwandte Verfahren"
(BGV D1, bisherige VBG 15).
5.4.2.3 Elektroschweißanlagen
Bei Elektroschweißarbeiten sind insbesondere die Verhaltensanforderungen der §§
42 bis 45 der UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1,
bisherige VBG 15) zu
beachten.
5.4.3 Schleifarbeiten
5.4.3.1 Schleifkörper sind an trockenen Orten bei möglichst gleich bleibenden
Temperaturen aufzubewahren und, besonders für die Beförderung, sorgsam vor
Stößen und Erschütterungen zu
bewahren.
5.4.3.2 Das Aufspannen von Schleifscheiben darf nur von Versicherten
durchgeführt werden, die hierin unterwiesen sind.
5.4.3.3 Die Schleifkörper sind rundlaufend zu erhalten. Zum Abrichten unrunder
Schleifkörper sind geeignete und gesicherte Werkzeuge bereit zu halten.
5.4.3.4 Bei Arbeiten an Schleifmaschinen mit Handschliff ist zusätzlich zu den
Abschnitten 5.4.3.1 bis 5.4.3.3 Folgendes zu beachten:
5.4.3.5 Schutzhauben von Trennschleifern dürfen nicht abgebaut werden.
5.4.4 Lackausbesserungsarbeiten
Lackausbesserungsarbeiten mit geringem Umfang dürfen in Reparaturwerkstätten
ohne spezielle Einrichtungen, z.B. Spritzkabine, Farbgebungseinrichtungen an
Karosserieteilen,
durchgeführt werden, wenn sich deren Einsatz auf kleine Lackreparaturarbeiten
ohne Zuhilfenahme von Spritzpistolen, Absaugungs - und Trocknungseinrichtungen
beschränkt und
ausgeschlossen werden kann, dass eine Gefahr bringende explosionsfähige
Atmosphäre erreicht wird.
- Einrichtungen, die mit Sauerstoff in Berührung kommen, frei von Öl, Fett und
ähnlichen Stoffen zu halten sind,
- Gasschläuche vor der ersten Benutzung mit Luft oder Betriebsgas,
Sauerstoffschläuche jedoch nur mit Sauerstoff oder inertem Gas, auszublasen
sind,
- Gasschläuche gegen zu erwartende mechanische Beschädigungen, gegen Anbrennen
und gegen Verunreinigungen durch Öl oder Fett zu schützen sind,
- schadhafte Gasschläuche auszutauschen oder sachgemäß auszubessern sind,
- der Unternehmer Explosionen und Brände an Einrichtungen der Gasversorgung
unverzüglich der Berufsgenossenschaft anzuzeigen hat,
- handgeführte Brenner nach Arbeitsunterbrechungen sicher abzulegen oder
aufzuhängen sind. Brenner und Schläuche dürfen nicht an
Druckgasflaschen oder anderen gasführenden Einrichtungen aufgehängt werden.
- Die Schutzhauben oder deren Teile müssen entsprechend der Abnutzung des
Schleifkörpers nachgestellt werden. Der Abstand zum Schleifkörper darf höchstens
5 mm betragen,
- Werkstückauflagen sind allseitig auf einen Abstand von höchstens 3 mm zum
Schleifkörper einzustellen.
Dies wird erreicht, wenn die zum Einsatz gebrachten Farben und Lacke bzw.
Farbstoffbestandteile lösungsmittelarm sind (Lösemittelgehalt < 15 %) und in
ihnen keine gesundheitsschädigenden Bestandteile enthalten sind.
5.4.5 Kompressoren mit Druckbehältern und Druckleitungen
5.4.5.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die für den Betrieb von
Kompressoren mit Druckbehältern und Druckleitungen an Tankstellen vom Hersteller
festgelegten Betriebsvorschriften eingehalten werden.
5.4.5.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass durch regelmäßige Wartung und
Pflege des Aggregates die Kühlung sichergestellt und die zulässige
Betriebstemperatur eingehalten wird.
