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Allen unseren Miet- und Kranleistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen. Es gelten ausschließlich nachfolgende Vermietbedingungen. Dies gilt auch für zukünftige Vermietungen.
I. Begriffsbestimmungen
Vermietung ist die entgeltliche Überlassung ortsveränderlichen Hebezeugs zur vertrags- und bestimmungsgemäßen Nutzung durch den Mieter.
Vermietung an Selbstfahrer bezeichnet die Vermietung ortsveränderlichen Hebezeugs an den Mieter ohne Bedienpersonal.
Krangestellung mit Bedienpersonal bezeichnet die Überlassung ortsveränderlichen Hebezeugs, samt Bedienungspersonal an den Mieter, zur Durchführung von Arbeiten nach Weisung und Disposition des Mieters.
II. Allgemeine Vermietbedingungen
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand in technisch einwandfreiem Zustand für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen. Der Mietgegenstand ist durch den Mieter gegen Diebstahl, Unterschlagung und sonstiges Abhandenkommen zu sichern.
2. Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die relevanten Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Straßenverkehrsvorschriften und einschlägigen Regeln der Technik sorgfältig zu beachten. Er verpflichtet sich ferner, den vereinbarten Mietzins pünktlich zu bezahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und voll getankt zurückzugeben.
3. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der jeweils zulässigen Korblasten bzw. Traglasten eingesetzt werden. Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät unter größtmöglicher Schonung einzusetzen und zu transportieren sowie alles zu vermeiden, was zu einer übermäßigen Beanspruchung, Verschleiß oder Beschädigung führt.
4. Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen (Betriebsanweisung und Wartungshinweise) Kenntnis zu nehmen und die Hinweise zu beachten. Verletzt er diese Obliegenheit, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden auch ohne Verschulden.
5. Betriebsstoffstände sind durch den Mieter gemäß Bedienungsanleitung einmal täglich zu prüfen. Auftretende Undichtigkeiten sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. Vorbeugende Maßnahmen, zur Vermeidung von Folgeschäden hieraus, sind vom Mieter zu ergreifen. Die Maschine ist ausschließlich für Arbeiten an Werktagen angemietet.
6. Der Tag der Übergabe und der Rückgabe des Mietgerätes gilt bei einer vereinbarten Tagesmiete als volle Mietzeit. Bei Stundenweiser Vermietung gilt eine Mindestmietzeit von 3 Stunden. Die tägliche maximale Einsatzdauer beträgt 8 Stunden. Auf dieser Basis verstehen sich die Tagesmietpreise. Bei längeren Einsatzzeiten pro Tag, ist dies vorher dem Vermieter anzuzeigen und bedarf der Genehmigung durch den Vermieter. In diesen Fällen gilt pro angefangener 8 Stunden der Tagesmietpreis als geschuldet, es sei denn es sind andere Zuschläge für Mehrstunden vereinbart. Einsätze an Wochenenden bedürfen der Genehmigung durch den Vermieter. Hierfür gelten gesonderte Miettarife. Die Endabrechnung erfolgt nach Auswertung der erfassten Betriebsdaten. Für den Fall dass der Mieter unrichtige Angaben über die Einsatzzeiten macht, hat dieser eine Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen Betrages der hinterzogenen Miete zu zahlen.
7. Bei groben Arbeiten ist das Gerät ausreichend abzudecken und zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Baumpflegearbeiten. Sandstrahlarbeiten dürfen im Bereich des Mietgerätes nicht durchgeführt werden. Für den Mieter können zusätzliche Kosten durch mangelhafte Wartungsarbeiten, unsachgemäßen Einsatz oder aufwendige Reinigung entstehen.
8. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Absprache mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und insbesondere auch den Tausch des Mietgerätes durch ein gleichwertiges Ersatzgerät im Falle eines Defektes der Mietsache zu gestatten.
9. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hierüber unverzüglich zu informieren.
10. Bei Störungen, Unfällen oder Abhandenkommen des Gerätes, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten, es sei denn, bei Gefahr in Verzug. Bei Verkehrsunfällen, Diebstählen, Unterschlagungen, Sachbeschädigung oder sonstigen in Betracht kommenden Straftaten ist in jedem Fall die Polizei hinzuzuziehen und ebenfalls der Vermieter unverzüglich zu informieren.
11. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die technische Durchführbarkeit der vom Mieter beabsichtigten Arbeiten, es sei denn aus den Vertragsbestandteilen ergibt sich etwas anderes.
Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z.B. über Be- und Entladeort, Kranstandplatz usw., müssen unter Anwesenheit beider Vertragspartner bzw. ihrer Vertreter zu ihrer Wirksamkeit schriftlich protokolliert werden.
Die Anfahrtsfreiheit und Baufreiheit gewährleistet in jedem Falle der Mieter.
Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für Fehlbestellungen durch vom Mieter unrichtig eingeschätzte Arbeitshöhen, Reichweiten oder Traglasten. Die Angebotserstellung erfolgt nach den Angaben des Mieters.
Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten.
Eventuelle behördliche Genehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.
Der Mieter ist verpflichtet, sich über etwaige Beschränkungen am Einsatzort, wie Durchfahrtshöhen, ausreichende Tragfähigkeit des Geländes, vorhandene Leitungen usw., noch vor Vertragsschluss zu informieren und dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, den Vermieter auf Bauten im Einsatzbereich wie Kanäle, Gruben, Tiefgaragen usw. sowie auf eventuelle Höhen-/ Gewichtsbeschränkungen unaufgefordert hinzuweisen, bzw. sich als Fahrer vor Arbeitsbeginn zu informieren. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Mieter zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Mieters
12. Bei Arbeiten in besonders schwierigem Gelände und/oder Arbeiten auf beweglichem Untergrund, wie z.Bsp. schwimmende Geräte, hat sich der Mieter über die entsprechenden besonderen Unfallverhütungsvorschriften zu informieren, die nötigen Stabilitätsberechnungen durchführen zu lassen und nötigenfalls eine sachverständige Stellungnahme zur Sicherheit der Arbeitsanordnung einzuholen.
13. Bei Verletzung der oben genannten Obliegenheiten, haftet der Mieter für alle hierdurch entstehenden Schäden, inklusive eventueller Personenschäden und Vermögensschäden. Insbesondere ist der Vermieter berechtigt, unnütz aufgewandte Zeiten als übliche Mietzeit zu berechnen, ohne dass dieser den Auslastungsnachweis führen muss sowie sämtliche mit einem unnützen Einsatz verbundenen Kosten.
14. Der Vermieter ist bemüht, die genannten Geräte oder gleichwertige Ersatzgeräte zu den vorgesehenen Terminen bereitzustellen. Soweit Termine jedoch nicht ausdrücklich als Fixtermine gekennzeichnet und vereinbart sind, sind Zusagen oder Angaben von Seiten des Vermieters grundsätzlich unverbindlich.
Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen, bei höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung, plötzlichen technischen Defekten des Mietgerätes und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, deren Folgen der Vermieter nicht abwenden konnte.
In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung, ist die Haftung des Vermieters begrenzt auf den dreifachen täglichen Mietzins. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
III. Vermietbedingungen für Mietgeräte ohne Bedienpersonal
1. Bei Übergabe des Mietgerätes erfolgt eine Einweisung des Mieters bzw. dessen beauftragten Mitarbeiters durch den Vermieter.
2. Nur die vom Vermieter eingewiesenen Personen sind berechtigt, das Mietgerät zu bedienen. Eine Weitervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte durch den Mieter ist ausgeschlossen.
3. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die Mietgeräte nur durch Berechtigte gefahren werden, die im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und von ihm schriftlich beauftragt sind. Sofern Mietgeräte durch ein Fahrzeug des Mieters transportiert werden, obliegt es dem Mieter für eine entsprechende Transportsicherung sowie für die Einhaltung der zulässigen Nutz-/Anhängerlast zu sorgen. In jedem Falle geht die Gefahr auf den Mieter mit Absendung/ Abholung des Mietgegenstandes über.
4. Der Mietpreis versteht sich exklusive Treibstoffe, Betriebs- und Hilfsmittel und Versicherung.
IV. Einsatzbedingungen mit Bedienpersonal / Krangestellung
1. Besteht die Hauptleistung des Vermieters in der bezeichneten Überlassung eines ortsveränderlichen Hebezeuges samt Bedienungspersonal an den Mieter zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldet der Vermieter die Überlassung eines im allgemeinen und im besonderen geeigneten ortsveränderlichen Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV- und UVV-geprüft sowie betriebsbereit ist.
2. Dieser Vertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass das Bedienungspersonal vollständig in die Direktions- und Weisungsbefugnis des Mieters eingegliedert wird. Der Mieter bedient sich in diesem Fall lediglich der Fachkunde des Bedienpersonals. Dieser Vertragstyp ist ein Mietvertrag verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag (Quasi- Leiharbeitsverhältnis). Mietgeräte dürfen deshalb ausschließlich von diesem bedient werden. Bei Schäden durch das Bedienungspersonal haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht sorgfältig ausgewählt hat und der Mieter dies nachweist. Im Übrigen haftet der Mieter.