5.4.5.3 Druckbehälter und -leitungen müssen regelmäßig entwässert werden.
5.4.6 Reifenarbeiten
5.4.6.1 Das Füllen von luftbereiften Rädern muss nach folgenden Arbeitsschritten
erfolgen:
5.4.6.2 Vor der Demontage des Reifens von der Felge ist die Luft aus dem
Reifen vollst ändig abzulassen.
5.4.6.3 Mittengeteilte Felgen für Luftbereifung dürfen erst demontiert werden,
nachdem die Luft aus dem Reifen abgelassen ist.
5.4.6.4 LKW-Reifen dürfen nicht mit transportablen Luftabgabegeräten befüllt
werden.
5.4.7 Laden von Akkumulatoren
5.4.7.1 Fahrzeugakkumulatoren dürfen zur Vermeidung von Knallgas nicht werden.
5.4.7.2 Säuren und Laugen für Akkumulatoren dürfen nur in bruchsicheren oder vor
Bruch geschützten Gefäßen, die eine Verwechslung mit Gefäßen anderen Inhalts
ausschließen, aufbewahrt werden. Durch Aufschrift ist die Art des Inhalts
anzugeben. An der Arbeitsstelle dürfen nur die Mengen vorhanden sein, die für
den Fortgang der Füllarbeit notwendig sind.
- Räder, Felgen und Reifen auf sichtbare Schäden überprüfen,
- Schutzeinrichtungen zum Auffangen wegfliegender Teile verwenden,
- zulässigen Fülldruck einhalten,
- beim Füllen von Luftreifen am Fahrzeug darauf achten, dass niemand in der
Richtung eventuell fortfliegender Teile steht.
- überladen,
- mit zu hohen Ladeströmen geladen oder
- mit zu hohen Ladespannungen geladen
Siehe §§ 4 und 24 Gefahrstoffverordnung.
5.4.7.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Arbeiten mit Säuren und
Laugen Vorrichtungen, die das Verspritzen und Verschütten der Säuren und Laugen
verhindern, benutzt werden.
Dies sind z.B. Säureheber, Ballonkipper.
Maßnahmen für den Umgang mit Gefahrstoffen siehe Abschnitt 5.6.
5.4.7.4 Zur Vermeidung von Lichtbögen beim An- bzw. Abklemmen von
Batterieladeeinrichtungen, Starthilfegeräten und elektrischen Messgeräten muss
die Energiequelle nach dem Anklemmen eingeschaltet und vor dem Abklemmen
ausgeschaltet werden.
5.4.7.5 Zur Vermeidung von Lichtbögen beim Anklemmen von
Batterieladeeinrichtungen, Starthilfegeräten und elektrischen Messgeräten zum
Messen des Ladezustandes, die nicht mit
Einrichtungen nach Abschnitt 4.4.7 versehen sind, muss die Minusleitung als
letzter Kontakt möglichst weit entfernt von den Akkumulatoren und unterhalb der
Gasaustrittsöffnungen an einem
gut leitenden Massepunkt am Fahrzeug angelegt werden. Beim Abklemmen ist zuerst
die Minusleitung zu lösen.
5.5 Fahrzeugwascheinrichtungen
5.5.1 Fahrzeugwaschanlagen
5.5.1.1 Der Unternehmer darf mit dem Betätigen, Überwachen, Pflegen, Warten und
Überprüfen von Fahrzeugwaschanlagen nur Personen beauftragen, die mit diesen
Arbeiten und mit der Betriebsanleitung vertraut und über die mit der Anlage
verbundenen Gefahren unterwiesen sind.
5.5.1.2 Der Unternehmer hat für Selbstbedienungsfahrzeugwaschanlagen eine
Bedienungsanleitung zu erstellen und diese deutlich erkennbar und dauerhaft am
Ort der Inbetriebnahme anzubringen.