V. Gewährleistung und Haftung
1. Beanstandungen müssen unverzüglich, längstens innerhalb von drei Arbeitstagen, schriftlich beim Vermieter vorgebracht werden. Bei später erhobenen Beanstandungen ist jeder Anspruch von Seiten des Mieters ausgeschlossen. Jeder Anspruch von Schadensersatz, insbesondere auch Ersatz von Folgeschäden, kann vom Mieter nur geltend gemacht werden, sofern er Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betrifft, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht oder falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Gesetzliche Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften werden davon nicht berührt.
2. Der Vermieter trägt die Kosten zur Beseitigung eventueller Mängel, die von ihm zu vertreten oder anerkannt sind. Die Mietzeit verlängert sich um die Zeit, die von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung verstreicht. In diesem Zeitraum wird kein Mietpreis berechnet, es sei denn dass Mietgerät wird trotzdem bestimmungsgemäß genutzt.
3. Für Schäden, die Dritten zugefügt werden, haftet ausschließlich der Mieter. Er stellt insoweit den Vermieter von jeglicher Haftung frei.
4. Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät sowie für den Schaden aus dessen Ausfall. Haben Dritte den Unfall allein, überwiegend oder mitverschuldet, so tritt der Vermieter gegen Bezahlung des Schadens seine Ansprüche gegen den Dritten einschließlich eventueller Ansprüche aus StVG an den Mieter ab. Bemüht sich der Vermieter zunächst Zahlungen von dritten Unfallbeteiligten zu erhalten, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung dieser Ansprüche.
5. Der Mieter wird verpflichtet zur Abdeckung der Geräteschäden, die aus den Preislisten ersichtliche Zusatzversicherung gegen Bruch mit Selbstbeteiligung von 10 % - mindestens 2.500,00 € pro Schadensfall - bei Anmietung von Arbeitsbühnen bzw. 5.000,-€ bei Anmietung von Kränen abzuschließen.
6. Der Mieter haftet in jedem Fall auch bei Abschluss des versicherten Risikos in vollem Umfang für Schäden aus folgenden Ursachen:
a) übermäßige Benutzung und andere als Bruch
b) Verletzung einer der unter II. erwähnten Obliegenheitspflichten, insbesondere aus nicht durchgeführten Kontrollen.
c) Weitervermietung der Maschine oder Überlassung an einen nicht berechtigten Dritten
d) grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung sowie Fahrten unter Einwirkung von Alkohol, Medikamenten oder Drogen sowie ohne gültige Fahrerlaubnis.
7. Dem Mieter obliegt der Beweis, dass er den Schaden nicht schuldhaft verursacht hat. In jedem Fall haftet der Mieter für das Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden.
VI. Angebote, Preise und Berechnung
1. Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich für die Gestellung des betriebsbereiten Gerätes.
Soweit nicht für den jeweiligen Einsatz- /Mietzeitraum ausdrücklich schriftlich Sonderpreise vereinbart wurden, ist der Vermieter berechtigt, der Abrechnung die zum Einsatzzeitpunkt gültige Preisliste zugrunde zu legen. Sämtliche angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Der An- und Abtransport richtet sich nach dem Zeitbedarf ab und bis Stützpunkt des Vermieters und wird entsprechend den vereinbarten Pauschalen in Rechnung gestellt.
3. Kann aus Witterungsgründen, schlechten Bodenverhältnissen oder wegen mangelhafter Vorbereitung des Mieters oder Dritter die Arbeit mit dem Mietgerät nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, so ist der Vermieter berechtigt, dennoch die vereinbarte Vergütung für die gesamte Mietzeit zu berechnen, ohne dass sich der Vermieter ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss.
4. Sämtliche Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sofort nach Rechnungslegung rein netto kostenfrei zu bezahlen.
5. Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt vor Zurverfügungstellung des Mietgerätes eine angemessene Vorschusszahlung bzw. während der Mietzeit angemessene Zwischenzahlungen zu verlangen.
VII. Zurückbehaltungsrecht des Vermieters
1. Der Vermieter ist berechtigt, im Falle der Nichteinhaltung von Zahlungsterminen, eventuell noch ausstehende Leistungen bis zum Ausgleich rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich dadurch entsprechend. Außerdem entfällt jede Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe.