5.5.2 Flüssigkeitsstrahler
5.5.2.1 Flüssigkeitsstrahler sind so zu betreiben, dass Versicherte an
benachbarten Arbeitsplätzen nicht gefährdet werden.
Gefährdungen können z.B. durch den Flüssigkeitsstrahl oder durch Sprühnebel von
Gefahrstoffen verursacht werden.
5.5.2.2 Schlauchleitungen müssen so geführt werden, dass sie nicht
beschädigt, eingeklemmt oder überfahren werden können.
5.5.2.3 Der Unternehmer hat anhand der Betriebsanleitung des Herstellers die für
einen gefahrlosen Betrieb erforderlichen Betriebsanweisungen zu erstellen und
ihre Durchführung zu überwachen. Die Betriebsanweisung ist in der Nähe des
Arbeitsplatzes gut sichtbar auszulegen und von den Versicherten zu beachten.
In die Betriebsanweisung gehört z.B. bei stationärem Betrieb von Geräten mit öl-
oder gasbefeuerten Erhitzern eine Regelung über ein gefahrloses Abführen der
Verbrennungsgase.
5.5.2.4 Flüssigkeitsstrahler mit öl- oder gasbefeuerten Erhitzern dürfen in
Räumen nur betrieben werden, wenn für ausreichende Zuluft gesorgt ist und die
Verbrennungsgase so abgeleitet
werden, dass eine Gefährdung von Personen vermieden wird.
5.6 Umgang mit Gefahrstoffen
5.6.1 Allgemeines
5.6.1.1 Für den Umgang mit Gefahrstoffen gilt die Gefahrstoffverordnung.
5.6.1.2 Der Unternehmer hat beim Umgang mit Gefahrstoffen
– leichtentzündlich, z.B. Ottokraftstoff
– entzündlich, z.B. Frostschutz und Scheibenreiniger
– brandfördernd, z.B. Sauerstoff
– giftig, z.B. Methanol
– gesundheitsschädlich, z.B Verdünner, Kleber
– reizend, z.B. Grillreiniger, Abbeizmittel
– ätzend, z.B. Batteriesäure, Rohrreiniger
– krebserzeugend, z.B. Benzol, Asbest.
– Auf die Gefahren wird durch Symbole und Gefahrenbezeichnungen hingewiesen.
– das Ausmaß möglicher Gefährdungen zu ermitteln,
– zu prüfen, ob die Gefahrstoffe durch ungefährliche Stoffe ersetzt werden
können,
– geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdung durchzuführen, z.B durch
Absaugung, Lüftung, wenn ein Austausch nicht möglich ist,
– eine Betriebsanweisung zu erstellen,
– die vorhandenen Gefahrstoffe in einer Gefahrstoffliste zu erfassen.
Ein Umgang mit Gefahrstoffen liegt vor, wenn solche Stoffe im Betrieb verwendet,
befördert, umgefüllt, gelagert, verarbeitet, aufbereitet oder entsorgt werden.
5.6.2 Betriebsanweisung
5.6.2.1 Für die Erstellung einer Betriebsanweisung hat der Unternehmer neben den
Informationen aus der Kennzeichnung die Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt zu
verwenden, die der Hersteller/Importeur der Lieferung des Gefahrstoffes beifügen
muss.
5.6.2.2 Gefahrstoffe müssen vom Hersteller/Importeur neben Produktbezeichnung,
Name und Adresse des Herstellers mit einer Kennzeichnung versehen sein, die
enthält. Der Unternehmer kann davon ausgehen, dass eine Kennzeichnung, die sich
auf der Verpackung befindet, und Angaben, die in einer beigefügten Mitteilung
oder dem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, zutreffend sind.
5.6.2.3 Die Betriebsanweisung gilt für alle Versicherten der Tankstelle oder des
Arbeitsbereiches, die mit dem Gefahrstoff umgehen.
5.6.2.4 Die Betriebsanweisung ist vom Unternehmer arbeitsplatzbezogen unter
Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten zu erstellen. Es sind nur die
notwendigen Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt aufzunehmen.
5.6.2.5 Der Unternehmer hat die Versicherten anhand der Betriebsanweisung über
die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Er hat
dafür zu sorgen, dass eine Kopie der Betriebsanweisung am Arbeitsplatz
aufbewahrt wird.
5.6.3 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
5.6.3.1 Vor Beginn der Tätigkeit in einem neuen Arbeitsbereich und vor
Verwendung eines neuen Gefahrstoffes hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass
den Versicherten die beim Umgang
mit Gefahrstoffen notwendigen Sicherheitseinrichtungen und Maßnahmen gezeigt und
erklärt werden.
5.6.3.2 Gefahrstoffe dürfen nur in vorschriftsmäßig gekennzeichnete Gefäße
umgefüllt werden; die vollständige Kennzeichnung gilt auch für kleine
Behältnisse.
– Gefahrensymbol und -bezeichnung,
– Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge,
Siehe hierzu Abschnitt 5.6.2.
5.6.3.3 Als Verpackung für gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nur
solche verwendet werden, deren Inhalt nicht ungewollt nach außen gelangen kann.
Die Verpackungen müssen den zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen
und aus Werkstoffen hergestellt sein, die von dem Stoff oder der Zubereitung
nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihnen eingehen.
5.6.3.4 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht in solche Behältnisse
verpackt oder abgefüllt werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit
Lebensmitteln verwechselt werden kann.
5.6.3.5 Die am Arbeitsplatz aufbewahrten Mengen sind auf den Tagesbedarf zu
begrenzen.
5.6.3.6 Für den Umgang mit Gefahrstoffen gilt die UVV "Arbeitsmedizinische
Vorsorge" (BGV A4, bisherige VBG 100).
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind vor der Aufnahme der Arbeit und
in bestimmten zeitlichen Abständen erforderlich, wenn mit
gesundheitsschädigenden Gefahrstoffen umgegangen und bei der Arbeit die
Auslöseschwelle für diese Stoffe überschritten wird.
Darüber hinaus sind regelmäßige Untersuchungen des Gesundheitszustandes
durchzuführen, solange diese Tätigkeiten ausgeübt werden.
5.6.3.7 Abfälle und Restmengen von Gefahrstoffen müssen in bereitgestellten und
entsprechend gekennzeichneten Behältnissen gesammelt werden. Der Unternehmer hat
dafür zu sorgen, dass Abfälle und Restmengen von Gefahrstoffen ordnungsgemäß
entsorgt werden.
5.6.3.8 Für Jugendliche und werdende oder stillende Mütter gelten die besonderen
Beschäftigungsbeschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bzw.
Mutterschutzgesetzes, die eine Beschäftigung im Verkaufs- oder Kassenbereich
jedoch nicht ausschließen.
Im Verkaufs- oder Kassenbereich von Tankstellen ist mit einer Einwirkung von
Gefahrstoffen nicht zwangsläufig zu rechnen.
5.6.3.9 Eine Schwangerschaft ist unverzüglich nach Bekanntwerden gemäß den
Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes der Aufsichtsbehörde zu melden.
5.7 Unterweisung
5.7.1 Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten
auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der
Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal
jährlich, zu unterweisen.
Die Unterweisung kann mündlich erfolgen; die Durchführung der Unterweisung ist
schriftlich bestätigen zu lassen.
5.7.2 Über das Verhalten bei einem Überfall sind die Versicherten schriftlich zu
unterweisen.
Ein Vorschlag für eine Betriebsanweisung enthält Anhang 2.
5.7.3 Über das Verhalten nach einem Überfall sind die Versicherten schriftlich
zu unterweisen.
Einen Vorschlag für eine Betriebsanweisung enthält Anhang 3.
5.7.4 Der Unternehmer muss die aus seiner Unterweisung sich ergebenen Maßnahmen
überwachen.