2. Der Vermieter kann nach seiner Wahl entweder die weitere Zurverfügungstellung von Geräten von der vollständigen Bezahlung des entsprechenden Auftragwertes abhängig machen, oder nach seiner Wahl ohne jedweden Ersatzanspruch des Mieters von der Erfüllung ganz oder teilweise zurücktreten und als Ersatz eine Pauschale von 25 % des Auftragswertes berechnen. Dabei bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Auftragwertes unbenommen.
3. Eine Aufrechnung der Gegenleistungen des Mieters mit Ansprüchen gegen den Vermieter ist ausgeschossen, soweit nicht Gegenansprüche des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Zurückbehaltungsrecht kann nur durch den Mieter, welcher nicht Vermieter ist, und nur für den Fall ausgeübt werden, dass sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
VIII. Ende der Mietzeit/ Rückgabe
1. Das Mietgerät ist entsprechend den obigen Bestimmungen in voll funktionsfähigem, ordnungsgemäßem, gereinigtem und der Hingabe entsprechendem Zustand ohne Beschädigung an den Vermieter zurückzugeben. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig, d.h. drei Tage vorher, schriftlich mitzuteilen (Freimeldung). Im Falle der vereinbarten Abholung durch den Vermieter im Auftrag des Mieters, beinhaltet die Pflicht zur Freimeldung auch die Mitteilung der genauen Ortsangabe, an dem sich der Mietgegenstand befindet. Die Obhutpflicht des Mieters endet erst mit der Übernahme durch den Vermieter. Die Abholung durch den Vermieter erfolgt spätestens am dritten Arbeitstag nach Beendigung der Mietzeit. Den Mieter treffen für die Abfahrtswege dieselben Obliegenheiten wie aus Ziff. II 10/11.
2. Stellt der Mieter oder stellen für den Mieter tätiges Personal vor Rückgabe Umstände, die die Weiterbenutzung des Gerätes in Frage stellen, oder Schäden fest, so ist er verpflichtet, bei der Rückgabe den Vermieter darauf hinzuweisen.
3. Die vorstehenden Verpflichtungen des Mieters sind wesentliche Obliegenheiten im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
4. Eine Rücknahme der Mietgeräte erfolgt nur während der Geschäftszeiten des Vermieters, soweit keine anderen Rückgabetermine ausdrücklich bei der Übergabe vereinbart wurden.
5. Die Mietzeit endet mit dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teile in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand auf dem Stützpunkt des Vermieters eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Die außerordentliche Kündigung gemäß Ziffer XI. 3 bleibt unberührt.
6. Erfolgt die Rücklieferung unmittelbar an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag der ordnungsgemäßen und beanstandungsfreien Übergabe des Mietgerätes an den neuen Mieter.
IX. Verletzung der Unterhaltspflicht des Mieters
1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des pro Tag vereinbarten Mietpreises als Entschädigung bis zum Abschluss der notwendigen Reparatur-, Instandsetzungs- oder Reinigungsarbeiten.
2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben.
X. Kündigung
1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist grundsätzlich für beide Vertragspartner unkündbar und es ist auch bei vorzeitiger Beendigung des Einsatzes der volle Mietpreis zu entrichten.
2. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist 3 Tage.
3. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen, wenn
- der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages - auch aus einem anderen Vertragsverhältnis mit dem Vermieter- das Zahlungsziel um mehr als drei Tage überschreitet.
- dem Vermieter nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich verschlechtert.
- der Mieter den Mietgegenstand oder Teile davon nicht bestimmungsgemäß verwendet, oder an einem dem Vermieter nicht bekannten Ort verbringt.
XI. Sicherungsabtretung
Zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Vermieters gegen den Mieter aus diesem Vertrag bzw. künftiger Mietverträge gleicher Art, tritt der Mieter an den Vermieter folgende Forderungen ab; alle Forderungen aus Werk- oder Dienstverträgen des Mieters gegen den jeweiligen Mieter, sofern für die Erfüllung der Werk- oder Dienstleistung der jeweilige Mietgegenstand durch den Mieter zur Vertragserfüllung eingesetzt wurde sowie etwaige Mietforderungen des Mieters aus unerlaubter Untervermietung des Mietgegenstandes. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.
XII. Sonstiges
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für alle zukünftigen Vermietungen, selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht ausdrücklich nochmals auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wurde.
2. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages davon nicht berührt und es gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigtem, wirtschaftlichem Zweck am nächsten kommt.
3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters.