5.8 Weisungen
5.8.1 Die Versicherten haben alle der Arbeitssicherheit und dem
Gesundheitsschutz dienenden Maßnahmen zu unterstützen. Sie sind verpflichtet,
die Weisungen des Unternehmers zum Zweck der Unfallverhütung zu befolgen, es sei
denn, es handelt sich um Weisungen, die offensichtlich unbegründet sind. Sie
haben die zur Verfügung gestellten Einrichtungen, die der
Arbeitssicherheit dienen, zu benutzen. Die Versicherten dürfen
sicherheitswidrige Weisungen nicht befolgen.
5.8.2 Der Unternehmer hat die Befolgung seiner Weisungen zu überwachen.
5.9 Beseitigung von Mängeln
Stellt ein Versicherter fest, dass eine Einrichtung sicherheitstechnisch nicht
einwandfrei ist, hat er diesen Mangel unverzüglich zu beseitigen. Gehört dies
nicht zu seiner Aufgabe oder verfügt er nicht über die Sachkunde, hat er den
Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.
Siehe auch § 16 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1, bisherige VBG 1).
5.10 Umbau/Modernisierung
5.10.1 Werden Umbau und Modernisierungsarbeiten bei laufendem Betrieb durch eine
Fremdfirma ausgeführt, bei denen gegenseitige Gefährdungen nicht auszuschließen
sind, hat der Unternehmer einen Koordinator einzusetzen. Dieser muss, soweit es
um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz geht,
Weisungsbefugnis gegen über den Mitarbeitern der Fremdfirma haben.
5.10.2 Der Koordinator sollte sich bereits bei Beginn der Arbeiten durch die
Fremdfirma mit den zuständigen Vorgesetzten dieser Firma in Verbindung setzen
und die Arbeiten so aufeinander
abstimmen, dass die Fremdfirma reibungslos im eigenen Firmenbereich tätig werden
kann und alle Schutzvorschriften eingehalten werden.
6 Brand- und Explosionsschutz
6.1 Allgemeines
6.1.1 An jeder Tankstelle muss ein Alarmplan nach Abschnitt 5.2.3 für die
Einleitung von Sofortmaßnahmen bei Bränden, Explosionen oder Verpuffungen
vorhanden sein.
6.1.2 Brennbare Flüssigkeiten sind in geeigneten Behältern zu sammeln.
Ausgelaufene oder verschüttete Flüssigkeiten sind unverzüglich aufzunehmen, aus
den Arbeitsräumen zu entfernen
und bis zur sachgerechten Entsorgung an geeigneter Stelle zu sammeln.
Brennbare Flüssigkeiten fallen an z.B. beim Wechsel von Kraftstoffiltern,
Kraftstoffpumpen, beim Prüfen von Einspritzdüsen und bei Reinigungsarbeiten.
Geeignete Behälter siehe Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 20 "Läger",
Anhang J und TRbF 60 "Ortsbewegliche Behälter".
6.1.3 Gebrauchte Putztücher, die wiederverwendet werden sollen, müssen
mindestens in schwerentflammbaren Behältern gesammelt werden. Gebrauchtes
Putzmaterial, das nicht
wiederverwendet werden soll, muss in nichtbrennbaren Behältern gesammelt werden.
Die Behälter sind geschlossen zu halten. Das Verbrennen gebrauchten
Putzmaterials in
Feuerungsanlagen ist nicht zulässig.
Gebrauchtes Putzmaterial ist Abfall im Sinne des Abfallgesetzes.
6.1.4 Der Unternehmer hat Altöl bis zur sachgerechten Entsorgung in
Altöl-Sammelbehältern zu sammeln. Das Einbringen von Flüssigkeiten der
Gefahrklasse A I oder A 11 in diese Behälter
ist nicht zulässig.
Gefahrklasse A I und A II siehe Abschnitt 6.3.
6.1.5 Reinigungsarbeiten dürfen nicht mit
1. brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I
und
2. Flüssigkeiten, die giftig oder mindergiftig sind,
ausgeführt werden.
6.2 Tankeinrichtungen
6.2.1 Zum Löschen von Bränden müssen Feuerlöscheinrichtungen entsprechend der
Art und Größe des Betriebes vorhanden bzw. bereit gestellt sein und
gebrauchsfertig gehalten werden.
Sie dürfen durch Witterungseinflüsse oder andere äußere Einwirkungen in ihrer
Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden. Von Hand zu betätigende
Feuerlöscheinrichtungen müssen
jederzeit schnell und leicht erreichbar sein.
6.2.2 Die Stellen, an denen sich Feuerlöscheinrichtungen befinden, müssen
deutlich erkennbar und dauerhaft mit einem Brandschutzzeichen gekennzeichnet
sein. Das Brandschutzzeichen
muss der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz"
(BGV A8, bisherige VBG 125) entsprechen.
Siehe auch "Arbeitsstättenverordnung und "Regeln für die Ausrüstung von
Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133, bisherige ZH 1/201).
Zur Anzahl der Feuerlöscher siehe auch Merkblatt "Feuerlöscher" (M 35).
6.2.3 An jeder Tankstelle müssen für die Brandklasse B zugelassene Feuerlöscher
vorhanden sein. Die Zahl der erforderlichen Feuerlöscher ist mindestens gleich
einem Drittel der Zahl der
Fahrzeuge, die an der Tankstelle gleichzeitig betankt werden können, mindestens
jedoch.
6.2.4 Arbeitsbereiche, in denen Brand- und Explosionsgefahren bestehen und in
denen der Umgang mit offenem Feuer verboten ist, müssen mit dem Verbotszeichen P
02 "Feuer, offenes
Licht und Rauchen verboten" gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss der UVV "Sicherheits
und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125)
entsprechen.
6.2.5 Innerhalb des horizontalen Wirkbereichs von Zapfventilen müssen die
Einmündungen von Kanälen und Schutzohren für Kabel und Rohrleitungen in
Schächten gegen das Eindringen
brennbarer Flüssigkeiten und deren Dämpfe geschützt sein. Sockel-, Revisions-
und Verteilerschächte von Abgabeeinrichtungen und solche Schächte im Wirkbereich
müssen mit Sand
verfüllt sein.
Ein Eindringen brennbarer Flüssigkeiten und deren Dämpfe kann z.B. durch
Abdichtung mit elastischem Mörtel oder Kitt oder durch Ausgießen oder
Ausschäumen verhindert
werden.
6.2.6 Innerhalb des Umkreises, der durch den horizontalen Wirkbereich von
Zapfventilen gebildet ist, dürfen keine Abläufe und keine Öffnungen zu tiefer
gelegenen Räumen, Kellern, Gruben,
Schächten und Kanälen, z.B. für Kabel oder Rohrleitungen, vorhanden sein. Dies
gilt nicht für
6.2.7 In Zone 0 dürfen Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile nur eingesetzt
werden, wenn sie nach § 7 Betriebssicherheitsverordnung deren Anhang 4
entsprechen.
6.2.8 In Zone 1 müssen Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile, die Zündquelle
werden können, explosionsgeschützt ausgeführt sein. Dies gilt sowohl für
elektrische als auch für
nichtelektrische Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile.
6.2.9 In Zone 2 sind nur Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile zulässig, die
betriebsmäßig nicht Zündquelle werden können, d.h. betriebsmäßig keine
zündfähigen Funken erzeugen und
keine Temperaturen annehmen können, die die Zündtemperatur der jeweiligen
brennbaren Flüssigkeit erreichen.
6.2.10 Rauch und Umgang mit offenem Feuer sind im Umkreis der Zapfsäulen und im
Umkreis von 1 m um die zu betankenden Fahrzeuge sowie in den zu betankenden
Fahrzeugen, im
Bereich eines Kraftstoff ablassenden Tankwagens sowie in Hallen mit
Schlammkammern, in Hallen mit Einlaufanschlüssen, an Schlammkammern und in
Batterielade-/Gerätekammern
verboten.
6.3 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
In Verkaufs- oder Vorratsräumen ist die höchstzulässige Lagermenge brennbarer
Flüssigkeiten in nicht zerbrechlichen Gefäßen entsprechend der Tabelle 4 zu
beschränken. Werden größere
Mengen an der Tankstelle gelagert, hat der Unternehmer dies dem zuständigen Amt
für Arbeitsschutz / Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen.
A I: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C
A II: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 21 °C und unter 55 °C
B: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C, die mit Wasser mischbar oder
in Wasser löslich sind
Tabelle 4: Höchstzulässige Lagermenge brennbarer Flüssigkeiten.
6.4 Fahrzeug-Instandhaltung
6.4.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in brand- oder
explosionsgefährdeten Bereichen die Brand- und Explosionsgefahr beseitigt wird.
Lässt sich die Brandgefahr nicht restlos
beseitigen, hat er die anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen schriftlich in einer
Schweißerlaubnis festzulegen.
Explosionsgefährdete Bereiche Zone 2 sind z.B.
– 20 cm um die Zapfsäule,
– 20 cm um Kleinzapfgeräte,
– 2 m um den geöffneten Domschacht/Füllschacht bis zu einer Höhe von 80 cm.
Siehe Abschnitt 4 der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 40
"Tankstellen"; außerdem gilt darüber hinaus
– Verbot des Betankens bei laufendem Motor und eingeschalteter Fremdheizung,
– Verbot der Abgabe von Kraftstoff in ungeeignete Gefäße.
Explosionsfähige Atmosphäre kann auch über Schächten und Abläufen entstehen.
6.4.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Ausführung der
Schweißarbeiten der brandgefährdete Bereich und seine Umgebung durch eine mit
geeigneter
Feuerlöscheinrichtung ausgerüstete Brandwache überwacht werden.
6.4.3 Fässer oder andere Behälter, die gefährliche Stoffe enthalten oder
enthalten haben können, dürfen bei Schweißarbeiten nicht als Werkstückunterlage
benutzt werden.
6.4.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in brand- oder
explosionsgefährdeten Bereichen keine Brand- und Explosionsgefahr durch
Funkenflug entsteht.
7 Persönliche Schutzausrüstungen
7.1 Allgemeines
7.1.1 Der Unternehmer hat den Versicherten bei Unfall- oder Gesundheitsgefahren
geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in
ordnungsgemäßem
Zustand zu halten.
Siehe auch § 4 UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).
7.1.2 Der Unternehmer hat einen rechtzeitigen Wechsel sowie für die
erforderliche Reinigung der persönlichen Schutzausrüstungen zu sorgen.
7.1.3 Der Unternehmer hat den Versicherten Hautreinigungs-, Hautpflege- und
Hautschutzmittel bei Arbeiten mit
- Ölen und Fetten,
- Lacken und Wachsen,
- Kraftstoffen,
- organischen Lösemitteln (Kaltreinigern)
zur Verfügung zu stellen.
7.1.4 Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen
Schutzausrüstungen zu benutzen. Beschädigte
Schutzausrüstungen müssen sofort ausgetauscht werden.
7.2 Tankeinrichtungen
7.2.1 Bei Tätigkeiten im Bereich des Domschachtes (z.B. Peilen) haben die
Versicherten leitfähiges Schuhwerk zu tragen. Werden Schutzhandschuhe getragen,
müssen diese ebenfalls
leitfähig sein.
7.2.2 Kleidungsstücke dürfen in diesem Bereich nicht an- oder ausgezogen werden.
Für die Kleidung sollten Baumwollstoffe ohne Kunststoffanteile bzw. Stoffe mit
antistatischen
Eigenschaften bevorzugt werden.
7.3 Schweißanlagen
Bei Schweißarbeiten darf nur Kleidung getragen werden, die den Körper
ausreichend bedeckt und nicht mit entzündlichen oder leichtentzündlichen Stoffen
verunreinigt ist. Die Kleidung darf
nicht mit Sauerstoff abgeblasen werden.
7.4 Schleifanlagen
Für Trockenschliffarbeiten muss eine Schutzbrille bereitgestellt und getragen
werden. Die Schutzbrille ist in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Bei
leichteren, kurzfristigen Arbeiten
sind Schutzbrillen nicht erforderlich, wenn die Schleifmaschinen mit
Schutzfenstern gegen Funkenflug ausgerüstet sind.
8 Erste Hilfe
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die zur Leistung der Ersten Hilfe
erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Erste -Hilfe-Material, und die
erforderlichen Ersthelfer zur Verfügung
stehen.
Siehe auch UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
9 Prüfung
9.1 Prüfung durch Betriebspersonal
9.1.1 Tankeinrichtungen
Die Zapfsäulen einschließlich der Schläuche und Zapfarmaturen sind täglich durch
Inaugenscheinnahme auf Dichtheit zu prüfen.
9.1.2 Leitern
Leitern und Tritte sind wiederkehrend, entsprechend nach Bedarf, auf
ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
9.1.3 Fahrzeugwaschanlagen
9.1.3.1 Sicherheitseinrichtungen an Fahrzeugwaschanlagen müssen nach Bedarf,
mindestens jedoch einmal monatlich auf ihre Wirksamkeit geprüft werden. Die
Prüfung muss
insbesondere umfassen
9.1.3.2 Zusätzlich zu Abschnitt 9.1.3.1 sind an Waschstraßen zu prüfen
9.1.3.3 Sicherheitseinrichtungen an Selbstbedienungs-Fahrzeugwaschanlagen müssen
täglich vor Betriebsbeginn auf ihre Wirksamkeit geprüft werden.
9.1.4 Flüssigkeitsstrahler
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor jeder Inbetriebnahme des
Flüssigkeitsstrahlers, dessen wesentliche Teile durch Inaugenscheinnahme auf
ordnungsgemäßen Zustand
geprüft werden. Die Betriebsanleitung des Herstellers oder Lieferers ist hierbei
zu beachten. Mängel sind vor der Inbetriebnahme zu beseitigen.
- selbsttätig wirkende Abschalteinrichtungen,
- Not-Befehlseinrichtungen.
- Abweiser vor Mitnehmerrollen,
- Ein- und Auslaufstellensicherungen der Mitnehmerrollen an
Schleppeinrichtungen,
- selbsttätig wirkende Einrichtungen zur Verhinderung des Zutritts unbefugter
Personen auf der Ausfahrtseite von Fahrzeugwaschstraßen mit
Fahrzeugfördereinrichtungen.
Wesentliche Teile des Flüssigkeitsstrahlers sind z.B. Sicherheitseinrichtungen,
Schlauchleitungen und Spritzeinrichtungen.
9.1.5 Schweißanlagen
9.1.5.1 Gasschläuche sind täglich vor Arbeitsbeginn durch Sichtprüfung auf
einwandfreien Zustand zu kontrollieren.
9.1.5.2 Nasse Gebrauchsstellenvorlagen sind mindestens einmal je Schicht vor
Beginn der Schweißarbeiten und nach jedem Flammenrückschlag in drucklosem
Zustand auf ausreichenden
Flüssigkeitsinhalt zu prüfen.
9.2 Prüfung durch Sachkundige und Sachverständige
Der Unternehmer hat Tankstelleneinrichtungen wie folgt prüfen zu lassen:
- Einrichtung Prüffrist Prüfer Prüfnachweis
- Rechtsquelle
- ortsfeste elektrische Betriebsmittel und
- elektrische Anlagen
- alle 4 Jahre Elektrofachkraft
- Prüfbuch
9.3 Prüfergebnisse
Die Ergebnisse der Sachkundigen/Sachverständigen-Prüfung sind zu dokumentieren
und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Sie sind auf Verlangen dem
Technischen Aufsichtsbeamten vorzuzeigen.
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